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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 D-8170/2025

February 27, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,570 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8170/2025

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am 10. Januar 1995, Türkei, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025.

D-8170/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. April 2023 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 26. Juni 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsbürger, kurdischer Ethnie und (…) geboren. Nach Abschluss der obligatorischen Schule habe er von (…) in (…) (…) besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Eines Tages sei er vor der Schule von Polizisten in Zivil angehalten und an einen anderen Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Als er dies jedoch verweigert habe, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Aufgrund der daraus resultierenden psychischen Probleme habe er der Schule nicht mehr folgen können und sei daher in den (…) ausgereist. An der Grenze (…) sei er von Guerillakämpfern der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) abgefangen worden und habe ihnen das Geschehene erzählt. Da er erst (…) alt gewesen sei, hätten diese beschlossen, sich um ihn zu kümmern. Sie hätten für ihn sodann eine Pflegefamilie gefunden, wo er die nächsten (…) gelebt habe. Danach sei er (…) gereist, wo er bis (…) gelebt habe und für die dortige PKK tätig gewesen sei. Im Jahr (…) sei er in (…) zurückgekehrt, wo er bis zum Jahr (…) für die PKK tätig gewesen sei. Er habe vor allem zivile Aufgaben übernommen und sei insbesondere dafür verantwortlich gewesen, Kurdisch zu lehren. Im Jahr (…) beendete er seine Zusammenarbeit mit der PKK und lebte zunächst weiterhin bis zu seiner Ausreise am (…) (…) . Bei der Grenzüberquerung sei er sofort von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen und nach (…) gebracht worden, wo er unter Beleidigungen verhört worden sei. Danach sei er in Untersuchungshaft genommen worden, wo er vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Am (…) sei er aus der Untersuchungshaft freigelassen worden. Danach sei er für zwei Monate in sein Dorf zurückgekehrt. Danach habe er zwischen seinem Dorf und (…) , wo sein Bruder und eine Schwester leben würden, gependelt. Am (…) habe er die Führerscheinprüfung

D-8170/2025 bestanden und den Führerschein erhalten. Da er die strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund seiner Aussagen während der Verhöre über seine Aktivitäten für die PKK im (…) gefürchtet habe, sei er am (…) illegal mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Während des vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl türkischer Justizdokumente in Kopie ein – darunter ein am 13. Februar 2025 eingereichtes, begründetes erstinstanzliches Urteil vom (…) . B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente jeweils in Kopie bei: – die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 inklusive Abholquittung – eine Fürsorgebestätigung vom 21. Oktober 2025 – Fotos innerhalb der Organisation – Anstellungsbestätigung (…) – Lehrvertrag vom (…) – UYAP-Screenshot – Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts (…) – Integrationsbrief des Case Managers über den Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2025 D. Mit Schreiben vom 4. November 2025 machte der Beschwerdeführer

D-8170/2025 geltend, sein ehemaliger Rechtsvertreter habe ihn beim Verfassen der Beschwerdeschrift unterstützt, dabei jedoch fälschlich geschrieben, er (der Beschwerdeführer) sei über (…) nach Europa gereist. Dem Schreiben lag ein Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. November 2025 bei, in welchem dieser bestätigt, dass es sich um einen Fehler vonseiten der Rechtsvertretung handle. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– innert Frist bis zum 3. März 2026 auf. F. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Februar 2026 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-8170/2025 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen sein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren offenbar bewusst irrezuführen versucht hat. Indem er sich einerseits ausweichend zu den geltend gemachten Strafverfahren geäussert und andererseits eine Vielzahl

D-8170/2025 unerheblicher Akten eingereicht, während er zugleich wesentliche Beweismittel vorenthalten hat, hat er seine Mitwirkungspflichten in erheblicher Weise verletzt. Angesichts dessen, dass das erstinstanzliche Strafurteil bereits am (…) ergangen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses der Vorinstanz nicht umgehend vorgelegt worden ist, sondern der Beschwerdeführer dieses erst am (…) – mehr (…) nach seinem Asylgesuch – nachgereicht hat. Soweit der er diesbezüglich einen Geheimhaltungsbeschluss geltend macht, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Vielmehr ergibt sich aus dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteil der Berufungsinstanz vom (…) , welches den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte, dass eine Kopie des fraglichen Urteils ordnungsgemäss an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die massgeblichen Informationen nicht rechtzeitig offengelegt wurden, was eine umfassende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erschwerte. Dies wirkte sich im Ergebnis nachteilig auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Ungeachtet dessen vermögen die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Namentlich wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom (…) auf die Verhängung einer Strafe verzichtet. Die hiergegen erhobene Berufung wurde Mit Urteil vom (…) abgelehnt und das angefochtene Urteil vollumfänglich bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die türkischen Justizbehörden den Beschwerdeführer trotz der offengelegten Kenntnis über dessen vormalige Kooperation mit der PKK offensichtlich nicht als sicherheitspolitisch relevante Bedrohung qualifizieren. Entsprechend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die türkischen Behörden ein ernstzunehmendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. An dieser Einschätzung dürfte auch die nicht weiter substantiierte Behauptung, wonach die Entlassung lediglich deshalb erfolgt sei, um eine künftige Kollaboration mit den staatlichen Sicherheitsorganen zu erzwingen, nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-8170/2025 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-8170/2025 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Hinblick auf die Situation in der Türkei ist festzuhalten, dass dort keine Lage allgemeiner Gewalt herrscht, welche die Zumutbarkeit des Vollzugs generell infrage stellen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Auch in individueller Hinsicht ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen, zumal diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten geblieben sind. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-8170/2025 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss ist mit den festgesetzten Verfahrenskosten zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8170/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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