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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2017 D-868/2015

August 4, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,449 words·~37 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-868/2015

Urteil v o m 4 . August 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).

D-868/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Distrikt B._______, Provinz C._______) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Anfang Juli 2013 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei via Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder am 3. Juni 2014 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. Am 17. Juli 2014 erhob das BFM im Verfahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person, nachfolgend BzP genannt). Am 23. Juli 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe bis am 19. März 2004 seinen ordentlichen Militärdienst als (…) abgeleistet. Im Jahre 2003 sei er im Zusammenhang mit einem (…)unfall drei Monate lang in Militärhaft gewesen. Im März 2004 sei er kurz vor Beendigung seines Militärdienstes während des Aufstandes in B._______ in D._______/E._______ verhaftet worden, weil er an einer Kundgebung teilgenommen habe. Drei Tage später sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Im Verlaufe des Jahres 2006 hätten ihm die syrischen Behörden den Reisepass abgenommen, nachdem er von einer kulturellen Veranstaltung der Kurden im Irak nach Syrien zurückgekehrt sei. Nach dem Ausbruch der syrischen Revolution habe sich sein politisches Engagement in Syrien erheblich verstärkt. So habe er sich an zahlreichen Kundgebungen der Demokratischen Partei Kurdistans beteiligt, Parolen auf Plakate geschrieben, kurdische Lieder gesungen und Reden gehalten. Auch mehrere seiner Schwestern seien politisch aktiv gewesen. Seit dem Jahr 2012 habe er wiederholt telefonische Drohanrufe von kurdisch sprechenden Personen erhalten. Etwa einen Monat nach dem ersten telefonischen Drohanruf sei er von vermummten kurdischen Männern persönlich

D-868/2015 bedroht worden. Im Verlaufe des Jahres 2013 sei er einmal von der Asayish (kurdische Sicherheitspolizei) festgenommen und verhört worden, weil er an einer Kundgebung als Redner aufgetreten sei und dabei die Festnahme mehrerer Personen durch die PYD („Partiya Yekitîya Demokrat“; dt. „Partei der Demokratischen Union“) kritisiert habe. Einen Tag später sei er wieder freigelassen worden. Ende Mai oder Anfang Juni 2013 hätten arabischsprechende Insassen eines Autos eine seiner Schwestern in B._______ angehalten, bedroht und dabei auch seinen Namen genannt. Daraufhin habe er vier seiner politisch tätigen Schwestern in den Irak in Sicherheit gebracht. Ebenfalls im Juni 2013 habe er ein militärisches Aufgebot für den Reservedienst erhalten. Ausserdem habe er im Juni 2013 nunmehr auch arabischsprachige Drohungen erhalten. All diese Umstände hätten ihn veranlasst, seine Heimat anfangs Juli 2013 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich Kopien seiner syrischen Identitätskarte vom 26. Februar 2004, seines Militärbüchleins (6 Seiten), eines Panzerführerscheins vom 19. Juni 2002, eines Militärausweises vom 16. September 2001, eines Haftbefehls aus dem Jahr 2003, seines zivilen Führerausweises vom 9. März 2011, einer militärischen Vorladung vom 17. Juni 2013 sowie zahlreiche Fotos zu den Akten, die ihn an Kundgebungen in Syrien zeigen. A.c Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Verfahren werde in Anwendung von Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt, weil sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es im erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz behandelt werde. A.d Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid

D-868/2015 vom 9. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich ersuchte er darum, ihm sei vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung einer Honorarnote einzuräumen. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. März 2015 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer dessen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichfalls stattgegeben wurde dem Antrag auf Nachreichung einer Honorarnote. Schliesslich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. April 2015 sein Militärbüchlein, seinen Militärausweis, die militärische Vorladung vom Juni 2013 sowie die Haftbestätigung aus dem Jahr 2003 im Original inklusive deren Übersetzung in eine Amtssprache der Schweiz einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. F. Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er heute vorsorglich anstelle seines Mandanten den Kostenvorschuss einbezahlt habe, da es diesem nicht möglich gewesen sei, die nötigen Belege für die Darlegung seiner fehlenden Mittel innert Frist zu beschaffen. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Rückerstattung des von ihm persönlich für seinen Mandanten geleisteten Kostenvorschusses auf sein Konto, falls dieser den Kostenvorschuss inzwischen selber eingezahlt haben sollte.

