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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 D-771/2023

February 17, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,717 words·~29 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-771/2023

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2023.

D-771/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, stellte am 6. Juni 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 13. Juli 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und am 17. August 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus Kabul und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier jüngeren Geschwistern gelebt. Sein Vater habe während ungefähr zehn Jahren für die nationale Sicherheitsbehörde in der Provinz B._______ gearbeitet und sei als Abteilungsleiter der Spionageabteilung unter anderem zuständig für die Inhaftierung von Mitgliedern krimineller Banden sowie der Taliban gewesen. Zudem habe er die Verantwortung für die Kontrollabteilung der ausländischen Organisationen gehabt. Zwei seiner Onkel väterlicherseits hätten ebenfalls dort bzw. für die US-amerikanischen Einheiten als Übersetzer gearbeitet. Deshalb sei seine Familie von der Gesellschaft, aber auch von den Angehörigen als Ungläubige betrachtet worden. Aus diesem Grund hätten sie nicht einmal mehr die Moschee betreten dürfen. Während dieser Zeit sei sein Vater immer wieder von Mitgliedern der Taliban und anderer Gruppierungen bedroht worden. Der Vater sei in zwei Operationen involviert gewesen, wobei Personen, die kriminellen Aktivitäten nachgegangen seien wie beispielsweise die Organisation von Anschlägen, aufgegriffen und inhaftiert worden seien. Durch diese Festnahmen sei sein Vater bekannt geworden, und die Taliban hätten wiederholt versucht, ihn mittels Schmiergelder zu einer Zusammenarbeit mit ihnen zu bewegen. Heute befänden sich alle diejenigen Personen, die durch die Arbeit seines Vaters einer Haftstrafe zugeführt worden seien, wieder auf freiem Fuss. Einmal sei sein Vater mit seinem Auto unterwegs gewesen, und Mitglieder der Taliban – so habe sein Vater es ihm erzählt – hätten versucht, das Auto anzuhalten. Als der Vater weitergefahren sei, hätten sie das Feuer auf den Wagen eröffnet. Polizisten einer nahe gelegenen Polizeistelle hätten die Schüsse gehört und seien zu Hilfe geeilt. In dieser Gegend, wo der Anschlag geschehen sei, komme es nachts häufig zu Angriffen der Taliban auf Menschen oder Autos, die auf dieser Strecke unterwegs seien. Ein weiterer Angriff habe sich bei ihnen zuhause ereignet. Der Beschwerdeführer sei durch den Lärm von Schüssen aufgewacht. Drei bewaffnete Männer hätten auf ihr Haus in Richtung des Zimmers seines Vaters gefeuert.

D-771/2023 Danach hätten sein Vater und sein Onkel aus Angst das Haus nicht mehr verlassen. Zudem habe sich ein weiterer Vorfall ereignet, bei dem sein Vater von einem Klinikdirektor zum Essen eingeladen worden sei. Nach dem Essen habe sein Vater sich unwohl gefühlt, sich übergeben müssen und sei notfallmässig in ärztliche Behandlung gebracht worden. Dort sei festgestellt worden, dass er vergiftet worden sei. Als man in der Klinik habe ermitteln wollen, seien sowohl der Direktor als auch der zuständige Koch verschwunden gewesen. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters hätten sie mehrmals Drohschreiben von den Taliban, aber auch von verschiedenen Gruppierungen erhalten. Davon habe ihm jeweils seine Mutter erzählt. Aus diesem Grund habe die Familie darauf geachtet, das Haus nicht öfter als nötig zu verlassen. Zwei seiner Geschwister seien, obwohl sie das schulpflichtige Alter schon erreicht hätten, nicht zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer selbst habe die Schule nur unregelmässig besucht, abhängig davon, ob sein Vater es erlaubt habe oder nicht. Teilweise habe sein Vater ihm auch mitgeteilt, dass der Unterricht nicht mehr stattfinde. Nach der letzten schriftlichen Drohung gegenüber dem Vater, die 14 Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan erfolgt sei, habe er, der Beschwerdeführer, das Haus überhaupt nicht mehr verlassen dürfen. Im Winter 2021 sei der Beschwerdeführer auf dem Schulweg von zwei unbekannten Männern angesprochen und zu sich gerufen worden. Nachdem er sich geweigert habe, sich ihnen zu nähern, seien sie gewalttätig geworden und hätten ihn mit einem Messer an der Hüfte verletzt. Weil er laut geschrien habe, seien ihm andere Menschen zu Hilfe geeilt und die Männer seien geflohen. Danach sei er in eine Klinik gebracht worden. Als die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen hätten, habe seine Familie umgehend fliehen und sich in Sicherheit bringen müssen. Seine beiden Onkel hätten sich mit ihren Familien auf den Weg zum Flughafen gemacht. Seine eigene Familie sei mithilfe eines Schleppers in zwei Fahrzeugen in Richtung Nimrus aufgebrochen. Das Fahrzeug, in dem seine Eltern und Geschwister gereist seien, sei jedoch noch vor der Landesgrenze aufgegriffen und zurückgeschickt worden, während dasjenige, in dem er sich befunden habe, die iranische Grenze habe passieren können. Sein Vater habe aus dem Fahrzeug aussteigen müssen und sei dann von unbekannten bewaffneten Männern mitgenommen worden. Seither sei er verschwunden. Der Beschwerdeführer selbst habe nach sechs Tagen den Iran erreicht und dort von der erzwungenen Rückkehr seiner Familienmitglieder

