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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2023 D-841/2023

June 20, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,424 words·~12 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-841/2023

Urteil v o m 2 0 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (…).

D-841/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sein Gesuch vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo am 7. Januar 2021 die Personalien aufgenommen wurden und am 11. Januar 2021 ein sogenanntes Dublin-Gespräch stattfand, dass das SEM am 18. Januar 2021 in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens einen Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Österreich erliess, da dieser Staat für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig sei, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die Wegweisung nach Österreich indes auch innert der verlängerten Überstellungsfrist von 18 Monaten nicht vollzogen werden konnte, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt war, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 und 21. August 2022 ans SEM gelangte und angab, er habe sich bis zum Ablauf der Überstellungsfrist in der Schweiz versteckt, worauf die Vorinstanz das Asylverfahren mit Schreiben vom 9. September 2022 wiederaufnahm, dass das Verfahren vom SEM im BAZ B._______ fortgesetzt wurde, wo der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und am 6. Dezember 2022 die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Rechtsvertretung stattfand, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu seiner Identität und Herkunft gewährte, da diese in der Anhörung nicht ausreichend geklärt worden seien, dass er dazu über seine Rechtsvertretung am 14. Dezember 2022 Stellung nahm, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, worauf die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung anzeigte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von einer afghanischen Frau aus C._______

D-841/2023 adoptiert worden und habe, seit er denken könne, als Kind dieser Afghanin in Teheran gelebt, wo er immer unter Druck gewesen sei, keinerlei Rechte gehabt und von Gelegenheitsjobs gelebt habe, bei denen er von einigen Arbeitgebenden ausgenutzt worden sei, dass ihm dabei insbesondere gedroht worden sei, ihn der Polizei zu verraten oder ihn zu schlagen oder zu vergewaltigen, dass auch jemand versucht habe, ihm Drogen unterzujubeln, dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, er wisse nicht genau, wo er geboren sei, er aber von einer Nachbarin erfahren habe, dass er vormals über die Stadt D._______ in Pakistan nach Teheran gebracht worden sei, dass er im Iran keinen Aufenthaltstitel gehabt und nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe und es zudem weder eine Geburtsurkunde, noch sonstige Dokumente gebe, die seine Adoption, seine Identität oder seinen Aufenthalt im Iran nachweisen könnten, dass ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise die Frau, die ihn grossgezogen habe, gestorben sei und diese ihm erst kurz vor ihrem Tod gesagt habe, dass sie nicht seine leibliche Mutter sei, dass er nach dem Tod seiner Adoptivmutter nicht länger in der Mietwohnung habe bleiben können und zudem selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen, was sich insbesondere wegen der fehlenden Aufenthaltspapiere als sehr schwierig erwiesen habe, dass er habe frei sein wollen und daher im April oder Mai 2015 aus dem Iran ausgereist und über die Türkei nach Europa gekommen sei, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2023 – eröffnet am 13. Januar 2023 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Identität und Herkunft glaubhaft zu machen und es bestehe der Eindruck, dass er seine wahre Identität bewusst verschleiern wolle,

D-841/2023 dass obwohl der vollständige Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen und zu prüfen sei, eine genaue Prüfung seiner Vorbringen unter diesen Umständen nicht möglich sei, dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trügen, dass der Beschwerdeführer dementsprechend die Folgen seines unglaubhaften Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, da bereits seine Aussagen bezüglich Identität und Herkunft nicht glaubhaft seien, weshalb sich auch die Prüfung seiner Asylvorbringen erübrige, wobei anzumerken sei, dass seinen Vorbringen ohnehin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen sei, dass sodann aus der Verheimlichung seiner Identität auch zu schliessen sei, dass nichts gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in seinem tatsächlichen Heimatstaat spräche, dass darüber hinaus die Tatsache, dass er in der Schweiz zwar sein Bein und seine Zähne ärztlich habe untersuchen lassen, sich aber keiner Untersuchung im Hinblick die geltend gemachten Herzprobleme unterzogen habe, darauf hindeute, es lägen keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme vor, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass dementsprechend nicht von einer ernsthaften Erkrankung beziehungsweise im Falle einer allfälligen Rückkehr nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte,

