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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2012 D-8303/2010

March 9, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,629 words·~23 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 2. November 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8303/2010

Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (…).

D-8303/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im März 2006 und gelangte am 8. Dezember 2008 nach eineinhalb- beziehungsweise einjährigen Aufenthalten im Sudan und in Libyen sowie in Malta und Schweden illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 1. April 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in D._______ im Sudan geboren und bei seiner E._______ im Flüchtlingslager F._______ aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Seine Mutter sei nach der Trennung nach G._______ gezogen, während sein Vater als H._______ in D._______ gearbeitet habe. Ungefähr in den Jahren 1997 oder 1998 sei er nach Eritrea zurückgekehrt, wo er fortan in I._______ gelebt und die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe. Im Jahre 2001 sei er von Soldaten anlässlich einer Razzia aufgegriffen und nach J._______ ins Militärcamp gebracht worden. Es sei ihm indessen gelungen, zwei Tage später aus dem Militärcamp zu flüchten. Anschliessend sei er nach I._______ zurückgekehrt und habe dort wieder die Schule besucht. In I._______ habe er auch Kontakte zu Händlern unterhalten, die er bereits vom Sudan her gekannt habe und die jeweils mit ihren Waren zwischen diesen beiden Ländern hin- und hergereist seien. Als er sich eines Tages im November 2005 mit einem dieser Händler in einem Hotel getroffen habe, seien Angehörige des eritreischen Sicherheitsdienstes erschienen und hätten ihn und etwa vier weitere Personen verhaftet. Dabei hätten die Sicherheitsdienstleute seine Identitätskarte und seinen Schülerpassierschein beschlagnahmt. Er selbst sei in der Folge in einem Gefängnis in einem Aussenviertel von I._______ inhaftiert worden. Im März 2006 sei ihm anlässlich eines Gefangenentransports die Flucht aus dem Gefängnis geglückt, worauf er illegal in den Sudan ausgereist und schliesslich im Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Originale seiner sudanesischen Geburtsurkunde, eines eritrei-

D-8303/2010 schen Schulzeugnisses und eines eritreischen Schülerausweises zu den Akten. Weiter reichte er die Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 2. November 2010 – eröffnet am 3. November 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der zu seiner Verhaftung im November 2005 führenden Gründe unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner damaligen Festnahme bestünden. Die Zweifel hieran würden dadurch verstärkt, dass er zusätzlich auch in Bezug auf die Modalitäten seiner Flucht teils widersprüchliche, teils realitätsfremde Angaben gemacht habe. Aus besagten Gründen erscheine die Inhaftierung des Beschwerdeführers im November 2005 respektive dessen Flucht im März 2006 als unglaubhaft. Da er im Sudan aufgewachsen sei und keine Hinweise vorlägen, die für seine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden, werde ihm auch eine Rückkehr in sein Heimatland nicht geglaubt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nie in Eritrea gelebt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der von ihm eingereichten Dokumente verzichtet werden, zumal diese erfahrungsgemäss käuflich leicht erworben werden könnten beziehungsweise unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei ihrer Ausstellung eine schlüssige Überprüfung der Dokumente verunmöglichen würden. Gleichzeitig ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und

D-8303/2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Überdies sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter zunächst aus, der Sachverhalt sei vorliegend vom BFM ungenügend beziehungsweise nur sehr einseitig abgeklärt worden. So sei der Beschwerdeführer weder zu seiner Rückkehr nach Eritrea im Jahre 1997/1998 noch zu seinem Aufenthalt in I._______, den Umständen seiner Haft oder der Flucht über die sudanesische Grenze befragt worden. Insbesondere sei ihm anlässlich der eingehenden Befragung vom 1. April 2010 auch keine Gelegenheit gewährt worden, seine Fluchtgründe aus freien Stücken zu schildern. So sei er beim Versuch, seine Probleme an der Schule in I._______ näher zu schildern, unterbrochen worden. Dies sei insbesondere deshalb stossend, weil die Vorinstanz aus dem vermeintlichen Widerspruch bezüglich der Flucht aus der Haft abgeleitet habe, dass der Beschwerdeführer gar nie erst in sein Heimatland zurückgekehrt sei, obwohl er diesbezügliche Beweismittel eingereicht habe. Vor diesem Hintergrund hätte das BFM seinem Mandanten im Rahmen einer umfassenden Sachverhaltsabklärung die Gelegenheit einräumen müssen, die Umstände seiner Rückkehr nach Eritrea zu schildern und damit dem Vorwurf, nie in Eritrea gewesen zu sein, wirksam entgegentreten zu können. Hinzu komme, dass die bei der einlässlichen Anhörung eingesetzte Dolmetscherin offensichtlich nur über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt habe, was einerseits aus der entsprechenden Feststellung der Hilfswerkvertretung, andererseits aus offensichtlichen Missverständnissen anlässlich der Befragung (A23/13, F58-61, S. 7) hervorgehe. Aus den genannten Gründen müsse der Fall zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal sich die ungenügende Sachverhaltsabklärung vorliegend auch dahingehend ausgewirkt habe, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. November 2010 bei der Sachverhaltsfeststellung teilweise aktenwidrige Ausführungen gemacht habe. Sofern die Asylvorbringen als rechtsgenüglich abgeklärt betrachtet würden, müssten diese als substanziiert und plausibel beziehungsweise glaubhaft gelten. Die von der Vorinstanz angeführten angeblichen Unstimmigkeiten bezüglich der Gründe seiner Festnahme respektive der Umstände seiner Flucht seien jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen in Zweifel zu ziehen, weshalb ihm

