Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 D-772/2007

April 13, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,141 words·~31 min·2

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-772/2007 law/auj/wif Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Hans Suter, Advokat, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 / N […].

D-772/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus Z._______ (damals Bundesrepublik Jugoslawien, heute Kosovo) verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 1993 und suchte am 20. Juli 1993 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich durch die Ausreise einer drohenden Einziehung in den Militärdienst entzogen. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. B.a. Mit Verfügung vom 27. September 1993 lehnte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 16. März 1992 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b. Mit Bundesratsbeschluss vom 30. April 1998 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. B.c. Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 verlängerte das BFF die Ausreisefrist des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen vom 31. Mai 2000 auf den 28. Februar 2001. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2001 nahm das BFF den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen wiedererwägungsweise erneut vorläufig auf. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz Arztberichte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik […] vom 15. Mai 2000 und des Ambulatoriums der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie […] vom 24. Januar 2001. Aus den Berichten des den Beschwerdeführer seit 30. April 1999 zunächst als Assistenzarzt an der Poliklinik Y._______, später als Oberarzt an der Klinik […] behandelnden Dr. med. B._______ geht hervor, dass jener im Juli 1996 einen Arbeitsunfall erlitt, bei welchem ihm ein zirka 13 kg schwerer Deckel auf den Hinterkopf gefallen sei. Das Unfallereignis wird als Wendepunkt im Leben des Beschwerdeführers beschrieben; wegen

D-772/2007 anhaltender Kopfschmerzen habe dieser schliesslich seine Arbeitsstelle in einem Hotel verloren und sei fürsorgeabhängig geworden. Neurologische Abklärungen in den Jahren 1997 und 1999 hätten die Diagnose eines Spannungskopfschmerzes nach Contusio capitis mit depressiver Stimmungslage ergeben. Nach somatischen Abklärungen, welche keine organischen Ursachen für die Depressionen ergeben hätten, habe der Beschwerdeführer am 30. April 1999 eine psychiatrische Behandlung angetreten. Laut den genannten Arztberichten leide der Beschwerdeführer an einer komplexen psychiatrischen Störung, welche unter folgenden Diagnosen zusammengefasst wird: Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10, F43.21), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), Verdacht auf zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10, F61.0) sowie Status nach Contusio capitis nach einem Arbeitsunfall im Juli 1996. Eine weitere intensive psychiatrische Behandlung mit Kombination von psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Massnahmen wird dringend empfohlen. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sowie der bereits erfolgten Chronifizierung prognostiziert der Arzt bei fehlender adäquater Behandlung eine Dauerinvalidität; entfalle der Druck der drohenden Ausweisung, könne der Patient unter intensiven psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Bemühungen, begleitet von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen der IV, eine Rückkehr ins Erwerbsleben erreichen. Dabei sei von einer ein- bis zweijährigen Therapiephase auszugehen, weshalb der Arzt die Verlängerung der Ausreisefrist um mindestens ein bis zwei Jahre empfiehlt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Reisefähigkeit fraglich; die belastende Situation einer Rückreise könne bei diesem schwer psychisch erkrankten Patienten zu Kurzschlusshandlungen (Suizidgefahr) führen. Da das psychische Leiden in klarem Zusammenhang mit dem in der Schweiz im Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfall stehe, sei ein IV-Verfahren im Gang, mit dem längerfristigen Ziel einer arbeitsmässigen Wiedereingliederung. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer kriegsassoziierten posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einer komplexen psychischen Störung, deren Entwicklung mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1996 begonnen habe und nicht in Zusammenhang mit den politischen Problemen in Kosovo stehe. Er könne daher von den allenfalls vorhandenen therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung von kriegsassoziierten posttraumatischen Belastungsstörungen in Kosovo nicht profitieren.

