Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 D-886/2018

October 2, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,140 words·~31 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-886/2018 law/fes

Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2018 / N (…).

D-886/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Februar beziehungsweise März 2016 und begab sich nach Pakistan, von wo er via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 15. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Am 30. Juni 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei ethnischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni), wo er sich bis zum 18. Lebensjahr aufgehalten habe. Er habe in D.______ die Schule bis zur Maturität besucht. Danach sei er nach Mazar-i-Sharif umgezogen, wo er für eineinhalb Jahre an der Universität (…) studiert und als (…) und (…) gearbeitet habe. Weiter machte er geltend, im Februar 2016 hätten die Drohungen seitens der Taliban gegen ihn begonnen. Ein Brief sei an den Dorfvorsteher gerichtet worden, worin nach den Namen derjenigen gefragt worden sei, welche für den Staat arbeiten würden. Der Dorfvorsteher habe daraufhin seine Mutter gewarnt und ihr gesagt, er habe diesen Brief erhalten, ihn aber nicht beantwortet. Er mache sich Sorgen, weil es ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Vater betreffen könnte. Der Dorfvorsteher habe geraten, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater nicht mehr ins Dorf zurückkehren sollten. 25 Tage nach der Anfrage an den Dorfvorsteher im März 2016 beziehungsweise im Februar 2016 sei er in der Ortschaft E.______ von den Taliban entführt worden, als er sich auf dem Heimweg von der Beerdigung seines ermordeten Cousins nach Mazar-i- Sharif befunden habe. Er sei an einen Ort gebracht worden, der zwei Stunden vom Entführungsort entfernt gewesen sei. Im Raum hätten sich bereits drei Personen befunden. Er sei zu seiner Arbeit und Mitarbeitern befragt worden. Zwei Tage sei er dort gefangen gehalten worden. Dann sei er während des Freitagsgebets mit den anderen Gefangenen durchs Fenster in ein Dorf in der Provinz F.______ geflüchtet. Mit einem Früchtelieferanten hätten sie von F.______ nach G.______ mitfahren dürfen. Im März 2016 sei er von G.______ nach Pakistan ausgereist. Als er bereits in Griechenland gewesen sei, habe sein Vater einen Drohbrief von den Taliban erhalten, weil er für die deutschen Einheiten arbeite. Darin werde auch er (der

D-886/2018 Beschwerdeführer) bedroht. Seine Mutter und seine Geschwister seien von den Taliban entführt worden. C. Am 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara (afghanische Identitätskarte), seine Studentenkarte, eine Abrechnung aus der Studienzeit, zwei Schuldokumente, eine Bestätigung zur Tätigkeit als (…), Zertifikate für die Teilnahme an einem Anti-Korruptionskurs und an Ausbildungen für (…), eine Arbeitsbestätigung von Radio (…), eine Fotografie, einen Drohbrief der Taliban vom 14. März 2016, Unterlagen zur Tätigkeit seines Vaters bei der International Security Assistance Force (ISAF) sowie ein Video, auf dem Zeugen von Entführungen interviewt werden, ein. D. Am 7. August 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches aus, er stamme aus B._______, wo er 18 Jahre gelebt habe. Danach sei er für drei Jahre wegen des Gymnasiums nach Mazar-i-Sharif umgezogen. Anschliessend habe er eineinhalb Jahre dort studiert und im Studentenwohnheim gelebt, bis er nach B._______ zurückgekehrt sei und gewartet habe, bis das Semester wieder anfange. Sein Vater habe seit 2007 bei der North Atlantic Treaty Organization (NATO) im Norden Afghanistans als Reinigungskraft gearbeitet. Deshalb seien sie von den Dorfleuten unterdrückt worden. Er habe sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan auch nicht frei bewegen können. Ab 2014 habe er Berichte über die Taliban und die Terroristen von Mazar-i-Sharif und Ghazni geschrieben. Diese Berichte seien in Mazar-i-Sharif unter seinem Namen durch den Radiosender (…) ausgestrahlt worden. Ab und zu habe er auch live berichtet. Er sei deshalb den Leuten in Afghanistan bekannt gewesen. Ende Januar 2016 hätten die Taliban dem Dorfvorsteher eine schwarze Liste geschickt. Auf dieser Liste seien die Namen von zwei Sicherheitskommandanten, seinem Vater, seinem Cousin und sein eigener Name gestanden. Es sei mit dem Tod gedroht worden, wenn man sich nicht den Taliban stelle. Er persönlich habe vom Mullah der Moschee im Dorf von der Liste erfahren. Zehn Tage nach dem Erhalt der Liste sei der Cousin ermordet worden. Ungefähr am 14. oder 15. Februar 2016 auf dem Weg von C._______ in die Stadt D.______ im Ort E.______ sei das Auto angehalten worden. Die Taliban hätten ihn und zwei weitere Personen mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Am

