Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-891/2020
Urteil v o m 3 0 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Syrien, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020 / N (…).
D-891/2020 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Oktober 2018 in Richtung Türkei. Mithilfe eines Schleppers reiste sie am (…) 2018 auf dem Luftweg von C._______ nach Zürich. Am Folgetag stellte sie ein Asylgesuch, woraufhin das SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies. Am 21. November 2018 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM bewilligte am 29. November 2018 die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu. Am 4. November 2019 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf E._______, habe dort mit ihrer Familie gelebt und sieben Jahre die Schule besucht. Als der Islamische Staat (IS) gekommen sei, seien sie nach F._______ gegangen. Ungefähr im Jahr 2010 habe sie an einer Hochzeit ihren heutigen Ehemann G._______ kennengelernt. Sie seien in Kontakt geblieben und er habe mehrmals um ihre Hand angehalten. Ihre Familie habe dies aber abgelehnt, weil sie mit einem Cousin hätte verheiratet werden sollen. Im Jahr 2015 sei G._______ ausgereist und habe sie gefragt, ob sie mitkommen wolle. Aus Angst sei sie jedoch nicht mitgegangen, woraufhin der Kontakt für eine Weile abgebrochen sei. Später hätten sie aber wieder regelmässig telefoniert. Bereits in ihrer Kindheit habe ihre Familie festgelegt, dass sie und ihr Cousin füreinander bestimmt seien. Da sie den Cousin nicht gemocht habe, habe sie diesen aber nicht heiraten wollen. Ihr Vater habe sie jeweils mit einem Stock geschlagen, wenn sie gegenüber der Familie ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht habe. Insgesamt sei sie deswegen etwa dreimal geschlagen worden. Als sie mitbekommen habe, dass ihre Familie mit jener des Cousins über konkrete Heiratspläne gesprochen habe, habe sie es nicht mehr ausgehalten. Sie habe mit ihrem heutigen Ehemann telefoniert und sie hätten vereinbart, dass sie zu ihm komme. Sie habe befürchtet, dass ihre Familie sie töten würde, wenn sie sich weiterhin geweigert hätte, ihren Cousin zu heiraten. Auf Aufforderung von G._______ sei sie in Syrien zu einem Amt respektive Gericht gegangen. Dort habe sie ihren Ehemann geheiratet – dieser habe sich durch einen Anwalt vertreten lassen – und es seien eine Heiratsurkunde sowie ein
D-891/2020 Familienbüchlein ausgestellt worden. Schliesslich sei sie, als sich ihre Eltern gerade vorübergehend im Dorf aufgehalten hätten, in die Türkei ausgereist. B.b Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin dem SEM eine Heiratsurkunde (Kopie) und ein Familienbüchlein (Original) vor. Zudem befinden sich Fotoaufnahmen von der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie Ausweisdokumente, die sie vom Schlepper erhalten habe, bei den Akten. B.c Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihre Tochter B._______ zur Welt. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 16. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie sowie ihre Tochter aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Im Namen der Beschwerdeführerin liess ihr Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Februar 2020 eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe zukommen. Darin wurde beantragt, die vorliegende Rechtsschrift sei als Beschwerdeeingang zu betrachten, es sei auf die Beschwerde einzutreten und eine zehntätige Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde einzuräumen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 telefonisch beim Rechtsvertreter gemeldet und mitgeteilt habe, sie habe Interesse an einer Beschwerdeerhebung. Gleichzeitig habe sie ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass heute der letzte Tag der Beschwerdefrist sei, sie die Akten des SEM im Zug vergessen habe und er eine provisorische Beschwerde machen solle. Aus diesem Grund habe keine Möglichkeit bestanden, eine detaillierte Beschwerde zu verfassen, weshalb um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Nachreichung der fehlenden Dokumente ersucht werde. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 auf, ihre Beschwerde zu verbessern, indem sie Rechtsbegehren formulieren und diese begründen. Zudem wurde
D-891/2020 der Rechtsvertreter aufgefordert, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter wurde beantragt, die Beschwerdeführerinnen seien "als vorläufige Flüchtlinge" gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31) aufzunehmen. Zudem ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beschwerdebeilagen wurden die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde H._______ vom 26. Februar 2020, welche G._______ betrifft, zu den Akten gereicht. G. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mit, dass der Familienname ihrer Tochter im ZEMIS angepasst werde und neu I._______ (vorher: J._______) laute.