D-772/2007 D. Im Rahmen routinemässiger Überprüfungen der Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme forderte das BFM in der Folge den Beschwerdeführer jährlich zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte auf. Auf diese Weise fanden Arztberichte vom 8. Februar 2002, 21. August 2003 und 29. Januar 2004 Eingang in die Akten. E. E.a. Mit Verfügung vom 18. Februar 2002 hielt das BFM fest, aufgrund des ärztlichen Berichtes des Ambulatoriums der Klinik […] vom 8. Februar 2002 bleibe die vorläufige Aufnahme unverändert bestehen. Aus dem Arztbericht geht unter anderem hervor, dass die depressive Komponente bei der Erkrankung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorjahr zugenommen habe und dieser über zunehmenden sozialen Rückzug, ausgeprägte Anhedonie, persistierende Schlafstörungen und Angstzustände sowie Gewichtsabnahme berichte. Der Antrag auf eine volle Invalidenrente sei gutgeheissen worden. Der Patient nehme regelmässig an der dringend indizierten psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung teil. Eine Verbesserung der psychischen Symptomatik sowie der Schmerzproblematik sei an bessere äussere Bedingungen gebunden (definitive Aufenthaltsbewilligung mit Möglichkeit der Verbesserung der finanziellen Situation). E.b. Im Arztbericht vom 21. August 2003 heisst es unter anderem, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil auf tiefem Niveau. Die Schwere und Komplexität der psychischen Störung mit der bereits erfolgten Chronifizierung habe zur Invalidität geführt. Die weiterhin bestehenden, belastenden äusseren Umstände würden ohne Behandlung zu einer weiteren Verschlechterung führen. Mit einer Behandlung könne im Moment zumindest eine weitere Verschlechterung vermieden werden. Der erforderliche multimodale therapeutische Ansatz in einem sichern Umfeld könne in Kosovo nicht in adäquater Weise gewährleistet werden. F. F.a. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 teilte das BFF dem vormaligen Rechtsvertreter mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, und setzte eine Frist zur Stellungnahme an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, während der letzten Jahre habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz dauernder ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht gebessert. Laut ihm selbst und dem behandelnden Arzt seien die unklare Aufenthaltssituation und

D-772/2007 die prekären finanziellen Verhältnisse an der zunehmenden Chronifizierung seines Leidens und damit an der deutlich eingeschränkten Behandlungsprognose (Dauerinvalidität) massgeblich beteiligt. Nachdem aufgrund der Sachlage eine fremdenpolizeiliche Regelung in der Schweiz in absehbarer Zeit kaum in Frage komme und die Fortsetzung der ambulanten und medikamentösen Therapie in Kosovo grundsätzlich gewährleistet sei, liege eine Wendung seiner Situation zum Besseren weit eher im Bereich des Möglichen, wenn er in seine Heimat zurückkehre, als wenn er ohne jegliche Aussicht auf Gesundheit, Prosperität und sicheren Aufenthalt in der Schweiz verbleibe. F.b. Mit Eingaben vom 30. Januar 2004 und 3. Februar 2004 reichte der vormalige Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums der Klinik […] vom 29. Januar 2004 als Telefax beziehungsweise im Original ein. Im Bericht hält der behandelnde Oberarzt Dr. med. B._______ fest, die halbjährlich wiederkehrende Abklärung der Aufenthaltsberechtigung sei für seinen Patienten ein deutlicher Stressfaktor. Die Behandlungshäufigkeit müsse in diesen Zeiten in der Regel intensiviert werden, um nicht eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu riskieren. Der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten, invalidisierenden depressiven Störung mit zusätzlich ausgeprägter Schmerzsymptomatik, die einen multimodalen Therapieansatz erfordere; wegen der unklaren Aufenthaltssituation könne er jedoch nicht in ein längerfristiges Rehabilitationsprogramm eintreten. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit über zehn Jahren in der Schweiz und habe Kosovo vor Kriegsausbruch verlassen; er sei dort somit nicht mehr zu Hause. Die mittlerweise stattgefundene Entwurzelung von Kosovo habe dazu geführt, dass er sich mit seiner Heimat nicht mehr verbunden fühle. Die Schweiz, in der er mehr als ein Drittel seines Lebens verbracht habe, könne er aber wegen der unsicheren Aufenthaltssituation nicht als neue Heimat erleben. Zur komplexen psychischen Problematik komme mittlerweile auch eine Entwurzelungsthematik dazu. In einer Schlussanmerkung äussert der Facharzt sein Unverständnis darüber, dass das BFF trotz regelmässiger Arztberichte die Grundproblematik in genau gegenteiliger Richtung beurteile. Er weise in den verschiedenen Zeugnissen regelmässig darauf hin, dass durch eine definitive Aufnahme seines Patienten in der Schweiz allenfalls eine Verbesserung zu erreichen und eine Rückführung nach Kosovo wahrscheinlich mit einer noch deutlicheren Verschlechterung verbunden wäre, bis zu der ernst zu nehmenden Möglichkeit eines