D-868/2015 G. Mit Begleitschreiben vom 10. April 2015 reichte der Rechtsvertreter nachträglich eine vom 10. März 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zugunsten seines Mandanten zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Rückerstattung des von ihm für seinen Mandanten geleisteten Kostenvorschusses. Im Weiteren reichte er das Militärbüchlein sowie die Haftbestätigung aus dem Jahr 2003 im Original ein. Die verlangten Übersetzungen sowie die weiteren Originale würden innert der noch laufenden Frist nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 13. April 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Übersetzung der von ihm im Original beziehungsweise als Kopie eingereichten Dokumente seines Mandanten bis zum 21. April 2015. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses bilde eine Eintretensvoraussetzung, weshalb der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zur Abwendung eines Nichteintretensentscheides von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen seien, innert der Zahlungsfrist einen Kostenvorschuss zu leisten, nachdem es ihnen nicht gelungen sei, rechtzeitig die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die Rückerstattung eines zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts einbezahlten Kostenvorschusses falle grundsätzlich erst nach Gutheissung der Beschwerde, nicht aber während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Betracht. Die nachträglich belegte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vermöge daran nichts zu ändern, beschlage doch der im Zeitpunkt der Leistung des Kostenvorschusses bestehende Irrtum bezüglich der tatsächlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich das Innenverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Beschwerdeführer. Folglich sei das Gesuch um Rückerstattung des Kostenvorschusses abzuweisen. Demgegenüber werde das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) zufolge der nachträglich belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen, handle es sich hierbei doch um einen Sachumstand, der unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten einer nachträglichen Anpassung zugänglich sei. Schliesslich erstreckte das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die Frist für die Übersetzung der vom Beschwerdeführer zu

D-868/2015 den Akten gereichten Dokumente in eine Amtssprache der Schweiz bis zum 21. April 2015. J. Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Rechtsvertreter innert der erstreckten Frist vier deutschsprachige Übersetzungen zu den Akten. Weitere Originale seien nicht zu erwarten, da sich der militärische Führerschein im Original bei der Armee befinde und die Vorladung im Original leider verschollen sei. In Bezug auf die Übersetzung des früheren militärischen Haftbefehls, dessen Original vorliege und welcher von guter Qualität sei, gelte es zum Jahr des Datums der Ausstellung anzumerken, dass sein Mandant der festen Überzeugung gewesen sei, das Ereignis habe sich im Jahr 2002 [recte: wohl 2003] zugetragen. Die Schriftzeichen im Arabischen für 2 und 3 seien denn auch nicht unähnlich, laut Übersetzung aber eindeutig als 2 zu entziffern. Das bedeute, dass sich sein Mandant eventuell in der Jahreszahl geirrt habe, was indessen dessen Glaubhaftigkeit insgesamt aufgrund der Schilderung und der gesamten eingereichten Dokumente und deren Qualität keinen Abbruch tue. Ausserdem habe sein Mandant auf elektronischem Weg weitere Bilder beschaffen können, die seine Aktivitäten in Syrien vor der Ausreise belegen würden. Es handle sich um eine eindrückliche Dokumentation, die dem Gericht ausgedruckt und auf DVD eingereicht werde. Auf der DVD seien Farbfotos sowie eine Videodatei mit einer Ansprache seines Mandanten an einer Kundgebung in B._______ enthalten. Soweit die eingereichten Bilder noch keine weitergehenden Kommentierungen betreffend Ort, Datum und abgebildete Personen (darunter auch höhere Führungspersönlichkeiten der Partei des Beschwerdeführers. gemeinsam mit ihm abgebildet) enthielten, würden diese inklusive zugehörige Fotos spätestens innert zehn Tagen nachgereicht. Diese Angaben würden zurzeit mit einem Übersetzer zusammengestellt. K. Mit Begleitschreiben vom 29. April 2015 reichte der Rechtsvertreter nochmals Kopien der am 21. April 2015 eingereichten Bilder inklusive der rückseitig angebrachten Angaben zu Personen, Orten und Daten ein. Es handle sich insbesondere um Bilder vom Beschwerdeführer selber, von dessen Schwester, die als Sängerin und politische Kämpferin in Syrien

D-868/2015 über ein grosses Renommee verfüge, und von seinem Vater, der vom Beschwerdeführer schon in seiner Befragung als politisch aktiv beschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer selber werde in zahlreichen Situationen und Posen gezeigt, die seine Identifikation durch den syrischen Geheimdienst äusserst wahrscheinlich machen würden. Im Weiteren reichte er eine Übersetzung eines gleichfalls in Kopie eingereichten Schreibens der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) vom 15. Februar 2015 ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sowie seine Familie Organe und Mitglieder der PDK-S seien und ihre Heimat aufgrund der Verfolgungen und des von den Sicherheitskräften ausgeübten Druckes hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer selbst sei Peshmerga in der Union der Gemeinschaften Kurdistans in Westkurdistan (KCK – Rojava) in einer geheimen militärischen Zelle namens „G._______“ gewesen, welche die Aufgabe habe, bei einem allfälligen Sturz des Regimes die Sicherheit in Rojava zu gewährleisten. Zusätzlich wird bestätigt, dass seine Schwestern H._______ und I._______ ebenfalls als Mitglieder in der Partei tätig gewesen und zufolge des auf sie ausgeübten Druckes gleichfalls aus ihrer Heimat vertrieben worden seien. L. Mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung der Schweizer Sektion der PDK-S vom 23. Juni 2015 ein, wonach er Mitglied Nr. (…) sei, bei Parteiveranstaltungen und Kundgebungen eine grosse Rolle spiele und deswegen bei einer Rückschaffung in seine Heimat grossen Gefahren ausgesetzt wäre. M. Mit Begleitschreiben vom 16. November 2015 reichte der Rechtsvertreter zwei Fotos ein, die den Beschwerdeführer am 5. September 2015 mit einem Megaphon in der Hand zusammen mit weiteren Personen an einer Kundgebung in J._______ zeigen. Gleichzeitig reichte er eine vom 16. November 2015 datierende Kostennote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid beziehungsweise um eine kurze Mitteilung, falls dies innert Monatsfrist nicht möglich sein sollte.

