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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2019 D-842/2016

September 25, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,549 words·~28 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-842/2016

Urteil v o m 2 5 . September 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 / N (…).

D-842/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Bilen, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 und gelangte nach einigen Monaten im Sudan via Libyen und Italien am 18. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 28. Juli 2014 summarisch befragt und am 17. November 2015 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Bern zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Als er die Sekundarschule in B.______ besucht habe, sei er im Mai 2009 von den eritreischen Sicherheitsbehörden fest- und in Haft genommen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe seinen Heimatstaat illegal verlassen wollen. Er sei für einen Monat in C.______ und danach für sieben oder acht Monate in D.______ in Haft gewesen. Anschliessend habe er in D.______ eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. Als es nach der Ausbildung zur Grundeinteilung gekommen sei und seine Einheit nach Assab hätte verschoben werden sollen, sei er gemeinsam mit einem Begleiter geflohen. Sie seien in ein Waldstück gelaufen und hätten gewartet, bis es Nacht geworden sei. Nach drei Tagen seien sie nach Afabet gekommen. Sein Begleiter habe in Afabet Verwandte gehabt, die sie mit dem Auto bis nach E.______ gefahren hätten. Von dort aus sei er nach F.______ gegangen. Da es viele Razzien gegeben habe, habe er sich verstecken müssen. Es sei ihm irgendwann zuviel geworden, weshalb er versucht habe, in den Sudan zu fliehen. In G.______ sei er erneut verhaftet worden, weil er wohl durch einen Hirten, welchen er nach Wasser gefragt habe, verraten worden sei. Er sei zunächst nach H.______ ins Gefängnis und danach nach I.______ gebracht worden. Er sei geschlagen und gefesselt worden, infolgedessen er etwa einen Monat kaum habe gehen können, wobei er auch heute noch Schmerzen in beiden Beinen habe. Nach insgesamt etwa zwei Wochen sei er nach J.______ gekommen, wo er wiederum eine militärische Ausbildung habe absolvieren müssen. Danach sei er einer Einheit zugewiesen worden und habe nach drei Wochen mit einer körperlich äusserst anstrengenden Arbeit in K.______ angefangen. Er habe von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens Säcke auf dem Rücken transportieren müssen. Als er gesehen habe, wie sich eine andere Person bei der

D-842/2016 Arbeit verletzt habe, habe er sich zur Flucht entschieden. An einem Freitag – seine Vorgesetzten seien zum Markt gefahren – habe er Kochdienst gehabt. Sein Begleiter sei die Notdurft verrichten gegangen und habe danach unter einer Brücke auf ihn gewartet. Er habe Tee gekocht und sei dann geflohen. Er sei in Richtung Wüste gerannt. Mit dem Bus sei er schliesslich über Asmara und B.______ nach F.______ gelangt. Es habe Kontrollen gegeben im Bus, er sei jedoch zufälligerweise nicht kontrolliert worden. In F.______ habe er sich wiederum meist versteckt aufgehalten und sei gesucht worden. Nach etwa drei Monaten habe er mit einem Begleiter erneut die Flucht über L._______ – am Donnerstag sei dort Markttag – gewagt. In L._______ hätten sie sich als Hirten verkleidet und seien nach etwa 40 Minuten zu einem Fluss gekommen. Nach zwei Tagen seien sie nach M._______ gekommen; sie hätten sich immer wieder verlaufen. Ausser den Hyänen habe es bei diesem Fluchtversuch jedoch keine Probleme gegeben. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter verhaftet und während drei Monaten inhaftiert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Januar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatieren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 31. Dezember 2015 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der Junior Secondary School, einen Schülerausweis, eine Fürsorgebestätigung und eine Vollmacht zu den Akten. Der Eingabe war zudem eine Kostennote beigelegt.