D-771/2023 erfahren. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern nun wieder in Kabul bei einem Onkel, während der Aufenthaltsort seines Vaters seit dessen Entführung unbekannt sei. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira, mehrere Referenzschreiben der US-amerikanischen Sicherheitskräfte für seine beiden Onkel betreffend ihre Tätigkeit als Übersetzer, einen Medienbericht der BBC (British Broadcasting Corporation), Ausweise betreffend seinen Vater von der Nationalen Sicherheitsdirektion und betreffend seinen Onkel vs sowie Fotografien seines Vaters, seiner beiden Onkel im Dienst und eines zerstörten Autos zu den Akten. C. Am 19. August 2022 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (eröffnet am 10. Januar 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziff. 4–6). E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1–3 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Gefährdungsprofile in Afghanistan vom 2. November 2022 zu den Akten.

D-771/2023 F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Nach Eingang der Fürsorgebestätigung lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz am 22. Februar 2023 zur Vernehmlassung ein. H. Am 23. Februar 2023 ersuchte die damalige Rechtsbeiständin die Instruktionsrichterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung eines neuen Rechtsbeistands. I. Am 28. Februar 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Mit Verfügung vom 8. März 2023 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und ordnete dem Beschwerdeführer den aktuellen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer Frist, um eine Replik einzureichen. K. Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

D-771/2023 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2 und 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug hingegen ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. Vorweg ist festzustellen, dass der in der Beschwerdeschrift gestellte Rückweisungsantrag nicht genügend begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde lediglich pauschal geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Asylgründe rechtsgenüglich zu prüfen, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Er behauptet, die Feststellung des SEM, es bestünde keine Gefahr einer Reflexverfolgung, sei nicht korrekt. Dabei führt er aber nicht aus, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig oder falsch erstellt worden sein soll. Der pauschale Hinweis, es hätten weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln vorgenommen werden müssen, ist nicht genügend. Auch kann aus den Akten kein Verfahrensfehler erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf deren Familienangehörige und Verwandte, liegt eine

D-771/2023 Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w. H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Allein die beruflichen Tätigkeiten seines Vaters oder das Profil weiterer Verwandten würden noch nicht zur Annahme eines Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer führen. Dieser weise kein Profil auf, welches ihn in den Augen der Taliban auf Grund tatsächlicher oder unterstellter Handlungen per se als missliebige Person erscheinen lasse. Bis auf den von ihm geschilderten Gewaltübergriff habe er seinen Angaben zufolge persönlich nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder sonstigen Dritten gehabt. Betreffend diesen Vorfall, als er von unbekannten Männern auf dem Schulweg angesprochen und mit einem Messer verletzt worden sei, habe er einerseits keine Angaben zur Täterschaft machen können, und andererseits sei ihm persönlich bis zur Auseise nichts mehr dergleichen widerfahren. Deshalb könne aufgrund dieses Messerangriffs noch nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer angestellten Mutmassungen über die Motive der Täter würden nicht über die allgemeinen Angaben zum Beruf seines Vaters hinausgehen. Zudem bestünden hinsichtlich dieses Vorfalls Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit, da die eigenen Gedanken des Beschwerdeführers dazu spärlich ausgefallen seien. Ungeachtet dessen seien aber in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Angriff weder das Motiv, die Täterschaft noch sonstige Hintergründe beurteilbar, womit keine drohende asylrelevante Gefahr objektivierbar gemacht werden könne. Dasselbe gelte für den Vorfall, als Schüsse auf das Haus der Familie abgegeben worden seien. Da in den Drohbriefen der Taliban die Freilassung von Gefangenen verlangt worden sei und diese dem Beschwerdeführer zufolge mittlerweile auf

