Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8080/2010 D-8081/2010
Urteil v o m 3 0 . Juli 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), sowie deren Töchter B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 14.Oktober 2010 / N (...) und N (…).
D-8080/2010 und D-8081/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind iranische Staatsbürger. Bis zu ihrer Ausreise lebten sie in X._______, Iran. Sie reisten am 8. September 2010 in die Schweiz ein, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. B. Beide Beschwerdeführerinnen wurden im EVZ am 20. September 2010 zu ihrer Person sowie zu ihren Asylgründen kurz befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Oktober 2010 wurden sie vom BFM eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Anlässlich der durchgeführten Befragungen reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Identitätskarten ein. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton Y._______ zugewiesen. C. Anlässlich der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin A._______ zu Protokoll, dass sie einer regimekritischen Familie angehöre. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahl im Juni 2009 habe sie an diversen Demonstrationen teilgenommen, wobei sie an einer Kundgebung von Sicherheitsleuten verprügelt worden sei. Anschliessend sei sie am (Datum) zusammen mit ihrer Tochter, C._______, zuhause verhaftet und im Anschluss mehrfach verhört und misshandelt worden. Am (Datum) seien beide Beschwerdeführerinnen gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Noch am selben Tag hätten sie sich zur Flucht aus X._______ entschlossen. So hätten sie sich in ein nahegelegenes Dorf namens Q._______ begeben, wo sie sich rund sechseinhalb Monate versteckt gehalten hätten. Am (Datum) seien sie über W._______ in die Türkei gelangt und von dort – versteckt in einem LKW-Container – weiter in die Schweiz gereist. D. Die Beschwerdeführerin C._______ machte in ihren Anhörungen geltend, dass sie sich bereits als Studentin politisch engagiert und zusammen mit ihrer Mutter an den Protestaktionen im Anschluss an die Präsidentschaftswahl vom Juni 2009 teilgenommen habe. Auch sie sei am (Datum) verhaftet worden und bis zu ihrer provisorischen Entlassung am (Datum) mehrfach verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei sie zusammen mit ihrer Mutter geflohen.
D-8080/2010 und D-8081/2010 E. Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2010 (Eröffnung am 20. Oktober 2010) stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen über die Haft im Anschluss an die Festnahme vom (Datum) nicht glaubhaft seien und dass keine Gründe gegen die Wegweisung und deren Vollzug sprechen würden. F. Mit zwei separaten Eingaben vom 18. November 2010 (Poststempel) erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen gegen diese beiden Entscheide Beschwerde. In beiden Beschwerden wurde beantragt, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 vereinigte der zuständige Instruktionsrichter die beiden Verfahren D-8080/2010 und D-8081/2010. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 wurde die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-8080/2010 und D-8081/2010 J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass sie seit November 2010 exil-politisch aktiv seien, und reichten ihre beiden Mitgliederausweise der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) sowie diverse Flugblätter und Internetauszüge von Fotos von Kundgebungen ein. K. Mit Eingabe vom 25. März 2011 wurden weitere Flugblätter und Fotos zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 wurden wiederum Flugblätter und Computerausdrucke von Kundgebungen eingereicht. M. Schliesslich wurden mit einer letzten Eingabe von 19. Juni 2012 weitere Fotos und Flugblätter von Kundgebungen ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-8080/2010 und D-8081/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin A._______ macht folgenden Sachverhalt geltend: Ihr Ehemann sei bis zum (Jahresangabe) (Behördenfunktion) gewesen. Da er sich geweigert habe, Schmuggelgut durchgehen zu lassen, sei er als Koranlästerer und Anti-Islamist beschuldigt und zu einem Jahr