D-842/2016 Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eigegangen. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde in der Person des bereits mandatierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im militärdienstpflichtigen Alter und vom Nationaldienst nicht befreit, weshalb er unter anderem bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Festnahme am Flughafen zu befürchten habe. G. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und verwies bezüglich seiner Ausführungen zur illegalen Ausreise auf die Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-842/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss BVGE 2015/3 hat die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht verändert, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiter gilt. Demnach

D-842/2016 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4.3 - 4.5 und 5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen an Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (BVGE 2015/3, E. 6.5.1. m. H.). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 31. Dezember 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nach der Festnahme im Jahr 2009 zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, während einem Jahr und neun Monaten in Haft gewesen zu sein. Des Weiteren habe er im Rahmen der Anhörung gesagt, dass er sich bis zu seiner Ausreise drei Monate in der Wohnung der Mutter des Begleiters versteckt habe. Demgegenüber habe er in Befragung zu Protokoll gegeben, nach der Desertion nach Hause gegangen und sich dort versteckt zu haben. Aufgrund der Widersprüche seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. Auch sei nicht logisch, wenn er sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in D.______ zu Hause versteckt habe, hätte ihm doch bewusst sein müssen, dass die Sicherheitskräfte ihn dort am ehesten suchen würden. Unglaubhaft, weil als nachgeschoben zu betrachten, sei das Vorbringen, dass er nach der Desertion vom Militär gesucht worden sei und eine Vorladung erhalten habe. Schliesslich habe er auch keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht, welche die bestehenden Zweifel auszuräumen vermöchten. Da die Desertion nicht geglaubt werde, könne auch nicht

D-842/2016 geglaubt werden, dass er aufgrund der Desertion seinen Heimatstaat illegal verlassen habe. Zudem habe er anlässlich der Befragung gesagt, Eritrea im September 2013 verlassen zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, im Juli 2013 illegal ausgereist zu sein. Angesichts dessen, dass die Grenze gemäss eigenen Darstellungen durch Geheimdienstleute überwacht werde, sei schliesslich auch die Aussage, er habe die Grenze ohne Probleme passieren können, nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2016 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Haft in D.______ seien ausführlich und widerspruchsfrei ausgefallen. Anlässlich der Anhörung habe er einen Plan des Geländes angefertigt, immer wieder Bezug darauf genommen und diesen laufend ergänzt. Seine Angaben liessen sich mit einem Bericht von Amnesty International verifizieren, als dass dort etwa geschrieben stehe, es sei in D.______ sehr heiss und die Bedingungen im Gefängnis seien sehr schlecht; zudem seien die Häftlinge in D.______ aus den unterschiedlichsten Gründen in Haft. In Anbetracht der substantiierten Angaben des Beschwerdeführers sei der von der Vorinstanz ins Feld geführte zeitliche Widerspruch unerheblich, handle es sich bei der Aussage der Inhaftierung von zwei Jahren doch einfach um eine ungefähre zeitliche Angabe. Die Umstände nach seiner Desertion von K.______ habe er ebenfalls widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Er habe genau angegeben, aus welchen inneren Beweggründen (Verletzung eines Kollegen) er sich zur Flucht entschieden habe und wie ihm diese geglückt sei. Im Laufe der Anhörung habe er lediglich präzisiert, dass er sich in F.______ versteckt, respektive in den Bergen und bei der Mutter seines Freundes aufgehalten habe. Die Angabe in der Befragung, wonach er zwei Monate zu Hause war, stehe hierzu nicht wirklich im Widerspruch. Entgegen den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen habe er demnach nicht zu Hause auf das Eintreffen der nach ihm suchenden Soldaten gewartet. Auch diesbezüglich habe er innere Vorgänge zu Protokoll gegeben, beispielsweise dass er grosse Angst vor Spitzeln gehabt habe. Zudem gehe aus der Anmerkung der Hilfswerkvertretung hervor, dass der Dolmetscher dem Anschein nach nicht wörtlich übersetzt habe. Gerade bei der von der Vorinstanz ins Feld geführten Stelle ergebe die Protokollierung keinen Sinn respektive sei die verknappte Wiedergabe augenscheinlich. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom Militär gesucht worden sei und eine Vorladung erhalten habe, als nachgeschoben zu qualifizieren,

