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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2017 D-7743/2016

March 30, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,788 words·~14 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 14. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7743/2016

Urteil v o m 3 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (…).

D-7743/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 21. April 2015 in die Schweiz ein, wo er am 24. April 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Mai 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 21. September 2015 – im Beisein einer Vertrauensperson – vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und in B._______, C._______, D._______, geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Soldat und er habe als einziger Sohn zu Hause die Felder bestellen müssen und deswegen in der Schule oft gefehlt. Wegen seiner vielen Absenzen habe er in der 8. Klasse dreimal die Generalprüfung nicht bestanden, worauf er Mitte 2014 vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen worden sei. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildungsperspektiven habe er sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Im Juni 2014 habe er sich schliesslich in Richtung Äthiopien begeben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein sowie Kopien der Identitätskarten und Wohnsitzbescheinigungen seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-7). Zur Begründung führte es an, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, weshalb ihm eine Vertrauensperson zugeordnet worden sei (diese habe ihn auch zur Anhörung begleitet). Aus seinen Angaben in der Anhörung ergebe sich, dass er in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen. Weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung hätten Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert. Aufgrund seines Aussageverhaltens gehe das SEM deshalb von seiner Urteilsfähigkeit im

D-7743/2016 Asylverfahren aus. Am 10. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer seine Volljährigkeit erreicht, womit das Mandat seiner Vertrauensperson erloschen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich aufgrund seiner mangelnden Ausbildungsperspektiven zur Flucht entschieden zu haben. Bei der fehlenden Bildungsmöglichkeit in Eritrea handle es sich jedoch um Schwierigkeiten, die auf die allgemeine Lebenssituation in Eritrea zurückzuführen seien. Somit vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise wurde sodann festgehalten, dass gemäss aktuellen Erkenntnissen des SEM die Behandlung von Rückkehrenden hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Auf freiwillige Rückkehrende würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien würden vielmehr vorsehen, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere diejenigen Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem Nationaldienst entlassen respektive von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden indes nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren lediglich auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu den freiwilligen Rückkehrenden hätten die Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung – ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze – der Nationaldienst-Status überprüft und entsprechend verfahren werde. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Zurückgeführten darstelle. Die illegale Ausreise spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Da er demnach

D-7743/2016 nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Eingang Fax-Eingabe: 14. Dezember 2016; Poststempel: 16. Dezember 2016) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 14. November 2016, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, den vorinstanzlichen Erwägungen liege zweifelsohne eine Praxisänderung zugrunde. Bis anhin sei nach konstanter Praxis anerkannt gewesen, dass das illegale Verlassen des Landes von der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen – wie der Beschwerdeführer – angesichts der in Eritrea herrschenden Umstände begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit folge, dass im Rahmen der Rechtsanwendung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen seien beziehungsweise das Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich zu schützen sei. Für Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich das SEM als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Gerichts als letzte Instanz halten müsse, namentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Eine Praxisänderung sei nur dann möglich, wenn unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klargestellt werde, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Dies habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall klarerweise missachtet.

D-7743/2016 Im Übrigen liege kein Grund für eine Änderung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea vor, zumal keine neuen Herkunftsländerinformationen vorhanden seien, die eine solche zu begründen vermöchten. Entgegen der Einschätzung des SEM sehe die Rechtslage in Eritrea nach wie vor eine Bestrafung von Rückkehrenden nach illegaler Ausreise mit bis zu fünf Jahren Haft vor, selbst wenn diese die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllten. Gemäss den internen Richtlinien der eritreischen Behörden werde man bei einer Rückkehr nach illegaler Ausreise in so genannte Korrektur- bzw. Rehabilitationsanstalten verbracht, wo die Gefahr von Folter drohe. Zwar habe das SEM anlässlich seiner Fact- Finding Mission im März 2016 mit 27 Eritreern sprechen können, welche nach illegaler Ausreise unbehelligt in ihr Land zurückgekehrt seien. Diese Gespräche seine aber grösstenteils durch das eritreische Regime arrangiert worden, weshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen – auch mit Blick auf anderslautende Quellen von NGO’s und der UNO – anzuzweifeln sei. Die Informationslage des SEM reiche folglich nicht aus um eine Praxisänderung zu begründen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssten Asylbehörden auch Quellen von NGO’s und UN-Organisationen mitberücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe das SEM die Informationen der eritreischen Behörden und von diplomatischen Quellen zu Unrecht höher gewichtet. Abzustellen sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem UNO-Menschenrechtsausschuss zudem nicht auf das Kriterium der Gewissheit, im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, bereits ein solches Risiko stelle ein Wegweisungshindernis dar. Von einem solchen Risiko sei im Falle Eritreas angesichts der Willkür des Regimes und der schlechten Informationslage auszugehen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea somit eine begründete Furcht vor Verfolgung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von BLaw Nora Maria Riss einen amtlichen Rechtsbeistand.

D-7743/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Dies ist vorliegend deshalb der Fall, weil sich die Beschwerde hier aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehaltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten.

D-7743/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Beschwerdeführer ficht die Ablehnung seines Asylgesuchs nicht an und bezieht die Beschwerdebegründung auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Asylpunkt somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weswegen auch die Wegweisung an sich nicht mehr zu überprüfen ist. Folglich beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist in der Sache zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 4.3.1 Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) entschieden. Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen hatten, allein deswegen bei http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-7743/2016 einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (ebd. E. 5). 4.3.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind. Gemäss eigenen Angaben hatte er vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst (vgl. SEM-Akte, A20/19 F133), so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden (vgl. SEM-Akte, A20/19 F132/140), vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 4.4 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint, weshalb auch der auf Beschwerdeebene beantragten Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Boden entzogen ist.

D-7743/2016 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit zu überprüfen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 6.2 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Da die als amtliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsvertreterin die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG mangels Besitzes eines universitären juristischen Hochschulabschlusses nicht erfüllt, erfolgte ihre Bestellung in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 versehentlich. Indessen erscheinen bei vorliegender Sachlage – im Sinne einer Ausnahme und unpräjudiziell – diesbezügliche Weiterungen nicht angezeigt. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist BLaw Nora Maria Riss für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7743/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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