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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 D-883/2018

October 20, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,248 words·~21 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-883/2018

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).

D-883/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat am (…) Februar 2017 auf dem Luftweg unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und gelangte nach B._______. Im September 2017 reiste er mit dem Flugzeug weiter nach Italien und von dort per Auto in die Schweiz. Am 18. September 2017 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 29. September 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 11. Dezember 2017 hörte ihn das SEM – in Anwesenheit seiner Vertrauensperson – einlässlich an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) und habe mehrheitlich dort gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2009 als Kämpfer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Krieg gezogen und seither verschwunden. Seine Mutter arbeite seit dem Jahr 2013 in Katar. Er sei ein Einzelkind und habe keine näheren Verwandten gehabt, weshalb er nach dem Weggang seiner Mutter bei deren Cousin F._______ gelebt habe. Bis zur 9. Klasse habe er die Schule besucht, diese aber nicht mit Prüfungen abgeschlossen. Mitte 2014 seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn für eine Befragung – betreffend seinen Vater – mitnehmen wollen. F._______ habe dies verhindert, indem er laut geschrieben habe, so dass die Nachbarn hinzugekommen seien. Zwar hätte er in der Folge für eine Befragung bei der Polizei vorbeigehen sollen. Er sei aber einfach nicht hingegangen, was keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Im Jahr 2015 habe F._______ Probleme bekommen und sei nach Kanada ausgereist. Danach habe er bei G._______, einem Freund von F._______., gelebt. Er habe verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt; das Geld sei aber stets knapp gewesen und er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Zudem hätte ihn nach der Ausreise von F._______ niemand mehr beschützen können, wenn die Behörden ihn erneut hätten mitnehmen wollen. F._______ habe daher entschieden, ihn zu sich nach Kanada zu holen, und seine Ausreise im Februar 2017 nach B._______ organisiert. Da eine Weiterreise nach Kanada nicht möglich gewesen sei, sei er schliesslich im September 2017 in die Schweiz gekommen.

D-883/2018 B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie, ausgestellt am (…).08.2017) ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Neben der angefochtenen Verfügung lag der Beschwerde erneut ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie, ausgestellt am […].01.2018) bei, inklusive Zustellcouvert. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde festgehalten, dass in der Beschwerde zwar die Aufhebung der ganzen angefochtenen Verfügung beantragt werde, aufgrund der Beschwerdebegründung jedoch davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 angeordneten Vollzug der Wegweisung richte. Die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 sei daher – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 setzte Ass. iur. Christian Hoffs – unter

D-883/2018 Vorlage einer entsprechenden Vollmacht – das Gericht darüber in Kenntnis, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. Er ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. März 2018 zur Beschwerde vom 12. Februar 2018 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage von aus dem Internet ausgedruckten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erhalt einer beglaubigten Kopie aus dem sri-lankischen Geburtsregister sowie einer Kostennote. J. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 22. Juni 2018 erneut eine Kopie seines Auszugs aus dem Geburtsregister vom (…) Januar 2018 samt der handschriftlichen Bestätigung eines "Justice of the Peace" (inklusive Zustellcouvert) einreichen. K. Der Verein (…) liess dem SEM im September 2019 eine Kursbestätigung zukommen, wonach sich der Beschwerdeführer an verschiedenen Trainings und Workshops des Vereins beteiligt und sehr engagiert gezeigt habe. L. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 reichte der Zentrumsleiter des Internats, in welchem der Beschwerdeführer untergebracht war, ein Empfehlungsschreiben zuhanden des SEM ein im Hinblick auf die Vergabe einer vorläufigen Aufnahme. Darin führte er insbesondere aus, der Beschwerdeführer zeige grosse Integrationsbemühungen und herausragende Leistungen im Rahmen der Internatsschule.