D-842/2016 vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund des summarischen Charakters der Befragung sei klar, dass – für den Beschwerdeführer – unwesentlichere Sachverhaltselemente unerwähnt geblieben seien, zumal auch anzuführen sei, dass diesbezüglich an der Anhörung keine weiteren Fragen gestellt worden seien, die zu einer Klärung beigetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater kontaktiert, welcher ihm nun mitgeteilt habe, dass die Vorladung nicht mehr auffindbar sei. Da die Vorinstanz solchen Dokumenten ohnehin oft jeden Beweiswert abspreche, erstaune es, dass dem Beschwerdeführer das Nichtbeibringen dieses Dokuments zum Nachteil gereicht werde. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise realitätsnah und zeitlich stimmig. Es könne nicht angehen, aus dem Umstand, dass er anlässlich der Befragung zunächst von September 2013 gesprochen habe, in der Anhörung jedoch ausführte, er sei im Juli 2013 ausgereist, auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher anderer Angaben zum Reiseweg zu schliessen. In der angefochtenen Verfügung sei insgesamt keine umfassende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gemacht worden. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Desertion erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er wegen der illegalen Ausreise aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. 4.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Berichte von Amnesty International, die Einschätzung der UNO und die Staatenpraxis, bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er am Flughafen festgenommen, es drohe ihm Sklaverei und Zwangsarbeit. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 hielt das SEM fest, es seien nach Durchsicht der beschwerdeweisen Vorbringen und der Beweismittel keine Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise erkennbar. Hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung erstellten Skizze der Haftanstalt D.______ sei trotz der geltend gemachten Quellen weiterhin von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben auszugehen. Seine Angaben zum Aufenthalt in D.______ seien nämlich mehrheitlich karg ausgefallen. Ein Vergleich seiner Skizze mit den Luftbildern ergebe keinen gesicherten Hinweis darauf, dass es sich tatsächlich um denselben Ort handle. Soweit in der Beschwerde auf Kenntnisse von ehemaligen Häftlingen, die von Amnesty

D-842/2016 International dokumentiert wurden, verwiesen werde, könnten diese aufgrund der Subjektivität und der Ungenauigkeit betreffend die Lokalität nicht als Beweis herangezogen werden. 4.6 Mit Replik vom 10. Juli 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er vom Regime als missliebige Person betrachtet werde und dies auch nach der geänderten Rechtsprechung zur illegalen Ausreise relevant bleibe. Dem SEM sei insofern zuzustimmen, als dass seine Aussagen zur Haftanstalt D.______ kurz protokolliert worden seien. Dies sei ihm aber nicht anzulasten, da es Übersetzungsprobleme gegeben habe. Wie die unabhängige Hilfswerkvertretung festgehalten habe, seien seine Aussagen nicht wortwörtlich, sondern lediglich in einer Zusammenfassung übersetzt worden. Da er viel und frei erzählt habe und nicht alle Aussagen übersetzt worden seien, könne ihm dies nun nicht vorgehalten werden. Seine Aussagen zur Gefängnisanlage seien trotz schlechter Quellenlage anhand eines Satellitenbildes überprüfbar (etwa Lage am Hügel, Befestigung, Verortung zum Meer). Soweit das SEM das Fehlen von Vergleichsmaterial bemängle, seien seine Aussagen als Indiz im Sinn von ausreichend subjektiven und substanziierten Angaben zu bewerten. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein aktuelles Satellitenbild sowie eine Liste online verfügbarer Einzelnachweise vor. 4.7 Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. 4.7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen insgesamt keinen ausreichend chronologisch nachvollziehbaren Ablauf der Geschehnisse auf. Der Beschwerdeführer gibt zwar sowohl in der Befragung als auch an der Anhörung im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt zu Protokoll. Er sei im Jahr 2009 verhaftet worden und habe infolgedessen etwa zwei Jahre in Haft verbracht. Nach seiner Flucht und einem erfolglosen Versuch, aus seiner Heimat auszureisen, sei er erneut verhaftet worden. Nachdem er auch von K.______, wo er nach einer Inhaftierung und militärischen Ausbildung in J.______ zum Arbeiten eingesetzt worden sei, geflohen sei, sei ihm im Juli 2013 schliesslich die Flucht aus seinem Heimatstaat gelungen. Dass die während der Befragung gemachten Ausführungen weniger detailliert und summarischer sind, als jene der Anhörung mag zwar in der Natur der Sache liegen; ebenso wie der Umstand, dass – angesichts der umfangreichen Geschichte – einzelne Elemente in der Befragung noch nicht erwähnt