D-868/2015 O. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der hängigen Fälle und der Prioritätenliste nicht innert Monatsfrist einem Entscheid zugeführt werden könne. P. Am 14. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Juli 2016 ein. Q. Das SEM schloss in seiner am 10. August 2016 innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. R. das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 17. August 2016 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 1. September 2016 eine Replik einzureichen. S. Mit Eingabe vom 1. September 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Replik ein. T. Mit Eingabe vom 15. September 2016 hielt der Rechtsvertreter unter anderem ergänzend fest, die im (am 1. September 2016 eingereichten) Video gefilmte Kundgebung in B._______ habe am 29. März 2013 stattgefunden. Weitere Kundgebungen gegen das syrische Regime beziehungsweise den IS in J._______ seien am 2. März 2015 sowie am 5. September 2015 durchgeführt worden. Eine weitere, am 6. März 2016 in J._______ von ihm besuchte Veranstaltung sei zur Erinnerung an die beiden Parteiführer K._______ und L._______ abgehalten worden. Eine zusätzliche Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans zu Gunsten seines Mandanten sei nicht ausgestellt worden, da das Parteibüro der Ansicht gewesen sei, man habe bereits hinlänglich bestätigt, dass er sehr aktiv sei, ohne vertrauliche Einzelheiten nennen zu wollen. Demgegenüber sei es diesem gelungen, eine Erklärung der Gruppe (…) in J._______ (vom 7. September 2016) zu beschaffen, worin diese sein fortgesetztes Engagement in ihrer

D-868/2015 Organisation bestätige. Im Weiteren sandte der Rechtsvertreter dem Gericht eine ebenfalls vom 15. September 2016 datierende aktualisierte Honorarnote zu. U. Mit Verfügung vom 21. April 2017 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, aufgrund eines ZEMIS-Eintrags sei ersichtlich, dass er seit dem 15. Juni 2015 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter in einem Coiffeurgeschäft nachgehe. Somit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse geändert hätten, weshalb er nicht mehr als bedürftig gelte. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Mai 2017 das ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Werde das Formular nicht innert der angesetzten Frist eingereicht, werde vom Wegfall seiner Bedürftigkeit ausgegangen. V. Mit Begleitschreiben vom 5. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das von seinem Mandanten am 1. Mai 2017 unterzeichnete Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 1. Mai 2017 ein, wonach der Beschwerdeführer aktuell kein Einkommen erziele und deswegen vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei. W. Am 9. Mai 2017 getätigte Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bei der zuständigen kantonalen Stelle ergaben, dass dem Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle am 4. Januar 2017 gekündigt worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-

D-868/2015 liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 9. Januar 2015 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 9. Januar 2015 namentlich aus, der vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie eingereichte angebliche Marschbefehl sei nicht an ihn persönlich gerichtet. Ausserdem gingen aus dem Dokument keine genauen Angaben zu seiner Einberufung hervor. Das Dokument stelle vielmehr einen polizeilichen Haftbefehl zwecks Einzugs in den Reservedienst dar und könne folglich nicht als Beweis für das geltend gemachte militärische Aufgebot dienen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, man habe ihn wohl mit diesem Aufgebot wegen seiner politischen Aktivitäten loswerden wollen, sei zu entgegnen, dass Einberufungen in den Reservedienst nicht vor diesem Hintergrund ergingen und die Behörden eine andere Vorgehensweise gewählt hätten, wenn sie ihn seiner politischen Aktivitäten wegen hätten belangen wollen.