D-771/2023 freiem Fuss seien, sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer oder die Familie weiter in Mitleidenschaft gezogen werden sollten, um seinen Vater zu konkreten Handlungen zu zwingen. Zudem sei nicht klar, wer zu welchem Zeitpunkt seinem Vater beziehungsweise seiner Familie gedroht haben solle, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich von "verschiedenen Gruppierungen" gesprochen habe. Die Vorbringen betreffend den Schulabbruch würden darauf hinweisen, dass eine allgemeine Schulschliessung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer der Schule deshalb und nicht aus einer persönlichen Verfolgungsgefahr heraus ferngeblieben sei. Er sei seinen Angaben zufolge nach dem Messerangriff nicht zuhause geblieben, was daraus zu schliessen sei, dass sich der Angriff im Winter vor der Machtübernahme durch die Taliban ereignet habe, er die Schule hingegen bis 14 Tage vor seiner Ausreise im Spätsommer 2021 besucht habe und das Haus erst ab Erhalt des letzten Drohbriefes nicht mehr verlassen habe. Bei seiner Begründung für den Schulabbruch vermische er angeblich persönliche Umstände mit Schilderungen zur allgemeinen Lage, was wiederum nicht für ein persönliches Risikoprofil spreche. Hinsichtlich des Angriffs auf das Auto seines Vaters könne nicht eruiert werden, ob der Vater gezielt oder zufällig Opfer dieses Anschlags geworden sei. Der Vater habe den Angaben des Beschwerdeführers zufolge aus Angst, erkannt zu werden, mehrfach das Auto gewechselt, sei aber letztlich verraten worden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es auf der betreffenden Fahrstrecke häufig zu Angriffen der Taliban auf die Zivilbevölkerung gekommen sei. Sowohl dieser Vorfall als auch der Anschlag auf den Vater in der Klinik würden nicht auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers hinweisen. Zudem würden auch bei letzterem Vorkommnis die Hintergründe im Dunkeln liegen. Im Hinblick die Mitnahme seines Vaters durch bewaffnete Personen während der Flucht und dessen Verschwinden, stellte das SEM fest, dass es sich dabei eventuell um Anhänger der Taliban gehandelt habe und allfällige Repressionen sich damit bereits direkt gegen seinen Vater gerichtet haben könnten. Auch deshalb sei nicht ohne Weiteres von einem noch anhaltenden Interesse an der Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Gründe für das Verschwinden des Vaters und seiner beiden Onkel unbekannt seien, sei auch nicht auszuschliessen, dass sich diese Situationen eher zufällig ereignet hätten. Somit lasse sich auch aus