D-886/2018 Freitag während des Freitagsgebets der Taliban seien sie drei und ein Gefangener, der bereits dort gewesen sei, in die Provinz F.______ geflüchtet. Mit einem Früchtelieferanten seien sie in die Provinz G.______ gefahren. Während den vier Tagen in G.______ habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Er habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie das Gebiet verlassen habe. Zudem habe sein Vater eine weitere schriftliche Bedrohung erhalten, worin auch er (der Beschwerdeführer) erwähnt worden sei. Weil er nicht habe ins Dorf zurückkehren können, habe er keinen anderen Weg gehabt, als Afghanistan im Februar 2016 zu verlassen. In der Schweiz sei er online bei «(…)» (…) aktiv. Zudem habe er ein Buch über seine Flucht und die Veränderung der Lage in Afghanistan seit 2014 geschrieben. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 – eröffnet am 11. Januar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. Juni 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Ge-

D-886/2018 such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. H. Am 15. Februar 2018 reichte das Sozialamt des Kantons H.______ beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung den Beschwerdeführer betreffend ein. I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den damaligen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeeingabe einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Entlassung als amtlicher Rechtsbeistand, da er sein Arbeitsverhältnis bei der HEKS Rechtsberatungsstelle beende und anschliessend als Rechtsvertreter und Teamleiter im Bundesasylzentrum arbeiten werde. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der HEKS Rechtsberatungsstelle zu überweisen. L. Mit Verfügung vom 7. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des damaligen Rechtsvertreters um Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand gut und ordnete dem Beschwerdeführer den jetzigen Rechtsvertreter neu als amtlicher Rechtsbeistand bei. M. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Ministeriums für Hochschulbildung und einen Artikel zur Situation von (…) in Afghanistan je mit einer Übersetzung ein.

D-886/2018 N. Am 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Lehrvertrags und eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-886/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den letzten Wohnorten vor der Ausreise sowie zu den Papieren seien auffällig. In der BzP habe er angegeben, von Geburt bis vor etwa zwei Jahren in B._______ gelebt zu haben. In B._______ habe er die Schule bis zur Maturität absolviert. Eineinhalb Jahre vor der Ausreise sei er nach Mazar-i-Sharif umgezogen. In diesen eineinhalb Jahren habe er die Universität besucht. Im Jahre 2015 habe er einen Pass bekommen. Diesen habe er in Mazar-i-Sharif gelassen. Demgegenüber habe er in der Anhörung behauptet, von Geburt an 18 Jahre lang in B._______ gelebt zu haben. Danach sei er für drei Jahre zur Ausbildung und wegen des Gymnasiums nach Mazar-i-Sharif gegangen. Auf mehrfache Nachfragen, welche er jeweils ausweichend beantwortet habe, habe er zu Protokoll gegeben, er habe in Mazar-i-Sharif drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach habe er weitere eineinhalb Jahre in einem Studentenheim im Mazar-i-Sharif gelebt, um an der Universität zu studieren. Später habe er ausgeführt, bereits nach drei Jahren nach B._______ zurückgekehrt zu sein, um schliesslich erneut von einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Mazar-

