Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8155/2024 law/bah
Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Myriam Kohli, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (…).
D-8155/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Februar 2024 in die Schweiz ein und stellte beim SEM am 16. Februar 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Beim SEM gab die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente ab (ukrainischer Reisepass [Nr…], ukrainische Identitätskarte, ukrainischer Renten-/IV-Ausweis, Ersatzkarte des Versicherungsnehmers der Betriebskrankenkasse (OZP; Tschechien) vom 29. März 2023, Erklärung über den Verzicht auf das Aufenthaltsrecht zum Zweck des vorübergehenden Schutzes in Tschechien vom 23. Oktober 2023, Bestätigung des Zeitraums der Registrierung als Arbeitssuchende und der Gewährung von Arbeitslosengeld und Umschulungshilfen (Tschechien) vom 23. Oktober 2023, Kopie ihres ukrainischen Ehescheins). A.c Die Beschwerdeführerin machte in ihrer schriftlichen Kurzbefragung vom 21. Februar 2024 geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und besitze einen bis (…) 2032 gültigen Reisepass. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (24. Februar 2022) habe sie ihren festen Wohnsitz in B._______ im Oblast C._______ gehabt. Vom 19. März 2022 bis 31. März 2024 habe sie über einen Schutzstatus in der Republik Tschechien verfügt, den sie am 23. Oktober 2023 annulliert habe. A.d Das SEM händigte dem Leistungserbringer Rechtsschutz im Bundesasylzentrum (BAZ) zuhanden der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 eine mit «Rechtliches Gehör» bezeichnete Zwischenverfügung aus. Es setzte sie über die mit Beschluss des Bundesrats vom 11. März 2022 definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen in Kenntnis und führte aus, im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs habe sich herausgestellt, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da sie in Tschechien über eine Schutzalternative verfüge und nicht auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gab ihr die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Tschechien ausführlich und detailliert schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. A.e Der sich in der Schweiz aufhaltende Sohn der Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 25. Februar 2024 an das SEM und teilte diesem mit, der seiner Mutter in Tschechien gewährte Schutzstatus sei
D-8155/2024 derzeit «geschlossen». Seine Mutter sei Invalide der zweiten Gruppe, habe Probleme mit ihrem Bein und könne nur schlecht gehen. Sie habe Tschechien verlassen, weil sie seiner Hilfe bedürfe, falls ihr etwas «zustosse». Er bitte um Gutheissung des Gesuchs seiner Mutter, denn sie möchten zusammenleben, da sie öfters seiner Hilfe bedürfen werde. A.f Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik vom 17. September 2009 (SR 0.142.117.439) ersuchte das SEM die tschechischen Behörden am 1. März 2024 um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Ihr sei in Tschechien vorübergehender Schutz gewährt worden und ihr Visum für Tschechien sei bis am 31. März 2024 gültig. Sie habe geltend gemacht, dass sie im Oktober 2023 auf ihren Schutzstatus verzichtet habe und in die Ukraine zurückgekehrt sei. Das SEM bat die tschechischen Behörden um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung/eines gültigen Visums sei. A.g Die tschechischen Behörden lehnten das Rückübernahmeersuchen am 5. März 2024 ab. Die Beschwerdeführerin habe am 23. Oktober 2023 auf den ihr gewährten vorübergehenden Schutz verzichtet und sei derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung/eines Visums. B. Mit Verfügung vom 20. November 2024 – eröffnet am 26. November 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Es forderte sie auf, das Staatsgebiet der Schweiz (sowie den Schengen-Raum – nur für Safe Countries ausserhalb EU/EFTA/Schengen) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat (ausserhalb des Schengen-Raums – nur für Safe Countries ausserhalb EU/EFTA/ Schengen), in dem sie aufgenommen werde. Wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM wies sie dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 20. November 2024 sei aufzuheben und
