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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2014 D-852/2014

May 30, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,292 words·~26 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-852/2014 thc/kna/

Urteil v o m 3 0 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Staat unbekannt (angeblich Kosovo), alle vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N (…).

D-852/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – gemäss eigenen Angaben ethnische Ashkali ursprünglich aus dem Kosovo – verliessen ihren Aufenthaltsort Z._______ (Serbien) im Oktober 2012 und reisten zusammen mit ihren beiden Kindern versteckt in einem Personenwagen am 8. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 11. Oktober 2012 wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen befragt und am 26. Oktober 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1999 von Y._______ (Kosovo) nach Serbien gegangen und habe begonnen in Z._______ bei einem Bauern zu arbeiten. Er habe sich in Serbien illegal aufgehalten und keinerlei Papiere gehabt. Ende 1999 sei er zusammen mit seinem Vater für einen Tag zurück in den Kosovo zu ihrem früheren Mietshaus gereist. Nach gut einer Stunde seien einige Männer gekommen, welche gesagt hätten, dass sie zurück nach Serbien gehen sollten, da es im Kosovo keinen Platz mehr für sie gebe. Es sei dann zum Streit gekommen und sie hätten zuerst seinen Vater und dann, als er eingegriffen habe, auch ihn geschlagen und mit einem Messer verletzt. Sein Vater und er seien dann zuerst zu seinem Cousin und anschliessend zurück nach Serbien geflohen. Seit diesem Vorfall habe er Angst in den Kosovo zurückzukehren. In Z._______ habe er auch seine Frau kennengelernt und sie geheiratet. Später sei dann sein Vater und die Tante seiner Frau in den Kosovo gereist um Geburtsurkunden für ihn und seine Frau ausstellen zu lassen. Sie seien aber am gleichen Tag wieder nach Serbien zurückgekehrt und hätten ihnen die Dokumente ausgehändigt. Als sein Arbeitgeber die Kühe habe verkaufen müssen und deshalb keine Arbeit mehr für sie gehabt habe, habe ihnen dieser die Ausreise in die Schweiz finanziert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie habe bereits seit ihrem zweiten Lebensjahr in Z._______ bei ihrer Tante gelebt. Vorher habe auch sie in Y._______ gelebt. Nachdem sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, sei sie zu ihm auf den Bauernhof gezogen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Kopien von kosovarischen Geburtsurkunden, ausgestellt am (…) in Y._______, zu den Akten.

D-852/2014 B. Am 15. August 2013 wurde ein vom BFM in Auftrag gegebenes Lingua- Gutachten erstellt. Dieses kam zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in Mazedonien und nicht im Kosovo stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei eindeutig auch in einem kosovarischen Milieu der Ashkali sozialisiert worden. C. Mit Schreiben vom 8. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen des Lingua-Gutachtens schriftlich zu äussern. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. D. D.a Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D.b Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhoben mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Anlässlich des Instruktionsverfahrens reichten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. Oktober 2013 von E._______, Facharzt Innere Medizin FMH, respektive vom 18. Oktober 2013 von F._______ zu den Akten. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer (sei krank). Dieser sei (…) behandelt worden. D.c Das BFM hob am 29. Oktober 2013 im Rahmen eines Schriftenwechsels die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 4. Oktober 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte die Wiederaufnahme respektive Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens fest. D.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil D-5825/2013 vom 18. November 2013 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. E. Nach entsprechender Aufforderung durch das BFM, reichten die beiden behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers je einen ärztlichen Bericht vom 19. November 2013 (Eingang BFM 22. November 2013) respektive vom 30. November 2013 (Eingang BFM 3. Dezember 2013) ein. Beiden

D-852/2014 Berichten wurde der identische ärztliche Bericht über die Schlussuntersuchung vom 6. November 2013 von F._______ beigelegt (vgl. E. 7.6.3). F. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 – eröffnet am 20. Januar 2014 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (zunächst per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, auf die Asylgesuche sei einzutreten und es sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und der Antrag, auf die Asylgesuche sei einzutreten, erweise sich als gegenstandslos. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Am 10. März 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. J. Mit Eingabe vom 25. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

