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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 D-783/2017

June 15, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,890 words·~34 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-783/2017

Urteil v o m 1 5 . Juni 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (…).

D-783/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tamile und stammt aus B._______, Jaffna, Sri Lanka. Er habe seinen Heimatstaat zuletzt (…) per Flugzeug verlassen und sei via Dubai und Bahrain in den Irak gereist. Nach einem (…) Aufenthalt sei er in die Türkei gegangen, wo er sich (…) Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Griechenland weitergezogen, wo er (…) Jahre geblieben sei. Schliesslich sei er über die Balkanroute am 30. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 21. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 5. November 2015 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die griechischen Behörden nahmen das Ersuchen am 18. November 2015 zwar an, jedoch beendete das SEM das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage am 8. Dezember 2015 und teilte dem Beschwerdeführer mit, es führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. D. Am 20. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er ab dem Jahr 1994 bis Mitte des Jahres 1996 verschiedene Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe – zuerst auf Freiwilligenbasis, später auch als Angestellter in Fabriken der LTTE. Deswegen habe er Probleme mit dem sri-lankischen Militär und dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Erstmals sei er im Jahr 1999 zu seinem Engagement befragt worden. Wenige Monate später sei er dann für einen Monat inhaftiert worden und erst wieder freigekommen, nachdem seine Eltern

D-783/2017 Geld bezahlt hätten. Daraufhin sei er nach Doha, Katar, gegangen, wo er zehn Jahre als Gastarbeiter geblieben sei. Im Jahr 2009 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er wiederum von Leuten des CID zuhause aufgesucht und befragt worden sei. Ausserdem habe er anfangs des Jahres 2010 einen Brief des sri-lankischen Militärs erhalten, welches ihn aufgefordert habe, sich zu melden. Aus Angst erneut befragt oder inhaftiert zu werden, sei er schliesslich ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit kopierter Originalübersetzung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Am 10. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-783/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-783/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus B._______ in Jaffna stamme, wo er bis ungefähr im Jahr 1990 mit seiner Familie gelebt habe. Aufgrund der Unruhen seien sie kurze Zeit nach C._______ und dann nach D._______ gegangen, bevor sie sich schlussendlich in E._______ niedergelassen hätten. Ab dem Jahr 1994 habe er angefangen, den LTTE auf Freiwilligenbasis zu helfen, zum Beispiel beim Bunkerbau oder dem Ausliefern von Essenspaketen. In den Jahren 1995 und 1996 habe er seinem Cousin F._______ – einem LTTE Mitglied – in verschiedenen Belangen geholfen und diverse Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Über Letzteren habe er auch eine bezahlte Stelle bei den LTTE bekommen. Er habe ein halbes beziehungsweise über ein ganzes Jahr als Schweisser und Hilfsarbeiter für die LTTE gearbeitet, von Anfang 1995 bis im (…) oder (…) 1996. Im Jahr 1999 habe er deswegen erstmals Probleme mit dem sri-lankischen Militär und dem CID bekommen. Zuerst sei er von Angehörigen des sri-lankischen Militärs befragt worden, ob er Mitglied der LTTE sei. (…) Monate später – im (…) 1999 – sei er für einen Monat im G._______ Camp in D._______ inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, bei den LTTE zu sein. Nach einer Geldzahlung seiner Eltern sei er wieder freigelassen worden. Da er gehört habe, dass mehrere junge Männer, welche ebenfalls durch Geld aus der Haft freigekommen seien, trotzdem erschossen worden seien, habe er sich nach seiner Freilassung am (…) 1999 in H._______ versteckt. Am (…) 1999 sei er dann nach Doha geflogen, wo er zehn Jahre lang als Gastarbeiter Fensterrahmen hergestellt habe. Anfangs sei er legal angestellt gewesen. Nachdem die Firma geschlossen worden sei, sei er zunächst arbeitslos und sein Visum nicht mehr gültig gewesen. Später habe er jedoch illegal weitergearbeitet. Im (…) 2009 sei er schliesslich von den katarischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Nach seiner Rückkehr habe er erneut Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Zuerst sei er von zwei Personen des CID bei ihm zuhause dazu befragt worden, ob er Mitglied der LTTE sei. Am Ende der Befragung hätten sie gesagt, er müsse für weitere Befragungen kooperieren. Zudem seien sie zu seinen Nachbarn gegangen, um sich bei ihnen über ihn zu erkundigen. Das zweite Ereignis nach seiner Rückkehr sei ein Brief des sri-lankischen Militärs gewesen, welchen er am (…) 2010 erhalten habe. Darin sei gestanden, er werde

D-783/2017 aufgefordert, sich beim sri-lankischen Militär zu melden. Er habe Angst gehabt, sich dort effektiv zu melden, da er jemanden gekannt habe, der dieser Aufforderung gefolgt und seither verschwunden sei. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sein Zuhause verlassen, sei zu seiner Tante gegangen, um sich zu verstecken, und schliesslich am (…) 2010 ausgereist. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, jemals für die LTTE gearbeitet und deswegen Probleme mit dem CID gehabt zu haben. Gemäss Aussage in der BzP habe er vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka einen Cousin, der bei den LTTE gewesen sei, unterstützt. Dieser habe ihm danach eine Stelle bei den LTTE verschafft, worauf er während circa sechs Monaten bei den LTTE gearbeitet habe. In der Anhörung hingegen habe er mit keinem Wort berichtet, dass er bereits seinen Cousin bei den LTTE unterstützt gehabt habe. Sein Cousin habe ihm lediglich die Stelle bei den LTTE vermittelt. Nachdem dem Beschwerdeführer jedoch die entsprechende Stelle aus der BzP zitiert worden sei, habe er schliesslich gemeint, es stimme doch, dass sein Cousin ihn mit dem Sammeln von Essenspaketen beauftragt habe, was er jedoch nur ab und zu gemacht habe. Er sei im Weiteren nicht in der Lage zu berichten, was er genau für die LTTE gemacht habe. Er habe lediglich gesagt, dass er Schweisser und Hilfsarbeiter gewesen sei. Seine Schilderung, wie er an diese Stelle gekommen sei und was er konkret für die LTTE gearbeitet habe, sei ohne Substanz und Elemente persönlicher Erfahrung geblieben. Genauso hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers, ob er circa sechs Monate oder mehr als ein Jahr für die LTTE gearbeitet habe, widersprochen. Vor seiner Ausreise nach Doha sei er zudem ein Mal befragt worden und danach einen Monat in Haft gewesen. Beide Ereignisse habe er ohne jegliche persönliche Erfahrung geschildert. Nach seiner Rückführung aus Doha im Jahr 2009 habe er weitere (…) Monate in Sri Lanka gelebt. In dieser Zeit sei er vom CID befragt worden und habe einen Brief von der sri-lankischen Armee erhalten. Auch diese beiden Vorbringen habe er äusserst vage und ohne jegliche Realkennzeichen geschildert. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, was in diesem Brief gestanden sei. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass seine Ausführungen bezüglich seiner Arbeit für die LTTE

D-783/2017 durchaus glaubhaft seien. Er habe im Jahr 1995 ungefähr sechs Monate in einer Metallfabrik unter der Kontrolle der LTTE in Jaffna gearbeitet. Bereits während den Befragungen habe er geschildert, dass sein Cousin Mitglied der LTTE gewesen sei. Letzterer habe ihm durch sein Netzwerk die Anstellung in der Fabrik verschafft. Nebst seiner Tätigkeit als Schweisser sei er dort für das Verladen von Material zuständig gewesen, habe neue Lieferungen eingeordnet und Putzarbeiten übernommen. Die Metallwerkstatt habe zudem eine (...) gehabt, was dazumal eine Seltenheit gewesen sei. Aufgrund des Vorrückens des sri-lankischen Militärs habe er dann, wie viele andere auch, Jaffna verlassen müssen und sei nach D._______ geflüchtet. Dort habe er wiederum ungefähr sechs Monate als Hilfskraft in einer Metallfabrik der LTTE gearbeitet. Er habe dort etwa die gleichen Tätigkeiten wie bei seiner ersten Anstellung verrichtet. Bezüglich der von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben seiner Anstellungen sei festzuhalten, dass diese auf einem Missverständnis basieren würden. Er habe zweimal je sechs Monate in einer Metallfabrik gearbeitet. Das entspreche insgesamt einer Dauer von circa einem Jahr. Deshalb habe er auch gesagt, sicher zwölf Monate oder länger für die LTTE gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz sehe weiter einen Widerspruch darin, dass er während der BzP erzählt habe, dass sein Cousin ihm die erwähnte Anstellung verschafft und er (der Beschwerdeführer) ihn dabei unterstützt habe. Während der Anhörung sei dann beanstandet worden, er habe dazu nichts weiter ausgeführt. Sein Cousin sei Mitglied bei der LTTE gewesen und im Jahr 1997 als Märtyrer gestorben. Wie bereits ausgeführt, habe er ihm die Stelle als Hilfsarbeiter vermittelt. Er (der Beschwerdeführer) habe neben dieser Tätigkeit gelegentlich Essenspakete für die LTTE verteilt. Diese Aufträge seien ihm jeweils durch seinen Cousin erteilt worden, weshalb er anlässlich der BzP gesagt gehabt habe, er habe seinen Cousin unterstützt. Die Vorinstanz bemängle ausserdem, dass er die Zeit in Haft ohne persönliche Erfahrungen geschildert habe. Er sei zweimal in Haft gewesen. Das erste Mal sei er im G._______ Camp in D._______ für etwa einen Monat inhaftiert gewesen. Er sei während einer Razzia des Militärs verhaftet und ins Militärcamp gebracht worden, wo er zusammen mit etwa sieben weiteren Personen in einem kleinen Zelt gefangen gehalten worden sei. Sie seien die ganze Zeit auf engem Raum zusammengepfercht gewesen und hätten auf dem Boden schlafen müssen. Sobald sie das Zelt verlassen hätten, seien ihnen die Augen verbunden worden, weshalb er nicht beschreiben könne, wie es ausserhalb des Zeltes ausgesehen habe. Immer wieder seien sie einzeln von Offizieren geholt und an verschiedenen Orten verhört worden. Er hätte Informationen betreffend die LTTE liefern und zugeben sollen, dass er ebenfalls Mitglied letzterer gewesen sei. Wie

D-783/2017 er später erfahren habe, sei er wohl fälschlicherweise als LTTE Mitglied denunziert worden. Dies sei wohl auch der Grund der Verhaftung gewesen. Während den Befragungen sei er mit Kabeln, Plastikrohren und Holzstöcken geschlagen worden. Die restliche Zeit habe er im kleinen Zelt ausharren müssen. Seine Eltern hätten ihn schliesslich durch Bestechung freikaufen können. Das zweite Mal sei er im Jahr 1999 in Haft gewesen. Zu dieser Zeit habe er in einer Aluminiumfabrik in D._______ gearbeitet. Er sei eines Tages auf offener Strasse von Leuten des CID angehalten und befragt worden. Dann seien drei Militäroffiziere aufgetaucht, welche ihn festgenommen hätten. Er sei in das D._______ Camp gebracht worden, welches ähnlich wie das G._______ Camp funktioniere. Er sei wie die anderen Gefangenen die ganze Zeit gefesselt gewesen und habe die Augen verbunden gehabt. Nur während den Mahlzeiten und den Toilettengängen seien ihnen die Augenbinden abgenommen worden. Immer wieder sei er auch dort einzeln verhört und dabei geschlagen worden. Bis heute leide er unter starken Rückenschmerzen aufgrund der Folter. Freigelassen worden sei er wiederum nur gegen Bestechung, welche seine Eltern finanziert hätten. Die Ausreise im Jahr 1999 nach Doha habe nebst den finanziellen Gründen auch einen direkten Zusammenhang mit den schlimmen Erfahrungen der beiden Inhaftierungen gehabt. Er sei verängstigt gewesen und habe nicht Gefahr laufen wollen, ein weiteres Mal inhaftiert zu werden. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2009 habe die Ruhe vor erneuten Belästigungen seitens des CID nicht lange gewahrt. Etwa (…) Monate nach seiner Rückkehr seien die Leute des CID aufgetaucht und hätten ihn über die Gründe für seinen langen Auslandaufenthalt gefragt. Sie hätten ihm erneut unterstellt, die LTTE unterstützt zu haben. Am (…) 2010 habe er zudem einen Brief des sri-lankischen Militärs mit der Aufforderung, sich im Militärcamp zu melden, erhalten. Dieser Brief sei ausschlaggebend gewesen für seinen Entschluss, das Land zu verlassen, da er Angst vor einer dritten Verhaftung gehabt habe. Damit könne auch der Vorwurf der Vorinstanz, seine Ausführungen zu diesen Vorfällen, insbesondere die ausbleibende Erklärung zum Briefinhalt, seien zu wenig substantiiert, entkräftet werden. Zur Flüchtlingseigenschaft sei anzumerken, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka extrem risikobehaftet sei, da er bereits zweimal in Haft gewesen und fälschlicherweise als LTTE-Mitglied verdächtigt worden sei und stets werde. Seit seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von Leuten des CID aufgesucht worden. Letztere hätten ihn sprechen wollen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Aus Angst habe seine Familie jeweils angegeben, er sei erneut in Doha am Arbeiten. Wenn die Regierung

D-783/2017 nach einer allfälligen Rückkehr seinerseits herausfinden würde, dass er sich nicht in Doha aufgehalten habe, sondern in die Schweiz geflüchtet sei, würde ihm dies grosse Probleme bereiten. Überdies habe er während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz an mehreren tamilischen Veranstaltungen teilgenommen. Zweimal habe er am Märtyrertag teilgenommen, welcher jedes Jahr jeweils am 27. November stattfinde. Zusätzlich habe er an einer pro-tamilischen Kundgebung in I._______ teilgenommen. Er sei sich sicher, dass die sri-lankische Regierung von diesen Aktivitäten Kenntnis habe und fürchte sich nun vor möglichen Konsequenzen. Aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE und der Mitgliedschaft seines Cousins bei letzterer sei er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Dabei sei es irrelevant, dass er selber nie Angehöriger der Bewegung gewesen sei – einzig der Verdacht seitens der Regierung sei ausschlaggebend. Bei einer allfälligen Einreise am Flughafen würden ihm deswegen Probleme drohen. Die Gefahr einer Verhaftung vor Ort sei immens, welche sich zudem aufgrund der ihm kurz vor seiner Ausreise zugekommenen Vorladung des Militärs erhöht habe. Bei einer Verhaftung würden ihm abermals Folter und Gewalt drohen, wovor er grosse Angst habe. Bis heute leide er unter gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der bereits erlittenen Folter. Er sei deswegen auch in ärztlicher Behandlung. Eine abermalige Misshandlung des sri-lankischen Militärs würde er physisch wie auch psychisch nicht ertragen. 6. 6.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Vorwürfe der srilankischen Behörden, ein Mitglied der LTTE zu sein, im Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2010 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-

D-783/2017 nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.3 6.3.1 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits vor seiner ersten Ausreise im Jahr 1999 verfolgt worden zu sein, erweist sich ein Blick auf die im Norden Sri Lankas vor 1999 herrschenden Verhältnisse als angezeigt. In den Neunzigerjahren befand sich der Norden Sri Lankas bereits im langjährigen Bürgerkrieg zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee (vgl. die Ausführungen der [früheren] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in ihren damaligen Entscheiden [vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6c und Nr. 20 E. 6a, 1998 Nr. 23]). Es handelte sich dabei nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die Tamilen, sondern um die Bekämpfung der LTTE, die mit militärischen und teilweise terroristischen Mitteln versuchten, ihr Ziel der Errichtung eines unabhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Während den Jahren 1990 bis 1995 gelang es den LTTE auch, die Jaffna-Halbinsel zu kontrollieren. Einzig die Hochsicherheitszone in Palali, inklusive des Flughafens, des Hafens von Point Pedro und des Dorfes B._______ waren noch unter der Kontrolle der sri-lankischen Regierung. Zwar nahm die srilankische Regierung auf der Halbinsel noch gewisse staatliche Funktionen wahr (z.B. das Schul- und Gesundheitswesen, die Verteilung von Nahrungsmitteln, die Organisation der Wahlen, die Präsenz einer kleinen Zahl von [Regierungs-]Polizisten), jedoch waren es die LTTE, welche den Landesteil zu jener Zeit regierten. Diese verfügten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet nebst ihren Truppen und Polizeikräften auch über eigene Ge-

D-783/2017 richte und Banken. Sie beabsichtigten sogar, ihre eigene Währung einzuführen. Am 17. Oktober 1995 griff dann die sri-lankische Armee Jaffna von der Hochsicherheitszone von Palali aus an. Fünfzig Tage später – am 5. Dezember 1995 – fiel die Stadt schliesslich in die Hände der Regierungstruppen. In den ersten Monaten des Jahres 1996 eroberte die srilankische Armee die ganze Jaffna-Halbinsel zurück und brachte sie wieder unter die Kontrolle der Regierung. Die LTTE zogen sich ins Vanni-Gebiet zurück, von wo aus sie bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 operierten, wobei sie in dieser Kriegsphase oftmals auf Guerillakriegsführung setzten. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1979 geboren und war demzufolge im relevanten Zeitraum (1994 bis 1996) (…) bis (…) Jahre alt. Gemäss einen Angaben hat er ab dem Jahr 1994 den LTTE direkt geholfen oder sich mit seinem Cousin, der für die LTTE tätig gewesen sei, für diese engagiert, zum Beispiel beim Bunkerbau oder bei der Auslieferung von Essenspaketen. Ab dem Jahr 1995 habe er ferner während einem halben Jahr eine bezahlte Stelle als Schweisser und Hilfsarbeiter bei den LTTE gehabt. Auch Ende 1995 beziehungsweise Anfang 1996 habe er erneut ein halbes Jahr für die LTTE gearbeitet. Dass sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1995 für die LTTE engagierte, was von den sich in Jaffna eingerichteten LTTE sogar verlangt worden sein könnte, ist nicht unwahrscheinlich. Auch dass er im Jahr 1995 während einem halben Jahr für die LTTE gegen einen Lohn gearbeitet hat, ist nicht unmöglich. Nicht glaubhaft ist jedoch sein zweiter angeblicher Arbeitseinsatz für die LTTE, welcher bis Mitte beziehungsweise Ende des Jahres 1996 gedauert haben soll (vgl. act. A18, F153 bzw. F155), da die LTTE zu jener Zeit in Jaffna gar nicht mehr präsent waren. Dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr genau an die Dauer oder den Zeitpunkt seiner Anstellung für die LTTE erinnern vermag, ist nachvollziehbar, da es sich dabei um Ereignisse von vor über zwanzig Jahren handelt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist somit insgesamt als glaubhaft zu betrachten, dass der Beschwerdeführer vor der Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel für die LTTE – als Schweisser und Hilfskraft sowie aus finanziellen, nicht aus ideologischen Gründen (vgl. act. A18 F131 und 142) – tätig war. Weiter sind auch die beiden Vorfälle mit der sri-lankischen Armee – die Befragung im Jahr 1999 und die (…) bis (…) Monate später folgende einmonatige Inhaftierung im (…) 1999 – nicht auszuschliessen. Allerdings fehlt für die Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung im Sinne von

D-783/2017 Art. 3 AsylG das Element der Gezieltheit der Verfolgung des Beschwerdeführers. Dass er während etwa zwei Stunden befragt worden sein soll, ist zwar möglich. Allerdings ist aufgrund der historischen Gegebenheiten und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht spezifisch aufgrund seiner Person befragt wurde, sondern dass es sich dabei um eine allgemeine Befragung handelte, um im Rahmen der Guerillabekämpfung Informationen über die Personen in seinem Umfeld zu erhalten. Der zweite Vorfall – die einmonatige Inhaftierung – basierte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass er auf Aufforderung hin keine Identitätspapiere habe vorweisen können (vgl. act. A18, F180) und somit seine Identität nicht klar gewesen sei. Er sei somit verdächtigt worden, den LTTE anzugehören, und sei deshalb inhaftiert worden (vgl. act. A18, F182-183). Dank einer Geldzahlung seiner Mutter und weil keine Beweise hätten gefunden werden können, um den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit zu bestätigen, sei er wieder freigelassen worden. Dass sich dies wie geschildert tatsächlich zugetragen hat, ist vorstellbar. Allerdings können im historischen Kontext Gründe der Guerillabekämpfung für die Inhaftierung – wie auch für die Befragung – gefunden werden. Die Regierung ging strikt gegen die Guerilla vor und wollte generell so viele Informationen als möglich erhalten, um diese besiegen zu können. Dass in diesem Zusammenhang jemand, der sich nicht ausweisen konnte, grundsätzlich verdächtigt wurde, etwas mit der Guerilla zu tun zu haben, lässt sich somit erklären. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Gründe für die damaligen Behördenkontakte könnten noch aktuell sein. Die LTTE wurden zerstört und der Beschwerdeführer ist angesichts seiner mehrjährigen Landesabwesenheit auch kaum mehr in der Lage, relevante Auskünfte über die Verhältnisse und Ereignisse seit seiner Ausreise im Jahr 1999 zu erteilen. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden nach Abschluss des Bürgerkrieges nach wie vor ein relevantes, über das gegenüber allen Rückkehrenden hinausgehendes Interesse (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; als Referenzurteil publiziert) an ihm haben sollten. Daran vermag – bei Annahme dessen Authentizität – auch das Schreiben der sri-lankischen Armee vom (…) 2010, welches der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Doha erhalten haben will, nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zurückkehrenden Personen in die Region, in der die Familie des Beschwerdeführers nun lebt – nämlich in der Hochsicherheitszone im Dorf B._______ neben dem Flughafen von Palali –, generell mehr kontrolliert und überwacht wurden als andere, insbesondere in der ersten Zeit nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009. Es

D-783/2017 deutet sodann nichts darauf hin, dass das Schreiben vom 25. Februar 2010 dem Beschwerdeführer gezielt und aufgrund seines Engagements für die LTTE in den Jahren 1994 und 1995 zugestellt worden wäre. 6.3.3 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2010 jeweils einen Originalpass ausstellen lassen konnte (vgl. act. A18, F13 f., A5, Ziff. 4.02 und A18, F108), wobei er beim zweiten Mal nicht einmal mehr eine Identitätskarte vorweisen konnte. Auch dies spricht gegen ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person. 6.3.4 Schliesslich gibt es im vorliegenden Fall ein weiteres entscheidendes Element, welches gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers spricht. Nach eigenen Angaben hatte er im Jahr 1999 Sri Lanka verlassen – nach Doha – und konnte zehn Jahre später ohne Probleme nach Sri Lanka zurückkehren. Zwar sei er nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern sei wegen illegalen Aufenthalts in Katar zurückgeschafft worden. Jedoch sei er bei der Wiedereinreise in keiner Weise behelligt worden (vgl. act. A18, F38-42). Dies ist insbesondere aussagekräftig, da er speziell in die Hochsicherheitszone von Palali zurückkehrte, in welcher Rückkehrende noch mehr geprüft und überwacht wurden, als an anderen Orten in Sri Lanka (vgl. E. 6.3.2). Wenn die sri-lankischen Behörden wegen der behaupteten Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Doha ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten, hätten sie ihn direkt bei seiner unfreiwilligen Rückkehr aus Katar am Flughafen aufgreifen können (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.1.1-8.1.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, gewisse Zeit nach seiner Rückkehr einmal von zwei Leuten des CID bezüglich seines Engagements für die LTTE befragt worden zu sein. Die Befragung habe jedoch keine direkten weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Er führte auch nicht weiter aus, daraufhin beispielsweise festgenommen oder inhaftiert worden zu sein. Er sei lediglich noch am (…) 2010 schriftlich vom sri-lankischen Militär aufgefordert worden, sich zu melden. Daraufhin habe er sich versteckt und sei schliesslich ausser Landes geflohen. Der Umstand, dass er sich nach dem ersten Verlassen Sri Lankas erneut (…) Monate dort aufhielt, zwar befragt und schriftlich kontaktiert worden sein will, aber nicht weiter Negatives erlebte – obwohl sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt war –, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgung und begründete Verfolgungsfurcht im damaligen Zeitpunkt.

D-783/2017 6.3.5 So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Vorinstanz zur Recht Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er führte zwar aus, in den Jahren 1994 bis 1996 für die LTTE tätig gewesen zu sein, was zu seinem Risikoprofil beitragen könnte, jedoch ist dieses Engagement schon über

D-783/2017 zwanzig Jahre her und es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor ein Interesse an ihm beziehungsweise an Informationen zu seinem Engagement für die LTTE haben (vgl. E. 6.3.2). Ausser seinem Cousin, einem LTTE-Mitglied, der 1997 bei einer Kampfhandlung ums Leben gekommen sei (vgl. act. A18, F141 f.), nannte er keine weiteren Verbindungen seiner Familie zur LTTE. Dass seine in Sri Lanka lebenden Angehörigen – insbesondere seine Brüder und seine Schwester in B._______ in der Hochsicherheitszone von Palali (vgl. act. A18, F64) – wegen dieses Cousins Nachteile erlitten hätten, machte er ebenfalls nicht geltend. Zudem spricht seine Wiedereinreise ohne unmittelbare negative Konsequenzen nach dem zehnjährigen Aufenthalt in Doha klar gegen ein Risikoprofil seinerseits. Auch andere Verfolgungsakte während der Zeit zwischen seiner Rückkehr aus Doha und seiner definitiven Ausreise vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, so dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in der Form einer ernstzunehmenden Gefahr, bei einer Rückkehr Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, auszugehen ist. Weiter führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, seine Familie sei seit seiner Ausreise mehrmals von Leuten des CID aufgesucht worden. Letztere hätten ihn sprechen wollen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Familie habe angegeben, er sei erneut in Doha am Arbeiten. Wenn die Regierung herausfinden würde, dass er gar nicht nach Doha, sondern in der Schweiz geflüchtet sei, würde ihm diese grosse Probleme bereiten. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ausgegangen wird, geht von diesen Besuchen des CID keine ausreichend intensive Gefahr aus, welche auf eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers oder auf die Erfüllung seinerseits eines Risikoprofils hindeuten würde. Dass der Beschwerdeführer nach über zehnjähriger Landesabwesenheit einer Routinekontrolle unterzogen wurde, ist im sri-lankischen Kontext als Normalität zu bezeichnen. Ebenso wenig erstaunt, dass sich die Behörden – bei Wahrunterstellung der behaupteten Vorladung – angesichts deren Nichtbefolgung noch nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten. Indessen führte der Beschwerdeführer weder aus, dass diese Besuche irgendwelche negativen Konsequenzen für ihn oder seine Familie gehabt hätten, noch dass dabei Drohungen ausgesprochen worden seien. Ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung ergibt sich daraus nicht. 6.4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer ausserdem ein exilpolitisches Engagement geltend, welches einen Risikofaktor bei einer Rückkehr nach Sri Lanka darstellen könnte. Er habe zweimal an Veranstaltungen am Märtyrertag am 27. November teilgenommen sowie einmal an

D-783/2017 einer pro-tamilischen Kundgebung in I._______. Diese Tätigkeiten unterlegte der Beschwerdeführer weder mit Beweismitteln noch mit ausführlichen Informationen. Sodann erreicht dieses exilpolitische Engagement kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Es ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Vorliegend ist dadurch weder ein Risikofaktor für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gegeben, noch werden damit subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet. 6.5 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Betrachtung weder wesentliche Elemente eines möglichen Risikoprofils noch solche für das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-783/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2).

D-783/2017 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer und dessen Familie stammen und in der er – ausgenommen seinen zehn Jahre dauernden Aufenthalt in Doha – bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort drei- bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf

D-783/2017 eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im «Vanni-Gebiet» einzuschätzen sei, wurde offengelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 8.4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung ohne Abschluss, und sei in Sri Lanka in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Maurer zu verdienen. Zudem würden alle seine Angehörigen – inklusive zwei Onkel und vier Tanten – im Distrikt Jaffna leben. Seine Brüder seien Maurer, einer von ihnen sei auch Bauunternehmer. Dass er auf die Hilfe seiner Verwandtschaft zählen könne, zeige sich an seinen Angaben, dass seine Reise in die Schweiz unter anderem von zwei seiner Geschwister finanziert worden sei. 8.4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegensetzt, ist vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren – wie sich

D-783/2017 aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Sozialhilfebestätigung vom 20. Januar 2017 belegt ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-783/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

D-783/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 D-783/2017 — Swissrulings