D-8155/2024 der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerdeführerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtsvertretung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen aufschiebende Wirkung beizugeben, weil die Beschwerdeführerin im Fall eines Wegweisungsvollzugs nach Tschechien einer Gefährdung ausgesetzt werden könnte. Zudem wurde beantragt, die Rechtsvertreterin sei vor Abschluss des Verfahrens aufzufordern, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (Radiologie-Berichte von Dr. E._______ vom 25. November 2024 und Dr. F._______ vom 29. Mai 2024, ärztlicher Bericht [Ukraine] vom 9. Februar 2019, weitere ärztliche Berichte, «Feedback d’apprentissage» vom 27. Juni 2024 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2024, Honorarnote vom 27. Dezember 2024). D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, der Beschwerde sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung hiess er gut, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Myriam Kohli als amtliche Rechtsbeiständin bei. Den Antrag, die Rechtsvertreterin sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote aufzufordern, wies er ab. Er räumte dem SEM die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
D-8155/2024 E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2025 ausführlich zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik vom 28. Juli 2025 machte die Rechtsbeiständin weitere Ergänzungen zur Beschwerde. Der Replik lagen ein ärztlicher Bericht von Dr. G._______ vom 12. Juli 2025 und eine Honorarnote vom 28. Juli 2025 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter Bst. D erwähnten Nichteintretens auf den Antrag, der Beschwerde sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen aufschiebende Wirkung zu erteilen – einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
D-8155/2024 übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 20. November 2024 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip auf diesen in der Schweiz nicht angewiesen sei. Dieses Prinzip komme unter anderem zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügten. Die Beschwerdeführerin
D-8155/2024 habe angegeben, sie habe in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt, den sie annulliert habe. Bezugnehmend auf die Stellungnahme ihres Sohnes sehe das SEM eine besondere Abhängigkeit von dessen Hilfe als nicht gegeben an, da sie nicht gemeinsam um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht hätten. Die Beschwerdeführerin habe am 19. März 2023 in Tschechien ein Schutzgesuch eingereicht, dem stattgegeben worden sei. Ihr Sohn habe am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht, welcher ihm am 1. November 2022 gewährt worden sei. Es sei ihr möglich gewesen, ohne die Unterstützung ihres Sohnes in Tschechien zu leben. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel in dem Staat, der diesen ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Tschechien unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Tschechien gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 19. März 2022 zusammen mit einer Freundin, die sie unterstützt habe, nach Tschechien begeben, wo ihr ein bis zum 31. März 2024 gültiger Schutzstatus gewährt worden sei. Dem beiliegenden ärztlichen Bericht vom 9. Februar 2019 sei zu entnehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe. In Tschechien habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie sei schwer erkrankt und habe nicht mehr gehen können. Die Erholung habe Zeit gebraucht, sie habe während ihres Aufenthalts in Tschechien mehrfach grosse Schwierigkeiten mit dem Aufstehen und Schmerzen gehabt. Am 23. Oktober 2023 habe sie ihren Schutzstatus annulliert und sei in die Ukraine zurückgekehrt, da sie der Hilfe von Angehörigen bedurft habe. Auch dort habe sie wieder unter schmerzhaften Episoden gelitten. Nach der Durchführung verschiedener Interventionen und dem Erhalt medizinischer Pflege sei sie zu ihrem Sohn in die Schweiz gekommen. Sie bedürfe dessen Hilfe, um ihre täglichen Bedürfnisse erledigen zu können. Sie könne nur sehr kurze Strecken gehen, da ihr dies unerträgliche Schmerzen bereite. Ohne Unterstützung könne sie ihre Wohnung nicht verlassen. Seit