D-852/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des

D-852/2014 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Januar 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, das einmalige Ereignis, welches sich im Jahr 1999 zugetragen habe, vermöge mangels Intensität einerseits keine Asylrelevanz zu entfalten. Andererseits sei augenscheinlich, dass zwischen dem erwähnten Ereignis und den Asylgesuchen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Bei den geltend gemachten Vorbringen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch private Drittpersonen ableiteten. Da sich die Beschwerdeführenden diesen Verfolgungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, seien sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bezüglich des Arbeitsverlusts in Z._______, handle es sich ausschliesslich um erlittene wirtschaftliche Nachteile. Diese stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Da die Vorbringen jeglicher Asylrelevanz entbehrten, seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Erschwerend komme hinzu, dass sie das BFM durch die Abgabe von Kopien augenscheinlich gefälschter Dokumente zu täuschen beabsichtigt hätten. Die Kopiermerkmale seien auf beiden Exemplaren dieselben. Dies sei im vorliegenden Fall umso bedeutender, als dass gemäss des Lingua-Gutachtens vom 15. August 2013 ihre Herkunft nicht eindeutig festgestellt werden könne. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass das Südslawische des Beschwerdeführers eine Mischsprache aus dem Serbischen und dem Mazedonischen darstelle, sodass sie sehr wahrscheinlich in Mazedonien sozialisiert worden seien. Was das Albanisch des Beschwerdeführers beträfe, würden er zwar im Ashkali-Milieu, aller-

D-852/2014 dings wahrscheinlich nicht im Kosovo, sondern in Mazedonien, sozialisiert worden sein. Bei der Beschwerdeführerin sei der Experte zu denselben Schlussfolgerung gekommen. Das den Beschwerdeführenden schriftlich gewährte rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens hätten sie unbeantwortet gelassen. Überdies seien die Antworten auf Fragen bezüglich ihres jahrelangen Aufenthaltes in Serbien äusserst oberflächlich ausgefallen. Diese Feststellungen würden insgesamt begründete Zweifel an ihrer angegebenen Herkunft und ihrer persönlichen Glaubhaftigkeit erwecken. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte das BFM fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht. Den Beschwerdeführenden komme daneben auch eine Substanziierungslast zu; es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführenden seien jung. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und könne Traktor fahren. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen sei zudem von einem tragfähigen sozialen Netz im Heimatland auszugehen. Verwandte könnten ihnen im Bedarfsfall wirtschaftliche Hilfe leisten. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers verkenne das BFM nicht, dass dieser unter den Beschwerden zu leiden habe. Gemäss den ärztlichen Berichten spreche jedoch nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Er sei angehalten, Medikamente (…) einzunehmen, sich regemässig körperlich zu betätigen und seine Ernährung umzustellen. Der ärztliche Bericht vom 19. November 2013 halte fest, dass das Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden könne, falls er sich diesen Anweisungen entsprechend verhalte. Da nicht feststehe, woher die Beschwerdeführenden stammten, könne zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht Stellung genommen werden. Es lasse sich aber festhalten, dass (seine Krankheit) auf dem gesamten Balkan verbreitet seien und diese Krankheiten durchaus behandelt würden. Zudem würden (…) Operationen, sollte er eines Tages eine solche benötigen, in ganz Europa einschliesslich des Balkans erfolg-

