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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-8155/2025

June 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,942 words·~20 min·1

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. September 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8155/2025

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Udugey Nasirov, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. September 2025.

D-8155/2025 Sachverhalt: A. Die ukrainische Beschwerdeführerin, mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 8. September 2025 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Mit Vollmacht vom 10. September 2025 zeigte die Rechtsvertretung (...) ihr Mandat an. C. C.a Ebenfalls am 10. September 2025 fand ein Gespräch zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. C.b Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Ukraine ungefähr im Dezember 2022 verlassen habe und zusammen mit ihrem Ehemann nach Polen gereist sei. Sie hätten in Polen eine PESEL- Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [deutsch: Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) erhalten und hätten dort bis März 2024 gelebt. Danach seien sie nach B.________ zurückgekehrt, weil ihr Ehemann erkrankt und schliesslich dort verstorben sei. Ein Sohn und ein Enkelkind lebten in Polen. Ein weiterer Sohn lebe seit November 2022 in der Schweiz; dieser leide seit der Kindheit unter einer (...) und sei daher invalid sowie auch psychisch stark belastet. Nach einem schweren Sturz 2025 benötige er Hilfe. Daher sei sie am 3. September 2025 aus der Ukraine ausgereist und in die Schweiz gekommen, um ihn zu unterstützen. D. Mit Verfügung vom 30. September 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sie wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. September 2025 und beantragte darin die Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an

D-8155/2025 die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids, einer Sendeverfolgung und der Vollmacht vom 10. September 2025, eine Kostennote vom 23. Oktober 2025 beigelegt. F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde unter derselben Voraussetzung ebenfalls gutgeheissen und Herr MLaw Udugey Nasirov als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. G. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung des BAZ ein. Darin wurde bestätigt, dass sie während ihres Aufenthaltes im BAZ keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-8155/2025 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts und infolge der Verletzung der Begründungspflicht.

4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

D-8155/2025 4.2 Aus der Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ableitet, ergibt sich, dass die Behörde ihren Entscheid so begründen muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfüge und somit bereits wirksam geschützt sei. Anlässlich der Kurzbefragung habe sie angegeben, zwischen Dezember 2022 und März 2024 in Polen gelebt und dort über einen Schutzstatus respektive eine PESEL- Nummer mit dem Vermerk UKR verfügt zu haben. Gemäss Passstempel sei sie am 9. März 2024 aus Polen ausgereist. Sie sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung eines Schutzstatus aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an dieser Annahme. Sie habe Polen freiwillig verlassen, um mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann in die Ukraine zurück zu kehren. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes in der gesamten EU nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen ihr nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren respektive ihren allenfalls beendeten Schutztitel nicht reaktivieren würde. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob ein effektiver Schutz vor einer Rückweisung in ihren Heimatstaat vorhanden sei oder ein entsprechender Schutztitel wiedererlangt werden könne, da sie sich seit März 2024 in der Schweiz aufhalte. Zudem verfüge sie über keinen belegten und gültigen Schutztitel in Polen. Ferner habe die Vorinstanz kein Rückübernahmeersuchen gestellt. Ohne eine Rückübernahme könne eine Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden, dieses Vorgehen entspreche ausserdem der bewährten Praxis im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG. Des Weiteren sei ihr Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben; sie sei altersbedingt beeinträchtigt, leide unter (...) und sei eine vulnerable Person. Es wäre angezeigt gewesen, weitergehende Abklärungen mit den polnischen Behörden vorzunehmen, um einen