D-883/2018 M. Die Instruktionsrichterin beantwortete mit Schreiben vom 26. August 2020 eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 24. August 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 festgehalten wurde, geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Januar 2018) richtet. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so-

D-883/2018 weit sie die Gewährung des Asyls, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG [SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei nach Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität und des Alters. Die Beweislast für die Glaubhaftmachung einer geltend gemachten Minderjährigkeit trage der Asylsuchende. Vorliegend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. So sei er nicht in der Lage gewesen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte vorzulegen, welche das geltend gemachte Alter bestätigen würde. Die von ihm eingereichte Kopie seiner Geburtsurkunde sei an einem Datum beglaubigt worden, an welchem er sich gemäss eigenen Aussagen in B._______ aufgehalten habe. Eine plausible Erklärung dafür habe er nicht liefern können. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, insbesondere zu seinem Schulbesuch und seinem Geburtsdatum, widersprüchlich ausgefallen. Im Rahmen einer Handknochenanalyse sei das geschätzte Knochenalter auf 18 Jahre festgelegt worden, was signifikant von seinem angegebenen Alter abweiche und jedenfalls keinen Hinweis auf seine Minderjährigkeit darstelle. Insgesamt seien die Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit als unglaubhaft einzustufen, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Auch das Vorbringen, dass er im Jahr 2014 wegen der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE von der Armee gesucht worden sei, erweise sich als unglaubhaft, weshalb dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ohnehin fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich.

D-883/2018 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er bereits volljährig sei. Als Beweismittel habe er bereits eine Kopie seiner Geburtsurkunde eingereicht, welche die Vorinstanz aber aufgrund des Beglaubigungsdatums – an welchem er in B._______ gewesen sei – nicht beachte. Dieses Vorgehen sei falsch, zumal es sich immerhin um eine beglaubigte Kopie handle. Über einen in der Schweiz lebenden "Onkel" habe er eine weitere beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde aus Sri Lanka einholen lassen. Es sei also durchaus möglich, in Abwesenheit ein solches Dokument zu erhalten, weshalb dies nicht gegen dessen Wahrheitsgehalt spreche. Auch auf dieser beglaubigten Kopie stehe, dass er am (…) geboren sei. Da er somit nachweislich ein unbegleiteter Minderjähriger sei, hätte das SEM insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genauer prüfen müssen. Angesichts seines jugendlichen Alters hätte sich zudem eine Botschaftsabklärung aufgedrängt, was das SEM ebenfalls unterlassen habe. Da ernsthafte Zweifel an der bisherigen Verfahrensführung bestünden, wäre schon jetzt – aufgrund seiner Minderjährigkeit – die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme angezeigt. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, ein Vergleich der bei den Akten liegenden Kopie des Geburtsregisterauszugs mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie ergebe, dass es sich dabei nicht um Kopien des gleichen Originals handeln könne. Dies lasse sehr stark am Wahrheitsgehalt des Inhalts der beglaubigten Kopien zweifeln. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass in Sri Lanka Korruption relativ weit verbreitet sei, was sich daran zeige, dass die dortigen Behörden teilweise beglaubigte Kopien von irgendwelchen Dokumenten ausstellen würden, und zwar in Abwesenheit der beantragenden Person und ohne irgendwelche Identitätspapiere oder gar ohne eindeutige Originaldokumente. In der Beschwerde werde denn auch nicht dargelegt, wie diese zweite beglaubigte Kopie erlangt worden sei. Ausserdem ändere diese nichts an den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zum Vorhandensein von Dokumenten. 4.4 In der Replik wurde dargelegt, die eingereichten Beweismittel seien nicht beglaubigte Kopien in dem Sinne, wie der Begriff in Schweiz verwendet werde. Vielmehr handle es sich um handschriftlich bestätigte Auszüge aus dem Geburtsregister, welche jederzeit und wiederholt beantragt werden könnten. Die sri-lankischen Behörden – vorliegend das (…) – durchsuche auf Antrag hin die zur Verfügung stehenden Datenbanken und Ar-