D-771/2023 der Mitnahme des Vaters und dem Verschwinden der beiden Onkel kein offensichtliches potenzielles Verfolgungsinteresse der Taliban oder anderer Gruppierungen am Beschwerdeführer ableiten, zumal willkürliche Mitnahmen im Rahmen der allgemeinen Kriegssituation durchaus möglich seien und damit alle Personen der Bevölkerung gleichermassen beträfen. Insgesamt könne anhand seiner Angaben nicht eruiert werden, ob, von welcher Seite und gestützt auf welches Motiv sich aktuell eine Verfolgungssituation realisieren könnte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in allgemeiner Weise ausgeführt, in vielerlei Hinsicht gefährdet zu sein, da heute nicht nur die Taliban in Afghanistan herrschen würden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder als Abtrünnige gegolten hätten, vermöge nichts an der Einschätzung zu ändern, dass vorliegend nicht von begründeter Furcht vor einer aktuell bevorstehenden asylbeachtlichen Verfolgung auszugehen sei. Betreffend die eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass die konkreten Tätigkeiten und Funktionen des Vaters des Beschwerdeführers aus den Dokumenten nicht eindeutig hervorgehen. Allerdings sei das berufliche Profil des Vaters ohnehin nicht alleine massgeblich für die Beurteilung einer drohenden Reflexverfolgung, weshalb sich weitere Ausführungen und Abklärungen im Zusammenhang mit diesen Dokumenten erübrigten. Dasselbe gelte für das Vorbringen, dass beide Onkel als Übersetzer für die USamerikanischen Streitkräfte gearbeitet hätten. Auf den entsprechenden Fotografien lasse sich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu diesen Personen nicht verifizieren. Schliesslich gehe auch aus der Bildunterschrift des eingereichten Artikels der BBC nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten könnte, zumal in diesem Artikel lediglich davon berichtet werde, dass afghanische Soldaten einen Distrikt zurückerobert und zahlreiche Taliban getötet hätten. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer Erwiderungen zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen und bekräftigte, dass sein Vater als ehemaliger Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde in leitender Funktion zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkenne, dass ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte oder der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen seitens der Taliban drohten. Der Vater sei von Mitgliedern der Taliban entführt worden, seither fehle jede Spur von ihm. Zudem sei erstellt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeit des Vaters in

D-771/2023 den Fokus der Taliban und weiterer Gruppierungen wie des "Islamischen Staates" (IS) geraten sei, wobei die Bedrohung nach wie vor anhalte. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Familienmitglieds eines Asylsuchenden für die afghanische Armee bejaht worden sei. Dazu führte er aus, die Verfolgung seines Vaters habe sich auch in seinem Fall auf ihn als ältestes Familienmitglied übertragen. Aufgrund seines Profils bestehe eine erhöhte Gefahr dafür, über die allgemeine Bedrohungslage hinaus Opfer gezielter Verfolgungshandlungen der Taliban und weiterer Gruppierungen wie des "IS" zu werden. Angesichts der aktuellen Situation und des Einflusses der Taliban in allen Landesteilen stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Aus diesem Grund hielten sich seine Mutter und Geschwister weiterhin versteckt. 6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es vertrete nicht den Standpunkt, dass die gesamte Familie hätte flüchten müssen, weil sie alle durch die Taliban und kriminelle Banden bedroht gewesen seien. Vielmehr sei aber der Vater von den Taliban entführt worden. Dieser Umstand spreche dagegen, dass die Taliban am Beschwerdeführer weiterhin noch irgendein Interesse hätten. Die geltend gemachte Bedrohung durch kriminelle Banden dagegen sei nicht asylrelevant. Der einmalig erlebte Übergriff, den der Beschwerdeführer vorgebracht habe, lasse – selbst wenn er glaubhaft wäre – nicht auf eine weiterhin objektiv bestehende Gefährdungslage schliessen, da keine Rückschlüsse auf die Täterschaft möglich seien. Fest stehe auch, dass seit diesem einmaligen Ereignis bis zur Ausreise nichts mehr vorgefallen sei, was den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätte. Zudem hätten seine oberflächlichen Ausführungen im Hinblick auf die eigenen Gedanken seine diesbezüglichen Angaben zweifelhaft erscheinen lassen, was jedoch aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorfalls nicht massgeblich sei. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit habe sich demnach erübrigt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei es des Weiteren nicht erstellt, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige missliebiger Personen vorgingen, es gebe kein klar erkennbares Muster. Zudem vermöge der Verweis auf einen einmalig erlebten Einzelfall eine drohende Reflexverfolgung nicht zu begründen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf einen anderen spezifischen Einzelfall ändere an dieser Einschätzung nichts, weil vorliegend nicht ersichtlich sei, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters vor der Ausreise in einem gezielten Fokus der Taliban gestanden habe und an