D-842/2016 wurden. In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht die vom SEM gemachten Einwände – der Beschwerdeführer habe in der Befragung weder die Suche durch das Militär noch die Vorladung erwähnt, weshalb diese Elemente als nachgeschoben zu qualifizieren seien – als nicht überzeugend. Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung von einer Inhaftierung von zwei Jahren gesprochen hat, diesem nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr widerspiegeln seine Aussagen den summarischen Charakter der Befragung. Sämtliche Angaben in der Befragung sind kurz und beschränken sich auf das für den Beschwerdeführer Wesentlichste, wobei auch klar ersichtlich wird, dass es sich um einen zusammengefassten Sachverhalt handelt. Dass er in der Befragung keine Details in zeitlicher Hinsicht wiedergab, erscheint deshalb logisch und die Relevanz dieses Widerspruchs wird als gering erachtet. Die Vorinstanz führt aus, es erscheine wenig logisch, wenn der Beschwerdeführer sich nach den zwei Fluchten aus dem Militär beide Male zu Hause aufgehalten habe, sei doch klar, dass die Sicherheitsbehörden ihn am ehesten dort suchen würden. Entgegen den Ausführungen des SEM geht aus den Protokollen insgesamt nicht hervor, er habe sich zu Hause aufgehalten. Der Beschwerdeführer führt stets an, „nach Hause“ gegangen zu sein, dort indes meist versteckt gelebt zu haben (vgl. A18/20 S. 4 A 25), meist ausserhalb des Dorfes. Es sei zu Razzien gekommen und er habe eine Vorladung erhalten, weshalb er sich danach versteckt habe (vgl. A18/20 S. 10). Nach seiner Flucht aus K.______ habe er sich meistens versteckt aufgehalten; es habe viele Spitzel gehabt, weshalb er sich immer in Acht genommen habe (vgl. A18/20 S. 12 f.). Im Gesamten betrachtet erweckt aber der zeitliche Kontext in seinen Aussagen Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen und an der beharrlichen Suche nach ihm. Insbesondere besteht eine zeitliche Lücke von über einem Jahr zwischen dem Verlassen seines letzten Verstecks, das angesichts seiner chronologischen Darstellung im Jahr 2012 stattgefunden habe, und dem von ihm geltend gemachten Ausreisezeitpunkt vom Juli 2013. Dies ist kein geringfügiges Detail, sondern ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Beide Versionen seiner Fluchtgeschichte – sowohl jene in der BzP als auch jene in der Anhörung – führen im Ergebnis zu einer Lücke von mehr als einem Jahr. Anlässlich der BzP brachte er vor, nach Abschluss der neunten Klasse (A6/10 S. 6), das wäre demzufolge Sommer 2009, von der Polizei festgenommen worden zu sein. Danach sei er zwei Jahre im Gefangenenlager gewesen (A6/10 S. 4 und 6), das hiesse bis Sommer 2011. Addiert man hier den Gefängnisaufenthalt nach erfolgloser Flucht (drei Monate), die militärische Ausbildung (drei Monate) und

D-842/2016 die zweimonatige innereritreische Flucht vor seiner Ausreise hinzu (A6/10 S. 4 und 6), ist es zum Ausreisezeitpunkt Frühjahr 2012, was nicht mit seinen Angaben, er sei im Juli 2013 ausgereist (A6/10 S. 5), übereinstimmen kann. Auch die Version der Geschichte in der Anhörung führt zu einer erheblichen zeitlichen Lücke (vgl. A18/20 F 84 f, F 92, F 94, F 98, F 103, F 147 und 157 f: Festnahme im Mai 2009, das hiesse – im Gegensatz zu den Angaben in der BzP – noch vor Abschluss der neunten Klasse, danach ein Jahr und neun Monate Gefängnisaufenthalt, danach Flucht, Versteckthalten und erneute Festnahme gefolgt von insgesamt zwei Wochen Aufenthalt in H.______ und I.______, sechs Monaten in J.______ und drei Monaten in K.______. Nach der Desertion, viermonatiges Versteckthalten und ein innereritreischer Reiseweg von drei Monaten vor der angeblichen illegalen Ausreise). 4.7.2 Wie bereits erwähnt, ist es zudem auffällig, dass der Beschwerdeführer den Auslöser seiner Verfolgung, nämlich den Zeitpunkt seiner Festnahme, unterschiedlich dargelegt hat. In der BzP gab er an, die 9. Klasse im Jahr 2009 abgeschlossen zu haben und danach festgenommen worden zu sein (A6/10 F7.01), wohingegen er in der Anhörung ausführte, «als ich in der Schulklasse war, wurde ich gerufen und ich kam nach draussen» (A18/20 F28). Hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schuldokument nicht mit den Länderinformationen zu den Prüfungen für den Abschluss der darin genannten Schulstufe in Einklang zu bringen ist (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 29. Mai 2019). 4.7.3 Hinsichtlich der Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers gilt es zunächst anzumerken, dass diese gewisse Realitätskennzeichen aufweisen. Zunächst hat der Beschwerdeführer das Gefängnis- und Ausbildungsareal in D.______ detailliert beschrieben. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, nimmt der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung immer wieder Bezug auf die angefertigte Skizze und ergänzt diese laufend (vgl. A18/20 S. 5 f.). Bei der Beschreibung der verschiedenen Gebäude führt der Beschwerdeführer aus, es habe ein (…) gegeben (vgl. A18/20 S. 5). Ein für das Hauptgeschehen völlig irrelevantes Detail, aber ein klassisches Realkennzeichen. Auf die Frage, wo es Wachen gab, antwortete der Beschwerdeführer bei der räumlichen Einordnung unter anderem, dass es dort einen Ofen gegeben habe, wo gebacken wurde (vgl.