D-772/2007 Suizides. Der Beschwerdeführer habe in Y._______ verwandtschaftliche Bezüge zur Familie der Schwester. In diesem Einzelfall erscheine auch aus humanitären Überlegungen die definitive Aufnahme die einzig richtige Lösung zu sein. G. G.a. Am 10. Februar 2004 gab das BFF beim schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina eine Botschaftsanfrage zum familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und den Lebensbedingungen der Familie in Z._______ sowie zur Frage in Auftrag, ob die nächsten Angehörigen in der Lage wären, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Das Verbindungsbüro teilte dem BFM mit Bericht vom 19. Mai 2004 die Abklärungsergebnisse mit. G.b. Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 reichte der damalige Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht vom 21. Februar 2005 zu den Akten und beantragte die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. H. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 14. März 2005 [die zuständige kantonale Behörde] um Mitteilung, ob diese[…] beabsichtige, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) zu erteilen. [Die zuständige kantonale Behörde] teilte dem BFM mit Schreiben vom 25. April 2005 mit, es sei nicht in der Lage darüber zu befinden, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliege. I. Mit Schreiben vom 27. April 2005 ersuchte das BFM die IV-Stelle Y._______ um Auskünfte zur Invalidenrente des Beschwerdeführers. Laut Schreiben der Schweizerische Ausgleichskasse in Genf vom 20. Mai 2005 bezieht der Beschwerdeführer eine ordentliche IV-Rente. Mit Ausnahme der Viertelsrenten würden gemäss dem bestehenden Sozialversicherungsabkommen alle IV-Renten an nicht in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Serbien-Montenegro ungekürzt ausbezahlt, sofern eine gültige Wohn- und Zahlungsadresse vorliege.

D-772/2007 Hilflosenentschädigungen und ausserordentliche Renten hingegen würden nicht an Personen mit Wohnsitz im Ausland ausbezahlt. J. J.a. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros in Pristina vom 19. Mai 2004, zum Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 20. Mai 2005, zum Bericht des Kantons Y._______ vom 25. April 2005 sowie zur Einschätzung des Bundesamtes, es liege keine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) vor, da keine erheblichen Umstände ersichtlich seien, welche das Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz geradezu erfordern würden. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Familie C._______ im Stadtzentrum ein schönes Haus mit Gartenumschwung besitze, welches mit in der Schweiz erarbeiteten Mitteln des Bruders des Beschwerdeführers gebaut worden sei. Die ökonomische Situation der Familie habe sich seit der Rückkehr des Bruders nach Kosovo verschlechtert. Der Vater sei Baumaler und als einziger der Familie erwerbstätig. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Krankheitsbildes nicht erwünscht, zumal eine Betreuung im Familienkreis als nicht gegeben zu erachten sei. Zwei verheiratete Schwestern mit ihren Familien und fünf Onkel väterlicherseits lebten ebenfalls dort. Diese Verwandten besässen sechs Häuser, doch sei ihre finanzielle Situation mit derjenigen der Familie des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen. Die Vorinstanz wies sodann auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Rückkehrhilfeprogramm Balkan hin. J.b. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2005 bestreitet der Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse des Verbindungsbüros in Pristina und beantragt, der Bericht vom 19. Mai 2004 sei zumindest teilweise offenzulegen. Der beiliegenden Erklärung des Anwaltes der Familie vom 17. Juni 2005 sei zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestehe, bei seiner Familie in Z._______ zu leben; seine Eltern wohnten in einem Haus mit lediglich zwei bewohnbaren Zimmern, der Vater sei nicht erwerbstätig. Die zwei Schwestern lebten nicht in Kosovo, sondern in Y._______ beziehungsweise X._______. Der Beschwerdeführer werde von seiner Familie abgelehnt. Weder [die kantonale Behörde] noch das BFM hätten sich mit den ärztlichen Einschätzungen vom 21. Februar 2005 auseinandergesetzt, weshalb eine amtliche Erkundigung über den

