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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2017 D-876/2017

February 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,238 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-876/2017

Urteil v o m 2 0 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

D-876/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er aufgrund der geäusserten Beschwerden nach Fraktur des linken Unterarms noch gleichentags zur Untersuchung an einen Arzt überwiesen wurde, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er bei der illegalen Einreise in Italien (B._______) am 25. November 2016 ein erstes Mal und bei der Stellung eines Asylgesuches am 5. Dezember 2016 ein zweites Mal daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 9. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er habe von Anfang an zu seiner Mutter in die Schweiz reisen wollen und in der Annahme, die italienischen Behörden würden ihn zu ihr in die Schweiz schicken, in Italien Asyl beantragte, dass er lange in Italien gewartet habe und schliesslich eigenständig in die Schweiz gefahren sei, dass ihm an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen gewährt wurde, wobei er erklärte, er spreche diesbezüglich nichts gegen seine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet am 3. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

D-876/2017 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 26. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ihm in der Schweiz zumindest so lange ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei, bis sein Arm vollständig geheilt sei, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, überdies sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift ein Brief einer Schweizer Freundin der Mutter des Beschwerdeführers eingereicht wurde, dass die Instruktionsrichterin am 10. Februar 2017 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-876/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

D-876/2017 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-

D-876/2017 rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Dezember 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Januar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass sich – wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung bemerkte – auch aus dem Umstand, dass die Mutter sowie die beiden Halbgeschwister und ein Onkel in der Schweiz leben (vgl. Vorakten SEM A9 S. 6), kein Zu-

D-876/2017 ständigkeitskriterium für die Schweiz ableiten lässt, da der volljährige Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, dass auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP gemachte Aussage, er habe von Anfang an zu seiner Mutter in die Schweiz reisen wollen (vgl. A9 S. 10), und die Darstellung im Schreiben der Freundin der Mutter, der Beschwerdeführer könne seine Mutter in der Schweiz bei der Betreuung ihrer beiden Kleinkinder unterstützen, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus

D-876/2017 in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, was in der Beschwerdeschrift auch nicht verlangt wird, dass in der Beschwerdeschrift und insbesondere im beigelegten Brief einer Schweizer Freundin der Mutter des Beschwerdeführers darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer habe auf der Flucht durch die Sahara bei einem Autounfall den Arm gebrochen, wobei der Knochen nicht richtig zusammengewachsen sei, dass eine gründliche medizinische Untersuchung und Behandlung in Italien nicht möglich sei und er daher bei einer Rückkehr nach Italien nicht die gleichen Chancen hätte, wieder ganz gesund und ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft zu werden (vgl. Beschwerde S. 4), dass mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erwähnte, ohne aber näher auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten einzugehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen indes nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

D-876/2017 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers klarerweise nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Arm des Beschwerdeführers in Italien untersucht und nötigenfalls behandelt worden wäre, der Beschwerdeführer den dafür angesetzten Termin jedoch nicht wahrgenommen hatte und stattdessen in die Schweiz weitergereist war (vgl. A9 S. 9), dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus medizinischen Gründen nicht gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach (vgl. A9 S. 11), dass im Übrigen der Beschwerdeführer vom SEM nach der Stellung des Asylgesuches noch gleichentags an einen Arzt überwiesen wurde, wobei die weiteren Untersuchungen vom 8. Februar 2017 und vom 13. Februar 2017 in der "(…)" in C._______ eine "(…)" ergaben, dass davon auszugehen ist, dass die am 13. Februar 2017 erfolgte Anpassung einer Schiene zusätzlich zu den bereits verabreichten Schmerzmitteln zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise zu einer korrekten Heilung des verletzten (…) führen wird, dass dessen ungeachtet festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer sodann – insbesondere auch mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine konkreten Hinweise

D-876/2017 für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko vorgebracht hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM – wie vorstehend aufgezeigt – auch die medizinischen Umstände in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich deshalb weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-876/2017 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass aufgrund der Erwägungen (vgl. S. 9 untere Hälfte) auch keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer bis zur vollständigen Heilung des (…) ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das SEM sodann zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen eines Überstellungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,

D-876/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände auf deren Auferlegung in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE verzichtet werden kann.

(Dispositiv nächste Seite)

D-876/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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