D-886/2018 i-Sharif zu sprechen. In B._______ habe er die letzten sechs Monate vor der Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er wisse nicht, wo sich sein Pass befinde. Als er von D.______ nach C._______ unterwegs gewesen sei, habe er ihn noch dabeigehabt, bei der Rückkehr nicht mehr. Diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen habe er nicht zu erklären vermocht. Angesichts dieser Ausgangslage würden sich erhebliche Zweifel an den von ihm angegebenen letzten Wohnorten in Afghanistan ergeben sowie zum Ausreisezeitpunkt. Folglich gelte Gleiches in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten. Während der Anhörung habe er behauptet, bereits vor Januar/Februar 2016 Probleme wegen des Vaters gehabt zu haben. Die Leute im Dorf hätten ihn deswegen unterdrückt. Aus diesem Grunde sei er nach Mazar-i-Sharif umgezogen. Er sei trotz Nachfrage aber nicht in der Lage gewesen, diese Probleme im Dorf zu konkretisieren. Im Verlaufe der BzP habe er erklärt, im Februar 2016 sei dem Dorfvorsteher ein Brief geschickt worden. Darin sei nach den Namen derjenigen gefragt worden, welche für den Staat arbeiten würden. Der Dorfvorsteher habe daraufhin seine Mutter gewarnt und ihr gesagt, er habe diesen Brief erhalten, aber nicht beantwortet. Er mache sich Sorgen, weil es ihn und seinen Vater betreffen könnte. Der Dorfvorsteher habe deshalb geraten, dass er und sein Vater nicht mehr ins Dorf zurückkehren sollten. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgeführt, die Taliban hätten damals eine schwarze Liste an den Dorfvorsteher geschickt. Auf dieser Liste sei sein Name, der Name seines Vaters, seines Cousins und zweier Sicherheitskommandanten gewesen. Man habe gefordert, diese Personen auszuliefern, ansonsten werde man sie umbringen. Er sei durch den Mullah der Moschee darüber informiert worden. Jener hätte den Taliban eine Liste von Lehrpersonen, Soldaten, Mitgliedern der Volkspolizei und Trainern, die sich in der Organisation «Kampf gegen Gewaltbekämpfung gegen Frauen» betätigt hätten, geben müssen, habe es aber nicht getan, sondern die Liste an den Sicherheitsdienst weitergeleitet. Die Widersprüche habe er in der Anhörung ebenfalls nicht nachvollziehbar klären können. Zudem habe er in der BzP angegeben, 25 Tage nach der Anfrage der Taliban beim Dorfvorsteher entführt worden zu sein. Er sei damals auf dem Rückweg von der Beerdigung seines Cousins von D.______ nach Mazari-Sharif gewesen. Die Taliban hätten bei dieser Gelegenheit seine afghanische Identitätskarte beschlagnahmt. In der Anhörung habe er aber angegeben, sein Cousin sei zehn Tage nach Erhalt der ersten schriftlichen Drohung ums Leben gekommen. Am nächsten Tag sei er beerdigt worden. Die Entführung habe nach der Trauerzeremonie stattgefunden. Er sei damals von C._______ in die Stadt D.______ unterwegs gewesen. Später habe er

D-886/2018 angegeben, auf dem Weg zur Beerdigung gewesen zu sein, um sich daraufhin erneut zu korrigieren, indem er zu Protokoll gegeben habe, er sei von D.______ nach C._______ gereist, habe dort an der Beerdigung teilgenommen und sei anschliessend auf dem Rückweg nach Hause in die Stadt D.______ entführt worden. Auch diese Aussage habe er schliesslich korrigiert. Er sei nicht auf dem Weg nach Hause gewesen, sondern von C._______ nach D.______. Die Aussage in der BzP in Bezug auf die 25 Tage habe er nicht erklären können. Darüber hinaus habe er in der BzP angegeben, der zweite Drohbrief sei gekommen als er bereits in Griechenland gewesen sei. Vor der Ausreise habe er keine Drohungen erhalten. Demgegenüber habe er während der Anhörung ausgeführt, dieser Drohbrief sei gekommen, als er in G.______, also noch in Afghanistan gewesen sei. Bereits vor der Ausreise habe er davon durch seinen Vater erfahren, über die Details allerdings erst in Griechenland. Auch habe er in der BzP behauptet, er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine Geschwister befänden, weil sie vor fünf bis sechs Monaten von den Taliban entführt worden seien. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe nach der Ausreise von seinem Vater erfahren, dass er vom Tierarzt die Mitteilung erhalten habe, dass seine Mutter und Geschwister das Dorf selbstständig verlassen und sich an einen unbekannten Ort begeben hätten, nachdem der zweite Brief gekommen sei und weil in seiner Heimat Krieg herrsche. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, in der BzP nicht von einer Entführung gesprochen zu haben. Diese Behauptung könne nicht gehört werden, sei ihm doch das BzP-Protokoll rückübersetzt worden. Die von ihm eingereichten Beweismittel seien erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der Dokumente verzichtet werden. Sie würden trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass geben: Die Unterlagen, welche er im Zusammenhang mit seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie derjenigen seines Vaters abgegeben habe, würden keine Verfolgung belegen. Auch stünden diejenigen in Bezug auf seinen Vater im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen. Das abgegebene Video zeige Interviews eines Reporters des Senders TOLO-TV mit Zeugen von Entführungen. Es belege die geltend gemachten Verfolgungen ebenfalls nicht. Folglich sei die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft. Damit ergäben sich auch keine Hinweise auf eine mögliche Verfolgung durch die Taliban nach einer Rückkehr nach Afghanistan.

