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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2020 D-898/2020

March 12, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 words·~12 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-898/2020 law/fes

Urteil v o m 1 2 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Somalia, beide vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020.

D-898/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2020 – eröffnet am 20. Januar 2020 – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [1], ihr Asylgesuch vom 5. August 2017 ablehnte [2], die Wegweisung aus der Schweiz verfügte [3] und, da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufnahm [4-6], dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2020 – sinngemäss wohl auch für deren Kind – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 3. März 2020 einzahlten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-

D-898/2020 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss am 3. März 2020 innert angesetzter Frist leisteten, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-898/2020 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Onkel väterlicherseits habe sie am (…) 2014 mit einem viel älteren Mann zwangsverheiratet, woraufhin sie zu ihrem Mann nach C._______ gezogen sei, dass sie von ihrem Mann schlecht behandelt, geschlagen und vergewaltigt und im Haus eingesperrt worden sei, dass sie von ihrem Mann ins Spital zu einer gynäkologischen Untersuchung gebracht worden sei, weil sie nach zwei Jahren Ehe immer noch nicht schwanger geworden sei, dass sie im Moment, als sie während der Untersuchung zur Urinentnahme die Toilette aufgesucht habe, geflohen sei und via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei, dass das SEM in seiner Verfügung vom 17. Januar 2020 festhält, der überwiegende Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unsubstantiiert, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen, dass die Art und Weise, wie sie über ihre Zwangsheirat, ihren angeblichen Ehemann und ihren zweijährigen Aufenthalt im Haus ihres Ehemannes gesprochen habe, nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecke,

D-898/2020 dass ihre Ausführungen substanzlos und stereotyp gewirkt hätten und jeglichen Detailreichtum vermissen liessen, in aller Regel Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichten würden, aber eine Vielzahl von so genannten Realkennzeichen aufweisen würden, ihre Schilderungen indes kaum derartige Realkennzeichen enthalten würden, dass auf die Aufforderung hin zu beschreiben, wo sie während der Trauung gewesen sei, lediglich angegeben habe, sie sei in einem Zimmer gewesen und habe geweint, die Männer seien in einem anderen Zimmer gewesen, dass das SEM nicht in Abrede stellt, dass es sich bei einer Zwangsverheiratung um ein traumatisierendes Ereignis handeln könne, dennoch habe beispielsweise auf die Aufforderung hin, ihre erste Begegnung mit ihrem Ehemann zu schildern, eine detailliertere Antwort erwartet werden dürfen, zumal sie bloss aufgefordert worden sei, zu erzählen, was sie von dieser ersten Begegnung in Erinnerung habe, dass sie lediglich angegeben habe, sie sei sehr traurig gewesen, sie habe gewusst, dass sie in ein Gefängnis gekommen sei, sie habe nicht heiraten wollen, man habe sie dazu gezwungen, sie wolle nicht daran erinnert werden, und auf Nachfrage, sie sei hilflos gewesen, sie habe Schmerzen verspürt, ihr ganzer Körper habe gezittert, sie sei sehr traurig gewesen, dass auch ihre weiteren Antworten auf vertiefende Fragen, den Sachverhalt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht hätten, ihre Antworten einsilbig, stereotyp und verallgemeinernd gewesen seien, dass sie auch über ihren Ehemann nur wenig zu berichten gewusst habe, sie weder seine Herkunft noch seine Arbeit anzugeben vermochte, auch über Besuch von Freunden nur wenig habe sagen können, sie aber bestimmt mehr über sein Leben in Erfahrung hätte bringen können, respektive ihr etwas Konkretes über ihn, seine Freunde und seine Arbeit zu Ohren gekommen wäre, wenn sie in der Tat mehr als zwei Jahre mit ihrem angeblichen Ehemann verbracht hätte, dass es ihr auch nicht gelungen sei, ihren Alltag in anschaulicher Weise zu beschreiben, dass auch ihre komplikationslose Flucht aus dem Spital und aus C._______ erstaune, nachdem ihr Mann sie während mehr als zwei Jahren eingesperrt und sie sich in C._______ nicht ausgekannt habe,