D-883/2018 chive und bestätige oder verweigere die gewünschten Angaben. Die beiden eingereichten Dokumente seien somit nicht Kopien desselben Originals, sondern zeitlich auseinanderliegende Bestätigungen der Eintragungen in den zur Verfügung stehenden Datenbanken und Archiven. Entgegen der Ansicht des SEM bestünden somit aufgrund der äusserlichen Unterschiedlichkeit der Dokumente keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Geburtsregisterauszüge. Zwar treffe es zu, dass diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers erstellt worden seien, was datenschutzrechtlich bedenklich sei. Diese Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden bedeute aber nicht, dass die handschriftlichen Bestätigungen nicht der Wahrheit entsprächen. Eine Botschaftsabklärung würde diesbezüglich mehr Klarheit bringen. Den offiziellen Internetseiten der sri-lankischen Regierung lasse sich entnehmen, wie vorzugehen sei, um eine "certified copy" (beglaubigte Kopie) einer Geburtsurkunde zu erhalten. Bei einer solchen Bestätigung handle es sich nicht um die Kopie eines Dokuments im Sinne einer Fotografie des Originals, sondern um eine "true copy of a birth registration entry". Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die sri-lankischen Behörden unter einer Kopie die blosse Abschrift der Daten aus den Archiven verstehen, deren Echtheit sie bescheinigten. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgelegten sri-lankischen Dokumente eine glaubhafte Abschrift der Eintragungen im Geburtsregister enthielten, wonach der Beschwerdeführer am (…) geboren und somit noch minderjährig sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Zeitpunkt des Asylentscheids noch minderjährig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer konnte keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen. Zum Erhalt respektive zur Verlängerung seines Reisepasses sowie dazu, warum er diesen nicht mehr besitze, äusserte er sich widersprüchlich. So gab er bei der BzP an, dieser sei im Jahr 2014 ausgestellt worden und 10 Jahre gültig (vgl. A7, Ziff. 4.02). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, er habe sich den Pass im Jahr 2016 ausstellen beziehungsweise verlängern lassen (vgl. A25, F5). Auf Nachfrage erklärte er, sein Vater habe den Pass beantragt, als er etwa 11 Jahre alt gewesen sei, und F._______ habe ihn dann verlängert (vgl. A25, F7 ff.). Ausgehend vom angegebenen Geburtsjahr des Beschwerdeführers (…) wäre sein Vater zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes längst verschwunden gewesen.

D-883/2018 Auch F._______ hätte sich – wenn der Pass im Jahr 2016 verlängert worden wäre – im Zeitpunkt der Verlängerung bereits in Kanada befunden (vgl. A25, F35). Später korrigierte sich der Beschwerdeführer und erklärte, dass seine Mutter den Pass habe beantragen lassen, da sein Vater nicht mehr bei ihnen gelebt habe (vgl. A25, F86). Weiter erklärte er, dass sein Reisepass entgegen der Angaben in der BzP nicht 10, sondern 5 Jahre gültig gewesen sei. Er habe diesen auch nicht 2014 ausstellen lassen, sondern sei damit im Jahr 2014 nach Indien gereist (vgl. A25, F89 f.). Diese Erklärungen erscheinen wenig überzeugend, zumal er bei der BzP noch angegeben hatte, die Reise nach Indien habe 2015 stattgefunden (vgl. A7, Ziff. 2.04). Der Beschwerdeführer behauptet zudem, er habe den Reisepass einer Frau, welche ihn in die Schweiz begleitet habe, abgeben müssen. Aus seinen Aussagen geht jedoch nicht klar hervor, wann er den Pass übergeben habe (vgl. A25, F10 ff.). Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und seinem damaligen Alter uneinheitlich ausgefallen sind (vgl. A7, Ziff. 1.17.04 und A25, F92). Bei der BzP gab er auch zu Protokoll, dass F._______ im Februar 2015 ausgereist sei (vgl. A7, Ziff. 3.01 und 3.03), während er anlässlich der Anhörung darlegte, die Ausreise von F._______ asei im November 2015 erfolgt (vgl. A25, F12). Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie und zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten gemacht hat. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zum Nachweis seiner Identität und seines Alters im Wesentlichen auf die von ihm in Kopie eingereichten beglaubigten Auszüge aus dem Geburtsregister. Das SEM stellte diesbezüglich zutreffend fest, dass die Einträge in den beiden Auszügen offensichtlich nicht identisch sind, womit es sich nicht um Kopien desselben Originals handeln kann. Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass die beglaubigten Kopien möglicherweise jeweils neu erstellte Abschriften seien. Auf dem zweiten eingereichten Geburtsregisterauszug vom (…) Januar 2018 ist jedoch ersichtlich, dass das zugrunde liegende Dokument inklusive der entsprechenden Einträge kopiert wurde und auf dieser Kopie ein Stempel mit der Beglaubigung angebracht worden ist. In Letzterer wird bestätigt, dass es sich vorliegend um eine "True Copy of A Birth Registration entry" handle. Daran lässt sich erkennen, dass der Auszug aus dem Register selbst gerade nicht abgeschrieben, sondern kopiert wurde. Entsprechend müssten die beiden Registereinträge – welche auf demselben Original basieren müssten – identisch sein, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Die Zweifel an den vorgelegten Geburtsregisterauszügen werden

