Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8123/2025 law/bah
Urteil v o m 4 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025.
D-8123/2025 Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland zusammen mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder C._______ (Beschwerdeverfahren D-8115/2025 und D-8122/2025) eigenen Angaben gemäss am 14. Juli 2022 und gelangte am 22. Juni 2025 in die Schweiz, wo er zusammen mit den Eltern und (zwischenzeitlich) zwei Brüdern gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2025 mandatierte sein Vater die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM nahm am 27. Juni 2025 die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA; ZEMIS Direkterfassung). A.c Am 7. Juli 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei gab er zu Protokoll, er habe Aserbaidschan im Alter von (…) oder (…) Jahren verlassen und sei seither nicht dorthin zurückgekehrt. Zwischenzeitlich habe er sich in Frankreich, den Niederlanden und in Deutschland aufgehalten. In den Niederlanden habe man gesagt, Frankreich sei für sie zuständig. Dort seien sie «auf der Strasse gelassen» worden. In Deutschland sei er nach sechs Monaten in der Unterkunft abgeholt und nach Frankreich deportiert worden. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, sagte er, seine Psyche sei «nicht so ganz in Ordnung». Dies liege an den Problemen, welche er in Frankreich gehabt habe. Nach einem Vorfall, den er in Frankreich gesehen habe, stottere er beim Reden. Es sei mittlerweile besser geworden. A.d Am 3. Oktober 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme gab er an, dass seine Psyche leide. In Aserbaidschan habe er grosse Angst gehabt und dies habe seine Psyche beeinflusst. Er sei behandelt worden und es gehe ihm besser als zuvor. Er
D-8123/2025 sei in D._______ geboren worden und habe dort bis zum Alter von (…) Jahren gelebt. Die Schule habe er (…) Jahre lang besucht. In Frankreich habe man ihre Sachen gestohlen, dabei seien auch Beweismittel gewesen. Es habe Beweismittel zum Anzünden ihres Hauses gegeben. Er sei im Wohnzimmer und sein Bruder sei in seinem Zimmer gewesen. Plötzlich sei Rauch aus dem Zimmer seines Bruders gestiegen. Seine Eltern hätten es geschafft, ihn im letzten Moment aus dem Zimmer zu holen. Sein Vater, so der Beschwerdeführer weiter, habe (…) verkauft. Die Behörden hätten von ihm immer wieder Steuern und Geld verlangt. Er habe deshalb an Kundgebungen teilgenommen und auch Plakate «geschrieben». Seine Mutter habe (…) gehabt. Die Behörden hätten den Markt, wo sein Vater gearbeitet habe, zerstört. Sie hätten auch begonnen, seine Mutter zu belästigen. Ihr (…) sei mit Steinen beworfen und sein Vater sei verhaftet worden. Bei einer Festnahme sei er so geschlagen worden, dass sein Darm geplatzt sei. Sie hätten die Nachricht erhalten, dass er im Krankenhaus im Koma liege. Nachdem sein Vater Vorladungen keine Folge geleistet habe, sei in der Schule ein Mann auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, dass sein Vater sich melden solle, ansonsten würde ihm (dem Beschwerdeführer) etwas passieren. Er würde mit ihm etwas Schlimmes machen, sodass seine Ehre verletzt werde. Dies habe ihn stark belastet. Er sei einige Tage nicht zur Schule gegangen. Seiner Mutter habe er nicht gesagt, was geschehen sei. Als er einmal mit seinem Bruder von der Schule nachhause gegangen sei, seien sie angehalten worden. Man habe ihnen Angst gemacht. Ihr Haus sei nachts mit Steinen beworfen worden. Sein Bruder C._______ leide immer noch darunter. Er schäme sich und nässe ein. Als sie nachts geschlafen hätten, seien ihre Scheiben mit Steinen beworfen worden und man habe gegen die Türe getreten. Sie hätten entschieden, das Haus zu verkaufen und das Land in Richtung Europa zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan würde sein Vater sofort umgebracht. Sie seien in Europa in fünf Ländern gewesen und wollten nicht zurück nach Aserbaidschan. Wenn sein kleiner Bruder mitbekommen würde, dass sie nach Aserbaidschan gehen würden, würde er weinen und es ablehnen. Man werde seinen Vater töten und sie wieder belästigen. Er habe grosse Angst davor. A.e Das SEM liess dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 10. Oktober 2025 einen vom 14. Oktober 2025 datierenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Am 13. Oktober 2025 nahm seine Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung.