D-8155/2024 ihrer Ankunft in der Schweiz werde sie aufgrund diverser Gesundheitsprobleme behandelt. Am 25. Juni 2025 sei eine (…) vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe mittels eines von ihrem Sohn verfassten Schreibens ihre medizinischen Probleme und ihr Abhängigkeitsverhältnis von ihm geschildert. Danach seien keine Instruktionsmassnahmen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen worden. Aus dem Schreiben ihres Sohnes gehe hervor, dass sie aufgrund ihres Alters und der gesundheitlichen Probleme nicht allein zurechtkomme und seiner Unterstützung bedürfe. Angesichts dieser Ausgangslage hätte das SEM ihren Gesundheitszustand von Amtes wegen abklären müssen. Das SEM habe die Antwort der tschechischen Behörden auf das Übernahmeersuchen ignoriert und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne nach Tschechien reisen und dort erneut um vorübergehenden Schutz ersuchen. Ob es für sie möglich sei, dort einen Schutzstatus zu erhalten, sei nicht abgeklärt worden. Das SEM habe folglich den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Instruktionsmaxime verletzt. Selbst wenn der erneute Erhalt eines Schutzstatus möglich wäre, könne die Weigerung der tschechischen Behörden sie zurückzuübernehmen nicht ignoriert werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in einem EU-Staat verfüge. Das SEM habe das Subsidiaritätsprinzip falsch angewendet und durch die Abweisung des Gesuchs die Art. 4, 66 und 73 AsylG verletzt. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien sei angesichts des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihrer Abhängigkeit von ihrem Sohn unzumutbar. Angesichts der Aufnahmebedingungen in Tschechien würde sie in eine existenzielle Notlage geraten. Sie habe dort kein soziales Netz und könne nicht mit Unterstützung rechnen. Ihr Gesundheitszustand sei kritisch. Aufgrund ihrer chronischen (…), des (…), der schweren (…) sowie der radiologischen Befunde zur (…) sei sie nicht fähig, ohne Hilfe zu leben. Entgegen der Auffassung des SEM sei sie nicht arbeitsfähig und werde keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Es sei wahrscheinlich, dass sie in Tschechien isoliert sein werde, was eine Integration erschweren und eine konkrete Gefahr für ihre physische und psychische Gesundheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei von einer Freundin nach Tschechien begleitet worden, die ihr bis zu einem gewissen Punkt habe helfen können. Nach
D-8155/2024 einem Transfer in eine andere Region sei sie schwer erkrankt und habe nicht mehr gehen können. Da sie allein nicht mehr zurechtgekommen sei, sei sie zuerst in die Ukraine zurückgekehrt und danach zu ihrem Sohn gereist. Angesichts der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands während der letzten Monate sei ihre Fähigkeit, allein für sich zu sorgen, nicht mit der Situation bei ihrer Ankunft in Tschechien zu vergleichen. Im Jahr 2025 werde bei ihr eine (…) durchgeführt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei in Tschechien kompliziert. Spitäler und Ärzte seien wegen des Zustroms ukrainischer Staatsangehöriger stark ausgelastet, weshalb lange Wartezeiten bestünden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tschechien werde sie auf sich allein gestellt Probleme mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung haben, während ihre Behandlung und Begleitung in der Schweiz bereits etabliert seien. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz bereits gut integriert. Sie lebten zusammen in H._______, was es ihr ermögliche, in allen Angelegenheiten – auch bei ihrer Integration – von ihm unterstützt zu werden. In Tschechien werde sie keine entsprechende Unterstützung finden. Die Wegweisung nach Tschechien sei als unzulässig und unzumutbar einzuschätzen, weil sie dort über keinen Schutzstatus verfüge und die tschechischen Behörden ihre Rückübernahme abgelehnt hätten. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei in vollem Umfang festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt habe, der erloschen sei. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU/EFTA+- Staat könne die Wegweisung in den jeweiligen Staat – auch nach einer Ablehnung des Rückübernahmeersuchens des Ziellands – ohne dessen explizite Zustimmung erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei durch den eigenen schriftlichen Beitrag in die Möglichkeit einbezogen worden, ihre medizinischen Vorbringen darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei gewahrt worden, da alle wesentlichen Tatsachen und Beweismittel von Amtes wegen untersucht und berücksichtigt worden seien. Die Ablehnung des Schutzgesuchs stütze sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien – einem EU/EFTA+- Staat – über einen Schutzstatus verfügt habe, der auch nach dessen Erlöschen weiterhin als Schutzalternative zu werten sei. Von einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung könne keine Rede sein. Das SEM habe den Entscheid weder nach unsachlich fremden Gesichtspunkten begründet noch allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und
