Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.01.2026 D-8569/2025

January 29, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,716 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2025 vom 1. Oktober 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8569/2025

Urteil v o m 2 9 . Januar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Vincent Rittener, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (…), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2025 vom 1. Oktober 2025 / N (…).

D-8569/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch der Gesuchstellenden mit Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2025 vom 1. Oktober 2025 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden mit als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneter Eingabe vom 3. November 2025 ans SEM gelangten und in materieller Hinsicht beantragten, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, die (…) bestätige neu schriftlich die aktive Mitgliedschaft des Gesuchstellers und seine regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen, dass im (…) 2025 in der regierungsnahen Zeitung (…) ein Artikel erschienen sei, in dem die (…) als zersetzende und schädliche Struktur innerhalb der revolutionären Bewegung diffamiert werde, welcher die offizielle Presseerklärung der (…) sowie ein Foto des Gesuchstellers enthalte, dass der Gesuchsteller damit öffentlich und für die türkischen Sicherheitsbehörden identifizierbar als (…)-Mitglied dargestellt werde, was nachweislich vom türkischen Innenministerium und den türkischen Sicherheitsbehörden übernommen, registriert und für Ermittlungszwecke ausgewertet werde, dass die (…) im Oktober 2025 eine Erklärung veröffentlicht habe, in der zahlreiche Personen genannt würden, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei verhaftet und unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation inhaftiert und misshandelt worden seien, ein Einreiseverbot erhalten hätten oder deren Familienangehörige staatlich überwacht würden, dass für den Gesuchsteller als schwer kranke inhaftierte Person in der Türkei das Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

D-8569/2025 0.101) bestehe, weil die Gesundheitsversorgung insbesondere von Krebskranken ungenügend sei, dass zur Stützung dieser Vorbringen die erwähnte Mitgliedschaftsbestätigung der (…) vom 3. November 2025 sowie der Artikel aus der Zeitung (…) vom (…) 2025 (in türkischer Sprache) zu den Akten gereicht wurde, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs auf die veränderte gesundheitliche Situation der Gesuchstellenden verwiesen und entsprechende Arztberichte sowie diverse Unterstützungsschreiben eingereicht wurden, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte wurde, dass das SEM die Eingabe mit Schreiben vom 7. November 2025 in Bezug auf die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der (…) sowie den Artikel aus der Zeitung (…) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, da die Bestätigung zwar nach dem Urteil D-5785/2025 vom 1. Oktober 2025 entstanden sei, die Mitgliedschaft jedoch bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden habe, was auch der Zeitungsartikel zeige, dass es hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festhielt, die entsprechenden Arztberichte und Referenzschreiben seien vom SEM gegebenenfalls im Anschluss an das Revisionsverfahren im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 11. November 2025 per sofort einstweilen aussetzte, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. November 2025 zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und die Gesuchstellenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Dezember 2025 aufforderte, dass sie gleichzeitig feststellte, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt, weshalb auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen sei,

D-8569/2025 dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. Dezember 2025 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG sowie BVGE 2021 IV/4), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass vorliegend das SEM in seinem Überweisungsschreiben zu Recht festgestellt hat, dass neue Beweismittel, die nach einem materiellen Beschwerdeurteil entstanden seien, potenziell revisionsbegründend seien, wenn sie erstmals geltend gemachte vorbestandene Tatsachen belegen sollen (BVGE 2024 Vl/2 E. 3.5),

D-8569/2025 dass die Eingabe der Gesuchstellenden demnach bezüglich der (…)-Mitgliedschaftsbestätigung und des (…)-Artikels als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2025 vom 1. Oktober 2025 entgegenzunehmen und die Sache mit Abschluss des Revisionsverfahrens bezüglich der Arztzeugnisse und Unterstützungsschreiben zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs ans SEM zurückzuweisen ist, dass angesichts der im Gesuch enthaltenen summarischen Zusammenfassung des in türkischer Sprache eingereichten Zeitungsartikels auf die Einforderung einer Übersetzung desselben verzichtet werden kann, dass vorliegend die erstmals geltend gemachte neue Tatsache in Zusammenhang mit der (…)-Mitgliedschaftsbestätigung und des (…)-Artikels als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu werten ist, dass der Zeitungsartikel schon im (…) 2025 erschienen ist und die Mitgliedschaft somit auch schon dann bestanden hat, womit die Vorbringen ohne Weiteres schon im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, zumal es keine Hinweise gibt und es der Gesuchsteller auch gar nicht begründet, weshalb ihm das nicht zumutbar gewesen sein sollte, dass aufgrund der neuen Tatsache auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.), dass mit Urteil D-5785/2025 festgestellt wurde, das SEM habe die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung erfüllt sein müssten, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden, korrekt festgehalten und auf den vorliegenden Fall angewendet, dass das Gericht dabei auf die Erwägungen des SEM verwies, wonach der Gesuchsteller nicht strafrechtlich vorbelastet sei und mit der Teilnahme an politischen Versammlungen und Protestaktionen, seiner kurzen Mitgliedschaft in einer legalen Partei vor über 25 Jahren sowie den Festnahmen durch die Polizei, die anlässlich von Kundgebungen einen Grossteil der

D-8569/2025 Teilnehmenden getroffen hätten, trotz seiner familiären Herkunft und der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit kein relevantes politisches Profil aufweise, sodass für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, bei einer Rückkehr in Untersuchungshaft genommen oder im Rahmen eines Strafverfahrens Opfer von Misshandlungen zu werden, dass die nun zu den Akten gereichte Mitgliedschaftsbestätigung der (…), welche überdies nur die Mitgliedschaft des Gesuchstellers in der Partnerorganisation (…) bestätigt, am fehlenden politischen Profil des Gesuchstellers nichts Wesentliches zu ändern vermag, dass auch der Zeitungsartikel zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermag, zumal der Gesuchsteller weder im Zentrum steht noch namentlich erwähnt wird, dass es sich bei dem Vorbringen, seine öffentlich dargestellte (…)-Mitgliedschaft werde nachweislich vom türkischen Innenministerium und den türkischen Sicherheitsbehörden übernommen, registriert und für Ermittlungszwecke ausgewertet, um eine reine Parteibehauptung handelt, dass dies auch auf die pauschale Behauptung zutrifft, (…)-Mitglieder würden systematisch als Staatsfeinde verfolgt, dass auch aus der Verhaftung von (…)-Mitgliedern, deren Kontext nicht bekannt ist, nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden kann, zumal die flüchtlingsrechtliche Prüfung stets einzelfallbezogen erfolgt, dass nach diesen Erwägungen, wonach bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung des Gesuchstellers zu rechnen ist, auf das vorgebrachte Risiko für schwer kranke inhaftierte Personen in der Türkei nicht weiter einzugehen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Revisionsgründe bezüglich der Flüchtlingseigenschaft als verspätet zu qualifizieren sind und sich aus der (…)-Mitgliedschaftsbestätigung und dem (…)-Artikels auch keine völkerrechtswidrigen Vollzugshindernisse ergeben, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 demzufolge nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12),

D-8569/2025 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8569/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die Sache wird bezüglich der Arztzeugnisse und Unterstützungsschreiben zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs ans SEM zurückgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

D-8569/2025 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2026 D-8569/2025 — Swissrulings