D-852/2014 reich durchgeführt. Es stehe ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Somit würden keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen. 4.2 In der Beschwerde vom 19. Februar 2014 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten keine Kenntnis davon, dass ihre Geburtsurkunden gefälscht seien. Sie hätten die Kopien so bekommen, wie sie sie abgegeben hätten. Dass sich der Vater (des Beschwerdeführers) trotz den ihm drohenden Verfolgungsgefahren in den Kosovo begeben habe, um die Dokumente zu bekommen, deute sicherlich nicht auf dessen Absicht hin, dort gefälschte Papiere zu beschaffen, sondern daraus würden sich seine Bemühungen erkennen lassen, seinem Sohn so gut wie möglich zu helfen, mit seiner Familie in der Schweiz in Sicherheit leben zu können. Zum Lingua-Gutachten sei zu bemerken, dass sich der Übersetzer, welcher sie zum Gespräch mit der Rechtsvertreterin begleitet habe, erstaunt über das Ergebnis gezeigt habe. Er habe gesagt, dass er ebenfalls aus dem Kosovo stamme und aus dem von ihm (dem Beschwerdeführer) gesprochenen Albanisch mit Sicherheit entnehmen könne, dass dieser von Y._______ herkomme. Ferner sei insbesondere auch angesichts ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali, aus dem Umstand, dass sie bereits von Albanern bedroht worden seien und man in deren Kreisen auf sie aufmerksam geworden sei, davon auszugehen, dass man sie auch anderswo im Kosovo erkennen und bedrohen würde. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass er keine Arbeitsmöglichkeit finden würde, um für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen. Sie hätten keine Verwandte im Kosovo, welche sie langfristig unterstützen könnten. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich an der in den ärztlichen Berichten vom November 2013 dargestellten Situation nichts geändert habe und insbesondere keine Verbesserung festzustellen sei. (Die Krankheit) könne ebenfalls nur mit medikamentöser Behandlung, regelmässigen Kontrollen und Anpassungen der Medikamente auf einem mehr oder weniger stabilen Niveau gehalten werden. Er habe unter den unsicheren und bedrohlichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche er bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo antreffen würde, mit Bestimmtheit keinen Zugang zu der dringend notwendigen medizinischen Betreuung, auch wenn theoretisch nicht auszuschliessen sei, dass eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme sogar möglich sein könnte. Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe eine gewisse Menge Medikamente mitnehmen können, sei dies auf die Dauer auch keine Lösung seiner gesundheitlichen Probleme. Er brauche engmaschige Kontrollen

D-852/2014 und eine langfristige medikamentöse Behandlung. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo eine Verfolgung durch Albaner zu gewärtigen hätten. Von den kosovarischen Behörden hätten sie keinen Schutz und keine Hilfe zu erwarten. Er habe keinen Zugang zu einer langfristigen medizinischen Behandlung. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund des Ausstellungsdatums der Geburtsurkunden müsste die Reise des Vaters in den Kosovo im Jahr 2002 erfolgt sein. Nachdem die Herreise in die Schweiz im Jahr 2012 erfolgt sei, sei ein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise in die Schweiz nicht ersichtlich. Die eingereichten Dokumente seien lediglich Kopien, welchen zufolge ihrer Manipulierbarkeit von vornherein nur ein eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden könne. Im vorliegenden Fall deuteten die identischen Kopiermerkmale darauf hin, dass eine Vorlage für beide Kopien als Grundlage gedient habe. Diese Verdachtshinweise seien den Beschwerdeführenden bereits anlässlich ihrer Kurzbefragung am 11. Oktober 2011 erläutert worden. Dennoch hätten sie bis heute keine weiteren Ausweisdokumente nachgereicht. Gemäss Lingua-Gutachten stammten die Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich aus Mazedonien. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte kosovarische Herkunft sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Dass die Beschwerdeführenden Kopien von Geburtsurkunden mit (Ver-)fälschungshinweisen eingereicht und selbst nach entsprechenden Hinweisen durch das BFM nach eineinhalb Jahren keinerlei Ausweisdokumente nachgereicht hätten, erhärte die Zweifel an der geltend gemachten kosovarischen Herkunft. Daraus schliesse sich, dass zwar Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, die Untersuchungspflicht aber an der Mitwirkungspflicht ihre vernünftigen Grenzen finde und es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden aus dem Kosovo stammen sollten, sei festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage dort in den vergangenen Jahren verbessert habe; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für diese Gruppen – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Re-