D-8080/2010 und D-8081/2010 Haft verurteilt worden und habe seine Arbeitsstelle verloren. Diese Vorkommnisse seien ausschlaggebend für das regimekritische politische Engagement ihrer Familie gewesen. Bei den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 habe die ganze Familie für Mussawi gestimmt. Nach der Wiederwahl Ahmadinejads habe A._______ zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter C._______ regelmässig an Demonstrationen gegen die Wahlresultate teilgenommen. Am 28. Dezember 2009 hätten sie sich gegen Mittag den Demonstranten angeschlossen. Während der Demonstration hätten Ordnungskräfte versucht, die demonstrierende Menge auseinander zu treiben. Sie selbst sei gestolpert und hingefallen. Ihr Ehemann sei ihr zu Hilfe geeilt, wobei die Beamten dies zu verhindern versucht hätten, indem sie mit Schlagstöcken und Fusstritten auf ihn und auch die Beschwerdeführerin selbst eingeschlagen hätten. Schliesslich hätten sie sich mit der Hilfe anderer Leute aus der Situation retten können und seien nach Hause gegangen. (Datum), seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Haus verhaftet worden. Während des Zugriffs hätten die Beamten das Haus auf den Kopf gestellt. Beide Beschwerdeführerinnen seien dann getrennt in eine Haftanstalt verbracht worden, wo beide gemeinsam verhört worden seien. Anschliessend seien sie zu einem Gerichtsgebäude gefahren worden. Dort seien sie von einem Untersuchungsrichter verhört worden. Nachdem sie zwei Tage an diesem Ort in einer Zelle festgehalten worden seien, seien sie ins (Gefängnis) verlegt worden, wo sie in getrennten Zellen eingesperrt worden seien. A._______ sei mehrmals verhört und verprügelt worden. Während der Verhöre habe sie eine weibliche Stimme gehört, die um Hilfe gefleht habe. Ihr sei gesagt worden, dass dies ihre Tochter sei, welche vergewaltigt werde, und dies erst aufhöre, wenn sie gestehe, mit welcher oppositionellen Gruppe sie zusammenarbeiten würde. Des Weiteren sei ihr auch mit ihrer Hinrichtung gedroht worden. Allerdings habe ihr Schwager sie ausfindig machen können. Er habe sie einmal im Gefängnis besucht, jedoch nur durch eine Trennscheibe mit ihr reden können. Schliesslich sei es dem Schwager gelungen mittels Hinterlegung (Kaution) am (Datum) die provisorische Entlassung der Beschwerdeführerinnen erwirken zu können, wobei eine wöchentliche Meldepflicht bestanden habe. Dieser seien sie aber nie nachgekommen. Sie persönlich hätten jedoch keine Entlassungspapiere bekommen. Da sie in X._______ nicht mehr sicher gewesen seien, hätten sie sich in ein kleines Dorf namens Q._______ begeben, wo sie sich bei einem Freund ihres
D-8080/2010 und D-8081/2010 Mannes versteckt gehalten hätten. Am (Datum) hätten sie Q._______ schliesslich verlassen. Über die Türkei seien sie in einem Container in die Schweiz gereist. Vom Ehemann fehle seit dem (Datum) jede Spur. 4.2 Die Beschwerdeführerin C._______ machte betreffend ihre eigenen Erlebnisse während der Haft im (Gefängnis) geltend, dass ihr mit Vergewaltigung gedroht und sie geschlagen worden sei. Überdies habe ein Besuchsverbot bestanden. Sie sei bereits in ihrer Studentenzeit politisch aktiv gewesen. Sie habe politische Versammlungen und Demonstrationen organisiert sowie den Dozenten politische Fragen gestellt. Deswegen sei sie aktenkundig gewesen und habe sich gegenüber dem Islamischen Rat der Universität verpflichten müssen, politische Aktivitäten in Zukunft zu unterlassen. Dies sei etwa zwei Monate vor ihrer Festnahme gewesen. 4.3 Das BFM begründete seine ablehnenden Asylentscheide im Wesentlichen damit, dass die Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft dargelegt worden sei, da ihre Vorbringen an wesentlichen Stellen ungenaue und unplausible Angaben enthalten würden. Zwar könne der politische Aktivismus der Tochter an der Universität sowie die Teilnahme der Beschwerdeführerinnen an den Ashura-Unruhen am 28. Dezember 2009 und die Festnahme vom (Datum) noch als glaubhaft gelten, doch fehle es bei den Schilderungen der darauffolgenden Ereignisse an der gebotenen Differenziertheit und Logik. C._______ habe nicht darlegen können, wie die Anklageschrift gegen sie gelautet habe, aufgrund welcher sie inhaftiert worden sei. Beide Beschwerdeführerinnen hätten die mehrwöchige Haftzeit nicht detailliert schildern können; die blosse Angabe, Tag und Nacht in einer Zelle eingesperrt gewesen zu sein und nur zweimal täglich Brot und Suppe erhalten zu haben, reiche nicht aus. Sie hätten auch nicht sagen können, wie oft sie verhört worden seien. C._______ vermöge weder das Eintritts- noch das Austrittsprozedere nachvollziehbar zu beschreiben. A._______ habe weder angeben können, wann ihr Schwager zu Besuch gewesen sei noch wie und von wem genau er vom Haftort der Beschwerdeführerinnen erfahren habe. Den Fragen über den Beleg für die Haftentlassung und die Kautionshinterlegung seien die Beschwerdeführerinnen ausgewichen und hätten rigo-