D-8155/2025 reibungslosen Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Eine einzelfallspezifische Auseinandersetzung sei jedoch nicht erfolgt. Die Annahme, sie könne ihren Schutzstatus in Polen problemlos reaktivieren, sei rechtlich nicht haltbar, zumal es sich bei der EU-Richtlinie 2001/55/EG nicht um eine unmittelbar anwendbare oder gerichtlich einklagbare Anspruchsnorm, sondern lediglich um Mindeststandards handle. Diese Richtlinie ersetze keine Einzelfallprüfung und könne keine konkreten Rückübernahmeverpflichtungen begründen. Ohne eine vorgängige Rückübernahmezusicherung sei Polen nicht verpflichtet, ukrainische Staatsangehörige ohne gültigen polnischen Schutztitel oder ohne rechtsgültige Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen. Ausserdem fehle eine rechtliche sowie tatsächliche Grundlage, um sie nach Polen zurückzuführen und ihr dort einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Schliesslich habe gemäss Art. 45 AsylG eine Wegweisungsverfügung die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufzuweisen. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, daher entspreche die Verfügung nicht den gesetzlichen Vorgaben und verletze Bundesrecht. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen sie, ihren eigenen Aussagen zufolge im Dezember 2022 in Polen erhalten hat (vgl. SEM-Akte A3/2 F5, F10-12), die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes], den Durchführungsbeschluss EU 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss EU 2022/382]) und den bis zum 18. September 2033 gültigen ukrainischen Reisepass (vgl. SEM- Akte A5/25) hinreichend begründet zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr und die Wiedererlangung eines erneuten Schutzes vorhanden sei und stellte weiter fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, die polnischen Behörden würden ihr den erneuten Schutz verweigern. Die Vorinstanz war in diesem Fall auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. hierzu den Koordinationsentscheid

D-8155/2025 D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 und E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen] sowie E. 6.3-6.6 hiernach).

5.2 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht erkennbar; der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren am 30. September 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist:

D-8155/2025 a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Im erwähnten Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist demzufolge dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Dies auch, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Vor ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhielt sie – eigenen

D-8155/2025 Aussagen zufolge – im März 2022 einen Schutzstatus in Polen, mit welchem sie bis im März 2024 dort lebte (vgl. SEM-Akte A4/6 F5, F-12). Es ist davon auszugehen, dass ihr die polnischen Behörden in Anwendung der EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist. 6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin aktuell in Polen über einen gültigen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Rat der EU hat jedoch schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Polen ist demnach nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen wird es ihr bei einer Rückkehr dorthin möglich sein, ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Es ist davon auszugehen, dass ihr dort erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass die Vorinstanz die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht hat und keine Rückübernahmezusicherung vorliegt, nichts. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und kann visumsfrei sowie legal in den Schengenraum – und somit auch nach Polen – einreisen und dort erneut um Schutz ersuchen,

D-8155/2025 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Daher ist ihr Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz abzulehnen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach

D-8155/2025 Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Polen ist ausserdem Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem freiwillig aus Polen ausgereist (vgl. SEM-Akte A6/93). Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich daher als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Polen zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL [SR 142.281]) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie hat auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt darauf vorübergehenden Schutz erhalten, insbesondere Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Den Akten sind weder Anhaltspunkte für eine medizinische Beeinträchtigung und die geltend gemachten (...)probleme oder deren notwendige Behandlung noch Anzeichen auf eine besondere Vulnerabilität der pensionierten Beschwerdeführerin zu entnehmen. Zudem reiste sie ihren Aussagen zufolge hauptsächlich zur pflegerischen Unterstützung ihres Sohnes in die Schweiz ein, weshalb die geltend gemachten altersbedingte Beeinträchtigungen kaum zutreffen dürften. Überdies verfügt sie in Polen über soziale Anknüpfungspunkte, ein Sohn und ein Enkelkind leben dort (vgl. SEM-Akte A4/6 F8). Zum geltend gemachten

D-8155/2025 Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn ist, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A8/11 S. 5-7). 8.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen als zumutbar zu erachten. 8.5 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. SEM-Akte A5/25) und kann ohne weiteres in Polen einreisen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 23. Oktober 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2025 – unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung –

D-8155/2025 gutgeheissen. Zwar handelt es sich bei der Aufenthaltsbestätigung des BAZ vom 3. November 2025, worin ihr dortiger Aufenthalt sowie ein damit einhergehendes Erwerbstätigkeitsverbot bescheinigt wird, nicht um eine Fürsorgebestätigung, vorliegend ist dennoch von der vormaligen und aktuellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde MLaw Udugey Nasirov als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar der Kostennote vom 23. Oktober 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 872.50 (inklusive Auslagen) ist zu kürzen, um die in vergleichbaren Fällen derselben Rechtsberatungsstelle angefallenen Kosten anzugleichen (vgl. etwa Urteile D-3206/2025 vom 15. April 2026 und D-3177/2025 vom 2. April 2026, in welchen beide Male – für praktisch identische Fälle wie vorliegend – Fr. 644.– verrechnet wurde). Folglich ist ihm ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 644.– auszuzahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8155/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 644.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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