D-8123/2025 A.f Der Beschwerdeführer gab beim SEM seinen Reisepass, seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde ab. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raums befinde, und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Den Kanton (…) beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2025 liessen der Beschwerdeführer A._______ sowie seine Eltern und seine jüngeren Brüder gegen die für sie erlassenen, allesamt vom 14. Oktober 2025 datierenden und im Dispositiv gleichlautenden drei Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügungen des SEM vom 14. Oktober 2025 seien vollständig aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Verfügungen vollständig aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter seien die Verfügungen vollständig aufzuheben und (die Verfahren) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit separaten Verfügungen vom 6. November 2025 gut. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 21. November 2025 eine Vernehmlassung einzureichen.
D-8123/2025 E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2025 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Mit Replik vom 2. Dezember 2025 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-8123/2025 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Angriffe auf seinen Vater, ihr Haus und (…) seiner Mutter lägen offenbar vollständig in den Aktivitäten seines Vaters begründet und hätten darauf abgezielt, ihm zu schaden und ihn festzunehmen. Als Reflexverfolgung könnten seine Erfahrungen nicht verstanden werden, da er selbst zwar bedroht und belästigt worden sei, aber keine existentiell bedrohliche Gewalt erlebt zu haben scheine. Es könne nicht die Rede davon sein, dass er im Sinne von Art. 3 AsylG gezielt verfolgt werde. Aus den vergangenen Erlebnissen könne nicht geschlossen werden, dass sein Vater bei der Heimkehr sofort gefoltert und getötet werde. Die Bedrohungen, die er auf dem Schulweg erlebt haben solle, seien bedauerlich, würden jedoch nicht den Intensitätskriterien von Art. 3 AsylG entsprechen. Die eingereichte Stellungnahme enthalte keine wesentlichen neuen Fakten und Argumente, auf die im Entscheidentwurf nicht eingegangen worden sei. Dass sein Vater eine Partei als Nichtmitglied aktiv unterstützt habe, sei insbesondere im Hinblick auf die Konsequenzen, die seine Familie und er hätten erdulden müssen, eine starke Überzeichnung. Hinsichtlich der Beweismittel habe seine Familie keine stichhaltigen Gründe einbringen können, warum sie keine Fotokopien gemacht und keine Duplikate habe beschaffen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, 2019 oder 2020 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder auf dem Schulweg schwer bedroht worden. Ein Mann der Regierung habe ihn angehalten und gesagt, sein Vater solle den Vorladungen Folge leisten und sich melden. Tue er dies nicht, würde er mit ihm (dem Beschwerdeführer) etwas Schlimmes machen, sodass seine Ehre verletzt werde. Die Familie sei aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers auch Ziel von Verfolgungs-
D-8123/2025 massnahmen gewesen. Die Kinder seien bedroht und das Haus der Familie sei angegriffen und angezündet worden. In Konstellationen, wo das Wohl des Kindes von Relevanz sei, obliege es den Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass sie das übergeordnete Kindesinteresse berücksichtigt hätten. Sie müssten im Rahmen der Bestimmung und Bewertung des übergeordneten Kindesinteresses die spezifischen Verfahrensgarantien einhalten und aus dem Entscheid müsse hervorgehen, dass der Grundsatz berücksichtigt worden sei. Die Behörden müssten ausführen, wie das Recht in der Entscheidung beachtet worden sei, auf welchen Kriterien dies beruhe und wie die Interessen des Kindes gegen andere Erwägungen abgewogen worden seien. Obwohl der Beschwerdeführer Ziel von Bedrohungen und Verfolgungshandlungen gewesen sei, habe sich das SEM nicht vertieft damit auseinandergesetzt. Dies überrasche, da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht infrage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er zweimal bedroht worden sei. Ein Mann der Regierung habe seinem Bruder und ihm gedroht, ihnen etwas anzutun, falls sich ihr Vater nicht bei ihm melde. Die- Drohungen beinhalteten unter anderem, dass sein Ansehen und seine Ehre in der Schule beschädigt und ihm «schlimme Dinge» angetan würden. Der Mann habe sie laut angeschrien und verlangt, dass sie ihrem Vater eine Botschaft übermitteln sollten. Dem Beschwerdeführer sei explizit Gewalt angedroht worden. In Anbetracht der Erlebnisse der Familie hätte das SEM den relevanten Sachverhalt ermitteln und seine Verfügung entsprechend begründen müssen. Es sei nicht erklärbar, weshalb Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) ausser Acht gelassen worden sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers sich innerhalb Aserbaidschans versteckt habe, schliesse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr der restlichen Familie aus. Die Behauptung in der Beschwerde, die Kinder seien Ziel von Verfolgungshandlungen und Bedrohungen gewesen, treffe nicht zu. Es bestehe keine Reflexverfolgung der Familie und Art. 3 KRK werde mit einer Wegweisung nicht verletzt. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM bleibe eine Erklärung, warum keine Reflexverfolgung bestehe, schuldig. In der Beschwerde sei begründet worden, weshalb der Beschwerdeführer verfolgt werde. Das SEM führe an, dass die zitierte Drohung gegen die Kinder «offenbar nie wahrgemacht» worden sei, und übersehe, dass eine nicht verwirklichte Drohung
D-8123/2025 nicht ausreiche, um eine Vorverfolgung auszuschliessen. Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) setze keine erlittene Verfolgungshandlung in der Vergangenheit voraus, weil allein die Furcht vor zukünftiger Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Ein Regierungsvertreter habe den Beschwerdeführer und seinen Bruder bedroht, um ihren Vater zur Kontaktaufnahme zu zwingen. Die Feststellung des SEM sei unbegründet und verneine die vorgetragene Bedrohung, obwohl die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht infrage gestellt worden sei. Eine kurze Anmerkung wie jene in der Vernehmlassung, wonach das Wohl des Kindes berücksichtigt worden sei, genüge nicht, um die Anforderungen an die Prüfung desselben zu erfüllen und verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 KRK. Dass die Drohung nicht verwirklicht worden sei, treffe nicht zu, denn sein Bruder C._______ sei fast ums Leben gekommen, als das Haus der Familie im Jahr 2021 angezündet worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.2 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
D-8123/2025 nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Das Kindeswohl ist nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H., 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14e). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, sodass
D-8123/2025 darauf verzichtet werden könne, deren Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. 6.2 6.2.1 Die Einschätzung des SEM, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen entsprächen in ihrer Intensität nicht den Kriterien von Art. 3 AsylG, vermögen in ihrer Absolutheit nicht zu überzeugen. Das SEM führt aus, er sei selbst zwar bedroht und belästigt worden, scheine aber keine existentiell bedrohliche Gewalt erlebt zu haben. In der Vernehmlassung ergänzt es, die gegen ihn geäusserte Drohung sei offenbar nie wahrgemacht worden. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung aus, auf dem Schulweg sei einmal ein Mann auf ihn zugekommen und habe gesagt, sein Vater solle sich bei ihnen melden, ansonsten würde ihm (dem Beschwerdeführer) «etwas Schlimmes passieren», er würde mit ihm «etwas Schlimmes machen», sodass seine Ehre verletzt werde. Dies habe seine Psyche stark belastet (vgl. SEM-act. (…)-73/14 F59, F76–F79). Seine Mutter verdeutlichte in ihrer Anhörung, ihr Sohn A._______ sei mit einer Vergewaltigung bedroht worden (vgl. SEM-act. (…)-72/16 F65). 6.2.2 Bei Wahrunterstellung der gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Drohungen – einem zirka (…)jährigen Knaben wäre sexualisierte Gewalt angedroht worden – stellen sich neben der Frage, ob er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurde, auch die Fragen, ob er solche in Zukunft zu befürchten hatte oder ob die Drohungen im Verbund mit den weiteren Vorkommnissen, die neben ihm auch seine Eltern und Geschwister betrafen, insgesamt gesehen geeignet waren, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Diese Fragen wurden vom SEM indessen nicht in erkennbarer Weise geprüft. 6.3 6.3.1 Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Umstand, dass sich der Vater des Beschwerdeführers innerhalb Aserbaidschans angeblich versteckt habe, schliesse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für die restlichen Familienmitglieder im Voraus aus. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass Verfolgungsmassnahmen, die sich neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung darstellen können. Sie sind dann relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die