D-8155/2024 rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Der Entscheid sei weder unzweckmässig noch unangemessen noch unhaltbar und stehe nicht im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in analogen Fällen eine Wegweisung in den betreffenden Staat als zulässig erachtet. Dies stehe im Einklang mit der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, da eine Schutzgewährung in der Schweiz nur dann in Betracht komme, wenn keine wirksame Schutzalternative in einem sicheren Drittstaat vorhanden sei. Das SEM erachte eine Rückübernahmezusicherung im Schutzverfahren als nicht zwingend erforderlich, insbesondere bei einer Wegweisung in einen sicheren Drittstaat. Da in Tschechien ein Gesundheitssystem nach europäischem Standard bestehe, das den Zugang zu medizinischen, sozialen und pflegerischen Leistungen gewährleiste, sei von einer valablen Schutzalternative auszugehen. Die eingereichten ärztlichen Berichte belegten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit bestehen würden. Geplant sei eine (…). Das SEM sei sich bewusst, dass das tschechische Gesundheitssystem gewissen Kapazitätsgrenzen unterliege und es zu Engpässen kommen könne. Dies bedeute nicht, dass keine medizinische Versorgung und Betreuung verfügbar seien. Ein tschechischer Schutzstatus ermögliche den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie Anspruch auf soziale Unterstützung. Aufgrund der blossen Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Tschechien unter Umständen nicht im gleichen Umfang wie in der Schweiz gewährleistet sei, könne nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, auch wenn die dortige Situation für die Beschwerdeführerin herausfordernd gewesen sein könnte. In renommierten Einrichtungen, wie beispielsweise dem Universitätsklinikum in Olomouc, würden dank umfassender diagnostischer und therapeutischer Massnahmen chronische Erkrankungen und medizinische Notfälle adäquat behandelt. Systematische Registrierungsverfahren ermöglichten den Zugang zu medizinischen und sozialen Leistungen auch für geflüchtete Personen aus der Ukraine. Dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden. Dieser Schutztitel begründe kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, sondern stelle lediglich einen vorübergehenden Schutzstatus dar, der gegebenenfalls widerrufen oder geändert werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zwingend
D-8155/2024 auf die Unterstützung ihres in der Schweiz wohnhaften volljährigen Sohnes angewiesen sei. Sie sei trotz den vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen unabhängig von ihm rund 16 Monate nach dessen Ausreise aus der Ukraine in die Schweiz eingereist. Die Behauptung, dass sich erst kürzlich ein erhöhter Betreuungsbedarf ergeben habe, finde in den Akten keine Stütze. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte wiesen darauf hin, dass der allfällige Pflegebedarf nicht in der geltend gemachten Intensität bestehe. Gemäss dem neusten Arztbericht werde ihr nach einer Operation nur eine «Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für etwa eine Woche ausgehändigt» und sie könne, «wenn nicht anders verordnet, in dieser Zeit ihre gewohnten Tätigkeiten wieder aufnehmen, mit Ausnahme des Schwimmens im Schwimmbad, das einen Monat lang nicht erlaubt sei.» Sollte tatsächlich ein kontinuierlicher und intensiver Betreuungsbedarf bestehen, könne dieser in Tschechien auch durch Dritte gedeckt werden. Ihr Sohn habe offenbar keine spezifischen medizinischen oder paramedizinischen Fachkenntnisse, die für eine fachgerechte Betreuung notwendig wären. Eine solche könne durch spitalexterne Pflege, Sozialdienste oder private Hilfsorganisationen erfolgen, deren Leistungen in Tschechien auch geflüchtete Personen aus der Ukraine in Anspruch nehmen könnten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, aufgrund der Rechtsprechung sei das Subsidiaritätsprinzip bei der Beurteilung von Gesuchen um Gewährung vorläufigen Schutzes anwendbar. Diese Anwendung beruhe indessen nicht auf einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Das SEM habe die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Tschechien verfügt, ohne die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen. Der Verweis auf eine Schutzalternative genüge nicht, um eine Person in einen Drittstaat wegzuweisen, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Es sei nicht verständlich, weshalb das SEM davon ausgehe, für die Anordnung einer Wegweisung in einen Drittstaat benötige es im vorliegenden Verfahren keiner Zustimmung zur Rückübernahme dieses Staates. Da die tschechischen Behörden dem Rückübernahmegesuch nicht zugestimmt hätten, sei die Annahme einer Schutzalternative ohne zusätzliche Abklärungen nicht haltbar. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das SEM im Falle einer Ablehnung eines Rückübernahmeersuchens durch die Behörden des Drittstaats abzuklären habe, ob der Erhalt eines Schutzstatus in diesem Staat trotzdem möglich sei. Da das SEM dies vorliegend unterlassen habe, habe es die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Ihr sei demnach in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren.
