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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2009 D-8043/2008

January 29, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,069 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Nov...

Full text

Abtei lung IV D-8043/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8043/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2006 verliess und am 30. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 24. Januar 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 15. Februar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von ethnischen Albanern bedroht und misshandelt worden sei, dass im Jahr 2003 auf ihn geschossen worden sei, er vor sieben Monaten, als man ihn geschlagen und ihm den Reisepass abgenommen habe, mit dem Tod bedroht worden sei, und man ihm gesagt habe, er müsse den Kosovo verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die internationalen Sicherheitskräfte und die KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen intervenierten und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien, dass für Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovos zudem im Norden des Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige, D-8043/2008 dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr in den Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde, dass jedoch im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung durchlaufen und Arbeitserfahrung habe sammeln können, dass er sich zudem während rund zwei Jahren studienhalber in Nord- Mitrovica aufgehalten habe, wo er bei einer Rückkehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative somit zumutbar sei, dass für Serben grundsätzlich auch in Serbien eine Aufenthaltsalternative bestehe, da der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, dass Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten, mit denen sie nach Serbien einreisen könnten, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen verfüge, sich auch in Serbien eine Existenz aufbauen zu können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008, der mehrere Beweismittel beilagen (vgl. S. 9), gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid im Wegweisungspunkt aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, D-8043/2008 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Dezember 2008 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-8043/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass im Kosovo die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force" (KFOR), ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, dass die KFOR ihren Schutzwillen gegenüber dem Beschwerdeführer bereits dokumentiert hat, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Untersuchungen durchführte (vgl. Act. A8/20, S. 10 ff.), nachdem im April 2003 ein unbekannter Albaner auf ihn geschossen habe, als er mit seinem Vater auf dem Feld gearbeitet habe, dass auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer mithin auch D-8043/2008 in Zukunft die Möglichkeit hat, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen seitens unbekannter Albaner zu ersuchen, dass es sich zudem bei den geltend gemachten Beschimpfungen und verbalen Drohungen durch Albaner inklusive des Vorfalls in Gnjilane, wo der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches auf dem serbischen Markt in einer Nebengasse von Albanern verprügelt worden sein soll, um lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, weshalb der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 12. November 2008 mithin zutreffend feststellte, dem Beschwerdeführer stehe im Norden des Kosovos eine die Flüchtlingseigenschaft - und somit die Asylgewährung ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternative offen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe, Schikanen und Drohungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 6 Pkt. 5 in fine) auch deshalb asylrechtlich nicht relevant sind, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts auch die eingereichten Beweismittel (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 12. August 2008, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen, und vom 10. Oktober 2008, Asylsuchende Roma aus Kosovo; Internetmeldungen mit Übersetzungen; CD-Rom mit Internetmeldungen) nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, auf diese im Einzelnen einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- D-8043/2008 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordkosovo schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-8043/2008 dass dem Beschwerdeführer, einem soweit den Akten zu entnehmen gesunden und jungen Mann, der zwei Jahre in Mitrovica (Nordkosovo) studiert hat und dessen Eltern finanziell "solid" dastehen (vgl. act. A8/20 S. 3 und 5), zuzumuten ist, die im Nordkosovo bestehende innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen, dass deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative offensteht, vorliegend nicht zu erörtern ist, ihm indessen eine freiwillige Niederlassung in Serbien durchaus möglich sein dürfte, wo mehrere Verwandte leben (vgl. act. A8/20 S. 3) und wo er sich ebenfalls schon aufgehalten und gearbeitet hat (vgl. act. A8/20 S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-8043/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: CD-Rom) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9

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