D-886/2018 Er habe geltend gemacht, auch wegen der schlechten Sicherheitslage ausgereist zu sein. Er habe sich in seiner Heimat nicht frei und sorglos bewegen können. Diese Aussagen seien Ausdruck der allgemeinen Lage in Afghanistan. Sie würden keine zielgerichtete Verfolgung darstellen. Folglich sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Schliesslich habe er ausgeführt, in der Schweiz online bei «(...)» (...) aktiv zu sein. Zudem habe er ein Buch über seine Flucht und die Veränderung der Lage seit 2014 geschrieben. Aus diesen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz stütze sich hinsichtlich der Widersprüche zu den Wohnorten sowie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan primär auf Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser im Rahmen seiner Anhörung gemacht habe und verweise dabei unter anderem auf die Seiten 2 bis 6 des Anhörungsprotokolls. Die Vorinstanz berücksichtige jedoch die abschliessenden Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und zu seiner Ausbildung nicht. So habe er erklärt, dass er insgesamt viereinhalb Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt habe. Drei Jahre habe er das und anschliessend für eineinhalb Jahre die Universität besucht. Im Rahmen der BzP sei der Beschwerdeführer lediglich betreffend seine Schulzeit befragt worden, weshalb er auch über die drei Jahre Gymnasium in Mazar-i-Sharif berichtet habe. Bei der Anhörung habe er hingegen die Möglichkeit gehabt, seinen Lebenslauf ausführlich zu schildern und habe dies in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise getan. Bezüglich der Ausführungen zum Erhalt des Drohbriefes durch den Mullah sowie dem Inhalt des Drohbriefes habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt interpretiert und gehe davon aus, dass der Mullah lediglich ein Schreiben der Taliban erhalten habe. Wie der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der BzP erklärt habe, sei der Mullah zuerst aufgefordert worden, die Namen der Personen zu nennen, welche in seinem Dorf leben und für den Staat arbeiten würden. Der Mullah habe daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers informiert und ihr erklärt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater auf dieser Liste seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Mullah die Liste noch nicht eingereicht, habe dies aber kurz darauf getan. Erst anschliessend habe der Mullah eine Liste von den Taliban erhalten. Die darauf aufgeführten Personen seien von den Taliban gesucht worden und sollten ihnen übergeben werden oder sich den Taliban stellen. Im Rahmen der Anhörung sei der Beschwerdeführer ausschliesslich zu dieser Liste befragt worden, weshalb er auch diesbezüglich Auskunft gegeben habe. Trotz der zahlreichen Glaubhaftigkeitsmerkmale habe die Vorinstanz auf eine eingehende