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-891/2020 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung erweist sich die Beschwerde als frist- und formgerecht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-891/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden. Erste Zweifel an ihren Angaben kämen bereits auf, weil sie angeblich schon seit Kindstagen ihrem Cousin versprochen gewesen sein soll, aber bis zu ihrer Ausreise im Alter von (…) Jahren keine Vermählung stattgefunden habe. Wäre von ihrer Familie tatsächlich Zwang ausgeübt worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Heirat bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Es wäre auch anzunehmen gewesen, dass der Cousin – wenn er an einer Heirat mit ihr interessiert gewesen wäre – schon deutlich früher auf deren Durchführung beharrt hätte. Angesichts des kulturellen Hintergrunds scheine es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden Familien mit der Bitte, noch zu warten, über zehn Jahre nach Erreichen des Heiratsalters hätte hinhalten können. Dies lasse erheblich an der geltend gemachten Zwangssituation zweifeln. Auch die vorgebrachten Schläge durch ihren Vater und ihren Bruder würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Selbst wenn es zu diesen gekommen sein sollte, wären diese Übergriffe – sie sei bei drei Gelegenheiten mit einem Stock am Arm geschlagen worden – nicht als genügend intensiv einzustufen. Auch die ihr offenbar gewährte Bewegungs- und Handlungsfreiheit spreche gegen die dargelegte Zwangssituation. Sie sei in der Lage gewesen, regelmässig telefonischen Kontakt zu ihrem heutigen Ehemann in der Schweiz zu pflegen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und eine standesamtliche Trauung durchzuführen. Ebenso habe sie selbständig die Ausreise antreten können. Ihr eigenständiges Handeln lasse ihre Angabe bei der BzP, wonach ihre Familie sie nicht aus dem Haus gelassen habe, unglaubhaft erscheinen. Schliesslich würde die mangelhafte Substanz ihrer Aussagen die Zweifel an diesen erhärten. Ihre Schilderungen seien oberflächlich und sie wiederhole oft Sätze mit identischem Wort-
D-891/2020 laut, weshalb ihre Ausführungen nicht erlebnisgeprägt erschienen. Insgesamt sei die drohende Zwangsheirat nicht glaubhaft, ebenso wenig wie die angeblich intensive Unterdrucksetzung oder eine zukünftige Verfolgung von Seiten ihrer Familie. Eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich daher. Es sei aber dennoch zu erwähnen, dass weder das Kriterium der Intensität noch jenes der begründeten Furcht erfüllt sein dürften. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde darauf hingewiesen, dass die Erlebnisse in Syrien für die Beschwerdeführerin traumatisierend gewesen seien und die massive häusliche Gewalt sie sehr belastet habe. Sie sei deshalb seit Oktober 2018 sehr angeschlagen und benötige gemäss ihrem Hausarzt eine psychologische Behandlung. Die Vorinstanz habe die von ihrem Vater ausgeübte Gewalt und die anhaltenden Heiratsversuche zu Unrecht als nicht hinreichend begründet beurteilt. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen sich deutlich Verzweiflung, Zorn und Widerstand sowie ihr Leiden und ihre Ohnmacht entnehmen. Zudem habe sie in verschiedener Hinsicht frauenspezifische Verfolgungen erlitten. Sie habe eingesperrt zu Hause bleiben müssen und der Zugang zur Schule sei ihr verwehrt worden. Vor allem aber habe der Vater sie ständig geschlagen und ihr gesamtes Leben habe sie massive häusliche Gewalt erlitten. Dies sei bereits asylrelevant, da es in Syrien keinen Schutz davor gebe und sie auch in Zukunft solche Nachteile zu befürchten hätte. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt zu fliehen, da das Verlassen der Familienstruktur ein sehr schwieriger Entscheid sei und oft längere Zeit brauche sowie eine extreme Aussichtslosigkeit voraussetze. Das SEM habe sodann seine Begründungspflicht verletzt und nicht berücksichtigt, dass eine mögliche Reflexverfolgung vorliege, weil die Gefahr bestehe, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer humanitären Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtlinge Asyl erhalten könnten. Zwar habe sie das Risiko einer Reflexverfolgung in ihrer Anhörung nicht speziell thematisiert, sondern ihre Asylvorbringen auf geschlechtsspezifische Aspekte fokussiert. Trotzdem sei bei der Beurteilung ihrer Beschwerde das Risiko in Betracht zu ziehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien Behelligungen wegen ihrer Geschwister zu gewärtigen hätte. Ausserdem habe ihr Ehemann aus Angst davor, dass er von ihren Familienangehörigen getötet werden könnte, mehrmals seinen Wohnort gewechselt. Die Vorinstanz habe zudem vorhandene Quellen zur spezifischen Verfolgung von Frauen in Syrien nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen und