D-772/2007 derzeitigen Gesundheitszustand beantragt wird. Auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zu verzichten, weil eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege. K. Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 reichte der vormalige Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht vom 27. Juli 2005 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der damalige Rechtsvertreter verwies in seiner Eingabe vom 26. Juni 2006 auf seine Stellungnahme vom 28. Juni 2005 und reichte einen neuen Arztbericht vom 23. Juni 2006 zu den Akten, in welchem – wie in früheren Berichten – für den Fall einer Rückkehr nach Kosovo Suizidgefahr bejaht wurde. Aufgrund von akuten Ängsten sei der Beschwerdeführer immer wieder zur Einnahme von Beruhigungsmitteln gezwungen, welche in höheren Dosen zu Einschränkungen der Denkund Urteilskraft führen könnten. M. Das BFM gelangte mit Schreiben vom 15. und 22. Dezember 2006 erneut an [die zuständige kantonale Behörde] des Kantons Y._______ mit der Anfrage, ob bei diesem ein Verfahren zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallregelung gemäss Art. 13 Bst. f BVO hängig sei. [Die kantonale Behörde] teilte dem BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 mit, es sei keine Abklärung zur Prüfung einer Härtefallregelung hängig; der Beschwerdeführer würde die Kriterien nicht erfüllen. N. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 – eröffnet am 29. Dezember 2006 – hob das BFM die mit Entscheid vom 27. Februar 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf und forderte diesen auf, die Schweiz bis 28. Februar 2007 zu verlassen. O. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines zwischenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 28. Dezember 2006 aufzuheben und es sei ihm

D-772/2007 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei – im Falle des Unterliegens – die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter. Mit der Beschwerde wurden Kopien folgender Dokumente eingereicht: Ein Arztbericht der Klinik […] vom 23. Juni 2006; eine Erklärung von D._______, der in Y._______ wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 samt Kopien ihres F-Ausweises und einer Abrechnung über die Auszahlung von Ergänzungsleistungen für eine Haushalthilfe für das Jahr 2006; ein Schreiben von E._______, dem in Y._______ wohnhaften Onkels des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2007 samt Kopie seiner Schweizer Identitätskarte; ein als "Situationsbericht" bezeichnetes Empfehlungsschreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2007 sowie zwei die Eltern betreffende Arztzeugnisse vom 11. Januar 2007 beziehungsweise 9. Dezember 2006 in albanischer Sprache mit deutscher Übersetzung. P. P.a. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er stellte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeschrift ging zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. P.b. In der Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 wies der behandelnde Oberarzt der Klinik […] darauf hin, dass die fehlende Klärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sich nun über 16 Jahre hinziehe, was praktisch dessen halbem Leben entspreche. Das Blockiertsein mit der stets

D-772/2007 drohenden Ausweisung im Hintergrund wäre auch für einen gesunden Menschen auf die Dauer eine zu grosse psychische Belastung und sei für die Chronifizierung der Krankheit hauptverantwortlich. Eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung könne in diesem unsicheren Kontext höchstens dazu dienen, eine weitere Verschlechterung zu verhindern; auch eine mögliche erfolgreiche Arbeitsintegration sowie eine soziale Integration seien über Jahre verhindert worden. Aus medizinischen Gründen sei es dringend geboten, bezüglich des Aufenthaltsstatus möglichst rasch eine Klärung zu erreichen. Dabei sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine emotionale Bindung mehr habe und eine Wegweisung wohl in einer Katastrophe (Suizid) enden würde. R. Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B der Schwester des Beschwerdeführers, D._______, sowie eine visierte Rechnung für im Juni 2009 geleistete Haushaltshilfe zu den Akten. Frau D._______, die seit Dezember 1991 in der Schweiz lebe, habe im April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Der Beschwerdeführer pflege zu seiner Schwester und deren Familie seit Jahren insbesondere im Hinblick auf seine physische und psychische Krankheit eine intensive Beziehung; diese verfüge mit der B- Bewilligung nun über ein gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, was mit Blick auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umso bedeutungsvoller sei, als der Beschwerdeführer auf die tätige Unterstützung durch die Schwester und ihre Familie essentiell angewiesen sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe Frau D._______ ihrem Bruder den nötigen Beistand in der Haushaltsführung gewährleistet und für die Tätigkeit als Haushaltshilfe monatlich Fr. 400.– bezogen. Wegen aktuell starker beruflicher Belastung der Schwester erbringe vorübergehend die Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers diese Dienstleistung. S. Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (Poststempel: 25. Juni 2010) äusserte sich der behandelnde Psychiater erneut zur Situation des Beschwerdeführers, seiner Beziehung zum Herkunftsland und den Erfolgsaussichten der Behandlung.

D-772/2007 T. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG und unter Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. In der zweiten Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 stellte das BFM keine veränderte Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt wies darauf hin, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage seit der Aufhebung von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) nicht mehr geprüft werden könne. Die Integration in der Schweiz sei unter altem Recht primär im Rahmen dieser Notlagenprüfung zu berücksichtigen gewesen. Nach geltendem Recht sei es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer vorläufig aufgenommenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortschreitender Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege (Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). U. Am 13. Juli 2010 stellte das Gericht dem Rechtsvertreter die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zu. In der nach erstreckter Frist eingereichten Replik vom 31. August 2010 beantragte der Rechtsvertreter die Gutheissung der Beschwerde; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Migrationsamts Y._______ hinsichtlich des dort am 31. August 2010 eingereichten Antrags um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 31 VZAE zu sistieren. Der Beschwerdeführer habe sodann Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil er aufgrund der ihm zugesprochenen IV-Rente und der amtlich festgestellten Notwendigkeit der Beigabe einer Haushaltshilfe in erhöhtem Ausmass von seiner in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familienangehörigen abhängig sei. Der Rechtsvertreter reichte eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer Härtefallbewilligung an den Kanton Y._______ zu den Akten.

D-772/2007 V. Mit Eingabe vom 9. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter nochmals die Sistierung des am Bundesverwaltungsgerichts hängigen Beschwerdeverfahrens, da er aufgrund des Schreibens des [zuständigen] Migrationsamtes vom 8. September 2010 von einem baldigen Entscheid in Bezug auf die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung ausgehe. W. Eine Anfrage des Gerichts beim Migrationsamt des Kantons Y._______ ergab, dass am 28. Dezember 2010 im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung eine Befragung des Beschwerdeführers bei den zuständigen kantonalen Behörden stattfand. Das Befragungsprotokoll liegt dem Gericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED

D-772/2007 KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777). 1.3. Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2006 keine Regelung betreffend (Nicht-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Ausnahme des eben erwähnten Antrags – einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde letztmals vom BFF mit Verfügung vom 27. Februar 2001 gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung

D-772/2007 gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher das AuG anwendbar. 3.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimatstaat, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4. Im angefochtenen Entscheid vom 28. Dezember 2006 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers unter Berufung auf Art. 14b Abs. 2 ANAG auf, da der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2004 hätten ergeben, dass dieser dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Seine Eltern besässen ein grosses Haus im

D-772/2007 Stadtzentrum von Z._______. Die Grossfamilie C._______ verfüge mit mehreren Häusern über beträchtlichen Wohnraum und lebe nicht in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch wenn eine Wohnsitznahme im Haus seiner Eltern aus persönlichen Gründen nicht erwünscht sei, bestünden im Rahmen der Grossfamilie genügend Wohnmöglichkeiten. Mit der ihm zustehenden IV-Rente von monatlich über Fr. 1300.–, welche im vollen Betrag an seinem Herkunftsort ausgerichtet werden könne, verfüge er über Einkünfte, welche weit über dem aktuellen durchschnittlichen Arbeitseinkommen in Kosovo lägen. Damit verfüge er über eine ausreichende wirtschaftliche Basis, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, angemessenen Wohnraum zu mieten beziehungsweise seine Eltern entsprechend zu entschädigen und die benötigten Medikamente sowie eine geeignete Psychotherapie zu finanzieren. In den grösseren kosovarischen Städten bestehe ein qualitativ gut ausgebautes medizinisches Versorgungssystem und sei die Durchführung einer unterstützenden Psychotherapie möglich. In der psychiatrischen Abteilung des Universitätsspitals von Pristina würden Rückkehrer aus der Schweiz in erster Priorität für stationäre Behandlungen aufgenommen. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, sich an einen Ort in Kosovo zu begeben, an dem seine psychischen Beschwerden adäquat behandelt werden könnten. Dessen medizinische Übergabe an die Ärzteschaft in Kosovo sei durch den behandelnden Arzt sicherzustellen. Das BFM verneinte eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines aktuellen Gesundheitszustandes. Eine Rückkehr an den Herkunftsort liege im Interesse seiner gesundheitlichen Entwicklung, da seine Beschwerden in der Schweiz wegen des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht therapierbar seien und in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Allfällige, in direktem Zusammenhang mit einer drohenden Ausweisung stehende suizidale Gedanken könnten medikamentös behandelt werden und stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sodann sprächen weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Dem Wegweisungsvollzug stünden zudem auch keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen, und der Beschwerdeführer sei grundsätzlich reiseund transportfähig. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) nicht. Aus dem entsprechenden kantonalen Bericht gehe hervor,

D-772/2007 dass nicht unbedingt von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos; er habe drei offene Betreibungen und zwei Verlustscheine im Betrag von total Fr. 6500.–. Weiter lägen verschiedene Verzeigungen wegen Vergehen gegen das ANAG vor. Die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente seien zwar gemäss Rechtsprechung der ARK nicht als Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) zu betrachten, doch handle es sich dabei immerhin um Leistungen des Sozialamtes, das heisst der Allgemeinheit. 3.5. In der Beschwerdeschrift werden eine Verletzung von Bundesrecht sowie Ermessensüberschreitung und –missbrauch gerügt; der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erhoben. Der angefochtene Entscheid sei unangemessen, ja willkürlich, da die Vorinstanz sich nicht zur langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz geäussert und keine Abwägung aller massgebenden Faktoren vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 als 19-jähriger Kriegsflüchtling in die Schweiz gekommen und habe sich seither ununterbrochen hier aufgehalten. Seine Eltern und den im Zeitpunkt der Ausreise neunjährigen jüngeren Bruder habe er seither nicht mehr gesehen. Die Eltern seien alt und krank und daher nicht in der Lage, für ihren kranken Sohn zu sorgen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung selbst eingestanden, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei den Eltern nicht erwünscht sei. Ausser den Eltern lebe nur noch sein jüngster Bruder im Heimatland. Der zweite Bruder wohne in Deutschland, die zweite Schwester in Belgien. Es bestehe keine konkrete Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie mehr, er verfüge in Kosovo über kein soziales Netz, und der Rest der Herkunftsfamilie – von einer Grossfamilie könne nicht die Rede sein – sei nicht in der Lage, ihm die nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Die durch den Arbeitsunfall erlittenen psychischen und physischen Symptome hätten den einst kräftigen und selbstbewussten Beschwerdeführer in den Zustand eines hilflosen, abhängigen Menschen versetzt, dessen Überleben von einem stabilen und hilfsbereiten Netz abhängig sei. Dazu gehöre in erster Linie seine Schwester D._______, welche seit 1991 mit ihrer mittlerweile sechsköpfigen Familie im selben Quartier in Y._______ wohne. Wie aus der mit der Beschwerde eingereichten Erklärung der Schwester vom 22. Januar 2007 hervorgehe,

D-772/2007 halte er sich häufig bei ihr und ihrer Familie auf; sie besorge seinen Haushalt und erhalte dafür von der IV monatlich Fr. 400.–. Die Kinder der Schwester würden zu ihrem Onkel eine intensive Beziehung pflegen; eine solche bestehe auch zum seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden, eingebürgerten Onkel E._______. Auf dieses funktionierende soziale Netz in Y._______ sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung angewiesen. In Kosovo habe er zu niemandem eine vergleichbare Vertrauensbeziehung. Aufgrund der Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Schwester bestehe eine besonders schützenswerte Beziehung, weshalb er die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV erfülle. 3.6. In der Vernehmlassung vom 14. März 2007 führte das Bundesamt lediglich an, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als vorläufig aufgenommene Person führe zu keiner Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes, und die Weiterführung seines Lebens an seinem Herkunftsort sei möglich. In der zweiten Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 zur langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz hielt das BFM unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines allfälligen Härtefalles fest, die mit dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz verbundene Integration lasse keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz auf die lange Verfahrensdauer zurück und schloss, diese sollten sich nach einem definitiven Entscheid rasch wieder bessern. 3.7. Der behandelnde Psychiater hielt in einem Schreiben vom 18. Juni 2010 fest, der Beschwerdeführer habe praktisch sein halbes Leben in der Schweiz verbracht und die Beziehung zu seinem Ursprungsland verloren, in welches er in den vergangenen 17 Jahren nicht habe reisen dürfen. Unter solchen äusseren Umständen könne eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung keine Erfolge erzielen, und auch eine soziale Integration werde klar behindert. 3.8. 3.8.1. Der heute 36-jährige Beschwerdeführer verliess seine Heimat im Alter von 19 Jahren und reiste am 20. Juli 1993 in die Schweiz ein, wo er sich seither ununterbrochen aufgehalten hat. Er hat beinahe die Hälfte

D-772/2007 seines Lebens und praktisch sein ganzes Leben als Erwachsener ausserhalb seiner Heimat in der Schweiz verbracht. 3.8.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. April 1999 beim selben Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund der regelmässig eingereichten, objektiven, in sich schlüssigen und inhaltlich überzeugenden fachärztlichen Berichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an ernsthaften und komplexen gesundheitlichen Problemen leidet: einer persistierenden, zunehmend chronifizierenden mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), einer zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie einem Status nach Contusio capitis nach einem in der Schweiz im Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfall. 3.8.3. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers Ende Dezember 2006 gestützt auf Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina vom Mai 2004 auf, mithin aufgrund von Nachforschungen, welche bereits im Verfügungszeitpunkt nicht mehr ganz aktuell gewesen sein dürften. Es ging damals von der Existenz eines grossen tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ("Grossfamilie C._______") aus. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, als nächste Verwandte lebten nur noch seine alten und kranken Eltern und ein jüngerer Bruder am Herkunftsort, die übrigen Geschwister lebten alle im Ausland, bestritt das BFM während des Schriftenwechsels nicht. Angesichts dieser Umstände sowie der langen Abwesenheit und der psychischen Leiden des Beschwerdeführers erscheint die Existenz eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in Z._______ als fragwürdig. 3.8.4. In der Schweiz leben seit bald 20 beziehungsweise seit 30 Jahren eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie sowie ein Onkel. Wie aus den Akten hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer in der Schweiz durchaus freundschaftliche Kontakte zu Einheimischen (vgl. das als "Situationsbericht" bezeichnete Schreiben von Frau F._______ vom 14. Januar 2007 sowie die Akten zum unerlaubten Grenzübertritt vom 28. März 2006 mit einem Schweizer Freund). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall auftraten, die dadurch herbeigeführte Invalidität und völlige Erwerbsunfähigkeit, die beschränkten finanziellen

D-772/2007 Mittel sowie die seit vielen Jahren unsichere Aufenthaltssituation eine Integration in der Schweiz in erheblicher Weise erschwert haben. 3.8.5. Unabhängig vom Integrationsgrad in der Schweiz ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers übereinstimmend mit den in den Arztberichten diesbezüglich enthaltenen Ausführungen (vgl. Sachverhalt Bst. F.b und Q hiervor sowie E. 3.7) von einer weitgehenden Entwurzelung des Beschwerdeführers von seinem Heimatstaat auszugehen: Aufgrund seiner nunmehr bald 18-jährigen Landesabwesenheit, der grossen politischen Umwälzungen der letzten 20 Jahre im ehemaligen Jugoslawien sowie der Tatsache, dass er seit beinahe 18 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zur Familie im Herkunftsort pflegen konnte, liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei einem Festhalten am Wegweisungsvollzug nach Kosovo tatsächlich mit erheblichen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert wäre. Wie aus dem Befragungsprotokoll [der zuständigen Behörde] vom 28. Dezember 2010 hervorgeht, schämt sich der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung und befürchtet, deswegen in Kosovo belächelt zu werden. Eine Reintegration nach bald 18-jähriger Landesabwesenheit in völlig veränderte politische und gesellschaftliche Verhältnisse wäre bereits für einen gesunden Menschen mit Problemen verbunden. Für einen Menschen mit ernsthaften und chronifizierten psychischen Beschwerden dürfte dies ohne begünstigende Umstände kaum mehr zu bewältigen sein. 3.8.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthalts ausserhalb der Heimat und der daraus resultierenden Entfremdung, seiner gesundheitlichen Probleme, welche einer Rückkehr zusätzlich erschweren sowie des Umstandes, dass er in der Heimat kaum mehr über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, mit übermässigen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert wäre. Der Vollzug der Wegweisung ihm gegenüber ist daher im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als nicht zumutbar zu erachten. 3.8.7. Die aus den Akten ersichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen das ANAG bedingen wegen des geringen Strafmasses keine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG, weshalb die Voraussetzungen für die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.

D-772/2007 3.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Beendigung der mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme sind demnach nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 ist aufzuheben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher als gegenstandslos geworden zu betrachten. 4.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mandatierte Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 13. August 2008 eine Honorarnote zukommen. Diese weist für einen Aufwand von 11.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ein Honorar von Fr. 2912.50 sowie Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 106.60 beziehungsweise Fr. 229.45, insgesamt Fr. 3248.55 aus. In Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter nicht notwendige Kosten verursacht hat, indem er ausführliche Ausführungen zum Hauptantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit zu einem Punkt gemacht hat, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, ist der Aufwand entsprechend um Fr. 1100.– auf Fr. 2148.55 zu kürzen. Für die Eingaben nach dem 13. August 2008, für welche keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, lässt sich der notwendige Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen und auf Fr. 300.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer veranschlagen. 4.3. 4.3.1. Die von der Vorinstanz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2448.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D-772/2007 4.3.2. Durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden dahin, da die Ausrichtung eines Honorars an einen amtlich bestellten Anwalt lediglich subsidiär im Falle eines Unterliegens in Betracht fällt. (Dispositiv nächste Seite)

D-772/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 2448.55 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

D-772/2007 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 D-772/2007 — Swissrulings