D-868/2015 Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, er sei wegen seiner politischen und kulturellen Aktivitäten gegen das Regime durch die PYD, welche in B._______ mittlerweile die Kontrolle innehabe, mehrfach telefonisch bedroht und einmal verhört worden. Er sei geflohen, weil er eine Verhaftung durch die PYD befürchtet habe. Er habe sich indessen hinsichtlich der geltend gemachten Drohanrufe widersprüchlich und nicht plausibel geäussert. So habe er in der BzP erklärt, die telefonischen Drohanrufe hätten im Juni 2013 begonnen, während er in der Anhörung vom 23. Juli 2014 behauptet habe, die ersten Anrufe seien bereits im Jahr 2012 erfolgt. Ausserdem habe er in der Anhörung ausgeführt, wöchentlich Drohanrufe erhalten zu haben, die sich bis Mitte des Jahres 2013 fortgesetzt hätten. Eine solche Vorgehensweise der Behörden sei allerdings realitätsfremd. Hätten diese tatsächlich ein Interesse daran gehabt, ihn an seinen Tätigkeiten zu hindern oder ihn gar dafür zu bestrafen, wären sie entschlossener gegen ihn vorgegangen. Demnach sei auch an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen vom Juni 2013 durch arabisch sprechende Personen zu zweifeln. Ferner sollten diese immer im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner Schwester ergangen sein. Aufgrund des Gesagten sei nicht glaubhaft, dass er zum Reservedienst eingezogen und durch die PYD in der genannten Weise bedroht worden sei. Zwar werde sein politisches Engagement nicht in Abrede gestellt. Aus den vorliegenden Akten gingen aber keine glaubhaften Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeiten hervor. Soweit der Beschwerdeführer eine dreimonatige Inhaftierung im Jahre 2003, eine solche von drei Tagen im März 2004 sowie die Konfiszierung seines Passes im Jahr 2006 verbunden mit einer kurzen Haft und Verhören geltend mache, lägen diese Vorkommnisse weit zurück, hätten keine schwerwiegenden negativen Konsequenzen für ihn gezeitigt und stünden überdies nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Flucht im Jahr 2013. Aus diesem Grunde seien diese auch nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich in der Beschwerde fest, es erstaune nicht, dass in einer Situation der Kriegswirren die gewohnten Einberufungsmechanismen nicht befolgt würden. So bestätige der aktuelle SFH-Bericht „Rekrutierung durch die Syrische Armee“ vom 30. Juli 2014

D-868/2015 seine Aussage, dass auch nichtmilitärische Sicherheitskräfte mit den Rekrutierungen betraut würden. So sei dem genannten Bericht zu entnehmen, dass sich die jungen Männer ab dem 18. Altersjahr auf den Rekrutierungsbüros melden müssten, ansonsten sie von der lokalen Polizei vorgeladen würden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die Behörden hätten anstelle einer militärischen Einberufung eine andere Vorgehensweise gewählt, um ihn wegen seiner politischen Tätigkeiten zu belangen, sei zu entgegnen, dass diese tatsächlich auf andere Weise gegen ihn vorgegangen seien: So hätten sie ihn immer wieder telefonisch bedroht und einmal seine Schwester beinahe entführt. Hätte er damals die Flucht nicht ergriffen, wäre sein Leben in Gefahr gewesen. Seine Einberufung ins Militär habe lediglich ein weiteres Element des Terrors gegen ihn und gleichzeitig eine elegante Methode dargestellt, um ihn als lästigen Aktivisten loszuwerden. Wie er in der Anhörung ausführlich geschildert habe, sei er seit dem Jahr 2012 von kurdisch sprechenden Personen telefonisch bedroht worden. Zunächst habe er die Drohungen nicht ernst genommen und seine politischen Aktivitäten unbeeindruckt fortgesetzt. Im Juni 2013 sei seine Schwester beinahe entführt worden. Danach sei er auch von arabisch sprechenden Personen drangsaliert worden. Dabei sei ihm gedroht worden, dass seinen Schwestern etwas zustossen würde, falls er sein politisches Engagement nicht einstellen sollte. Seit diesem Zeitpunkt habe er sein Leben in ernstlicher Gefahr gewähnt. Da er die in der BzP an ihn gerichtete Frage, wann die Drohanrufe begonnen hätten, auf die sehr bedrohlichen arabischen Anrufe bezogen habe, habe er mit Anfang Juni 2013 geantwortet. Was das angeblich realitätsfremde Vorgehen der Behörden anbelange, sei zunächst anzumerken, dass die Anrufe von zwei verschiedenen Seiten erfolgt seien und deshalb nicht ein und derselben Behörde zugerechnet werden könnten. Die Anrufe der verfeindeten kurdischen Partei PYD hätten im Jahre 2012 begonnen. Von arabischer Seite sei er jedoch erst ab Anfang Juni 2013 bedroht worden. Der syrische Staat sei seinerseits sehr entschlossen gegen ihn vorgegangen. Nur durch seine Flucht habe Schlimmeres verhindert werden können. Schliesslich sei ihm auch deswegen nichts passiert, weil er sich im Gegensatz zu seiner Schwester, welche zu jenem Zeitpunkt nach wie vor die Universität besucht habe, sehr vorsichtig verhalten und die meiste Zeit versteckt habe. Ausserdem seien die arabischen Anrufe nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner Schwester, sondern wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten erfolgt. Denn die arabisch sprechende Person habe ihm nach der beinahe erfolgten Entführung seiner Schwester damit gedroht, dieser etwas anzutun, falls er seine politischen Aktivitäten nicht einstelle.