D-842/2016 A18/20 S. 6). Hingegen ist die Ansicht der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2019, wonach die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltes in der Haftanstalt D.______ mehrheitlich karg ausgefallen seien und nie mehr als zwei bis drei Sätze umfassten, nicht zu beanstanden. Das SEM machte geltend, dass deshalb ein Vergleich der vom Beschwerdeführer angefertigten Skizze der Haftanstalt, die auch auf Luftbildern erkennbar sei, für die Glaubhaftmachung seines Aufenthalts in D.______ nicht ausreichend sei. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass zwar gewisse Realkennzeichen in Bezug auf die Anlage vorhanden sind, hingegen andere in Bezug auf die Inhaftierung fehlen. Auf Aufforderung hin, die Haft zu beschreiben, sagte er lediglich, dies sei anstrengend gewesen (A18/20 F36). Er machte pauschal geltend, einen Monat lang in einem Wellblechcontainer festgehalten worden zu sein, den er nur morgens und abends zur Verrichtung der Notdurft habe verlassen können (A18/20 F38). Erlebnisnahe Details, die die Unerträglichkeit in einem solchen Container plausibel machen würde, fehlen. Bei der Beschreibung der im Anschluss an die Haft absolvierten militärischen Ausbildung konnte der Beschwerdeführer konkret zur Zugschule befragt nur vier Befehle benennen, wobei aber wesentlich mehr Befehle existieren. Im Weiteren konnte er das Training mit dem Holzgewehr beschreiben und erklärte, wann es zum Training mit richtigen Waffen gekommen wäre (vgl. act. A18/20 S. 8). Dies alles entspricht aber keiner substantiierten Darlegung des Alltags einer Militärausbildung. 4.7.4 Seine Flucht aus D.______ beschreibt er dahingehend, er habe vom Holzsammeln gewusst, dass es in der Nähe einen Fluss gebe (vgl. act. A18/20 S. 9); weil zuvor eine einwöchige militärische Übung in diesem Gebiet stattgefunden habe, habe er gewusst, wie man bis zum Wald komme, aber nicht in welche Richtung sie weitergehen müssten (vgl. act. A18/20 S. 9). Als er ein erstes Mal versucht habe, aus seinem Heimatstaat zu fliehen, sei er – nachdem er mutmasslich von einem Hirten verraten worden sei – wiederum in Haft genommen worden. Die verschiedenen Orte der Inhaftierung legt er zwar widerspruchsfrei dar (vgl. act. A6/10 S. 6; A18/20 S. 10 f.), doch ist die angebliche Dauer der Geschehnisse (bis maximal Mitte 2012), wie bereits erwähnt, nicht mit dem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt (Mitte 2013) in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer konnte zwar seine Einheit im eritreischen Militär angeben, seine Tätigkeit in K.______, wo er nach der Inhaftierung und militärischen Ausbildung in J.______ zum Arbeiten eingesetzt wurde, beschreiben und die Verletzung seines Kollegen als fluchtauslösendes Moment benennen (vgl. act. A18/20

