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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2010 D-8125/2009

January 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,763 words·~9 min·4

Summary

Asylwiderruf | Widerruf des Asyls

Full text

Abtei lung IV D-8125/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Bürkli, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8132/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, sie werde indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt, und es werde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 5. November 2009 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es sei von dritter Seite dahingehend informiert worden, sie habe sich am 16. Oktober 2009 von München aus in den Irak begeben. Gleichzeitig räumte ihr das BFM im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. C. In der Folge teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem BFM mit, seine Mandantin befinde sich derzeit aus persönlichen Gründen im Ausland und könne ihm keine Instruktionen erteilen, weshalb er um Fristerstreckung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuche, D. Mit Verfügung vom 26. November 2009 lehnte das BFM das Fristerstreckungsgesuch ab, aberkannte die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl. E. E.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Ferner sei vom Asylwiderruf abzusehen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht sei verletzt worden, und es sei ihr dieses nachträglich zu gewähren. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig abzuklären. Eventualiter sei der Sachverhalt zur vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- D-8132/2009 pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, das zur Edition offerierte Originaldokument (Reiseausweis für Flüchtlinge) innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen und teilte der Beschwerdeführerin mit, über die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der in Ziffer 1 genannten Frist entschieden. E.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin ihren Reiseausweis im Original zu den Akten reichen. E.d Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, das Gesuch um Beigabe eines Anwalts dagegen ab, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-8132/2009 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hat unter anderem aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen D-8132/2009 kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2009 von München aus in den Irak zurückbegeben. Damit habe sie sich unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben. Aufgrund der bestehenden Sachlage seien die obigen Bedingungen erfüllt. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 5. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2009 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie sei entgegen den Erwägungen des BFM am 16. Oktober 2009 nach Istanbul geflogen und habe dort mit ihrem Freund einige Wochen in einer Mietwohnung verbracht; am 11. Dezember 2009 sei sie von Istanbul aus zurück nach München geflogen. Im Irak sei sie seit ihrer Einreise in die Schweiz noch nie gewesen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin unter anderem Belege zum Rückflug von Istanbul nach München, ein Schreiben vom 26. Dezember 2009 ihres Freundes zum Aufenthalt in Istanbul sowie ihren Schweizerischen Reisausweis im Original zu den Akten reichen. 5.2 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht bezüglich des unter der Nummer B1/2 aufgeführten Denunziationsschreibens gewähren müssen, so ist auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG hinzuweisen, wonach die Einsichtnahme verweigert werden kann, wenn wesentliche private Interessen im Spiele stehen. Dementsprechend sind die unter Ziffer 3 der Rechtsbegehren aufgeführten Anträge abzuweisen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des Denunziationsschreibens bereits im Schreiben vom 5. November 2009 des BFM mitgeteilt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz nach Massgabe der Kenntnisgabe auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf dieses Dokument abstellen (Art. 28 VwVG). D-8132/2009 5.3 Was hingegen die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts anbelangt, so werden diese in der Beschwerdeschrift durchaus zu Recht erhoben. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Widerrufsentscheid ausschliesslich auf das Denunziationsschreiben, welches indessen keinen Beweis für die von der Vorinstanz unterstellte freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat erbringt, sondern allenfalls einen Verdacht für diese begründet. Die Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen nicht mehr permanent zur Verfügung der Behörden halten muss (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG e contrario; Fristerstreckungsgesuch vom 16. November 2009), erbringt zwar ebenfalls nicht den Beweis für den von ihr geltend gemachten Sachverhalt. Immerhin legte sie jedoch Fotokopien des Boarding Passes für den Flug von Istanbul nach München, eine Kopie des elektronischen Tickets, das Original des Reiseausweises sowie weitere Indizienbeweise vor. Diese lassen zwar eine Rückkehr in den Heimatstaat während der fraglichen Zeit nicht als ausgeschlossen erscheinen, doch ist es die Vorinstanz, welche dafür die objektive Beweislast trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Angesichts der Beweislosigkeit dieser Tatsache ist in casu zu Ungunsten der Vorinstanz zu entscheiden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat nicht feststeht. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 26. November 2009 aufzuheben. 7. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.1. 8. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er- D-8132/2009 wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung angesichts des Obsiegens auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-8132/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. November 2009 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 8

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