D-8303/2010 in der Schweiz als Opfer politisch motivierter Verfolgung Asyl gewährt werden müsse. Selbst wenn die Vorfluchtgründe als solche unglaubhaft wären, sei es jedenfalls nicht angängig, dass die Vorinstanz hieraus automatisch folgere, dass der Beschwerdeführer nie in Eritrea gelebt habe. Die eingereichten Beweismittel liessen vielmehr keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich nach Eritrea zurückgekehrt sei und sein Heimatland im März 2006 illegal verlassen habe. Aus diesem Grunde müsse er gemäss der ständigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach Eritreer, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, als Flüchtlinge anzuerkennen seien, zumindest in Erkennung subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Rechtsvertreter vier eritreische Schulzeugnisse aus den Jahren 1997 bis 2001 inklusive deutsche Übersetzungen sowie zwei Fotos aus den Jahren 1998 und 2004, welche ihn zusammen mit seiner Familie in K._______ zeigten, zu den Akten. Die besagten Dokumente seien ihm von seinen in Eritrea lebenden Familienangehörigen zugeschickt worden. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des L._______ vom 12. November 2010 und eine Kostennote vom 1. Dezember 2010 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Demgegenüber wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erforderlichkeit ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 14. Januar 2011 ein. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 zog das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 2. November 2010 teilweise in Wiedererwägung, erkannte dem Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, verweigerte ihm indes-

D-8303/2010 sen gleichzeitig zufolge Bestehens von Asylausschlussgründen (Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) die Gewährung von Asyl. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 durch die vom BFM am 22. Dezember 2010 wiedererwägungsweise zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft betreffe. Gleichzeitig ersuchte es den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter um Mitteilung bis zum 15. Juni 2011, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle, wobei letzterenfalls eine Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Verfahrenskosten in Aussicht gestellt werde. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten an der Beschwerde fest und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-8303/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Beschwerde vorab, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Rückkehr seines Mandanten nach Eritrea nur

D-8303/2010 ungenügend beziehungsweise unvollständig abgeklärt habe. So sei es nicht haltbar, dass die Vorinstanz aus angeblichen Wiedersprüchen des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Vorfluchtgründe geschlossen habe, dass dieser aus dem Sudan gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Das sei umso stossender, als ihm anlässlich seiner Anhörungen gar nie die Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Umstände seiner Rückkehr nach Eritrea zu schildern und diesem Vorwurf somit entgegenzutreten. Darüber hinaus könne er durch mehrere Schulzeugnisse aus den Jahren 1997 bis 2001 sowie zwei Fotos, welche ihn mit seiner Familie in K._______ zeigten (Beschwerdebeilagen 3 bis 8), belegen, dass er vor seiner Flucht aus Eritrea im März 2006 tatsächlich dort gelebt habe (vgl. Beschwerde S. 5/6 i.V.m. S. 8). 4.2. Das BFM ist der Argumentation in der Beschwerde insofern gefolgt, als es am 22. Dezember 2010 in teilweiser Wiedererwägung auf seine Verfügung vom 2. November 2010 zurückgekommen ist und den Beschwerdeführer in Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat. Es hat dabei in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2010 namentlich erwogen, aufgrund der neuen, mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach wie vor abzuweisen sei. 4.3. Die Vorinstanz vertritt damit implizit den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungssituation im Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.