D-842/2016 S. 11 f.). Jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht kaum von Realkennzeichen durchzogen. Er bringt vor, es sei Markttag und die Vorgesetzten seien deshalb abwesend gewesen; er habe Kochdienst gehabt und Tee gekocht; alle seien müde gewesen (vgl. act. A18/20 S. 12 f.). Die verschiedenen Orte seiner Fluchtroute halten einer Überprüfung mit Kartenmaterial – soweit möglich – zwar stand, doch reicht dies sowie auch die Angaben, als Hirte verkleidet gewesen zu sein, noch nicht aus, auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind vage, detailarm und ohne persönliche Betroffenheit geschildert. So nannte er beispielsweise auf die Frage, was das Schwierigste auf der zweitätigen Ausreise gewesen sei, die Angst bis er in D._______ gewesen sei, also die Reise innerhalb Eritreas und nicht die Angst beim Überqueren der Grenze. Im Übrigen treffen die Angaben in der Anhörung wohl kaum zu, dass der Geheimdienst nur frühmorgens tätig sei (vgl. A18/20 S. 15). Insgesamt bestehen somit auch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung des Reisewegs. 4.7.5 Hinzu kommt, dass der Auslöser seiner Verfolgung, nämlich die angebliche erste Festnahme wegen Verdachts der illegalen Ausreise, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es ist im Länderkontext zwar nicht auszuschliessen, erscheint aber doch eher ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der neunten Klasse – seinen Altersangaben zufolge mit 14 Jahren – einer solch harschen Behandlung unterzogen worden sei. Auch wenn die Rekruten laut Quellenlage 17 Jahre oder noch jünger sein können, erscheint ein 14-Jähriger doch als sehr jung, um aufgrund des Verdachts der geplanten illegalen Ausreise einer zweijährigen Haft und Militärausbildung unterzogen zu werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 34 – 36). 4.7.6 Hinsichtlich der Ausführungen zu seinem Aufenthalt nach der Flucht aus K.______ in F.______ wendet die Vorinstanz ein, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, sich zwei Monate zu Hause aufgehalten zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich bis zu seiner Ausreise drei Monate in der Wohnung der Mutter seines Freundes versteckt. Einerseits ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die protokollierte Stelle keinen Sinn ergibt. Der Beschwerdeführer antwortet auf die Frage, was am schwierigsten war, während seiner zweitägigen Flucht aus Eritrea, er habe sich drei Monate bei der Mutter seines Fluchtbegleiters versteckt (A18/20 S. 15). Demnach ist nicht auszuschliessen, dass es zu einem Verständigungsproblem gekommen ist. Der

D-842/2016 Beschwerdeführer führt später zur erneuten Frage nach seinem dreimonatigen Aufenthalt in F.______ an, er habe sich in den Bergen aufgehalten und seine Familie nur nachts besucht (vgl. act. A18/20 S. 16). Selbst wenn diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen sollte, würde dieser Umstand allein aber nicht ausreichen, auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, die auch bezüglich des versteckten Aufenthalts insgesamt als pauschal und substanzlos zu bezeichnen sind. Hinzu kommt, dass er sich aufgrund der bereits erwähnten unstimmigen Angaben zum Ausreisezeitpunkt wesentlich länger als drei Monate dort aufgehalten haben müsste, wobei dies angesichts der geltend gemachten Suche nach ihm als unplausibel erscheint. 4.8 In Würdigung der gesamten Aspekte überwiegen in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sprechen, weshalb im Folgenden deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden muss. 4.9 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.9.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-

D-842/2016 eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 4.9.2 Der Beschwerdeführer weist – entgegen der replikweisen Ausführungen vom 10. Juli 2019 – neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Wie weiter oben dargelegt, genügen seine Ausführungen zum Aufenthalt in den diversen Haftanstalten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Desertion aus dem Militärdienst. 4.10 Der Beschwerdeführer weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 4.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Nach dem Gesagten ist der in der Eingabe vom 27. Juli 2017 unter anderem geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Wegweisung wegen drohender Sklaverei und Zwangsarbeit unbegründet. Allenfalls könnte es sich dabei um ein Vollzugshindernis handeln, doch sind gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis völkerrechtliche Vollzugshindernisse nicht im Rahmen des Wegweisungspunktes, sondern im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Da die Wegwei-

D-842/2016 sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und der Beschwerdeführer ohnehin mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorbringen der drohenden Sklaverei und Zwangsarbeit im Falle einer Rückkehr. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 10. Juli 2019 eine aktualisierte Honorarnote für seine Arbeit seit dem 28. Januar 2016 eingereicht; darin wurden die Kosten mit Fr. 3'702.10 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausgegangen und ein zeitlicher Aufwand von 11.35 Stunden geltend gemacht wurde. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, das amtliche Honorar ist aber unter Berücksichtigung der genannten Faktoren zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist daher ein Honorar von Fr. 2'550.– zuzusprechen (inkl. Auslagen).

(Dispositiv nächste Seite)

D-842/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2'550.– geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

Versand:

D-842/2016 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2019 D-842/2016 — Swissrulings