D-883/2018 zusätzlich erhärtet durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals bestätigt, er habe den ersten Auszug im August 2016 ausstellen lassen, als er noch in Sri Lanka gewesen sei (vgl. A7, Ziff. 4.04 und A25, F82 ff.) – der Auszug datiert jedoch gerade nicht vom August 2016. Es erscheint daher äusserst fraglich, ob es sich bei den eingereichten Geburtsregisterauszügen um authentische Dokumente handelt. 5.4 Angesichts der uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und seinen Identitätsdokumenten erscheinen die beglaubigten Kopien aus dem Geburtsregister nicht geeignet, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "ernsthaften Zweifel an der bisherigen Verfahrensführung" aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5.5 Auf Beschwerdeebene wurde zudem geltend gemacht, dass sich zur weiteren Klärung des Sachverhalts eine Botschaftsabklärung aufgedrängt hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch ausgehend von seinem behaupteten Alter volljährig wäre. Eine Prüfung der Frage, inwiefern der Vollzug der Wegweisung für ihn als Minderjährigen zumutbar wäre, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Vielmehr bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer – als erwachsene Person – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine Botschaftsabklärung zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnte. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-883/2018 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-883/2018 6.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer Belege für seine bisherige Integration in der Schweiz zu den Akten gereicht hat, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration als solcher grundsätzlich nicht von rechtlicher Bedeutung ist. Vielmehr geht es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). 6.3.4 In individueller Hinsicht hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, welcher vor der Ausreise in D._______ im Distrikt E._______ gelebt hat. Er hat neun Jahre die Schule besucht und erste Arbeitserfahrungen gesammelt, indem er als Hilfsarbeiter auf den (…) tätig war (vgl. A7, Ziff. 1.17.04 f. und A25, F64). Zwar machte er geltend, dass er in Sri Lanka keine Angehörigen mehr habe, weil sein Vater verschwunden und seine Mutter in Katar sei. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer stets möglich, bei entfernteren Verwandten wie F._______– es handelt sich dabei um den Cousin seiner Mutter – sowie nach dessen Ausreise bei G._______, einem Bekannten von diesem, unterzukommen (vgl. A25, F24, F27 und F39). F._______ verfügte in D._______ über ein eigenes Haus, in welchem sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Mutter lebten (vgl. A7, Ziff. 2.01). Während F._______ Sri Lanka verlassen hat, dürfte G._______ noch immer in D._______ leben (vgl. A25, F43). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher G._______ auf eine Pilgerreise nach Indien begleitet hat und mehr als ein Jahr bei diesem wohnte, lässt darauf

D-883/2018 schliessen, dass es sich bei G._______ um eine engere Bezugsperson handelt (vgl. A25, F37 und F96). Ausserdem lebte der Beschwerdeführer vor der Ausreise jahrelang in D._______, ging zur Schule und übte verschiedene Arbeitstätigkeiten aus, weshalb davon auszugehen ist, dass er an seinem Herkunftsort auch über ein gewisses soziales Netz verfügt. Weiter ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wiederum zumindest vorübergehend bei G._______ unterzukommen könnte. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit, im selben Haus Wohnsitz zu nehmen, in welchem er bereits mit seiner Mutter und F._______ zusammengelebt hat. Aufgrund der vorhandenen Schulbildung und der bereits gesammelten Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Diesbezüglich wies das SEM auch zu Recht darauf hin, dass F._______, welcher für die gesamten Kosten der Ausreise inklusive eines mehrmonatigen Aufenthalts in B._______ aufgekommen ist (vgl. A7, Ziff. 5.02 und A25, F94), ihn nötigenfalls finanziell unterstützen könnte. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die

D-883/2018 Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 21. Februar 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.2 Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte zusammen mit der Replik eine Honorarnote vom 29. März 2018 zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 4.5 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen in Höhe von Fr. 95.– (für Übersetzung, Porti, Telefon, Fax, Kopien) geltend machte. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– zu reduzieren, während bei der Bemessung des Honorars zusätzlich die späteren Eingaben des Rechtsvertreters zu berücksichtigen sind. Insgesamt erscheint ein Betrag von Fr. 845.– (5 Stunden Aufwand zzgl. Auslagen) für das gesamte Verfahren als angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in dieser Höhe auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-883/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 845.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

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