D-868/2015 Schliesslich rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe sein durch zahlreiche Bilder dokumentiertes politisches Wirken in seiner Heimat in keiner Weise gewürdigt. So sei er bei zahlreichen Grossanlässen an vorderster Front dabei gewesen und habe sich massiv exponiert. Beispielsweise habe er Reden vor Hunderten von Leuten gehalten. Ebenso sei er mit der folkloristischen „(…)“ der KDP vor grossem Publikum aufgetreten, habe dabei traditionelle kurdische Lieder gesungen, diese Anlässe aber gleichzeitig auch zur Propagierung seiner eigenen politischen Anliegen genutzt. Es sei somit davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines äusserst aktiven und exponierten politischen Engagements sowie seiner musikalischen Auftritte, die ihm darüber hinaus eine gewisse Bekanntheit verschafft hätten, in Syrien ohne Weiteres eine Verfolgung sowie eine Gefahr an Leib und Leben drohe. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass auch seine dreimonatige Inhaftierung im Jahr 2003, die dreitägige Inhaftierung im März 2004 sowie die Konfiszierung seines Reisepasses im Jahr 2006 den syrischen Behörden noch bekannt sein dürften, was sein Risikoprofil zusätzlich erhöhe. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2016 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt das Staatssekretariat fest, auf Beschwerdeebene seien weitere Fotos eingereicht worden, auf denen der Beschwerdeführer bei politischen und kulturellen Anlässen in seiner Heimat zu sehen sei. Es werde gesagt, damit sei eine Bedrohung bei seiner Rückkehr klar gegeben. Aber selbst aufgrund der zahlreichen Fotos könne nicht davon ausgegangen werden, dieser sei den syrischen Behörden als überaus engagierter und den Staat gefährdender Aktivist bekannt und werde bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgt, zumal es ihm bislang nicht gelungen sei, seine diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft darzulegen. Weiter seien zwei Fotos eingereicht worden, die belegen sollen, dass der Beschwerdeführer sich auch in der Schweiz politisch exponiere. Allerdings sei dazu nur erwähnt worden, dass es sich beim Anlass, an dem das Gruppenbild mit kurdischen Fahnen gemacht worden sei, um eine Kundgebung am 5. September 2015 in J._______ handle, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Aus dem Bestätigungsschreiben der KDP Schweiz gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Parteiaktivitäten und den Kundgebungen eine grosse Rolle spiele. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser

D-868/2015 Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte und daher aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. 4.4 In seiner Replik vom 1. September 2016 hielt der Rechtsvertreter fest, sein Mandant sei bei den Kundgebungen (in Syrien) nicht einfach als gewöhnlicher Teilnehmer präsent gewesen, sondern vielmehr als Moderator aufgetreten, was mit beiliegender Videoaufzeichnung bewiesen werden könne. Dort habe er mit der Bemerkung „Wir machen noch eine halbe Stunde weiter“ zwischen zwei Rednern übergeleitet und dann das Mikrophon weitergereicht. Damit sei klar, dass er in den Augen des Regimes, dem solche Aufzeichnungen bekannt seien und das auch über Spitzel an diesen Kundgebungen verfügt habe, eine herausragend aktive Person sei. Fotos bei den Akten zeigten seinen Mandanten an der Seite eines sehr bekannten Aktivisten namens „M._______“ (phonetische Schreibweise), der inzwischen ermordet worden und der auf gleicher Stufe wie der Beschwerdeführer, aber für den militärischen Flügel, aktiv für seine Partei gewesen sei. Das SEM ignoriere einfach, dass sein Mandant mit vielen Anführern und militanten Kämpfern zusammengearbeitet habe und mit ihnen auf zahlreichen Bildern zu sehen sei. Ein Beispielbild von einer Kundgebung in Syrien, an der sein Mandant an vorderster Front mit einem militanten Kämpfer zu sehen sei, werde zur Veranschaulichung nochmals zu den Akten gereicht. Die Aktivitäten seines Mandanten in der Schweiz beträfen die Mitorganisation von Anlässen. Diese Parteiaktivitäten würden in einem weiteren Schreiben bestätigt, das momentan noch nicht erhältlich sei, aber bis zum 15. September 2016 vorliegen sollte. Befremdlich sei weiter, dass sich das SEM nicht wirklich „in qualitativer Hinsicht“ zu den Beweismitteln über seine Schwester, Fotos mit prominenten Politikern und den Beschwerdeführer selber, der in diversen Posen auch mit Waffe sichtbar sei, zu äussern scheine und auch deren Qualität, die sich deutlich von Beweisen anderer Personen mit Aktivitäten in Syrien abhebe, mit keinem Wort erwähne. Das SEM vertrete vielmehr die pauschale Ansicht, selbst die vielen Fotos würden nicht auf ein Profil hindeuten, das seinen Mandanten als gefährdet erscheinen liesse. Das SEM scheine auch die detaillierten Angaben der PDK-S zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien (vgl. Sachverhalt Bst. K) zu ignorieren.