D-8080/2010 und D-8081/2010 ros erklärt, dass jene nicht beschafft werden könnten. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen Verwandte in (Staat) hätten, über welche sie problemlos in Kontakt mit dem Schwager bzw. Onkel oder den eigenen Familienmitgliedern im Iran treten könnten, müsse die Weigerung als Hinweis darauf gedeutet werden, dass keine diesbezüglichen Beweise vorlägen, da die Haft nicht den Tatsachen entspreche. Unglaubhaft sei auch, dass die Beschwerdeführerinnen nichts über den Verbleib des Ehemannes bzw. Vaters wüssten. Wenn er – wie die Beschwerdeführerinnen ausgeführt hätten – wohl untergetaucht sei, so sei unverständlich, wieso er sich nicht bei seiner Ehefrau und bei seiner Tochter gemeldet habe. Nicht klar sei auch, wieso der Schwager den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen habe ausfindig machen können, dies aber beim Ehemann nicht möglich gewesen sein solle. Unglaubhaft sei auch, dass die Eltern bzw. Grosseltern die Beschwerdeführerinnen in Q._______ nie besucht hätten, sowie auch der Umstand, dass der Name des Besitzers des Hauses, in dem sie sich versteckt gehalten hätten, nicht habe genannt werden können. 4.4 In den Beschwerdeschriften wird dagegen Folgendes eingewendet: Der Vorwurf, C._______ habe den Inhalt der Beschwerdeschrift nicht wiedergeben können, sei unbegründet, da aus dem Protokoll hervorgehe, dass sie anfangs die Frage nicht verstanden habe, anschliessend aber habe erklären können, dass ihr eine Unterstützung der Monarchisten oder Mujaheddin unterstellt worden sei. Die "Gerichtsverhandlung", welche die Beschwerdeführerin beschreibe, könne im Übrigen nicht mit einer Gerichtsverhandlung nach schweizerischem Verständnis gleichgesetzt werden. Der Vorwurf, beide Beschwerdeführerinnen hätten den Haftalltag zu undetailliert beschreiben können, gehe fehl, da sich dieser verständlicherweise weit weniger ins Gedächtnis der Beschwerdeführerinnen eingebrannt habe als die Verhöre und die darin angewandten Foltermethoden, welche sehr detailliert beschrieben worden seien. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin A._______ seit längerem psychische Beschwerden habe. Es sei auch verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen die exakte Anzahl der Verhöre nicht nennen könnten, da sie die Vernehmungen wohl nicht gezählt hätten. Dennoch hätten sie erklären können, dass sie zwar nicht täglich, aber doch einige Male verhört worden seien.
D-8080/2010 und D-8081/2010 Der Vorwurf, C._______ habe das Ein- und Austrittsprozedere nicht beschreiben können, erscheine gesucht. So habe sie sehr wohl ausgeführt, dass ihr während der Eintrittsphase ständig die Augen verbunden gewesen seien, was auch der Grund dafür sei, dass keine genauere Beschreibung erwartet werden könne. Auch das Austrittsprozedere habe sie nachvollziehbar beschreiben können. Betreffend den Vorwurf, dass sich A._______ nicht an das genaue Datum des Besuchs des Schwagers habe erinnern können, wird vorgebracht, dass eine diesbezügliche exakte Angabe nach einer mehrwöchigen Haftdauer nicht erwartet werden könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nicht hätten erklären können, wie und durch wen der Schwager resp. Onkel vom Haftort der Beschwerdeführerinnen erfahren habe, könne mit der Sicherheitslage im Iran erklärt werden: Er habe diesbezüglich nichts erzählt, da er seine Informanten nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen. Den Fragen über die Entlassungspapiere und die Kautionshinterlegung seien die Beschwerdeführerinnen nicht ausgewichen, sondern sie wüssten schlicht nicht, ob ihr Schwager bzw. Onkel, der sich darum gekümmert habe, solche Papiere überhaupt erhalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit ihm würde diesen möglicherweise in Gefahr bringen, was die Beschwerdeführerinnen verständlicherweise vermeiden möchten. Es sei zwar in der Tat so, dass der in (Staat) wohnhafte Bruder von A._______ mit deren Eltern Kontakt aufgenommen und diese informiert habe, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz seien. Aus Sicherheitsüberlegungen, aber auch wegen des Umstands, dass die Eltern von A._______ den Schwager resp. Onkel oder andere Verwandten des Ehemannes bzw. Vaters nicht kennen und in einer anderen Stadt leben würden, sei die Beschaffung der Papiere – sofern sie überhaupt existieren – sehr schwierig. Aufgrund der aktuellen Lage sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen niemanden im Iran um die Beschaffung der Papiere bitten wollten. Dem Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen nichts über den Verbleib des Ehemannes resp. Vaters wüssten, wird entgegnet, der Umstand, dass es dem Schwager gelungen sei, die Beschwerdeführerinnen ausfindig zu machen, bedeute nicht automatisch, dass ihm das beim Ehemann bzw. Vater auch möglich sein müsse. Schliesslich wisse man schlicht nicht, wo sich der Ehemann aufhalte und ob sich dieser nicht in Haft befinde bzw. überhaupt noch am Leben sei.