D-8303/2010 4.3.1. Der Beschwerdeführer hält dieser Meinung des Bundesamtes in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2010 zunächst generell entgegen, die bei der einlässlichen Anhörung eingesetzte Dolmetscherin habe offensichtlich über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt, was einerseits aus der entsprechenden Feststellung der Hilfswerkvertretung (act. A23, Annex), andererseits aus offensichtlichen Missverständnissen anlässlich der Befragung hervorgehe (act. A23/13 S. 7 F58-61). Es sei somit nicht auszuschliessen, dass gewisse der gerügten Ungereimtheiten auf mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien, weshalb der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 6 oben). Wiewohl die Hilfswerkvertretung im Nachgang zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 auf dem Unterschriftenblatt gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG festgehalten hat, die Deutschkenntnisse des Dolmetschers seien nach ihrer persönlichen Einschätzung ungenügend (vgl. act. A23/13 S. 13), sind dem Protokoll nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass es anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers zu erheblichen Missverständnissen gekommen ist. Die vom Rechtsvertreter gerügten Fragen und Antworten 58 bis 61, bei denen es darum ging, wie der Beschwerdeführer das Camp in Malta habe verlassen können, zeugen mehr von der emotionalen Aufgewühltheit des Beschwerdeführers ob der Schilderung der dortigen Zustände als von eigentlichen Verständigungsschwierigkeiten. Hiervon abgesehen, vermittelt das Protokoll durchwegs den Eindruck sachlicher Klarheit. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Anhörung ausdrücklich, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A23/13 S. 1 F1/A1). Schliesslich bestätigte er nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung wegen mangelhafter Dolmetscherarbeit ist deshalb abzuweisen. 4.3.2. Der Rechtsvertreter erhebt sodann die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt auch in Bezug auf die zu seiner Ausreise aus Eritrea führenden Gründe inhaltlich nur unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Ausfällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang rügt der Rechtsvertreter, sein Mandant habe anlässlich seiner Anhörungen keine Gelegenheit erhalten, seine Haftzeit zu schildern. Weiter habe ihm das BFM anlässlich der eingehenden Befragung vom 1. April 2010 nicht die

D-8303/2010 Möglichkeit eingeräumt, seine Fluchtgründe aus freien Stücken zu beschreiben. Beim Versuch, seine Probleme an der Schule von I._______ näher darzulegen, sei der Beschwerdeführer gar unterbrochen worden (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 7 unten). Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine einlässlichen Fragen hinsichtlich seiner Haftzeit im Gefängnis von I._______ gestellt hat. Das BFM gab ihm aber anlässlich seiner Erstbefragung hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe konzis und frei darzulegen (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15). Ausserdem befragte es den Beschwerdeführer am 1. April 2010 ausführlich zu den Gründen seiner Festnahme im Oktober beziehungsweise November 2005 und hinsichtlich der Umstände seiner Flucht im März 2006. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind von zentraler Bedeutung und – im Verbund mit den entsprechenden Ausführungen bei der Erstanhörung vom 15. Dezember 2008 – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aussagekräftig genug, um eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen zuzulassen. So besehen ist der Antrag des Rechtsvertreters, der vorliegende Fall sei zwecks ergänzender Sachverhaltserhebung im Asylpunkt an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen. 4.4. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Flucht aus Eritrea geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen. 4.4.1. Das BFM hat diesbezüglich in seiner Verfügung vom 2. November 2010 erwogen, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstanhörung erklärt, er sei verhaftet worden, weil er Kontakte zu sudanesischen Händlern gepflegt habe. Einer dieser Händler sei möglicherweise von den eritreischen Behörden gesucht worden. Die Sudanesen hätten in Eritrea generell einen schlechten Ruf. Weitere Gründe für seine Verhaftung habe er nicht angegeben. Anlässlich der Anhörung vom 1. April 2010 habe er demgegenüber geltend gemacht, er habe einmal in der Schule eine regierungskritische Frage gestellt. Nachdem die eritreischen Behörden ihn im November 2005 inhaftiert hätten, sei ihm während des Verhörs vorgehalten worden, diese Frage gestellt zu haben. Dieses zentrale Vorbringen habe er bei der Erstanhörung nicht geltend gemacht, weshalb stark an dessen Wahrheitsgehalt gezweifelt werde. 4.4.2. Der Rechtsvertreter wendet gegen diese Sichtweise ein, die Verhaftung seines Mandanten habe letztlich mehrere Ursachen gehabt. Sie