D-868/2015 Letztlich stehe ausser Frage, dass sein Mandant über ein Profil verfüge, das ihn aus der Masse der politisch aktiven Kurden aus Syrien klar hervorhebe, weshalb ihm zufolge eigener Aktivitäten sowie wegen drohender Reflexverfolgung Asyl gewährt werden müsse. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter eine DVD mit einer Videodatei von einer Kundgebung in B._______ mit einer Megaphonansprache des Beschwerdeführers und einer Beerdigungsszene sowie die beiden bereits erwähnten Fotos (Beschwerdeführer zusammen mit M._______ und Beschwerdeführer zusammen mit einem militanten Kämpfer) ein. Zusätzlich reichte der Rechtsvertreter eine vom ihm am 29. August 2016 an die Demokratische Partei Kurdistans/ Organisation Schweiz gerichtete Anfrage zu den genauen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-868/2015 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er habe seit dem Jahr 2012 bis ungefähr Mitte des Jahres 2013 jede Woche telefonische Drohanrufe von kurdisch sprechenden Personen beziehungsweise von Angehörigen der PYD erhalten, worin diese seine politischen Aktivitäten kritisiert hätten (vgl. act. A17, S. 8 ff. F und A33 bis 45). Wiewohl ihm diese Drohungen Angst gemacht hätten, habe er seine politische Arbeit fortgesetzt, da er von deren Richtigkeit überzeugt gewesen sei (act. A17 S. 9 F und A40). Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 ausgeführt hat, mutet es realitätsfremd an, dass die PYD es über ein Jahr lang bei häufigen telefonischen Drohungen gegen die Person des Beschwerdeführers belassen haben sollte, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich an seinen politischen Aktivitäten hätte hindern respektive ihn für diese hätte zur Verantwortung ziehen wollen. Dies allein schon deshalb, weil diese

D-868/2015 Drohungen beim Beschwerdeführer allem Anschein nach keinerlei Wirkungen gezeitigt haben, brachte dieser doch deutlich zum Ausdruck, dass ihn die anhaltenden Drohungen nicht davon abgehalten hätten, seine politischen Tätigkeiten fortzusetzen (vgl. act. A 17 F und A40). Vor diesem Hintergrund bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten telefonischen Drohanrufe seitens Angehöriger der PYD. Selbst bei Wahrunterstellung weist das Ignorieren dieser Drohgebärden durch den Beschwerdeführer aber deutlich darauf hin, dass er sie nicht ernst nahm, weshalb sie jedenfalls nicht als kausal für seinen Ausreiseentschluss gelten können. 6.2 Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, Angehörige des syrischen Regimes hätten Ende Mai/Anfang Juni 2013 eine seiner Schwestern, welche sich zusammen mit einer Freundin auf dem Rückweg von einem Besuch der Uni in N._______ befunden habe, im Zentrum der Stadt B._______ angehalten, auf ihre politischen Aktivitäten angesprochen, sie bedroht und ihr gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie auch über seine (des Beschwerdeführers) Aktivitäten auf dem Laufenden seien. Die Anhaltung sei durch (mindestens) vier in einem Auto befindliche arabische Männer erfolgt, wobei zwei dieser Männer im Verlaufe des Gesprächs aus dem Auto ausgestiegen seien (vgl. act. A17 S. 11 F und A52). Glücklicherweise sei seiner Schwester damals nicht mehr passiert, da sie nicht alleine unterwegs gewesen sei (vgl. act. A17 S. 10 f. F und A51 f.). In der Folge habe er etwa vier bis fünf telefonische Anrufe auf Arabisch erhalten, worin er aufgefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten einzustellen, ansonsten seiner Schwester Schlimmeres widerfahren würde. Er habe seiner Schwester allerdings unmittelbar nach dem vorerwähnten Zusammentreffen mit den Sicherheitsleuten des syrischen Regimes verboten, weiterhin Kurse an der Uni zu besuchen. Anschliessend habe seine Familie die letzterwähnte Schwester beziehungsweise insgesamt vier seiner politisch aktiven Schwestern sicherheitshalber in den Nordirak geschickt (vgl. act. A17 S. 4 f. F und A18 i.V.m.S. 12 F und A63 f. sowie act. A10 S. 5 Ziff. 3.03 und S. 7 Ziff. 7.01). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Schwester des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben nach deren Anhaltung wieder freigelassen haben, auf eine blosse Routinekontrolle hindeutet, zumal sie die Schwester kaum wieder freigelassen hätten, hätten sie an ihr ein Verfolgungsinteresse gehabt. Dieser Schluss gilt umso mehr, als ihnen bewusst gewesen sein