D-852/2014 gel gewährleistet. Was die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen von einem tragfähigen sozialen Netz im tatsächlichen Heimatland auszugehen sei. Ferner könnten medizinische Kontrollen auf dem Balkan problemlos durchgeführt werden. Dies gelte auch für eine allfällige Operation; (…) Medikamente seien verfügbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat die Gesundheit des Beschwerdeführers verschlechtern würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung zu erwarten sei: Die Einbettung in ein dem Beschwerdeführer über viele Jahre bekanntes und vertrautes Milieu, seine Muttersprache sowie die Eingliederung der gesamten Familie in einen ihnen bekannten Kontext könne einen positiven Einfluss auf die Gesundheit des Beschwerdeführers haben. Im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe stehe es dem Beschwerdeführer frei, nötige Medikamente für eine gewisse Zeit in seine Heimat mitzunehmen. Die befürchtete "Verfolgung durch Albaner" bei einer Rückkehr sei in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, welche die Erwägungen des BFM umzustossen vermöchten. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, sie stammten aus dem Kosovo. Neue Beweismittel seien bereits verschickt worden und würden umgehend nachgereicht. Das Ausmass der Krankheit des Beschwerdeführers hänge mit den in der Heimat erlebten traumatischen Erlebnissen zusammen. Es sei nicht auszuschliessen, dass es im Kosovo theoretisch sogar medizinische Strukturen gebe, die seine Krankheit physisch und psychisch behandeln könnten. Es sei aber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er keinen Zugang dazu haben würde. Und auch wenn er sogar eine Behandlungsmöglichkeit finden würde, sei eine Heilung von Problemen nach traumatischer Belastung in der Umgebung, wo sie erlebt worden seien, unmöglich. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch

D-852/2014 dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Dem BFM ist zuzustimmen, dass die Herkunft der Beschwerdeführenden nicht geklärt erscheint. Bereits die beiden eingereichten Kopien der Geburtsurkunden lassen erste erhebliche Zweifel an der kosovarischen Herkunft aufkommen. Wie das BFM richtig bemerkte, weisen beide Kopien exakt die gleichen Kopiermerkmale auf. So ist auch der Stempel sowie die Unterschrift auf beiden Dokumenten absolut identisch. Darüber hinaus erscheint auch das Vorbringen unglaubhaft, der Vater des Beschwerdeführers und die Tante der Beschwerdeführerin seien bereits im Jahr 2002 – und somit kurz nach der Heirat der Beschwerdeführenden – in den Kosovo gereist, um die Geburtsurkunden ausstellen zu lassen, zumal auch der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1999 angegriffen wurde und somit auch Angst vor einer Rückkehr gehabt haben müsste. Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung an, sie habe ihre Geburtsurkunde von ihrer Tante erhalten, welche sie noch von ihrer Mutter erhalten habe (vgl. A5 S. 7). Erst in der Anhörung gab sie an, sie habe die Dokumente von ihrem Schwiegervater und ihrer Tante nach der Heirat erhalten, sie habe sich nicht mehr erinnern können und habe bei ihrem Mann nachfragen müssen (vgl. A10 F108 ff). Diese Widersprüche bekräftigen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführenden lediglich eine Kopie der Geburtsurkunden erhalten haben sollen und keine Originale beschaffen konnten. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei den beiden eingereichten Kopien der Geburts-

D-852/2014 urkunden höchstwahrscheinlich um Fälschungen handelt, welche keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Den Beschwerdeführenden gelingt es denn auch offensichtlich nicht ihren langjährigen Aufenthalt in Serbien glaubhaft zu schildern. Beide Beschwerdeführenden können weder Umgebung noch ihren Alltag in Z._______ substanziiert beschreiben (vgl. BFM Akten A9 F52 ff; A10F6 ff). Überdies spricht die Beschwerdeführerin kein Serbisch, was auch unter Berücksichtigung eines abgeschiedenen Lebens nach über zwanzigjährigem Aufenthalt in einem Land nicht erklärbar erscheint (vgl. A10 F9 ff). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrem Aufenthalt in Serbien und ihrer kosovarische Staatsbürgerschaft erscheinen daher insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Diese Schlussfolgerung deckt sich dann auch mit dem Lingua-Gutachten vom 15. August 2013, in welchem zwar die ashkalische Ethnie der Beschwerdeführenden bestätigt, aber eine mazedonische Staatsangehörigkeit für sehr wahrscheinlich gehalten wird. Bezeichnenderweise sind auch die in der Replik in Aussicht gestellten Beweismittel, welche die Herkunft der Beschwerdeführenden bestätigen würden, bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Den Beschwerdeführenden ist jedoch genügend Zeit für deren Einreichung zur Verfügung gestanden, zumal das BFM die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt darauf hinwies, dass ihre Herkunft nicht geklärt sei. Zusammenfassend bleibt der Herkunfts- beziehungsweise der Heimatstaat der Beschwerdeführenden ungeklärt. Da die Identität ein wichtiges Element der Glaubhaftmachung darstellt und die Beschwerdeführenden auch die übrigen Vorbringen nicht substanziiert und kohärent zu schildern vermögen, sind denn auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer und seinen Vater beim ehemaligen Mietshaus in Y._______ im Jahr 1999 – falls dieses Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde –, wie dies das BFM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise ausgeführt hat, aufgrund des fehlenden zeitlichen wie auch sachlichen Kausalzusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz entfaltet. Die Beschwerdeführenden haben nach diesem Vorfall noch über zehn Jahre in Serbien gelebt und gearbeitet, womit die Ausreise und das darauffolgende Asylgesuch in der Schweiz nicht deshalb erfolgten. Weitere Ausführungen zu diesem Vorfall erübrigen sich dadurch. Bezeichnenderweise geben die Beschwerdeführenden in ihren Befragungen auch an, in erster Linie aufgrund des Arbeitsverlusts des Beschwerdeführers und

D-852/2014 somit vordergründig aus wirtschaftlichen Motiven in die Schweiz gereist zu sein, welche als asylunbeachtlich gelten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Somit haben die Beschwerdeführenden die Folgen der von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation im Kosovo respektive in Serbien zu tragen, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgt; es kann grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland zu forschen. Vielmehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden.

D-852/2014 7.4 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.5 7.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7.5.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. 7.5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachwei-

D-852/2014 sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen. 7.5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6.2 Indessen ist wie bereits erwähnt, aufgrund mangelhafter Mitwirkung nicht klar, woher die Beschwerdeführenden stammen. So kommt gemäss dem Lingua-Gutachten vom 15. August 2013 neben dem Kosovo auch Mazedonien in Betracht. Die Folgen dieser Unklarheit haben jedoch die Beschwerdeführenden selbst zu tragen. Unter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind. 7.6.3 Allerdings ist dennoch beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht der Schlussuntersuchung vom 6. November 2013 (einer Krankheit) leidet. Der Beschwerdeführer habe denn auch an (…) Rehabilitation teilgenommen, welche aus (Training) und Vorträgen zur Grunderkrankung, Behandlungsmöglichkeit und präventiven Beeinflussbarkeit bestanden habe. Neben einer medikamentösen Behandlung unter anderem mit (…) und (…), müsse der Beschwerdeführer sich regemässig körperlich betätigen und auch eine (gesunde) Ernährung achten. Ferner seien jährliche (…) Verlaufskontrollen zu empfehlen. Der ärztliche Bericht vom 19. November 2013 fügt dem hinzu, dass durch eine optimale Kontrolle der Risikofaktoren ([…]) ein Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden könne. 7.6.4 Die Behandlung dieser eben aufgeführten Krankheiten ist grundsätzlich in allen Balkanstaaten möglich, auch unter Berücksichtigung der

D-852/2014 Tatsache, dass der Zugang zum Gesundheitssystem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali eingeschränkt sein kann. Jedoch ist der Zugang zum Gesundheitssystem für Ashkali nicht generell in allen in Betracht zu ziehenden Heimtatstaaten unmöglich. Somit besteht auch hier praxisgemäss die Vermutung, womit der Beschwerdeführer auch als Ashkali in seinem Heimatstaat behandelt werden kann. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Krankheit des Beschwerdeführers aufgrund einer Traumatisierung im Kosovo ausgelöst wurde. Überdies wurde in den ärztlichen Berichten ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst mittels eines gesunden Lebensstils zur schnelleren Genesung beitragen könne. Auch wenn er sich einer (…) Operation unterziehen müsste, kann diese auch in der Balkanregion durchgeführt werden. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 10. März 2014 verwiesen. Den Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, womit die Medikation bis zur Reintegration sichergestellt werden kann. 7.6.5 Auch darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist jung, gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Auch der Beschwerdeführer kann, sofern sich sein Gesundheitszustand als stabil erweist, einer Arbeit nachgehen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ihnen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Nachdem die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden wegen ihres Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen bezüglich individuellen Vollzugshindernissen. 7.6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den

D-852/2014 Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Februar 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-852/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-852/2014 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2014 D-852/2014 — Swissrulings