D-8155/2024 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde ein aktueller ärztlicher Bericht (vom 12. Juli 2025) zu den Akten gereicht, in welchem der Hausarzt die gestellten Diagnosen festhalte. Die Beschwerdeführerin leide unter fortdauernden Schmerzen im Rücken und in den Knien und habe Mühe beim Gehen. Sie verlasse ihr Domizil selten, ihr Sohn begleite sie zu allen Arztbesuchen, kaufe ihre Medikamente und erledige die Einkäufe. Sie benötige seine Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Handlungen. Die Einschätzung des SEM, sie sei jung und arbeitsfähig, entbehre jeglicher Grundlage. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Dokument eingereicht, in dem ihre Invalidität bestätigt werde. Auch wenn die Möglichkeit medizinischer Versorgung in Tschechien vorhanden sei, könne sie nicht selbständig zu ärztlichen Visiten gehen. Angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde es ihr nicht möglich sein, ohne die Unterstützung ihres Sohnes ein würdiges Leben zu führen. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin gab auf dem am 21. Februar 2024 ausgefüllten «Personalienblatt für Asylsuchende» an, sie habe von März 2022 bis Oktober 2023 in I._______ (Okres J._______) gelebt, das zirka 40 Kilometer von der Grossstadt K._______ entfernt liegt. In der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom gleichen Tag verneinte sie die Fragen, ob sie ein akutes medizinisches Problem habe, das behandelt werden müsse, und ob sie aus anderen Gründen als der Kriegssituation aus der Ukraine ausgereist sei. Auf dem «Zusatzblatt Eintritt Ukraine» führte sie an, sie sei aufgrund einer (…) invalide, habe (…) Probleme, leide unter (…) (…) und nehme täglich Medikamente ein. Der von ihr eingereichten «Ersatzbescheinigung für Versicherungsnehmer» der Betriebskrankenkasse (OZP) vom 29. März 2023 ist zu entnehmen, dass sie damit in Tschechien «volle medizinische Leistungen» erhalte (vgl. SEM-act. (…)-5/23). Das SEM
D-8155/2024 gewährte ihr am 21. Februar 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug nach Tschechien ausführlich und detailliert schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen (vgl. SEM-act. (…)-6/3). In der von ihrem Sohn am 25. Februar 2024 verfassten Stellungnahme wies sie auf ihre gesundheitlichen Probleme und die von ihr benötigte Hilfe durch ihn hin. Dem Schreiben lag eine Kopie ihres ukrainischen Renten-/IV-Ausweises bei (vgl. SEMact. (…)-10/4). 5.3 5.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste das SEM keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme machen, zumal ihr mit Schreiben vom 21. Februar 2024 – dieses wurde auch der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung übermittelt – auch die Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 6. März 2024 Beweismittel einzureichen. Unter Hinweis auf die der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, bis zum Erlass des Entscheids des SEM vom 20. November 2024 auf eine allfällige Veränderung ihres Gesundheitszustands hinzuweisen und (auch nach dem 6. März 2024) verfasste ärztliche Berichte nachzureichen. 5.3.2 Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt, war das SEM auch nach Ablehnung des bei den tschechischen Behörden gestellten Rückübernahmegesuchs nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 6). 5.3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM sich in der Vernehmlassung ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Frage der in Tschechien bestehenden Schutzalternative auseinandersetzte und sie sich in ihrer Replik dazu umfassend äussern konnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen, das SEM habe den (medizinischen und die Frage des Vorhandenseins einer Schutzalternative betreffenden) Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, nicht stichhaltig ist. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen.