D-898/2020 dass die insgesamt einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung demnach mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfach komplexeren Wirklichkeit nur schwer zu vereinbaren sei, ihre Schilderungen kaum Komplikationen in Handlungsverlauf und persönliche Empfindungen, Gedankengänge oder Details enthalten würden, individualisierende Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen würden, dass insgesamt die rudimentären Angaben nicht den Eindruck erwecken würden, eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person spreche von einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben massgeblich beeinflussen würden und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten, dass zudem verschiedene Widersprüche in den Aussagen betreffend die Ausreise, die Begleitung ins Spital und ihr Wissen über den Clan des Ehemannes festzustellen seien, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe bei der Beschwerdeführerin, welche keine Bildung genossen habe, über längeren Zeitraum im Kindesalter Opfer von sexueller Gewalt gewesen sei, den tieferen Beweismassstab nicht angewendet und die positiven Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, im Entscheid fehlen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung im Warteraum ihr Kleinkind dabeigehabt habe, welches noch gestillt worden sei, weshalb auf der Hand liege, dass eine solche Ausgangslage sich bereits erschwerend auf das Erzählverhalten auswirken könne, dass sich die frauenspezifischen Ereignisse im Kindesalter von ungefähr 16 Jahren abgespielt hätten, einem Alter, das entwicklungspsychologisch prägend sei, was sich ebenfalls auf den Erzählstil auswirken könne, dass dem Anhörungsprotokoll mehrere emotionale Stellen zu entnehmen seien, die ebenfalls nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen gewürdigt worden seien, so habe die Beschwerdeführerin geweint und betont, dass sie über D._______ nicht reden wolle (vgl. Akte A26/19 F79, F105), dennoch habe sie sich Mühe gegeben, ihre damaligen Gefühle offen zu legen (vgl. Akte A26/19 F80, F84, F107, F162), dass entgegen der Meinung des SEM durchaus auch individuelle Merkmale des Geschehens zu finden seien, diese in Anbetracht des ohnehin

D-898/2020 zurückhaltenden Erzählstils in einer Gesamtheit positiv zu würdigen seien (vgl. Akte A26/19 F78, F84, F98, F101, F113), dass es aufgrund der Vorbringen angezeigt sei, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die psychische und physische Gesundheit abzuklären und entsprechende Massnahmen einzuleiten, dass diese Einwände nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin führen, dass das SEM in der Verfügung nämlich nicht sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete, sondern feststellte, der überwiegende Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unglaubhaft, dass es beispielsweise hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia keine Zweifel äusserte, zumal sich die Beschwerdeführerin hierzu detailliert äussern konnte, dass der Beschwerdeführerin eine Pause zum Stillen gewährt worden ist und bei der Durchsicht des Protokolls nicht der Eindruck entsteht, sie habe sich aufgrund ihres Kleinkindes im Warteraum nicht wohl gefühlt, und auch die anwesende Hilfswerkvertretung in dieser Hinsicht keine Beobachtungen oder Einwände zum Protokoll gemacht hat, dass die Beschwerdeführerin wohl erklärte, sie wolle sich nicht daran erinnern, was damals passiert sei, als sie ihren angeblichen Ehemann zum ersten Mal gesehen habe, dass sie jedoch auch zu ihrem Alltag nichts Substantiiertes hat angeben und nicht ein einziges Gespräch mit ihrem Ehemann hat widergeben können, dass sich die insgesamt einsilbigen und weitgehend unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht mit fehlender Schulbildung oder einen zurückhaltenden Charakter erklären lassen, sondern einen wenig erlebnisbasierten Eindruck hinterlassen und darauf hindeuten, dass sie bei der Schilderung ihrer Asylgründe nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen kann, dass die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ansatzweise ausgeräumt werden,

D-898/2020 dass demnach der Schluss des SEM, die Beschwerdeführerin könne keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt und ihr kein Asyl gewährt werden könne, zutreffend ist, dass sodann aus den Akten der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte hervorgehen, warum es zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuches angezeigt wäre, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären, zumal sie stets angegeben habe, es gehe ihr gut, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass zwar der Sohn, B._______ von seinem Vater, E._______ (N […]), welcher seit dem 19. Oktober 2017 im Besitz einer Härtefallbewilligung (B) ist, am 28. August 2019 anerkannt worden ist und dieser am 6. November 2019 beim SEM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seinen Sohn eingereicht hat, welches das SEM zuständigkeitshalber an die kantonalen Behörden weiterleitete, dass die dem Vater erteilte Aufenthaltsbewilligung B kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt, weshalb kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, dass eine über viele Jahre hinweg erneuerte Aufenthaltsbewilligung zwar zu einem faktischen Aufenthaltsrecht führen kann, das auch den Familiennachzug rechtfertigt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 m.w.H), eine solche spezifische Ausnahmesituation aber nicht vorliegt, zumal die Härtefallbewilligung des Vaters erst zwei Mal verlängert worden ist, dass die verfügte Wegweisung nach dem Gesagten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-898/2020 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 3. März 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-898/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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