D-771/2023 diesem nach der Machtübernahme weiterhin ein Verfolgungsinteresse bestehen könnte. Für die Annahme einer aktuell drohenden Reflexverfolgung müssten insgesamt konkretere Anhaltspunkte vorliegen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer auch durch die Einreichung von Fotografien, Zertifikaten und Ausweisen keine Verfolgungssituation belegen können. Dass sich die Verfolgung des Vaters auf ihn übertragen hätte, weil er nun das älteste männliche Familienmitglied sei, stelle weiter lediglich eine pauschale Behauptung dar. 6.4 Den Aussagen des SEM in seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass sowohl die Tatsachen, dass er persönlich von den Taliban angegriffen und körperlich verletzt worden sei und die Drohbriefe der Taliban jeweils an die gesamte Familie gerichtet waren, als auch, dass es sich bei ihm um den ältesten Sohn der Familie handle, eindeutige Indizien für eine ernsthafte Bedrohung seien. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nach der Entführung des Vaters jegliches Interesse der Taliban an ihm, dem Beschwerdeführer, erloschen sei. Die an seinen Vater adressierten Drohbriefe stammten von verschiedenen Absendern, darunter Mitgliedern der Taliban und des IS, aber auch von verschiedenen Drogen- und Schmugglerbanden. Der Vater sei zwar entführt und mit grösster Wahrscheinlichkeit von den Taliban festgenommen worden, jedoch könne daraus nicht automatisch geschlussfolgert werden, dass er, der Beschwerdeführer, von den anderen Gruppierungen nicht noch weiterhin gesucht werde. Diese hätten eventuell keine Kenntnis von der Entführung des Vaters und würden deshalb nicht von seiner und der Verfolgung seiner Familienangehörigen ablassen. Die Bedrohungen seitens krimineller Banden seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz asylrechtlich relevant, zumal ein staatlicher Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Gruppierungen nicht garantiert sei. Er habe sich entgegen den von der Vorinstanz angegebenen Zweifeln sehr wohl zur Gefahrenlage nach seinem persönlichen Angriff geäussert. So habe er erwähnt, dass sein Vater auch nach dem Vorfall regelmässig Drohbriefe erhalten habe, welche sich auch an alle Familienangehörigen gerichtet hätten. Es bestünden daher durchaus objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer weiterhin bestehenden Gefährdung, was er im Rahmen der Anhörung genügend objektivierbar vorgetragen habe. Dass er seit dem Vorfall bis zu seiner Ausreise nicht erneut persönlich und physisch angegriffen worden sei, sei der Tatsache geschuldet, dass er Sicherheitsmassnahmen getroffen und darauf verzichtet habe, unnötigerweise das Haus zu verlassen. Zudem sei er nur noch unregelmässig zur Schule gegangen.

D-771/2023 Diese Vorkehrungen hätten dazu beigetragen, die Wahrscheinlichkeit eines weiteren persönlichen Angriffes erheblich zu verringern. Auch dass er das älteste männliche Familienmitglied sei, stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine lediglich pauschale Behauptung dar, sondern trage wesentlich zu seiner Gefährdung bei, da er dadurch noch stärker in den Fokus der Taliban rücke. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit führte er aus, er habe klar angegeben, dass er aufgrund des auf ihn verübten Angriffes Angst empfunden habe, womit er nicht nur oberflächliche Angaben bezüglich seiner eigenen Gedanken gemacht habe. Dass er sich nicht weiter zu seinen Gedanken und Emotionen geäussert habe, sei angesichts seines jungen Alters sowie der erlebten Traumatisierung plausibel. 7. 7.1 Länderberichten verschiedener internationaler Organisationen und Organe ist zu entnehmen, dass bestimmte Personen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFU- GEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NA- TIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 5. Februar 2026). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil in Afghanistan seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Personen handelt, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-4161/2022 vom 15. Juli 2025 E. 7.1). 7.2 Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete den Akten zufolge bei der nationalen Sicherheitsbehörde, womit er gemäss der oben aufgeführten

