Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-866/2023
Urteil v o m 3 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (…).
D-866/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 5. Januar 2023 erfolgte die Erstbefragung, und am 17. Januar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte er geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Eines Tages hätten die Taliban im Nachbarhaus eine Razzia durchgeführt und einige Personen getötet und andere mitgenommen. Später hätten sie (er und seine Familie) erfahren, dass das Haus einem Mitglied des Islamischen Staats (IS) gehört habe und bei der Razzia ein IS-Kommandant festgenommen worden sei. Einige Tage nach diesem Vorfall hätten IS-Leute das Dorf und dabei auch sein Haus überfallen. Sie hätten seine Angehörigen bedroht und auch nach ihm gefragt, er sei jedoch in jener Nacht bei seinem Onkel gewesen. Seine kleine Schwester habe den IS-Leuten seinen Aufenthaltsort verraten, worauf diese seinen Vater sowie einige weitere Dorfbewohner mitgenommen und sich auf die Suche nach ihm gemacht hätten. Offenbar hätten die IS-Leute gedacht, sie seien Spione der Taliban. Seine Mutter habe den Onkel telefonisch gewarnt, und er (Beschwerdeführer) sei daraufhin zu einem Freund seines Onkels gegangen und habe sich dort versteckt. In der Folge seien sein Vater sowie zwei weitere Personen vom IS umgebracht worden. Daher habe sein Onkel für ihn die Flucht aus Afghanistan organisiert. Im (…), wenige Tage nach dem Tod seines Vaters, sei er aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die IS-Leute seine Mutter und auch seinen Onkel aufgesucht und erneut nach ihm gefragt, wohl weil sie ihn hätten töten wollen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkira, einen Impfausweis sowie die Tazkira und den Reisepass seines Vaters (alles in Kopie) zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum.
D-866/2023 C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 14. November 2022 sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Bundesasylzentrums E._______ vom 30. Januar 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
D-866/2023 eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in nicht nachvollziehbarer Weise erwogen habe, die Taliban verfügten über funktionierende Polizei- und Justizbehörden. Zudem habe es sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf betreffend die Frage der Schutzfähigkeit der Taliban auseinandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, alle erheblichen Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RA-
D-866/2023 MONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nicht als Flüchtling anerkannt werden kann; unter anderem hat es dabei unter Hinweis auf zwei Quellen erwogen, die Aktivitäten des IS hätten in der Provinz D._______ seit Ende 2021 stark abgenommen, und der IS werde dort von den Tailban bekämpft, welche über wirksame Polizei- und Justizorgane (zur Verfolgung des IS) verfügten; dies spreche gegen das Bestehen einer aktuellen, vom IS ausgehenden Verfolgungsgefahr (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sodann erkennbar mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es deren ungeachtet an seinem Standpunkt festhält (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer war im Übrigen offensichtlich auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Quellen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich alle formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-866/2023 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, einschlägigen Quellen zufolge hätten die Aktivitäten des IS in der Provinz D._______ seit Ende 2021 stark abgenommen, unter anderem weil die Taliban den IS dort seit Dezember 2021 bekämpften. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban den IS weiterhin verfolgten und funktionierende Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung und Strafverfolgung besässen. Die geltend gemachte Verfolgung durch den IS sei daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. Im Übrigen wohnten die Angehörigen des Beschwerdeführers offenbar nach wie vor im Herkunftsdorf und seien keiner lebensgefährlichen Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass es sich beim Überfall durch IS-Anhänger um eine lokale Verfolgung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich dieser daher durch einen Umzug in eine andere Region seines Heimatlandes – beispielsweise zu seinem Onkel nach F._______ – entziehen können. Ergänzend sei festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft zu machen, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, substanziiert und überzeugend darzulegen, weshalb gerade er persönlich vom IS der Spionage verdächtigt und verfolgt worden sei. Schliesslich sei auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Wie erwähnt bekämpften die Taliban den IS in D._______ konsequent; die Familie des Beschwerdeführers sei nach seiner Ausreise denn auch nicht an Leib und Leben bedroht gewesen. Betreffend die Frage der innerstaatlichen Schutzalternative sei darauf hinzuweisen, dass die IS-Angriffe lokal begrenzt seien und der IS nicht in ganz Afghanistan aktiv sei. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer in F._______ über einen Onkel. Entgegen dem Einwand in der Stellungnahme sei es dem Beschwerdeführer sodann nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb er in den Fokus des IS geraten sei.