D-868/2015 muss, dass sie ihrer nicht mehr habhaft würden. Damit besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Entlassung dieser Schwester ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben könnten. Das Gericht erachtet dessen Behauptung, Angehörige des syrischen Regimes hätten ihn nach der Entlassung seiner Schwester wiederholte Male telefonisch bedroht, vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht ferner auch die relative Substanzarmut der Schilderung dieser Eskalation der Bedrohungslage, so dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe versucht, seine Vorbringen aufzubauschen, um ihnen mehr Gewicht zu verleihen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich auf seine angeblich am 17. Juni 2013 erfolgte militärische Einberufung verweist, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich beim entsprechenden, lediglich in Kopie bei den Akten befindlichen Dokument nicht um einen an ihn persönlich gerichteten Einberufungsbefehl als Reservisten, sondern um ein amtsinternes Dokument, nämlich einen Haftbefehl zwecks Einzugs in den Reservedienst handelt, der nicht als Beweis für das geltend gemachte militärische Aufgebot dienen kann (vgl. zur Übersetzung dieses Haftbefehls: Beilage 1 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2015; Sachverhalt Bst. J). An letzterer Feststellung vermag auch das Argument in der Beschwerde nichts zu ändern, dass in Zeiten der Kriegswirren in Syrien eine Rekrutierung auch durch nichtmilitärische Sicherheitskräfte, etwa mittels einer polizeilichen Vorladung, erfolgen könne (a.a.O. S. 5 Abs. 2), erginge eine solche anstelle der ordentlichen militärischen Einberufung wohl kaum in Form eines Haftbefehls. Ferner bleibt daran zu erinnern, dass das fragliche Dokument lediglich in Form einer Kopie vorliegt, weshalb es a priori nicht möglich ist, dieses auf Echtheitsmerkmale hin zu überprüfen. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers als Reservisten im Verlaufe des Monats Juni 2013 nicht geglaubt werden kann. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der umfassenden Dokumentation seiner politischen Aktivitäten in Syrien zumal daraus nicht hervorgeht, dass sie dem syrischen Regime bekannt geworden wären, und seiner etliche Jahre zurückliegenden angeblichen Verhaftungen nicht gelungen ist, darzutun, dass er hierdurch das Augenmerk der syrischen Behörden als Regimegegner erregt hätte. Er ver-

D-868/2015 mochte überdies auch nicht glaubhaft zu machen, dass die syrischen Behörden ihn im Verlaufe des Monats Juni 2013 tatsächlich als Reservisten in den Militärdienst einziehen wollten. Damit ist auch der Argumentation in der Beschwerde die Grundlage entzogen, seine Einberufung ins Militär habe ein weiteres Element des Terrors gegen ihn und gleichzeitig eine elegante Methode dargestellt, um ihn als lästigen Aktivisten von der politischen Bühne verschwinden zu lassen (a.a.O. S. 5 Ziff. 3.1, Abs. 2 i. f.). Es ist ihm somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann auf Beschwerdeebene geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland

D-868/2015 nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er zwei Fotos ein, die ihn auf einem Gruppenbild mit Megaphon anlässlich einer Kundgebung in J._______ am 5. September 2015 umrahmt von kurdischen Fahnen sowie einer Fahne der Organisation O._______ zeigen, an welcher gegen das syrische Regime sowie gegen den IS demonstriert worden sei. Weitere von ihm besuchte Kundgebungen in J._______ hätten am 2. März 2015 sowie am 6. März 2016 stattgefunden. Im Weiteren reichte er ein vom 23. Juni 2015 datierendes Schreiben der Schweizer Sektion der PDK-S ein, worin seine Parteimitgliedschaft und überdies bestätigt wird, dass er sich seit seinem Beitritt für die Partei einsetze und insbesondere eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und während der durch die PDK-S organisierten friedlichen Demonstrationen spiele. Eine am 29. August 2016 an die PDK-S gerichtete Anfrage des Rechtsvertreters des Inhalts, seit wann sein Mandant Mitglied der PDK-S in der Schweiz sei, welche Funktionen er bekleide (Aufgabenbereich, nähere Aktivitäten, Innehaben eines Amtes), welche Rolle er bei Kundgebungen und Anlässen genau spiele (Tätigkeiten, Verantwortung, Erscheinen in der Öffentlichkeit), und ob sein Name in öffentlich zugänglichen Dokumenten der PDK-S (Drucksachen, Flugblätter, Zeitungen, Internet) genannt werde, liess die Partei unbeantwortet. Der Rechtsvertreter kommentierte diese Tatsache in seiner Eingabe vom 15. September 2016 dahingehend, das Parteibüro der PDK-S sei der Meinung, man habe bereits hinlänglich bestätigt, dass sein Mandant sehr aktiv sei, ohne vertrauliche Einzelheiten nennen zu wollen (vgl. Sachverhalt Bst. T). Demgegenüber bestätigte die Organisation O._______ in ihrem Schreiben vom 7. September 2016, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 Mitglied in ihrer Organisation sei,