D-886/2018 Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel verzichtet und in pauschalisierender Weise festgestellt, dass diese käuflich leicht erwerblich seien. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, einen zentralen Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich seine (...) Tätigkeit genauer zu untersuchen. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Wesentlichen nachvollziehbar und kongruent habe schildern können. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen und habe diese zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe insgesamt glaubhaft gemacht, dass er in Afghanistan aufgrund seiner eigenen Tätigkeit sowie auch wegen der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Sollte dem Beschwerdeführer wider Erwarten kein Asyl gewährt werden, sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit insbesondere eine umfassende Würdigung der Vorbringen sowie der Beweismittel vorgenommen werden könne. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seine Verfügung nicht hinreichend begründet und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Beweismittel nicht umfassend gewürdigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer sich (...) betätigt hat, weshalb es sich hierzu nicht weiter zu äussern brauchte. Es hat lediglich die daraus abgeleitete Verfolgung als unglaubhaft erachtet. Hierzu hat es anschaulich dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen zu den Asylgründen widersprochen hat. Die Vorinstanz ist zudem auf die Beweismittel eingegangen. Einerseits stellte sie fest, dass die eingereichten Beweismittel leicht käuflich erhältlich seien. Andererseits würden die Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten sowie diejenigen seines Vaters und das eingereichte Video von TOLO-TV keine Verfolgung belegen. Schliesslich stünden die Beweismittel in Bezug zu seinem Vater im Widerspruch zu seinen Aussagen. Alleine der Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe und die eingereichten Beweismittel anders würdigte als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.

D-886/2018 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung geltend er sei aufgrund seiner Arbeit als (…) und wegen seines Vaters, welcher für die NATO arbeite, von den Taliban verfolgt worden. Er sei in einem Drohbrief beziehungsweise einer Liste namentlich erwähnt und einmal entführt worden, woraufhin er geflüchtet sei. 6.2 Übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht als glaubhaft zu erachten. Seine Angaben anlässlich der BzP und diejenigen bei der Anhörung enthalten eine Vielzahl von Widersprüchen. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Widersprüche die Ausbildung und Wohnorte betreffend würden in den abschliessenden Erläuterungen anlässlich der Anhörung aufgelöst. In der BzP erklärte der Beschwerdeführer jedoch entgegen den diesbezüglichen Einwänden eben gerade nicht, dass er das Gymnasium in Mazar-i-Sharif besucht habe, sondern dass er in D.______ die Schule bis zum Erhalt der Maturität besucht habe. In Mazar-i-Sharif habe er nur eineinhalb Jahre studiert und als (…) und (…) gearbeitet (vgl. Akte A8/11 S. 4 Ziff. 1.17.04). Zudem führte er anlässlich der BzP aus, er habe nur die letzten eineinhalb Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt (vgl. Akte A8/11 S. 4 Ziff. 2.01) und nicht viereinhalb Jahre wie er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab (vgl. Akte A19/18 F17-33) und in der Beschwerde geltend gemacht wird. Die Widersprüche hinsichtlich der Ortschaft, in der das Gymnasium besucht habe, und der Aufenthaltsdauer in Mazar-i-Sharif konnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung auflösen noch gelingt dies in der Beschwerde. Der Erklärung in der Beschwerde, das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Drohbriefes beziehungsweise der Liste falsch interpretiert, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei der Erklärung in der Beschwerde von einer nachträglichen Anpassung des Sachverhalts auszugehen. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer nämlich aus, der Dorfvorsteher sei von den Taliban aufgefordert worden, Namen von Personen zu melden, die für den Staat arbeiten würden, er dies aber nicht gemacht habe (vgl. Akte A8/11 S. 6 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung der Asylgründe jedoch an, die Taliban hätten bereits eine schwarze Liste mit Namen an den Dorfvorsteher geschickt, auf welcher sich sein Name und der Name des Vaters und des Cousins sowie zweier Sicherheitskommandanten aufgeführt gewesen wären. Eine vorangehende Anfrage der Taliban an den Dorfvorsteher erwähnte er hingegen nicht (vgl.