D-841/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. März 2023 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage zunächst festzustellen ist, dass das SEM den Sachverhalt, soweit dieser für die Entscheidung wesentlich ist, vollständig und richtig festgestellt hat,

D-841/2023 dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es bedürfe noch einer Befragung der in der Schweiz lebenden Schwester seiner «Adoptivmutter» (N […]), deren Identität dem SEM offenbar bekannt sei, zumal diese wohl auch Angaben zu seiner Identität und Herkunft machen könne, dass sich allerdings die vom Beschwerdeführer Bezeichnete schon seit weit mehr als 20 Jahren in der Schweiz aufhält, womit diese wohl kaum verlässliche Angaben zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers machen könnte, beziehungsweise diese nicht geeignet sein dürften, die unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig durch den blossen Verweis auf die angebliche Möglichkeit, von einer Drittperson Angaben zu seiner Person zu erhalten, seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Schilderung seines Lebens und seiner individuellen Situation nicht entledigen kann, dass er dieser Pflicht – wie auch nachfolgend aufgezeigt – bis heute offenkundig nicht nachgekommen ist, dass das SEM daher in antizipierter Beweiswürdigung auf entsprechende Abklärungen verzichten konnte und der Sachverhalt auch aktuell als genügend erstellt zu erkennen ist, dass nach dem Gesagten ein kassatorischer Entscheid ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG) dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-841/2023 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden nicht einmal glaubhafte Hinweise auf seine Identität und Herkunft enthalten, dass es zu Recht zum Schluss kam, die Vorbringen genügten auch im Hinblick auf das Aufwachsen und Leben in Teheran in keiner Weise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine substantiellen Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht, dass er insbesondere zum geltend gemachten Aufwachsen im Iran kaum Details und Fakten genannt hat und die diesbezüglichen Angaben in sich widersprüchlich sind, soweit überhaupt Detailangaben vorliegen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder im Rahmen der schriftlichen Gehörsgewährung noch in der Beschwerde Angaben gemacht hat, die über diese oberflächlichen und in sich widersprüchlichen und detailarmen Schilderungen seiner individuellen Situation hinausgegangen wären, dass es der Beschwerdeführer durch die Verweigerung substantieller Angaben dem SEM verunmöglicht hat, den Sachverhalt festzustellen, und damit seine Mitwirkungspflicht in gröblicher Weise verletzt hat, dass das SEM demnach zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht namentlich die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu tragen, dass an diesem Schluss auch die von der afghanischen Botschaft in E._______ am (…) Januar 2023 ausgestellten, mit der Beschwerde eingereichten Dokumente – namentlich eine «confirmation of identity» und ein Schreiben mit dem bestätigt wird, dass seit (…) August 2021 von der

D-841/2023 Botschaft generell keine Ausweisdokumente mehr ausgestellt werden – nichts ändern, da diese Dokumente offensichtlich auf Vorsprache des Beschwerdeführers und beruhend auf seinen Angaben ausgestellt wurden, dass insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, nie in Afghanistan gelebt zu haben, einer seitens der afghanischen Behörden ausgestellten «confirmation of identity» kein Beweiswert zukommt und damit die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers weiterhin als ungeklärt anzusehen ist, dass die Dokumente dementsprechend nicht geeignet sind, einen Beitrag zur Aufklärung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts respektive zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu leisten, dass somit das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend zu Recht festgestellt hat, dass es im Falle fehlender glaubhafter Hinweise auf die Identität und Herkunft eines Asylsuchenden nicht seine Aufgabe sei, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären (vgl. BVGE 2014 Nr. 12 E. 6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-841/2023 dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die vorgebrachten individuellen medizinischen Gründe liessen nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-841/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

D-841/2023 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2023 D-841/2023 — Swissrulings