D-8155/2024 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 6.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat – ab dem 19. März 2022 – im EU-Staat Tschechien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten mit Gültigkeit bis am 31. März 2024 (vgl. SEM-act. (…)-5/23). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden. 6.3.1 Im vorliegenden Fall besteht gemäss dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 5. März 2024 (vgl. SEM-act. (…)-13/1) der tschechische Schutztitel zwar aktuell nicht mehr, weshalb das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Tschechien den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel ver-längert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits am 23. Oktober 2023 freiwillig (das heisst ohne Zutun der tschechischen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden
D-8155/2024 Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Tschechien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Tschechien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 13; zuletzt besucht am 16. Februar 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Tschechien ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weisen sowohl Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch Art. 10 in fine der Verordnung Nr. 85 auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 und AIDA Report S. 11). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3.2 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und während 90 Tagen zwischen den Schengen-Staaten umherreisen. Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz beendet, beginnt diese Frist https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-SE_Temporary-Protection_2024.pdf
D-8155/2024 neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]).] Somit kann die Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal in dieses Land einreisen. 6.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.4 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügt oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hätte. 6.4.1 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit dem sie nicht ohne Weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals nicht um einen EU/EFTA- Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – im Unterschied zur vorliegenden Konstellation – unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). 6.4.2 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird,
D-8155/2024 sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3.2) – mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Tschechien reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 8.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung – im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz – wäre daher von Seiten des SEM nicht notwendig gewesen, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet vom 17. September 2009 keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuchs ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Tschechien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Insofern haben die tschechischen Behörden das Rückübernahmeersuchen zu Recht abgelehnt. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-8155/2024 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 8.2.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne nicht nach Tschechien zurückkehren, da sie gesundheitlich angeschlagen und dort auf sich allein gestellt wäre, während in der Schweiz ihr volljähriger Sohn lebe, der sie bei der Bewältigung ihrer schwierigen Situation unterstütze und weiterhin unterstützen werde. Sie machte unter Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend, dass der Wegweisungsvollzug nach Tschechien ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ihr volljähriger Sohn, L._______, geboren am (…) (N …), dem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden ist, lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als
D-8155/2024 Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtspre-chung verfügt. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist damit von vornherein nicht verletzt. 8.2.6 Nach dem Gesagten wäre – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Leidensdrucks als nicht derart gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Tschechien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die für sie zugänglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer F-1190/2023 vom 7. Juni 2023 E. 7.4.3). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschechien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass sie in diesem Land aktuell über keine Bezugspersonen verfügt, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten. 8.4 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist
D-8155/2024 der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3.2), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in Tschechien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 8.5 Es erübrigt sich, auf die in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben gemachten weiteren Ausführungen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-8155/2024 11. 11.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Myriam Kohli als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Mit der Replik vom 28. Juni 2025 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 7,5 Stunden (à Fr. 180.–) und Fr. 50.– für Spesen (Sekretariatskosten, Fotokopien, Porti) scheinen angemessen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 11.2 und die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 jedoch auf Fr. 150.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE ist das Honorar auf gerundet Fr. 1’270.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-8155/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Myriam Kohli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'270.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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