D-891/2020 somit nicht den gesamten relevanten Sachverhalt gewürdigt. Die Beschwerdeführerin sei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen angesichts der jahrelangen Misshandlung durch den Vater und den Bruder sowie ihrer traumatisierenden Erlebnisse. Sie sei deswegen in einer labilen psychischen Verfassung, was auch durch Arztzeugnisse dokumentiert werden könne. Ein entsprechendes Zeugnis werde beim Hausarzt eingefordert und dem Gericht nachgereicht. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung ihrer Vorbringen zu berücksichtigen. Ihre Schilderungen zur häuslichen Gewalt und den wiederholten Versuchen, sie zwangsweise zu verheiraten, seien glaubhaft und von Realkennzeichen geprägt. Dies zeigten ihre emotionalen Reaktionen anlässlich der Anhörung, bei welcher sie wiederholt in Tränen ausgebrochen sei. Ihre Aussagen seien in den wesentlichen Teilen übereinstimmend und sie schildere die Übergriffe durch den Vater lebensecht und eindrücklich. Die Argumentation des SEM, es sei nicht plausibel, dass es ihr so lange gelungen sei, sich der Zwangsheirat zu entziehen, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sich zunächst dagegen gewehrt, was zu einer Verzögerung geführt habe. Der Druck durch den Vater sei jedoch immer stärker geworden und sie habe gesehen, dass er seine Drohungen wahrmachen werde. Bei einer Würdigung der gesamten Aktenlage würden die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass ihr Vater sie über Jahre hinweg misshandelt sowie wiederholt versucht habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Dies seien ernsthafte Nachteile, welche sie als junge Frau aufgrund ihres Geschlechts erlitten habe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut seinen Übergriffen ausgesetzt sowie im schlimmsten Fall sogar getötet und damit Opfer eines Ehrenmords zu werden. 6. 6.1 Das SEM ist vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerdebegründung keine wesentlichen Argumente entgegengehalten werden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, dass sie ihren Cousin hätte heiraten wollen, sich geweigert habe und aus diesem Grund geschlagen worden sei, fielen pauschal und oberflächlich aus (vgl. A28, F75 f. und F81). Auf präzisierende Nachfragen gab sie ausweichende Antworten oder führte aus, sie wisse dies nicht (vgl. A28, F82 ff.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist die Schilderung der Misshandlungen, die sie von Seiten ihres Vaters und ihres Bruders erlitten habe, äusserst
D-891/2020 einsilbig und keineswegs lebensnah (vgl. A28, F90 ff.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wirken insgesamt stereotyp, weisen keine Substanz auf und es fehlt ihnen – abgesehen von der Wiedergabe einzelner Dialoge, die sich aber auf wenige Sätze beschränken – an Realkennzeichen. Es gelang ihr an keiner Stelle, ihre Erlebnisse detailliert und erlebnisgeprägt darzulegen. Ebenfalls vage blieben ihre Angaben dazu, weshalb sie befürchte, von ihrer Familie umgebracht zu werden. Sie begründete dies damit, dass sie eine grosse Familie habe, in welcher "so Ähnliches" geschehen sei. Als sie darum gebeten wurde, dies zu konkretisieren, gab die Beschwerdeführerin an, ein Mädchen sei mit einem Jungen abgehauen und sofort getötet worden, als die Familie sie gefunden habe. Sie erklärte, dass sie das Mädchen gekannt habe, konnte den Verwandtschaftsgrad zu diesem aber nicht angeben (vgl. A28, F117 ff.). Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang erweisen sich als sehr knapp und lassen keinen persönlichen Bezug zu diesem dramatischen Ereignis, das sich in ihrer Familie abgespielt haben soll, erkennen. 6.2 Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP angab, sie habe einen Pass besessen, welcher aber in F._______ bei ihrer Familie geblieben sei. Diese habe ihren Pass versteckt, um zu verhindern, dass sie aus dem Land flüchte (vgl. A11, Zif. 4.02). Auch das Original ihrer Identitätskarte befinde sich bei der Familie in F._______ (vgl. A11, Ziff. 4.03). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung an, die Identitätskarte sei – ebenso wie ihr Pass respektive ihre anderen Dokumente – bei der Familie ihres Ehemannes (vgl. A28, F21 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet wird, weshalb ihre Schwiegerfamilie im Besitz ihrer Ausweisdokumente sein soll. Weiter wurde sie auf ihre widersprüchlichen Angaben angesprochen, woraufhin die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie an der BzP einen Dolmetscher aus Ägypten gehabt habe, welchen sie überhaupt nicht verstanden habe (vgl. A28, F25). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, nachdem die Beschwerdeführerin sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP angab, sie verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A11, S. 2 und 14). Dem Protokoll der BzP lassen sich auch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme entnehmen. Zudem bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche und in eine ihr verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei. Ihre Angabe bei der Anhörung, dass der Dolmetscher Ägypter gewesen sei, sie diesen nicht verstanden habe und dass sie ohnehin nur ganz wenig Arabisch könne (vgl. A28, F127 ff.), ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Weiter bleibt aufgrund der un-