D-8123/2025 Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei bezweckt die Unterdrucksetzung von der gesuchten Person nahestehenden Personen einerseits, die Angehörigen dazu zu bewegen, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, anderseits die gesuchte Person dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Der Argumentation des SEM kann demnach nicht gefolgt werden. Der in der Vernehmlassung vertretene Standpunkt, die Behauptung, die Kinder seien Ziel von Verfolgungshandlungen und schweren Bedrohungen gewesen, könne aufgrund des Umstands, dass ihr Vater sich versteckt habe, schlicht nicht zutreffen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht angesichts des vorstehend Gesagten nicht. Typischerweise sind Familienmitglieder gerade deshalb Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, weil sich das gesuchte Mitglied der Familie versteckt hält. 6.4 6.4.1 Das SEM hat im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine erkennbare Prüfung der Frage des Kindeswohls des minderjährigen Beschwerdeführers vorgenommen. In der Vernehmlassung beschränkt es sich auf die Feststellung, seiner Ansicht nach werde Art. 3 KRK mit einer Wegweisung nicht verletzt. Eine blosse Feststellung ist indessen keine Begründung. 6.4.2 Vorliegend wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Heimat auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann – nach Auffassung des Beschwerdeführers habe es sich um ein Behördenmitglied gehandelt – angehalten, eingeschüchtert und mit sexualisierter Gewalt bedroht worden. Als das Haus der Familie angezündet worden sei, habe sich sein Bruder C.________ in seinem Zimmer befunden und gerettet werden können (vgl. SEM-act. (…)-35/14 S. 6; (…)-37/11 S. 5; (…)-71/16 F59 S. 8, F103; (…)-72/16 F67; (…)-73/14 F59, F63–F73). Zum Zeitpunkt der Ausreise der Familie aus dem Heimatland war er knapp (…) Jahre alt, seither hielt er sich mit seiner Familie in verschiedenen westeuropäischen Ländern auf, aus denen er teilweise abgeschoben wurde und in denen er gemäss seinen Aussagen und derjenigen seiner Eltern zeitweise auf der Strasse leben musste (vgl. SEM-act. (…)-35/14 S. 2 und F6; (…)-37/11 S. 2). Seine
D-8123/2025 Mutter wies darauf hin, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in Aserbaidschan und in Frankreich sowie der Odyssee im Rahmen der Asylgesuchstellung in mehreren «Dublin-Staaten» und den dabei erlittenen Rückschaffungen traumatisiert sei. Das SEM übergeht die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, in der angefochtenen Verfügung gänzlich. Es trifft in dieser Hinsicht keinerlei Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung und verliert in der Begründung kein Wort zu deren Beurteilung. Es hat in dieser gewichtigen Frage seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 5.2) und zur Begründung seines Entscheids – und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs – verletzt (vgl. E. 5.1). Die pauschale Aussage in der Vernehmlassung, das SEM sei der Ansicht, dass Art. 3 KRK mit einer Wegweisung nicht verletzt werde, vermag diese Unterlassung nicht zu kompensieren. 6.5 Damit hat das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ist in Anbetracht der konkreten Umstände seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 7.2.1 Vorliegend bedarf die Feststellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. 7.2.2 Das SEM wird sich bei der Prüfung der Frage der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in erkennbarer Weise mit den Fragen des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, eines unerträglichen psychischen Drucks und in Nachachtung der
D-8123/2025 entsprechenden Praxis einer potenziellen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen haben. Angesichts der Konnexität des Verfahrens des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner Eltern und Geschwister wird sich das SEM gegebenenfalls – unter Wahrung der Verfahrensrechte – auch mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen haben. 7.2.3 Des Weiteren wird das SEM hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls die Situation des Beschwerdeführers, die in den letzten vier Jahren sehr bewegt war und belastend gewesen sein dürfte, abzuklären haben. Das SEM hat die Situation des Beschwerdeführers sorgfältig abzuklären und wird nach der Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien – dabei wird auch Augenmerk auf die angeschlagene Gesundheit seiner Mutter zu werfen sein – gegebenenfalls erneut über die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entscheiden haben. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als subeventualiter beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seinem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-8123/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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