D-8080/2010 und D-8081/2010 Auch die Ausführungen zum Aufenthalt in Q._______ seien glaubhaft. Während dieser Zeit hätten die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt zur Aussenwelt gepflegt und es in der Befragung nicht für nötig gehalten, diesen monotonen Alltag detaillierter zu beschreiben. Die Eltern bzw. Grosseltern hätten von der Haft und auch vom Untertauchen der Beschwerdeführerinnen nichts gewusst. Diese strenge Geheimhaltung sei wiederum auf Sicherheitsgründe zurückzuführen. 4.5 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass das politische Engagement von C._______ an der Universität sowie die Teilnahme an diversen Demonstrationen und insbesondere an den Ashura-Unruhen und die Verhaftung und Befragung am (Datum) glaubhaft geschildert wurden. 4.6 Allerdings ist das Gericht – wiederum in Übereinstimmung mit dem BFM – der Ansicht, dass die Kernvorbringen des Asylgesuchs, nämlich die mehrwöchige Haft im (Gefängnis) und die Vernehmungen unter Folteranwendung nicht glaubhaft geschildert wurden. So sind die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa sowie 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die Beschwerdeführerinnen sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die überzeugenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Einige Aspekte sind jedoch herauszugreifen: Die Beschreibung der mehrwöchigen Haftzeit fiel äusserst oberflächlich aus: Angaben zu den Haftbedingungen und etwa zur Ausstattung der Einzelzelle fehlen genauso wie eine Beschreibung des Haft- Alltags.
D-8080/2010 und D-8081/2010 Wie auch die Vorinstanz bereits ausführte, konnte das Fehlen von Entlassungspapieren sowie der Belege für die hinterlegte Kaution nicht plausibel erklärt werden. C._______ gab an, dass sie bei der Entlassung eine Verpflichtung hätten unterschreiben müssen, sich täglich zu melden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass im Zuge dieser Formalitäten keinerlei Papiere an die Beschwerdeführerinnen ausgehändigt worden seien, realitätsfremd. Auch wird den Fragen nach den Papieren ausgewichen. So führte C._______ aus, dass sie selber nichts erhalten habe und sie auch nicht wisse, ob der Onkel irgendwelche Papiere bekommen habe. Eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich, da sie die Telefonnummer nicht auswendig kenne (Aussage C._______, act. A7/12 F59 bis 66). A._______ gab demgegenüber an, dass wohl ihr Schwager die Papiere erhalten habe und sie grundsätzlich niemanden im Iran kontaktiere (Aussage A._______, act. A7/15 F69 bis F74). Der Eindruck, dass den Fragen ausgewichen wurde und somit keine Papiere bestehen, weil die Beschreibungen der Beschwerdeführerinnen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen, lässt sich auch nicht durch den Einwand in den Beschwerdeschriften entkräften, dass man aus Sicherheitsgründen die Dokumente nicht beschaffen könne. Unerklärlich ist ferner die Aussage von C._______, dass mangels Telefonnummer eine Kontaktaufnahme nicht möglich sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass (Verwandte) in (Staat) leben, mit deren Hilfe eine Kontaktaufnahme sicherlich möglich gewesen wäre. Im Zusammenhang mit dem Verbleib der Papiere bzw. der Frage, ob solche überhaupt existieren ist auch wenig verständlich, dass der Schwager diese nicht an die Beschwerdeführerinnen übergab bzw. dass im Rahmen der Fluchtplanung nicht einmal über die Existenz solcher Papiere gesprochen wurde. Schliesslich fallen auch die Ausführungen zum Versteck in Q._______ nicht plausibel aus. Dass der Name des Hausbesitzers – immerhin ein Freund des Ehemannes resp. Vaters der Beschwerdeführerinnen – nicht genannt werden konnte, sowie der Umstand, dass auch hier eine Beschreibung des Alltags komplett fehlt, lässt sich lediglich gestützt auf die in den Beschwerdeschriften vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen nicht überzeugend erklären. Schwer verständlich ist auch, dass die Beschwerdeführerinnen nichts über den Verbleib des Ehemannes resp. Vaters wüssten, nicht einmal, ob er überhaupt noch am Leben sei. Dies lässt sich wiederum nicht vollends durch die Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerinnen erklären.
D-8080/2010 und D-8081/2010 Zusätzlich zu diesen bereits vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch zwei weitere, wenn auch nur kleine Ungereimtheiten. So führte A._______ bei der eingehenden Anhörung im Rahmen des freien Erzählens der Asylgründe aus, dass sie und ihre Tochter der wöchentlichen Meldepflicht nachgekommen seien, indem sie sich wöchentlich in die Anwesenheitsliste eingetragen hätten (Aussage A._______, act. A7/15 F14 S. 5). Später im Rahmen der Anhörung wurde dann jedoch ausgeführt, dass sie der Meldepflicht kein einziges Mal nachgekommen seien (a.a.O. F76). Eine weitere Widersprüchlichkeit ergibt sich aus dem Besuch des Schwagers gegen Ende der Haft und der Aussage von C._______, dass während der Haft für beide Beschwerdeführerinnen ein Besuchsverbot bestanden habe (Aussage C._______, act. 7/12 F23 S. 5). 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführerinnen deren Asylgründe im Zusammenhang mit der Haft im (Gefängnis) nicht glaubhaft dargelegt werden konnten. 4.8 Die als glaubhaft betrachteten Vorbringen der Teilnahme an den Ashura-Unruhen, die darauf folgende Festnahme und das unmittelbar erfolgte Verhör ist mangels Intensität jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen reichten im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Fülle von Beweismitteln zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten ein. Sie machten geltend, diese Beweismittel seien im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe in das Verfahren einzubeziehen. Die dokumentierten Aktivitäten in der Schweiz umfassen die DVF-Mitgliedschaft und rund 17 Teilnahmen an Anlässen in Schweizer Städten im Zeitraum vom November 2010 bis Juni 2012. 5.2 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen,
D-8080/2010 und D-8081/2010 zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informationsund Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.). 5.3 Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten erreichten die Beschwerdeführerinnen keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihnen Personen erkennen, die das politische System gefährden könnten. Bis auf die dokumentierten Tätigkeiten und die Mit-
D-8080/2010 und D-8081/2010 gliedschaft bei der DVF scheint keine zusätzliche ausserordentliche Präsenz in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten waren auch mehrheitlich auf einen kleineren Rahmen beschränkt und fanden in den nationalen und internationalen Medien kein grosses Echo. Die Beschwerdeführerinnen vermittelten als Demonstrationsteilnehmerinnen nie das Bild zweier gegen das iranische Regime aus der Masse der üblichen Demonstrierenden herausgehobener aktiver und ernstzunehmender Personen, die eine Tatkraft entwickelt hätten oder in der Zukunft über eine solche verfügen könnten, die für das Regime zur Gefahr werden könnte. Daran ändern die bei den Demonstrationsteilnahmen mitgeführten Plakate mit markigen Slogans nichts. Schliesslich sind den Aussagen der Beschwerdeführerinnen keine besonderen Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf sie aufmerksam geworden wären und sie Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden zu befürchten hätten. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeit können sie nicht als besonders engagierte und exponierte Regimegegnerinnen qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass beide Beschwerdeführerinnen bereits im Iran an Demonstrationen teilgenommen haben und C._______ als Studentin politisch aktiv war. Letztere ist dabei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten und war aufgrund dieser Tätigkeit nebst einer Abmahnung durch den Islamischen Rat der Universität und dem Umstand, dass ihre kritischen Fragen durch die Dozenten nicht beantwortet worden sind, keinen politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (Aussage C._______, act. F31). 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllen. 6. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat die Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-8080/2010 und D-8081/2010 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-8080/2010 und D-8081/2010 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.5 Da die Vorbringen der Haft im (Gefängnis) und die damit verbundenen Folterungen nicht als glaubhaft zu erachten sind, ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-8080/2010 und D-8081/2010 10.2 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. So verfügen sie in X._______ insbesondere über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, was ihnen eine relativ rasche Reintegration ermöglichen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 gutgeheissen, so dass keine Kosten zu erheben sind.
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D-8080/2010 und D-8081/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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