D-771/2023 Rechtsprechung über ein Profil verfügt, das in Afghanistan mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko einhergeht. Er war gemäss dem Beschwerdeführer als Abteilungsleiter der Spionageabteilung tätig und unter anderem zuständig für die Inhaftierung von Mitgliedern der Taliban beziehungsweise krimineller Banden. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen (dies macht der Beschwerdeführer in seinem Sachverhaltsvortrag auch explizit geltend), dass der Vater durch seine Anstellung in führender Position und die damit verbundenen Möglichkeit, auf die Durchführung von Festnahmen und die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Personen Einfluss zu nehmen, sich im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in besonderer Weise exponiert hat. Dadurch ist der Vater in den Fokus bestimmter Organisationen wie der Taliban oder anderer Gruppierungen gerückt, was sich dadurch zeigt, dass er einerseits Bestechungsversuchen ausgesetzt war und andererseits Drohschreiben erhalten hat. Auch die beiden Onkel des Beschwerdeführers fallen als Dolmetscher für die US-amerikanischen Streitkräfte in die Kategorie der Personen, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang sind den Akten aber keine weiteren Hinweise zu entnehmen, inwiefern dies für die enge Familie des Beschwerdeführers vor der Machtübernahme der Taliban zu Nachteilen geführt hätte, abgesehen davon, dass die Familie in der Gesellschaft und ebenfalls innerhalb der Verwandtschaft geächtet gewesen sei. 7.3 Der Beschwerdeführer macht keine eigene, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung geltend, sondern bezieht sich mit seinen Asylvorbringen im Wesentlichen auf eine ihm drohende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit einer Verfolgung seines Vaters durch die Taliban und andere Gruppierungen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan zum Urteilszeitpunkt eine Reflexverfolgung droht. 7.4 7.4.1 Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich nicht in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat

D-771/2023 nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). 7.4.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben anlässlich des Ausreiseversuchs der Familie von Unbekannten, mutmasslich von Mitgliedern der Taliban, entführt wurde und seither als verschwunden gilt. Da sich die Handlungen der Taliban trotz Bedrohung der ganzen Familie stets gegen den Vater als Zielperson gerichtet haben, ist davon auszugehen, dass – sofern es sich bei den Entführern tatsächlich um Taliban gehandelt hatte – ein Interesse der Taliban am Rest der Familie nicht weiter besteht, nachdem sie des Vaters habhaft wurden. 7.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er sich – sofern es sich bei den geltend gemachten Berufsprofilen seines Vaters und seiner beiden Onkel um wahre Tatsachen handelt – aufgrund dieser nahen verwandtschaftlichen Beziehung zu drei Personen mit einem erhöhten Risikoprofil in einer Lage befindet, die unabhängig von der eigenen persönlichen Situation zu einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes führen könnte. Er verfügt damit selbst über ein potenzielles Gefährdungsprofil, und es besteht als enger Familienangehöriger eines Mannes, der sich beruflich für die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern krimineller Gruppierungen eingesetzt hat, grundsätzlich eine erhöhte Gefahr, über die allgemeine Bedrohungslage in Afghanistan hinaus Opfer gezielter Verfolgungshandlungen und Racheakte der Taliban und weiterer Gruppierungen wie des IS werden. Nach dieser Feststellung und nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend aber dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der Aktenlage nicht darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer hätte bei Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen der Taliban oder anderer Gruppierungen zu befürchten. Einerseits wurde der Beschwerdeführer selbst vor der Ausreise nie wegen eigener Handlungen von Mitgliedern der Taliban beziehungsweise anderer Gruppierungen bedroht. Er macht vielmehr geltend, er sei in Gefahr geraten, weil sein Vater Briefe erhalten habe, die unter anderem Drohungen gegen die Familienmitglieder und auch gegen den Beschwerdeführer als ältesten Sohn enthalten hätten. Diese Drohungen wurden aber in sehr genereller Weise geäussert, und der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wer die Personen, die den Vater hätten bestechen wollen und die Familie bedroht hätten, genau gewesen seien. Andererseits war es der Zweck