D-886/2018 Akte A19/18 F35). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Entführung durch die Taliban im Februar 2016 nicht glaubhaft schildern. Einerseits gab er zwar anlässlich der Anhörung übereinstimmend mit seinen Angaben bei der BzP an, er sei in E.______ von den Taliban entführt worden, als er von der Beerdigung in C._______ nach D.______ beziehungsweise Mazar-i-Sharif unterwegs gewesen sei. Andererseits ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in E.______ entführt worden sein soll, zumal sich E.______ von C._______ in der entgegengesetzten Richtung zu D.______ befindet. Auch zum Zeitpunkt der Entführung machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, die nicht in Einklang stehen. Anlässlich der BzP erklärte er, er sei 25 Tage, nachdem der Dorfvorsteher die Anfrage erhalten habe, entführt worden, als er von der Beerdigung seines Cousins zurückkehrte (vgl. Akte A8/11 S. 7 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, sein Cousin sei zehn Tage nach Erhalt der ersten Drohung ermordet worden und am elften Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, im Raum seien bereits drei andere Gefangene gewesen (vgl. Akte A8/11 S. 7 Ziff. 7.01). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, es habe sich nur eine Person bereits im Raum befunden (vgl. Akte A19/18 F35, F63). Vernachlässigbar ist die Differenz von einem Tag bezüglich der Dauer der Gefangenschaft (vgl. Akten A8/11 S. 7 Ziff. 7.01: zwei Tage, A19/18 F35, F64, drei Tage). Seine Schilderung der mehrtägigen Festhaltung erweckt jedoch nicht den Eindruck, dass er diese selber erlebt hat. So weist sie weder Details noch Realkennzeichen auf. Der Beschwerdeführer beschreibt weder das Haus noch die Räumlichkeiten, wo er angeblich mehrere Tage festgehalten worden sei, und auch die Taliban werden mit keinen charakteristischen Eigenschaften beschrieben. Die Schilderung der eigenen Festnahme und Festhaltung durch die Taliban sowie die Flucht aus der Gefangenschaft fällt seitens des Beschwerdeführers zudem ausgesprochen emotionslos aus, dies obschon er gemäss dem Drohbrief beziehungsweise der Liste der Taliban zum Tode verurteilt worden und während der Festnahme ausgepeitscht worden sein soll (vgl. Akte A19/18 F35, F62, F67). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunkts, als der zweite Drohbrief zu Hause eingetroffen sei, unlogische Angaben. Anlässlich der BzP gab er an, dieser sei erst zu Hause angekommen, als er schon in Griechenland gewesen sei. Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch, sein Vater habe vom zweiten Drohbrief bereits Kenntnis gehabt, als er sich noch in G.______ aufgehalten habe (vgl. Akte A19/18 F47-49). Aufgrund dieser Widersprüche im Kernvorbringen des Beschwerdeführers ist die geltend gemachte

D-886/2018 Verfolgung durch die Taliban unglaubhaft. Daran vermag auch der eingereichte angebliche zweite Drohbrief der Taliban nichts zu ändern. Einerseits hat das SEM zutreffend festgestellt, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, über den Zeitpunkt des Erhalts desselben widersprüchlich geäussert, weshalb begründete Zweifel an der Authentizität des Briefes bestehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-886/2018 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-886/2018 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 9.3.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen Verschlechterung“ der Situation festgestellt wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (als Referenzurteil publiziert) eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im

D-886/2018 konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). Angesichts dieser aktuellen Lagebeurteilung durch das Gericht ist auf die in der Beschwerde vertretene, anderslautende Einschätzung nicht weiter einzugehen. 9.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprünglich aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni), wohin der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Mazar-i-Sharif, auch wenn hinsichtlich der Aufenthaltsdauer keine übereinstimmenden Angaben vorliegen (vgl. E. 6.2), immerhin eineinhalb beziehungsweise viereinhalb Jahre gelebt. Er ist jung, gesund und studierte an der Universität in Mazar-i-Sharif (…). Zudem arbeitete er dort als (…) und als (…). Sein Vater lebt in Mazar-i-Sharif, wo er eine Arbeitsstelle bei der NATO hat. Hinsichtlich der Vorkommnisse bezüglich seiner Mutter und Geschwister hat der Beschwerdeführer keine kongruenten Angaben gemacht (vgl. E. 6.2). Unabhängig davon, wo sich diese tatsächlich aufhalten, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums und seiner beruflichen Tätigkeiten in Mazar-i-Sharif auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-886/2018 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2018 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde mit einer Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2018 belegt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Juli 2019 seinen Lehrvertrag ein, wonach er am 1. August 2019 eine Lehre als (…) angefangen hat und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1020.– erhält. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt hat. Da der Beschwerdeführer mithin nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, werden ihm vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. 11.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2018 gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von neun Stunden und 15 Minuten und Auslagen von Fr. 42.– aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellten Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1429.50 (inkl. Auslagen) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

D-886/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1429.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-886/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 D-886/2018 — Swissrulings