D-8303/2010 beruhe auf persönlichen äusserlichen Merkmalen, die den arabischen Einfluss verdeutlichten, aber auch auf der Tatsache, dass er fliessend Arabisch spreche, lange im Sudan gelebt habe, nach wie vor Kontakte zu Sudanesen unterhalten habe und einmal bei einer Veranstaltung in der Schule das eritreische Regime kritisiert habe. So gesehen sei er nicht etwa wegen eines konkreten Ereignisses, sondern wegen des (generellen) Verdachts, auf der Seite der sudanesischen Regierung zu stehen beziehungsweise der eritreischen Opposition anzugehören, verhaftet worden (vgl. Beschwerde S. 7). 4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die Einwendungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen: So leuchtet in keiner Weise ein, weshalb die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer allein aufgrund äusserlicher arabischer Merkmale, seiner arabischen Muttersprache sowie seines persönlichen Umgangs mit sudanesischen Händlern, die er von seiner früheren Zeit im Sudan teilweise gekannt habe, verdächtigt haben sollten, eine oppositionelle Haltung zu vertreten, zumal er anlässlich seiner Anhörungen nie geltend gemacht hatte, sich mit seinen Freunden politisch ausgetauscht beziehungsweise oppositionellen Kreisen angehört zu haben. Der einzige aufgrund der Akten ersichtliche Grund, aus politischen Gründen inhaftiert zu werden, hätte demnach in seiner angeblichen Kritik an der eritreischen Regierung während einer Veranstaltung in seiner Schule bestanden, wo er gefragt haben soll, warum die eritreische Regierung so schwach sei, dass sie im Land keine Verfassung erlaube (vgl. act. A23/13 S. 10 A83). Er hat dieses zentrale Vorbringen indessen anlässlich der Erstanhörung mit keinem Wort erwähnt, weshalb an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe bereits aus diesem Grunde grösste Zweifel angebracht sind (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, wonach Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden dürfen, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden). Das hier klarerweise ein Widerspruch vorliegt, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er sei während der Haft bei einem Verhör ausdrücklich danach gefragt worden, warum er damals (in der Schule) eine solche Frage gestellt habe und wer hinter ihm stehe, dass er eine solche Frage gestellt habe (vgl. act. A23/13 S. 10 A85). Letztere Darstellung lässt im Ergebnis nur den Schluss zu, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdefüh-

D-8303/2010 rer aufgrund eines persönlichen Schuldvorwurfs festgenommen haben müssten, was mit seiner Behauptung am 15. Dezember 2008, er habe sich im Moment seiner Festnahme zufällig mit Händlern in einem Hotel getroffen und wisse nicht, ob einer von ihnen gesucht worden sei, nicht zu vereinbaren ist. 4.4.4. Nur nebenbei sei deshalb angeführt, dass auch die Umstände der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis derart realitätsfremd anmuten, dass seine Schilderungen hinsichtlich der Vorfluchtgründe jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren: So führte er aus, es sei ihm kurz vor einem Gefangenentransport mit weiteren Häftlingen in Begleitung von drei oder vier Wächern gelungen, die Flucht zu ergreifen, weil sich die Wächter um einen unversehens zusammengebrochenen Mithäftling gekümmert hätten (vgl. act. A23/13 S. 8 A65). Erst auf Vorhalt hin, wie ihm und vier weiteren Häftlingen in Anwesenheit von drei bis vier Wächtern die Flucht gelungen sein könne, hielt er nachträglich fest, nur zwei der Wächter hätten sich um den Gefallenen gekümmert, während die anderen versucht hätten, die Fliehenden zu erschiessen (vgl. act. A23/13 S. 8 A67). Auf die Anschlussfrage hin, weshalb die Wächter seine Verfolgung nicht zu Fuss oder im Auto aufgenommen hätten, erwiderte er lapidar, diesfalls hätten die Gefängnisinsassen fliehen können (vgl. act. A23/13 S. 8 A69). Diese Erklärung erscheint aber a priori abwegig, da die drei bis vier Wächter nach Darstellung des Beschwerdeführers ja einen Gefangenentransport durchzuführen hatten und ausgeschlossen werden kann, dass die eigentlichen Gefängnisinsassen nicht ihrerseits von anderen Wächtern überwacht wurden. Somit bleibt unplausibel, wie es dem Beschwerdeführer, welcher sich ja im Zeitpunkt seiner Flucht in nächster Nähe mehrerer Wächter befunden haben muss, faktisch gelingen konnte, die Flucht zu ergreifen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, es könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die eingesetzten Wächter alles daran gesetzt hätten, die Fliehenden einzufangen oder gar zu erschiessen (vgl. Beschwerde S. 8), vermag das Gericht jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal anzunehmen ist, dass die für die Bewachung von Gefängnisinsassen eingesetzten Personen angesichts der Wichtigkeit ihrer Funktion besonders sorgfältig auf ihre Loyalität gegenüber den eritreischen Behörden überprüft werden. Ganz abgesehen hiervon hätten sich die Wächter wohl auch persönlich starken Unannehmlichkeiten ausgesetzt, wenn sie ihre Position dazu missbraucht hätten, Gefangenen mutwillig die Flucht zu ermöglichen.

D-8303/2010 4.4.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 teilweise – nämlich die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige

D-8303/2010 Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des BFM vom 2. November 2010 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 indessen nicht als aussichtslos erweist und nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das vom Instruktionsrichter am 16. Dezember 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

D-8303/2010 9. Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 2'089.30 (Zeitaufwand von 8.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– plus Spesen und Mehrwertsteuer von 7.6% beziehungsweise 8%) eingereicht, welche als angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'045.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8303/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'045.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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