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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 D-8180/2015

June 14, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8180/2015

Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).

D-8180/2015 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte am 31. Mai 2015 mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 3. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei unter anderem zu Protokoll, sie sei mit ihrer Tochter am 16. Mai 2015 von Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin, brachte sie vor, sie hätte gesehen, dass die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse leben würden. Das würde sie mit ihrer Tochter nicht überleben. Das Leben dort hätte keinen Sinn mehr. B.b Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. C. Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 10. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben

D-8180/2015 und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 18. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-8180/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-8180/2015 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin- III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gelangten – eigenen Angaben zufolge – in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (vgl. Akten SEM A 6 S. 5 und 7). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 3. Juli 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um deren Aufnahme. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 24. November 2015 explizit zu und bestätigten damit ihre bereits durch Ablauf der zweimonatigen Frist zur Antwort implizit anerkannte Zuständigkeit (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen ist somit grundsätzlich gegeben. Die Anwesenheit eines Halbbruders und einer Schwägerin der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. A 6 S. 6) ändert nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.

D-8180/2015 5.2 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst. 5.2.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120). 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 In der Beschwerdeschrift wird – mit Ausführungen zu den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteilen des EGMR (Tarakhel) und des Bundesverwaltungsgerichts (E-6629/2014 vom 12. März 2015; publiziert

D-8180/2015 als BVGE 2015/4) – geltend gemacht, es liege keine genügend konkrete und individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für eine kindsgerechte Unterbringung vor. Da die Überstellung nach Italien ohne entsprechende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. 5.3.2 Der EGMR hielt in seinem Urteil Tarakhel fest, dass asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen würden, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – wegen ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit – um Kinder handle (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Angesichts der bestehenden ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122). Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf das Urteil Tarakhel ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkrete und individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.3.3 Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter unter expliziter Namensnennung sowie unter Angabe der auf den Personalienblättern angegebenen Geburtsdaten (vgl. A 1 und 2; vgl. dagegen die Richtigstellung des Geburtsdatums der Tochter anlässlich der BzP, wobei das tatsächliche Geburtsdatum allerdings nur um ein Jahr vom ursprünglich angegebenen Geburtsdatum abweicht [A 6 S. 7]) als Familiengemeinschaft

D-8180/2015 (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Zwar äussert sich das Schreiben – was in der Beschwerde gerügt wird – nicht zur konkreten Unterkunft, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung nach Milano (Flughafen Malpensa) zu erfolgen habe. In seinem zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass die erwähnte individuelle Zusicherung im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von Projekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen (ebd. E. 5.2). Im erwähnten Urteil wird weiter ausgeführt, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa – wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift – verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und

D-8180/2015 individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstelle. 5.3.4 Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – eine genügend konkrete und individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit vor. Entsprechend ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (zwecks Einholung von verbesserten Garantien) abzuweisen. An dieser Stelle ist schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar erst im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 3 EMRK auseinandersetzte. Das Prüfungsschema des SEM weicht insofern – wie in der Beschwerde vorgebracht – von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2; 2010/45 E. 10.2), rechtfertigt aber ebenfalls keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5.3.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erweist sich die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sinngemäss geäusserte Befürchtung der Beschwerdeführerin, mit ihrer Tochter in Italien auf der Strasse leben zu müssen, als unbegründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3.6 5.3.6.1 Soweit mit dem Beschwerdevorbringen, aufgrund der langen Verfahrensdauer würde eine Überstellung der Tochter nach Italien das Kindeswohl verletzen, das Vorliegen von „humanitären Gründen“ geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen

D-8180/2015 Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.3.6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Im Übrigen kann auf E. 5.4 des bereits erwähnten Koordinationsurteils D-6358/2015 vom 7. April 2016 verwiesen werden. 5.3.7 Die Beschwerdeführerinnen vermögen schliesslich auch mit dem Argument, die Schweiz habe zugesichert, Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufzunehmen, nicht durchzudringen, zumal es sich dabei um nicht justiziable, politische Absichtserklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen (vgl. D-6358/2015, a.a.O., E. 5.5). 5.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen. Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-8180/2015 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 8.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8180/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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