D-868/2015 sich an allen Programmen sehr aktiv beteilige, Teilnehmer und Sprecher an ihren Kundgebungen gewesen sei und ausserdem als (…) ihres Vereins in F._______ fungiere. 7.4.2 Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Schweizer Sektion der PDK-S sowie des politisch neutralen Kulturvereins O._______ ist und in der Schweiz verschiedentlich an Kundgebungen teilgenommen hat. Aus den eingereichten Beweismitteln ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen seiner Teilnahmen an politischen Kundgebungen namentlich als Regimegegner hervorgetan hätte und damit für die syrischen Geheimdienste identifizierbar wäre. An dieser Einschätzung ändert auch die Foto einer Kundgebung in J._______ am 5. September 2015, auf welcher der Beschwerdeführer mit einem Megaphon zu erkennen ist, nichts, vermittelt die Aufnahme doch eher den Eindruck eines inszenierten privaten Gruppenfotos. Ausserdem liegen keine Angaben vor zum Inhalt des durch das Megaphon Skandierten. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich damit keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.2), die den Schluss nahelegen würde, das syrische Regime hätte ein besonderes Interesse an seiner Person. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die PDK-S keine Auskunft über konkrete Tätigkeiten des Beschwerdeführers geben wollte oder konnte. 7.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 8. 8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-868/2015 vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter den Antrag des Rechtsvertreters auf Rückerstattung des für seinen Mandanten geleisteten Kostenvorschusses ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise nicht, nachdem er diese mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 nur unter der (nicht eingetretenen) Voraussetzung einer rechtzeitig eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gewährt hatte (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. E, F, G und I). Da die Beschwerde im vorliegenden Fall abgewiesen wird, sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der am 27. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. 10.2 Laut entsprechenden Einträgen im elektronischen Datensystem ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2015 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit als Coiffeur nach – seit dem 20. September 2016 bei einem neuen Arbeitgeber. Gestützt auf diese Einträge wäre davon auszugehen, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zum Besseren gewendet. Trotz der mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2017 ergangenen Aufforderung, bis zum 8. Mai 2017 das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt einzureichen, ansonsten vom Wegfall seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde (vgl. Sachverhalt Bst. U), sandte der Rechtsvertreter dem Gericht mit Begleitschreiben vom 5. Mai 2017 das von seinem Mandanten am 1. Mai 2017 zwar unterzeichnete Formular aber unausgefüllt zurück. Gleichzeitig fügte er seinem Schreiben eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 1. Mai 2017 bei, wonach sein Mandant aktuell kein Einkommen erziele und deshalb vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. V). Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle am 4. Januar 2017 infolge Kündigung verloren (vgl. Sachverhalt Bst. W). Obwohl der Beschwerdeführer im Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ keinerlei Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zwischen Mitte Juni 2015 und der Kündigung vom Anfang des Jahres 2017

D-868/2015 gemacht hat, kann das Gericht angesichts der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Mai 2017 trotzdem nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe während seiner anderthalbjährigen Erwerbstätigkeit Rückstellungen machen können, die ihn prozessrechtlich als nicht mehr bedürftig erscheinen liessen. Aus diesem Grund ist an der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festzuhalten. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. I sowie für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwalt Jüsi reichte am 16. September 2016 eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 4624.30 ein. Darin wies er einen zeitlichen Aufwand von 14.85 Stunden, Barauslagen von Fr. 474.90 (Fr. 350.– für Übersetzungskosten und Fr. 124.90 für Porti und Spesen) sowie einen Stundenansatz in Höhe von Fr. 300.– aus. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der Stundenansatz ist übersetzt und auf Fr. 220. – zu reduzieren. Auch der in der Kostennote vom 15. September 2016 veranschlagte Zeitaufwand erscheint dem Gericht als unverhältnismässig hoch. Das Honorar wird pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 3000.– festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-868/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 3000.– 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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D-868/2015 — Bundesverwaltungsgericht 04.08.2017 D-868/2015 — Swissrulings