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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2010 D-8576/2010

December 21, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,232 words·~6 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8576/2010 Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Eherfau Mersiha Ahmetovic, geboren am 25. November 1977, B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerberr, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. November 2010 / N (…).

D-8576/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2010 – eröffnet am 3. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Be�schwerdeführenden vom (...) nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung ein�gereichte Beschwerde vom (...) mit Urteil vom (...) letztinstanzlich abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 13. September 2010 an das BFM in materieller Hinsicht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010, das Eintreten auf das Asylgesuch und das Absehen vom Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass die Beschwerdeführenden unter Verweis auf gleichzeitig ein�gereichte Internet-Auszüge zur Begründung anführten, sie hätten er�fahren, dass (...), ein (...) des Beschwerdeführers, im März 2010 von (...) ermordet und nach der Freilassung des für kurze Zeit in�haftierten Täters dieser vom Sohn des Opfers im Juli 2010 aus Familienrache umgebracht worden sei, weshalb nun die Familie von (...) Versuche, sich an allen Angehörigen der Familie (...) zu rächen, dass die Beschwerdeführenden zudem geltend machten, sie hätten aus dem Internet erfahren, dass (...), ein (...) des Beschwerde�führers, im Frühjahr ermordet worden sei, weil er Personen, welche ihm Geld geschuldet hätten, um Bezahlung ihrer Schulden gebeten habe, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Med. (...) in (...) befinde und bereits ärztliche Berichte mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung eingereicht worden seien und sich im Dossier befänden, dass sie schliesslich im Verlauf des Verfahrens ein Schreiben von zwei Klassenlehrkräften von (...) vom (...) zu deren aktuellen Schulsituation einreichten,

D-8576/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 – eröffnet am 15. November 2010 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde�führenden abwies, die Verfügung vom 30. Juli 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.− erhob und fest�stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2010 (vorab per Telefax; Poststempel: 19. Dezember 2010) in materieller Hinsicht die Wieder�erwägung der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 und unter An�ordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Arztbericht von Dr. Med. (...), zwei Schreiben des Beschwerdeführers betreffend die (Be�drohungs-)Situation der Familie und die verwandtschaftlichen Verhält�nisse, ein Schreiben von (...), sowie drei Berichte von UNNews vom (...) und (...) und von europe online magazine vom (...) betreffend die all�gemeine Lage in Bosnien und Herzegowina einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts end�gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes�gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder durch die an�gefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur

D-8576/2010 Einreichung der Be�schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein�zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un�vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange�messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterli�cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol�gend aufge�zeigt, um eine solche handelt, wes�halb der Beschwerdeent�scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif�tenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden beim BFM zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs drei Internet-Auszüge vom 26. August 2009, 2. März 2010 und 16. Juli 2010 betreffend die geltend ge�machten Tötungsdelikte, ein Schreiben von zwei Klassenlehrkräften von (...) vom (...) zu deren aktuellen Schul�situation einreichten sowie im Übrigen auf bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte verwiesen, dass sie damit zum einen Tatsachen geltend machen, die bereits vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden haben, und Beweismittel (Internet-Auszüge und Arztberichte) einreichten, welche diese teilweise neu vorgebrachten Sachverhaltselemente be�legen sollen, und zum andern Tatsachen (aktuelle Schulsituation von (...)) vorbringen, welche im Zusammenhang mit einem Voll�zug der Wegweisung nicht zu berücksichtigen sind, dass die Beschwerdeführenden somit entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht Wiedererwägungsgründe, sondern Revisions�gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichts�gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend machen, soweit die Vorbringen

D-8576/2010 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg�weisung überhaupt zu berücksichtigen sind, dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM – in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs – nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerde�entscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (vgl. Entscheide des Schweizeri�schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E 2.1 S. 242), dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit einem materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen worden ist, womit sich ihre beim Bundesamt eingereichte, als Wiedererwägungs�gesuch bezeichnete Eingabe vom 13. September 2010 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) richtet, dass somit das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend ge�machten Revisionsgründe nicht zuständig war, weshalb die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. November 2010 festzustellen ist (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 265 f. RN 16 ff.) und die Beschwerde als gegenstandslos ge�worden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf�zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden zufolge Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung obsiegt haben, dass die Beschwerdeinstanz einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu�sprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der Vertreterin der Beschwerdeführenden um eine langjährig in einer Vielzahl von Fällen im Asylverfahren tätige, äusserst erfahrene Rechtsvertreterin handelt, welche unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass die Vorbringen ihrer Mandanten im Rahmen eines in die Zuständigkeit des Bundes�verwaltungsgerichts fallenden Revisionsgesuchs, und nicht mit einem beim BFM

D-8576/2010 eingereichten Wiedererwägungsgesuch geltend zu machen gewesen wären, dass mithin die entstandenen Kosten nicht notwendig waren, weshalb den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8576/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 12. November 2010 nichtig ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. und verfügt:. 4. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Arztbericht, 3 Schreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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