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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2017 D-7975/2016

January 4, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,996 words·~15 min·4

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7975/2016

Urteil v o m 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Südafrika, alias B._______, geboren am (…), Simbabwe, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).

D-7975/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte, dass das SEM ihr mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gesuchseinreichung angab, sie heisse B._______, sei am (…) geboren und Staatsangehörige von Simbabwe, dass sie gleichzeitig einen südafrikanischen Reisepass mit sich führte, welcher auf die Identität A._______, geboren am (…), lautet und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Südafrika ausweist, dass von der Kantonspolizei Zürich / Flughafen-Spezialabteilung beim am 8. September 2016 ausgestellten Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2016 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt und am 8. Dezember 2016 eingehend angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei simbabwische Staatsangehörige von der Ethnie der Shona und stamme aus C._______, dass sie nach dem O-Level-Abschluss der Sekundarschule eine Ausbildung in "Sales and Selling Management" absolviert habe und von 2010 bis 2015 für das Unternehmen "D._______" tätig gewesen sei, dass sie aber schon seit ihrer Schulzeit zu Handelszwecken zwischen Simbabwe und Südafrika hin- und hergereist sei und dabei in Südafrika eingekaufte Kleider und Schuhe in Simbabwe weiterverkauft habe, dass ihr Vater, welcher sich für die Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC) engagiert habe, im Jahr 2009 von unbekannten Männern verschleppt und einige Tage später psychisch angeschlagen wieder aufgefunden worden sei,

D-7975/2016 dass ihr Vater im darauffolgenden Jahr verstorben sei, dass sie selber auch politisch aktiv gewesen sei, wobei sie sich nicht für eine bestimmte Partei eingesetzt, sondern sich für die Rechte von Homosexuellen und anderen benachteiligten Personen stark gemacht habe, dass sie am 16. Juli 2016 an einer Veranstaltung der "Tajamuka/Sesjikile Campaign" teilgenommen habe, bei der sich eine grosse Menschenmenge versammelt und gegen den amtierenden Präsidenten Mugabe demonstriert habe, dass sie bei der Teilnahme an dieser Veranstaltung von Anhängern der Regierungspartei Zanu-PF gesehen worden sei, dass am 26. August 2016 Mitglieder der Zanu-PF Youth bei ihrer ehemaligen Mitbewohnerin, bei der sie bis ins Jahr 2014 gelebt habe, vorbeigekommen seien und diese verbal bedroht hätten, dass diese sich auch nach ihrem – der Beschwerdeführerin – Verbleib erkundigt und ausgerichtet hätten, sie würden sie töten, falls sie sie finden würden, dass sie persönlich auch von Mitgliedern der Zanu-PF Youth verbal angegriffen worden sei, dass diese ihr einmal auf dem Arbeitsweg abgepasst und gedroht hätten, sie umzubringen, wenn sie sich weiter als Aktivistin betätige, dass sie aus Furcht vor einem Übergriff am 3. September 2016 legal aus Simbabwe ausgereist sei und in der Folge während einiger Wochen in E._______ (Provinz F._______, Südafrika) gewohnt habe, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Südafrika einen südafrikanischen Reisepass gekauft habe und damit am 30. November 2016 von G._______ aus nach Zürich geflogen sei, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens per E-Mail erhaltene Kopien eines simbabwischen Passes, einer simbabwischen Identitätskarte, einer Geburtsurkunde, eines Schulzertifikats, der Heiratsurkunde ihrer Eltern und der Todesurkunde ihres Vaters zu den Akten reichte,

D-7975/2016 dass sich sodann auch eine Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der MDC in Kopie, Medienberichte über die "Tajamuka/Sesjikile Campaign" sowie verschiedene Unterlagen betreffend ihre Reise nach Europa (unter anderem das Programm der Flugreise G._______ – Zürich – H._______und zurück, eine Bordkarte, zerrissene Teile des Programms einer christlichen Reise durch Israel, eine Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung, eine Bestätigung für die Buchung einer Unterkunft in Dublin sowie Informationen betreffend das "[…]") bei den Akten finden, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Änderung ihrer zunächst aufgenommenen Personalien und Staatsangehörigkeit gemäss dem eingereichten südafrikanischen Reisepass gewährt wurde, wobei sie sich damit nicht einverstanden erklärte und an ihren Angaben, sie heisse B._______ und sei simbabwische Staatsangehörige, festhielt, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – gleichentags persönlich eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätsdokument eingereicht, welches ihre Behauptung, sie sei simbabwische Staatsangehörige namens B._______, geboren am (…), stützen würde, dass sie nämlich lediglich Kopien einer simbabwischen Identitätskarte und der Frontseite eines simbabwischen Reisepasses eingereicht habe, welche nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten, dass sie jedoch einen südafrikanischen Reisepass im Original abgegeben habe, welcher gemäss Prüfung durch die Kantonspolizei Zürich echt sei und der Beschwerdeführerin zustehe, auch wenn diese angegeben habe, sie habe das fragliche Dokument von einer ihr unbekannten Person gegen Bezahlung erhalten und es enthalte nicht ihre richtigen Personalien, dass auch aus der Schilderung des Lebenslaufs nicht klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin simbabwische Staatsangehörige sei,

D-7975/2016 dass aufgrund der Aktenlage und unter Abwägung des Beweiswertes der eingereichten Identitätsdokumente davon auszugehen sei, dass sie südafrikanische Staatsangehörige sei, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin neben der südafrikanischen auch die simbabwische Staatsangehörigkeit besitze, wobei sie aber nicht habe glaubhaft machen können, nur simbabwische Staatsangehörige zu sein, dass die Personalien daher gemäss dem südafrikanischen Reisepass erfasst worden seien, dass auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und daher nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten, dass sie ihre angeblichen Aktivitäten für die Rechte unterdrückter Personen oder im Rahmen der "Tajamuka/Sesjikile Campaign" nicht habe substanziiert darlegen können, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstanziierten und nicht erlebnisbasierten Aussagen auch nicht gelungen sei, eine Bedrohung durch Anhänger der Zanu-PF Youth glaubhaft zu machen, dass für die vorinstanzliche Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM weiter festhielt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) berufen und es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin nämlich gesund und im besten arbeitsfähigen Alter sei und gemäss ihren Angaben eine gute Schulbildung mit Abschluss absolviert und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt habe,

D-7975/2016 dass auch davon auszugehen sei, sie stamme aus gesicherten finanziellen Verhältnissen, da sie die Möglichkeit gehabt habe, eine Reise im Flugzeug nach Europa anzutreten, dass es dem SEM aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre tatsächliche Lebenssituation nicht offenlege, nicht möglich sei, allfällige Wegweisungshindernisse umfassend zu prüfen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine solchen Hindernisse vorlägen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 am 24. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt und in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass sie im Rahmen der englischsprachigen Passagen ihrer Beschwerdebegründung, welche ohne weiteres verständlich sind, sowohl an der geltend gemachten Herkunft aus Simbabwe als auch an den von ihr geschilderten Fluchtgründen festhält und weitere Kopien der sich bereits (ebenfalls in Kopie) bei den Akten befindenden simbabwischen Identitätsdokumente sowie einer von der Flughafenpolizei ausgestellten Bestätigung der Sicherstellung dieser Dokumente zu den Akten gibt, dass auch für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser

D-7975/2016 – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Amtssprachen des Bundes zwar Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV) sind, die in englischer Sprache abgefasste Begründung jedoch genügend klar ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann und der Antrag auf Übersetzung derselben abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich

D-7975/2016 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin behauptet, aus Simbabwe zu stammen und ausschliesslich die simbabwische Staatsangehörigkeit zu besitzen, während das SEM eine simbabwische Staatsangehörigkeit zwar nicht ausschliesst, jedoch in erster Linie von einer südafrikanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage tatsächlich nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie eine Staatsangehörige von Südafrika und/oder von Simbabwe ist, zumal aufgrund ihrer Vorbringen, der eingereichten Unterlagen und insbesondere der geltend gemachten intensiven Reisetätigkeit zwischen den beiden Ländern eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Simbabwe als durchaus möglich erscheint, dass indes in vorliegender Sache auf eine abschliessende Beurteilung der Frage nach der tatsächlichen Staatsangehörigkeit verzichtet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin – wie vom SEM zu Recht erkannt – weder bezogen auf den möglichen Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den wahrscheinlicher scheinenden Heimatstaat Südafrika etwas vorgebracht hat, was auf eine asylrelevante Gefährdungslage schliessen liesse, dass in diesem Zusammenhang zwar darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile – entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung – nicht nur eine Kopie der Frontseite des simbabwischen Reisepasses und mehrere, zahlreiche Ein- und Ausreisestempel enthaltende Seiten des besagten Dokumentes in Kopie einreichte, dass sie vielmehr am 21. Dezember 2016 das Original dieses Passes, bei welchem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten (vgl. Vorakten SEM A29 S. 3), nachreichte, dass überdies – wie in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 1 unten und S. 2 oben) zu Recht bemerkt wurde – die Flughafenpolizei in ihrer Bestätigung der Sicherstellung von Dokumenten (vgl. Vorakten SEM A9/22-36) fälschlicherweise festgehalten hat, auf dem simbabwischen Reisepass sei als Ablaufdatum der 10. August 2012 aufgeführt, dass diese Umstände indessen nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu führen,

D-7975/2016 dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihres politischen Engagements und betreffend ihre Verfolgung durch Anhänger der Zanu-PF Youth seien derart unsubstanziiert und nicht erlebnisbasiert ausgefallen, dass sie nicht geglaubt werden könnten, gefolgt werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 (vgl. A21/4-8 und A21/5-8) verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin schliesslich – auf die Frage nach Problemen, denen sie in Südafrika ausgesetzt gewesen sei – geltend machte, sie habe sich dort keine Wohnung in der Stadtmitte leisten können, sondern ausserhalb wohnen müssen, auch seien die Leute dort fremdenfeindlich und die Auftragskiller von Mugabe überall anzutreffen (vgl. A17/16-24), dass diese Darlegungen auch nicht auf eine ernsthafte Verfolgung in ihrem mutmasslichen Heimatstaat Südafrika schliessen lassen, dass den überzeugenden Argumenten des SEM auch in der Beschwerdeschrift keine substanziellen Einwände entgegengehalten werden, das nach den vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation weder in Bezug auf Simbabwe noch in Bezug auf Südafrika glaubhaft gemacht wurde, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis

D-7975/2016 des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder bezogen auf den geltend gemachten Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den von der Vorinstanz erwogenen Heimatstaat Südafrika Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle der Beschwerdeführerin – gemäss Aktenlage eine gesunde, junge Frau, welche über eine gute Schulbildung mit Abschluss in "Sales and Selling Management" sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, wobei auch der Auffassung der Vorinstanz, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, die Reise nach Europa mit dem Flugzeug anzutreten (und dabei nicht nur eine christliche Reise durch Israel und eine Unterkunft in Dublin gebucht, sondern auch eine Reiseversicherung abgeschlossen hatte), sei davon auszugehen, dass sie aus gesicherten finanziellen Verhältnissen stamme (vgl. A21/6-8), zuzustimmen ist – weder bezogen auf Simbabwe noch bezogen auf Südafrika rechtserhebliche Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin einerseits über einen soweit ersichtlich echten und bis zum (…) 2026 gültigen südafrikanischen Reisepass verfügt und andererseits im vorliegenden Flughafenverfahren der Wegweisungsvollzug ohnehin garantiert sein dürfte, da Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens (hier Zürich) die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise (hier G._______) zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (dies gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR

D-7975/2016 0.748.0], respektive die in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] entwickelten Bestimmungen dazu), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7975/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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