D-891/2020 terschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin unklar, wann sie tatsächlich aus Syrien ausgereist ist. Anlässlich der BzP vom 21. November 2018 erklärte sie, dass sie das Datum ihrer Ausreise nicht genau wisse, aber vor ungefähr einer Woche das Land verlassen habe (vgl. A11, Ziff. 5.01). Als ihr vorgehalten wurde, in dem von ihr mitgeführten irakischen Pass habe es einen Einreisestempel vom 1. November 2018, bestritt sie, dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten habe. In der Folge wurden ihr Fotos mit Aufnahmedatum vom (…) respektive (…) November 2018 aus dem Handy ihrer Schwägerin – die mit demselben Schlepper ausgereist sei – vorgelegt, welche sie in einem türkischen Einkaufszentrum zeigen. Eine Erklärung dafür konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht liefern (vgl. A11, Ziff. 5.02). Zu Beginn der Anhörung machte sie dann geltend, dass sie bereits Ende September oder am 1. Oktober 2018 in die Türkei gereist sei (vgl. A28, F8 f.). Später erwähnte sie, dass sie ihr zu Hause verlassen habe und in die Türkei gegangen sei, als ihre Eltern sich gerade in ihrem Dorf aufgehalten hätten. Auf Nachfrage führte sie aus, die Eltern seien ungefähr Ende des zehnten Monats, mithin Ende Oktober, ins Dorf gefahren (vgl. A28, F64 ff.). Zudem gab sie – im Unterschied zur BzP – an, dass sie sich ungefähr zwei oder drei Wochen in der Türkei aufgehalten habe (vgl. A28, F109). Angesichts dieser uneinheitlichen Angaben bestehen erhebliche Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Ausreisezeitpunkt. 6.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aus, dass sie ungefähr dreimal von ihrem Vater geschlagen worden sei. Die Schläge seien jeweils erfolgt, wenn ihr Cousin gekommen sei und sie verlangt habe; sonst sei sie nicht geschlagen worden (vgl. A28, F95 f.). Diese Aussagen widersprechen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Darstellung von jahrelanger häuslicher Gewalt durch den Vater, welcher sie angeblich ausgesetzt gewesen sei. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Sachverhaltselement – sie sei zeitlebens von ihrem Vater geschlagen worden – erst mit der Beschwerde hätte geltend machen können. Auch im Rahmen der BzP erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie über Jahre hinweg Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sei (vgl. A11, Ziff. 7.01 f.). Das entsprechende Vorbringen ist daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, dass ihr heutiger Ehemann aus Angst vor ihrer Familie mehrmals seinen Wohnort habe wechseln müssen. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich ihrer Befragungen an keiner Stelle substanziiert dar, dass
D-891/2020 ihr heutiger Ehemann von ihrer Familie bedroht worden wäre und sich deswegen veranlasst gesehen hätte, seinen Wohnort zu ändern. Das betreffende Sachverhaltselement erweist sich ebenfalls als nachgeschoben. 6.4 Auf Beschwerdeebene wurde weiter vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei und ihr labiler Zustand bei der Beurteilung der Vorbringen zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung erklärte, sie sei gesund (vgl. A11, Ziff. 8.02 und A28, F4). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde kein Arztzeugnis nachgereicht, obwohl ein solches in der Beschwerdebegründung vom 28. Februar 2020 in Aussicht gestellt worden war. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie sich in einem labilen psychischen Gesundheitszustand befindet, welcher sich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt haben könnte. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zwangsheirat, die ihr angeblich gedroht habe, teilweise nicht nachvollziehbar und überdies äusserst unsubstanziiert sind. Die widersprüchlichen Angaben zu ihren Identitätsdokumenten und zu ihrer Ausreise ziehen zudem ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel. Insgesamt gelingt es ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass sie von ihrer Familie massiv unter Druck gesetzt worden sei und hätte gezwungen werden sollen, ihren Cousin zu heiraten. Es ist folglich auch nicht davon auszugehen, dass ihr gedroht hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr drohen würde, Opfer eines Ehrenmords zu werden. 6.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend machte, dass sie aufgrund von Aktivitäten ihrer Geschwister eine Reflexverfolgung befürchtet habe. Anlässlich der BzP erwähnte sie lediglich, dass mehrere ihrer Geschwister mit unbekanntem Aufenthaltsstatus in Deutschland lebten (vgl. A11, Ziff. 3.03). Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass für die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Reflexverfolgung bestanden hätte. Nachdem sie weder politische Aktivitäten ihrer Geschwister erwähnte noch ausführte, dass sie deswegen Nachteile zu befürchten gehabt hätte, gab es für das SEM auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Reflexverfolgung zu äussern. Eine Verletzung der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang liegt nicht vor. Da sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung finden, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.
D-891/2020 6.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Da sich die gestellten Rechtsbegehren angesichts der obenstehenden Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdebegründung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-891/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Aeschimann