D-866/2023 Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr befürchten, vom Daesh (arabisch für IS) getötet zu werden. Die drohende Verfolgung sei gezielt und auch genügend intensiv. Das Verfolgungsmotiv sei in der ihm vom IS unterstellten politischen Anschauung zu erblicken. Der IS habe den Beschwerdeführer und seinen Vater als Verräter, welche für die Taliban spioniert hätten, betrachtet. Aufgrund der erlebten Vorkommnisse, namentlich der Hinrichtung seines Vaters sowie weiterer Personen und der Suche nach ihm nach seiner Ausreise, befürchte er zu Recht, im Falle einer Rückkehr ebenfalls umgebracht zu werden. Somit bestehe eine begründete Verfolgungsfurcht. Die Feststellung des SEM, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wohnten noch immer im selben Haus, ohne dass ihnen etwas zugestossen sei, sei falsch; vielmehr seien seine Angehörigen von IS-Mitgliedern behelligt worden. Im Weiteren bestehe in Afghanistan kein rechtsstaatliches und effektives Schutzsystem, und es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, die Taliban – welche als Unrechtsregime zu erachten seien – um Schutzgewährung zu ersuchen. Zudem sei die Schutzfähigkeit grundsätzlich zu bezweifeln; denn gemäss aktuellen Berichten gelinge es den Taliban meist nicht, die Angriffe des IS abzuwehren, und die Provinz D._______ sei nach wie vor eine Hochburg des IS in Afghanistan. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer in F._______ eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative offenstehe; auch das SEM habe festgestellt, der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei unzumutbar. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer seine Vorbringen habe glaubhaft machen können. Es treffe nicht zu, dass er die Antwort auf die Frage, warum der IS speziell an ihm interessiert gewesen sei, verweigert habe; er sei lediglich unkonzentriert gewesen. Auf Nachfragen hin habe er ausgeführt, die IS-Anhänger hätten ihn töten wollen, weil sie ihn der Spionage verdächtigt hätten. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Verfolgung durch den IS substanziierter hätte darlegen sollen, zumal er jeweils gar nicht zuhause gewesen sei. Ausserdem müsse bei der Prüfung seiner Aussagen berücksichtigt werden, dass er minderjährig sei. Ob der vom IS gehegte Spionageverdacht begründet sei, sei irrelevant. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und im Länderkontext plausibel.
D-866/2023 7. 7.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien plausibel und widerspruchsfrei ausgefallen, kann nicht beigepflichtet werden. 7.1.1 Wie bereits das SEM zutreffend dargelegt hat, ist es ihm nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er und sein Vater (zusammen mit nur drei anderen Dorfbewohnern, vgl. A16 F61) in das Visier des IS geraten sind. Gemäss seiner Darstellung seien sie vom IS verdächtigt worden, für die Taliban spioniert zu haben, und der IS habe sich dafür rächen wollen, dass die Taliban zuvor einen - inkognito - im Nachbarhaus wohnhaft gewesenen IS-Kommandanten festgenommen und weitere Personen getötet hatten. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten jedoch weder Beziehungen zu den Taliban (vgl. A16 F27), noch Kontakte zu den Personen aus dem Nachbarhaus gepflegt (vgl. A16 F51, F62), und sie hätten zuvor auch noch nie Probleme mit dem IS gehabt. Es ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar, weshalb der IS ohne jegliche vorgängigen Nachforschungen ausgerechnet sie hätte verdächtigen und verfolgen sollen, zumal davon auszugehen ist, dass die IS-Mitglieder daran interessiert gewesen sein dürften, die tatsächlichen Verräter ausfindig zu machen. Gleichzeitig erscheint es auch unlogisch, dass die IS-Leute offenbar lediglich ihn und seinen Vater mitnehmen und umbringen wollten, seine Brüder sowie die ebenfalls im Dorf wohnhaften Onkel und Cousins (vgl. A16 F14 ff.) dagegen nicht ernsthaft verfolgten. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS im Sinne einer Vergeltungshandlung für die von den Taliban getöteten beziehungsweise festgenommenen Nachbarn erscheint bereits aus diesem Grund unglaubhaft. 7.1.2 Im Weiteren erscheint die angeblich vom Onkel aufgrund der Suche des IS nach dem Beschwerdeführer in die Wege geleitete, überstürzte Ausreise nach Europa nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass es sich dabei um ein aufwendiges, kostspieliges und nicht ungefährliches Unterfangen handelt, wäre es viel naheliegender gewesen, den Beschwerdeführer zunächst für einige Zeit bei Verwandten ausserhalb der Herkunftsregion unterzubringen, beispielsweise in C._______ oder D._______, wo er je einen bzw. mehrere Onkel hat, welche keinerlei Bedrohungen ausgesetzt waren (vgl. A16 F53 ff.). Zudem erscheint es realitätsfremd, dass diese Reise in nur so kurzer Zeit (d.h. innert weniger Tage; vgl. A12 Ziff. 9.01) organisiert werden konnte. 7.1.3 Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, wie oft er nach seiner Ausreise vom IS zuhause gesucht worden
D-866/2023 sei. Während er zunächst vorbrachte, nachdem er Afghanistan verlassen habe, sei der IS dreimal zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A16 F24), machte er in der Folge geltend, der IS sei einmal vor seiner Ausreise und zweimal danach vorbeigekommen (vgl. A16 F48). 7.1.4 Schliesslich fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht offensichtliche Unstimmigkeiten enthalten. Er machte geltend, die Taliban hätten das Nachbarhaus 18 Tage nach dem Sturz der Regierung überfallen (vgl. A16 F60), das heisst ungefähr Anfang September (…). In Übereinstimmung dazu brachte er in der Erstbefragung vom (…) vor, er sei im September (…) aus Afghanistan ausgereist (vgl. A12 Ziff. 5.01). Andernorts führte er indessen aus, sein Vater sei vor ungefähr einem Jahr (d.h. ungefähr im Januar […]) vom IS umgebracht worden, und er sei zwei Tage später ausgereist (A12 Ziff. 9.01). Damit datierte er die ausreisebegründenden Vorfälle sowie seine Ausreise sinngemäss auf (ungefähr) Januar (…), was den vorstehenden Aussagen klar widerspricht. Im Weiteren machte er in der Anhörung vom (…) geltend, der IS habe nach seiner Ausreise zweimal bei ihm zuhause nach ihm gesucht, und zwar vor 5 Monaten sowie zuletzt vor 3.5 Monaten (vgl. A16 F47 ff.), d.h. im August (…) sowie Ende September/Anfang Oktober (…). Auch bei seinem Onkel sei vor ungefähr 5 Monaten nach ihm gesucht worden (vgl. A16 F43 f.). Falls der Beschwerdeführer im Januar (…) ausgereist ist, würde dies bedeuten, dass der IS erst sieben Monate später erstmals nach ihm gesucht hat. Falls seine Ausreise bereits im September (…) erfolgte, hätten die Suchbemühungen des IS sogar erst ein Jahr später begonnen; beides erscheint realitätsfremd. 7.1.5 Aus diesen Gründen sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf seine Minderjährigkeit nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anhörung (…) Jahre alt, und die beiden Protokolle vermitteln insgesamt den Eindruck eines durchaus verständigen und aufgeweckten jungen Mannes. Der blosse Umstand der Minderjährigkeit ist daher nicht geeignet, die dargelegten Ungereimtheiten und Plausibilitätsmängel zu relativieren. Da bereits die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu verneinen ist, kann darauf verzichtet werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 7.2 Andere Gründe, welche allenfalls zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr des Beschwerde-
D-866/2023 führers nach Afghanistan führen könnten, sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere bisher keinerlei Probleme mit den Taliban (vgl. A16 F27 f.), und er gehört auch keiner Personengruppe an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3, m.w.H.). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-866/2023 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-866/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut