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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2019 D-786/2019

February 22, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,160 words·~11 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-786/2019 brl

Urteil v o m 2 2 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).

D-786/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das SEM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2012 mit Urteil vom 3. April 2012 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer ab dem 4. Mai 2012 als untergetaucht galt, dass er am 17. Dezember 2018 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei vorbrachte, er sei nach dem negativen Asylentscheid zunächst in Frankreich gewesen, anschliessend habe er via Malaysia nach Australien reisen wollen, sei jedoch von den malaysischen Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden, dass er nach einem ungefähr zehnmonatigen Aufenthalt in Sri Lanka im Jahr 2013 nach Deutschland gegangen und dort um Asyl ersucht habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ebenfalls ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2013 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass er am 11. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten, weil er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und falsche Asylgründe angegeben habe, dass auch seine Beschwerde gegen den Asylentscheid abschlägig beurteilt worden sei und seine Duldung nicht mehr verlängert worden sei, weshalb er in die Schweiz gekommen sei,

D-786/2019 dass es ihm grundsätzlich egal sei, in welchem Land er lebe, solange das entsprechende Land ihn nur „rette“, dass er Probleme mit den Armen habe und an Vergesslichkeit und Depressionen leide, dass das SEM die deutschen Behörden am 23. Januar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 30. Januar 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2019 – eröffnet am 7. Februar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-786/2019 dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-786/2019 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 13. August 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und die deutschen Behörden dieses in der Folge abgelehnt haben, dass bei dieser Sachlage Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-786/2019 dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Januar 2019 am 30. Januar 2019 ausdrücklich zustimmten und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, er müsse befürchten, im Falle einer Wegweisung nach Deutschland von dort in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, wo ihm Verfolgung drohe, dass er sein Asylgesuch in Deutschland unter falscher Identität gestellt und auch nicht seine wahren Asylgründe angegeben habe, weil er Angst gehabt habe, er würde, wie schon zuvor in der Schweiz, einen negativen Asylentscheid erhalten, dass er nach dem negativen Asylentscheid in Deutschland versucht habe, seine Identität offenzulegen und die wahren Fluchtgründe geltend zu machen, was aber nicht möglich gewesen sei, dass er deshalb darum bitte, dass die Schweiz, welche bereits ein erstes Asylgesuch behandelt habe, seine neuen Asylgründe prüfe, dass diese Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern, dass der Beschwerdeführer im deutschen Asylverfahren offenbar vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, dass ihm daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit geboten wird, seine – angeblich – wahren Asylgründe vorzutragen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls in Deutschland weitere rechtliche Schritte unternehmen kann, um seine neuen Asylgründe prüfen zu lassen, dass es jedenfalls keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen

D-786/2019 systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen auch eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten ferner keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

D-786/2019 – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-786/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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