Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8657/2010 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).
D-8657/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte bei der schweizerischen Botschaft in Colombo erstmals am 22. Februar 1999 um Asyl nach. Das BFM bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 13. Juni 2000 nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2000 ab. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wandte sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal an die schweizerische Botschaft in Colombo, um um Asyl nachzusuchen. Da der Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit in Haft befand, schrieb das BFM sein Asylgesuch mangels Vorliegens eines konkreten Rechtsschutzinteresses – eine Einreise in die Schweiz lasse sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen – mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 ab. C. C.a. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 23. Juni 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo schriftlich ein drittes Asylgesuch. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel bei (act. B4/32). C.b. Am 5. Juli 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, bis am 10. August 2010 genauere Angaben zu seinen Asylgründen und zu einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu machen sowie Kopien von Identitätspapieren und Beweismittel einzureichen. C.c. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2010, der weitere Beweismittel beilagen (act. B5/32), Folge. C.d. Am 26. August 2010 führte die Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Tamile und lebe seit 1993 in B._______. Er habe keinerlei politische Aktivitäten, werde jedoch von Unbekannten verfolgt und habe Probleme mit den Sicherheitsbehörden. Zwei oder drei Unbekannte hätten sich zuhause mehrmals nach ihm erkundigt. Er sei von den Behörden ohne Anklageerhebung zu lange festgehalten worden und habe Klage (Fundamental Rights Petition) eingereicht. Er sei freigelassen worden und befürchte, der TID (Terrorism Investigation Division) wolle
D-8657/2010 sich an ihm rächen. Man habe ihn am 23. Juli 2007 an einem "Checkpoint" festgenommen, weil er im Besitz von zwei Mobiltelefonen gewesen sei und zwei polizeiliche Registrierungen bei sich getragen habe. Man habe ihn auf den Polizeiposten gebracht, wo der diensthabende Offizier seine Festhaltung angeordnet habe. Man habe ihm vorgeworfen, er habe das Haus eines in der Nähe wohnenden Ministers ausspionieren wollen. Am 21. September 2007 sei er ins C._______-Gefängnis überstellt worden. Im Gefängnis sei er misshandelt worden; er könne nicht mehr auf dem Boden sitzen, habe Augenprobleme und leide manchmal unter Alpträumen. Am 28. Juli 2008 sei er ins D._______-Gefängnis verlegt worden, anschliessend ins E._______. Am 23. August 2009 habe er Klage eingereicht. Man habe ihn am 31. Mai 2010 ohne Auflagen freigelassen. Zwei Tage vor seiner Freilassung hätten sich zwei Männer des TID bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Die TID-Leute hätten ihm gesagt, er werde nach seiner Freilassung entführt werden. Die Leute, die gegen ihn ermittelt hätten, seien überzeugt gewesen, dass er ein Kadermitglied der LTTE sei. Da diese Leute auf der Suche nach ihm seien, könne er jeden Tag festgenommen oder getötet werden. C.e. Mit ihrem Bericht vom 31. August 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Asylgesuch mit den entsprechenden Akten. Den Eingaben des Beschwerdeführers an die Botschaft und den beigelegten Beweismitteln war zu entnehmen, dass er bereits vom Juli 1996 bis zum September 1998 inhaftiert gewesen war. Er sei damals von der Polizei gefoltert, und vom Gericht aus diesem Grund freigesprochen worden. Dieses sei davon ausgegangen, dass sein Geständnis aufgrund der erlittenen Folter zustande gekommen sei. Im Jahr 1992 sei seine Schwester bei einem Angriff der Armee auf das Haus seiner Familie ums Leben gekommen. C.f. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 23. September 2010 erneut an die schweizerische Botschaft. D. Mit Verfügung vom 9. November 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 25. November 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo: 1. Dezember 2010) beantragte der
D-8657/2010 Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2010 zuständigkeitshalber überwiesen (Eingang am 20. Dezember 2010). Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D-8657/2010 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Sie ist ihm aus Transparenzgründen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung des Beschwerdeführers vom 26. August 2010 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 31. August 2010 Genüge getan. 4. 4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
D-8657/2010 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen physischen Beeinträchtigungen während der fast dreijährigen Haft bedauerlich seien. Die Erteilung einer Einreisebewilligung diene jedoch nicht dem Ausgleich von vergangenem Unrecht. Er sei im Mai 2010 freigelassen worden, ohne dass Anklage erhoben worden sei. Es seien auch keine Bedingungen an die Freilassung geknüpft worden. Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen basiere in erster Linie auf Mutmassungen. Er vermute bloss, dass die Unbekannten, die nach ihm gefragt hätten, dem TID angehörten. Zudem sei keine Anklage gegen ihn erhoben worden, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der TID oder eine andere srilankische Behörde nach seiner Entlassung noch ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollte. 5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat immer noch grossen Gefahren ausgesetzt. Er werde immer noch von zivil gekleideten Personen verfolgt, die sicher der Polizei angehörten. Auch eine Person, die freigelassen worden sei, könne von den srilankischen Behörden erneut festgenommen werden. Er befinde sich in einer heiklen psychischen Situation und es könne nicht
D-8657/2010 ausgeschlossen werden, dass er wieder gefoltert werde. Er sei zweimal verhaftet worden und habe fast fünf Jahre im Gefängnis verbracht; sein Leben sei dadurch zerstört worden. 6. 6.1. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Behörden von April 1996 bis Mitte 1998 festgehalten wurde, da er der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt wurde. Nach seiner gerichtlich angeordneten Entlassung aus dem Gefängnis lebte er offenbar unbehelligt in B._______, wo er am 22. Juli 2007 unter dem Verdacht, an der Planung terroristischer Aktivitäten beteiligt zu sein, festgenommen wurde. Er wurde wiederum auf gerichtliche Anordnung hin am 31. Mai 2010 freigelassen. Seither lebt er eigenen Angaben gemäss mehrheitlich bei einem Onkel in B._______. 6.2. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dient die Asylgewährung in der Schweiz nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern dem Schutz vor aktuell immer noch drohender Verfolgung. 6.2.1. Insofern der Beschwerdeführer die Vermutung äusserte, er werde von Polizeiangehörigen beziehungsweise Leuten der TID gesucht, erscheint dies aus mehreren Gründen als wenig wahrscheinlich. Gemäss einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 ordnete diese an, dass gegen den Beschwerdeführer keine Anklage erhoben wird. Aufgrund der lange dauernden Untersuchungshaft darf zudem davon ausgegangen werden, dass der TID an seinem Fall kein grosses Interesse gehabt haben dürfte, da er nach seiner Verlegung aus dem C._______-Gefängnis im Juli 2008 von diesem nicht mehr befragt beziehungsweise behelligt wurde. Es scheint auch nicht wahrscheinlich, dass sich die Leute des TID bei seiner Mutter nach ihm erkundigen. Würde der TID davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kontakte zu ehemaligen LTTE-Kreisen pflegte oder gar ein Kadermitglied dieser Organisation war, wären schon während seiner Haftzeit weitere Nachforschungen betrieben worden. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst spricht gegen eine Gefährdung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden. So wohnte er nach seiner Freilassung eigenen Angaben gemäss bei seinem Onkel. Würde sich der TID
D-8657/2010 tatsächlich für den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers interessieren, würde er wohl bei seinen Verwandten und Freunden nach ihm suchen beziehungsweise deren Wohnungen oder Häuser überwachen. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre es deshalb riskant gewesen, sich längerfristig bei seinem Onkel aufzuhalten. Zudem soll er sich eigenen Angaben gemäss täglich in das Quartier begeben, in dem sich sein Haus befindet, da er dort Freunde habe (act. B7/9 S. 6 f.). Dies lässt es als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft vor behördlicher Verfolgung fürchtet, da in diesem Quartier gemäss seinen Angaben regelmässig Kontrollen durch die Armee durchgeführt werden (act. B7/9 S. 7). Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Botschaft in Colombo am 26. Oktober 2010 mit, er wohne seit dem 10. September 2010 an einer neuen Adresse in B._______, also in dem Quartier, in dem er bekannt ist. Im Fall einer behördlichen Suche wäre die Gefahr einer Entdeckung in diesem Quartier wohl am grössten. 6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aufgrund der gesamten Aktenlage den Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zurzeit keiner (behördlichen) Verfolgung ausgesetzt ist und in absehbarer Zukunft auch nicht mit solcher zu rechnen hat. Er wurde am 31. Mai 2010 aus mehrjähriger Untersuchungshaft entlassen, da gegen ihn keine Anklage erhoben und das Verfahren offenbar verschleppt wurde. Seitens der srilankischen Behörden liegt gegen ihn demnach nichts vor. Die von ihm geltend gemachte Suche nach ihm erscheint aus den vorstehend genannten Gründen als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft. 7. 7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. 7.2. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt und namentlich den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschritten. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass seine Situation in Sri Lanka aufgrund der Vorgeschichte für ihn belastend ist. Dieser Umstand betrifft jedoch einen beachtlichen Teil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich
D-8657/2010 der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im einzelnen einzugehen, da sie an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-8657/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: