Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D864/2012 Urteil v om 2 2 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Kamerun, vertreten durch Ricardo Lumengo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N .
D864/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
D864/2012 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein erstes Asylgesuch einreichte, welches indessen am 23. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes war, dass er eigenen Angaben zufolge den SchengenRaum verliess und nach Kamerun zurückkehrte, dass er zwischen dem 10. und 17. August 2011 mit einem italienischen SchengenVisum via Frankreich in die Schweiz gelangte, dass die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. September 2011 um Einschluss des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2011 im EVZ N._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und am 6. Oktober 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss DublinIIVO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
D864/2012 dass das BFM am 21. November 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DublinII VO ersuchte, und die italienischen Behörden dieses Gesuch am 13. Januar 2012 guthiessen, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: seine neue Identitätskarte, seinen Ausweis als Asylsuchender in der Schweiz aus dem Jahre 2009 sowie eine Kopie seines Reisepasses mit dem italienischen SchengenVisum, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 10. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton O._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: er ersuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Aufhebung des Asylentscheids des BFM und um Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter um Erteilung der Flüchtlingseigenschaft oder einer vorläufigen Aufnahme, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
D864/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 16. Februar 2012 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf die Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin Mitgliedstaat handelt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
D864/2012 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO vorzunehmen ist, dass die italienische Botschaft in Yaoundé dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 ein vom 27. Juli 2011 bis am 9. September 2011 gültiges SchengenEinreisevisum zu Tourismuszwecken ausstellte (B10/12 Ziff. 4.02 S. 7, B17/8), welches der Beschwerdeführer benutzte, um via Paris in die Schweiz zu reisen, dass die italienischen Behörden am 13. Januar 2012 einer Übernahme zustimmten (B21/1), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung), dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt,
D864/2012 weil sie neben anderen asylrechtlich relevanten Aspekten beispielsweise eine zweitägige und eine einwöchige Haft nicht erwähnt habe, dass indessen derartige Vorbringen nicht geeignet wären, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, weshalb sie im Rahmen eines DublinVerfahrens nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt gehören, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, sein Vater und zwei Geschwister lebten in der Schweiz, und auch er selbst habe fast zwei Jahre in der Schweiz gelebt und damit noch über die Familie hinaus bestehende Kontakte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Untertauchens beziehungsweise seiner Ausreise aus dem SchengenRaum noch minderjährig gewesen und sein Vater mit seiner Abreise nicht einverstanden gewesen sei, dass es unverantwortlich erscheine, den Beschwerdeführer nach Italien zu schicken, zumal Italien wie auch Frankreich dem Heimatstaat näher stünden, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen auch ein persönliches Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2012 eingereicht wird, dass auch diese weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Italien zwingend die Normen des DublinAbkommens zur Anwendung kommen und die Vorinstanz das Gesuch vom 12. September 2011 betreffend Familienvereinigung nur unter dem Blickwinkel der DublinBestimmungen zu prüfen hatte, dass eine Zuständigkeit gemäss Art 7 DublinIIVO nicht in Frage kommt, da die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern in der Definition der "Familienangehörigen" gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO nicht erfasst wird, dass allfällige familiäre Verbindungen in der Schweiz nur unter dem Gesichtspunkt des Selbsteintritts eine Rolle spielen können,
D864/2012 dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn direkt nach Kamerun überstellen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen, dass darüber hinaus in dem geltend gemachten familiären Beziehungsnetz kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens zu sehen ist, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Entscheids massgeblich sind, weshalb er sich angesichts seiner Volljährigkeit nicht darauf berufen kann, er habe sich als Minderjähriger bei seinem Vater in der Schweiz aufgehalten, dass zwar der Familienbegriff über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben auch das Verhältnis zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
D864/2012 ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern hindeuten würden, dass somit nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann, dass somit auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, dass es sich beim Vater und den Geschwistern um die nächsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt, und beliebige Bekanntschaften von vornherein unerheblich sind, weshalb es sich im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, von Italien aus ein (ausländerrechtliches) Gesuch um Familiennachzug zu stellen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
D864/2012 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D864/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: