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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2017 D-7792/2015

June 23, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,741 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7792/2015 was

Urteil v o m 2 3 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

D-7792/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 8. August 2015 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 wurden sie summarisch befragt. Sie machten geltend, dass ihnen in Ungarn die Fingerabdrücke genommen worden seien. Ein Asylgesuch hätten sie dort nicht eingereicht. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger aus E._______. Er habe Afghanistan im Alter von 16 Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen und fortan ohne Aufenthaltsstatus F._______ gelebt. 1986 habe er F._______ seine Ehefrau religiös geheiratet. Im Jahr 2010 sei er für elf Monate nach E._______ zurückgekehrt, weil er ein eigenes Unternehmen habe gründen wollen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weshalb er F._______ zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige aus G._______ in der Provinz E._______, habe als Kind mit ihren Eltern Afghanistan verlassen und fortan F._______ gelebt. Anfangs habe sie eine Flüchtlingskarte besessen, welche aber nach der Rückreise der Mutter nach Afghanistan nicht mehr verlängert worden sei. 1990 habe sie sich religiös trauen lassen. Die Afghanen würden F._______ diskriminiert, was ihr Ehemann nicht mehr ertragen habe. Die Beschwerdeführenden haben keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in E._______ im Jahr 2010 einen Reisepass ausstellen lassen. Dieser sei indessen nur ein Jahr gültig gewesen, weshalb er ihn F._______ weggeworfen habe. Ausserdem besitze er eine Tazkara, die sich F._______ bei der Tochter befinde. B. Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) in Ungarn aufgegriffen und registriert worden waren. Sie hatten dort um Asyl nachgesucht.

D-7792/2015 C. Am 10. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme („take back“) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Eingabe vom 14. September 2015 wurde die Mandatsübernahme angezeigt. E. Die ungarischen Behörden beatworteten dieses Gesuch am 22. September 2015 positiv und waren damit einverstanden, die Beschwerdeführenden wieder zu übernehmen. Damit haben sie ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens anerkannt. F. Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 30. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zufolge am (…) in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht und die ungarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM gutgeheissen hätten. Folglich sei Ungarn für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daran vermöchten auch die Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu ändern. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sowohl zulässig

D-7792/2015 als auch zumutbar sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2015 (Poststempel; vorab per Telefax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 24. November 2015 Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt in Anspruch zu nehmen und sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für einen Selbsteintritt und der aktuellen Situation in Ungarn zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihm, dem Beschwerdeführer, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Telefax vom 2. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. A. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen gut und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe. Ferner räumte es der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein, dass sie nicht fürsorgeabhängig seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet, und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen

D-7792/2015 späteren Zeitpunkt verschoben. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. J. Am 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2015 gewährt wurde. K. Am 11. Januar 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des SEM vom 7. Januar 2016 ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2016 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die Rechtsvertretung reichte eine Kostennote zu den Akten. M. Am 5. April 2016 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. Diese traf am 15. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das SEM hielt weiterhin vollumgänglich an seinen Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7792/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

D-7792/2015 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

D-7792/2015 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass diese am (…) in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gut, womit sie die Zuständigkeit Ungarns anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit

D-7792/2015 sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils). 6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde vom 2. Dezember 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen, die beiden Vernehmlassungen des SEM und die Replik eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gutzuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG). 6.4 Angesichts dieses Verfahrensausganges kann auf eine Replik zur zweiten Vernehmlassung des SEM vom 13. April 2016 verzichtet werden, da sie an den vorliegenden Erwägungen und der Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchte. Den Beschwerdeführenden wird mit dem vorliegenden Urteil ein Doppel dieser Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt. 7. 7.1 Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Beschwerdeführenden aufgrund der nachträglichen Einreichung der Fürsorgebestätigung als bedürftig gelten, ist das Gesuch um Gewährung der

D-7792/2015 unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kassation im Eventualantrag. In der am 20. Januar 2016 eingereichten Honorarnote wurde auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 200.– ein Aufwand von Fr. 1'665.– (inkl. Auslagen) geltend gemacht. Dies scheint angemessen zu sein. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'665.– zu Lasten des SEM auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7792/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.1 Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'665.– zu Lasten des SEM auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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