D-771/2023 der Drohbriefe, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, den Vater dazu zu bringen, in seiner Funktion als Abteilungsleiter der Spionageabteilung die Freilassung bestimmter inhaftierter Personen zu veranlassen (SEM-Akte A21 F25, F32, F36). Diese Freilassungen seien zu einem späteren Zeitpunkt – ohne Einfluss des Vaters und somit aus anderem Anlass – schliesslich auch erfolgt (SEM-Akte A21 F54), womit das primäre Interesse, welches zur Verfassung dieser Drohschreiben geführt hat, nunmehr weggefallen ist. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vorliegend nicht erstellt, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Nachteile aufgrund des Berufs des Vaters erfolgt sind beziehungsweise er aufgrund seines Vaters in den Fokus der Taliban und weiterer Gruppierungen wie dem "IS" geraten ist. Im der vom Beschwerdeführer geschilderten Messerattacke durch zwei unbekannte Männer kann keine Verfolgungshandlung gemäss Art. 3 AsylG erkannt werden. Es ist zwar theoretisch möglich, dass es sich dabei um Mitglieder einer Organisation oder der Taliban gehandelt hat, die seinen Vater bedroht hatten und am Beschwerdeführer als Familienmitglied ihres eigentlichen Opfers haben Rache verüben wollen. Genauso gut könnte er zufällig Opfer eines Überfalls durch Kriminelle geworden sein. Der Beschwerdeführer hat diesen Angriff sehr vage geschildert und die Umstände nicht konkretisiert; von einer detaillierten und lebensnahen Schilderung kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht die Rede sein. So sprach er in der Anhörung lediglich von zwei unbekannten Männern, die gegen ihn gewalttätig geworden seien (vgl. SEM-Akte A21 F20). Ohne dass damit die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls per se in Abrede gestellt wird, vermögen diese Angaben den Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zumal Identität und ein erkennbares Motiv der Täter im Dunkeln bleiben. Entsprechend ist dieser Vorfall auch kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer als Ersatzziel für einen Angriff auf seinen Vater hat herhalten müssen. Dass der Beschwerdeführer von unbekannten Personen angegriffen und verletzt wurde, führt demnach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vaters des Beschwerdeführers über ein Risikoprofil verfügt und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehrfach bedroht und angegriffen wurde, nach der oben in E. 7.1 zitierten Rechtsprechung nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit zu einem ehemaligen Mitglied der afghanischen Regierungsbehörden eine Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten hätte. Für die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht im Fokus des Interesses der Taliban stand, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er seit

D-771/2023 dem Überfall der beiden unbekannten Männer bis zur Ausreise nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban keinerlei Behelligungen mehr erfahren hat (vgl. SEM-Akte A21 F22). In diesem Punkt sowie für die weitere Begründung ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. oben E. 6.1 sowie SEM-Akte A37 II.). 7.4.4 Diesen Ausführungen zufolge ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise der Taliban und anderer Gruppierungen vorwiegend auf den Vater des Beschwerdeführers abzielten mit dem Zweck, diesen zu bestimmten Handlungen zu bewegen. Durch die erfolgte Freilassung von Gefangenen wurde das durch die Bedrohungen angestrebte Ziel erreicht. Indem der Vater bei der Ausreise der Familie aus Afghanistan an der Landesgrenze mutmasslich von Taliban entführt wurde, ist zudem davon auszugehen, dass – sofern die Familienangehörigen des Vaters gefährdet gewesen sein sollten – dieser Gefährdungsaspekt durch die Ergreifung/Entführung des Vaters weggefallen ist. Auch die geltend gemachte Vorsichtsmassnahme, wonach die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in Kabul versteckt bei seinem Onkel leben, vermag eine objektiv drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. 7.5 Entsprechend erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, die Taliban würden ehemalige Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte systematisch verfolgen, und die entsprechenden zitierten Länderberichte einzugehen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen persönlichen Bezug hat glaubhaft machen können. Deshalb kann die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Anbetracht dieser Ausführungen aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz offengelassen werden. Demnach ist auf die entsprechenden Argumente des SEM und des Beschwerdeführers im Rahmen des Schriftenwechsels nicht weiter einzugehen. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angeführten Fall des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich festzuhalten, dass er aus Einzelfallbeurteilungen, die keinen direkten Zusammenhang mit ihm persönlich aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich einzelne Konstellationen in Bezug auf Sachverhalt und persönliche Umstände jeweils unterscheiden und eine einzelfallspezifische Beurteilung erfordern. 7.6 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret und zukünftig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts dessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – soweit vom SEM in Zweifel gezogen – offengelassen werden. Das SEM

D-771/2023 hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine ehemalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechtsvertreterin einen neuen Rechtsbeistand ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreter/innen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Die ehemalige Rechtsvertreterin als auch der Rechtsvertreter beantragten jedoch, ein allfällig ihnen zustehendes Honorar der HEKS-Rechtsberatungsstelle zu überweisen. Der aktuelle Rechtsbeistand ist ebenfalls für diese Rechtsberatungsstelle tätig. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der vom

D-771/2023 Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird – getrennt für die beiden Rechtsvertreter/innen – ein Arbeitsaufwand von insgesamt rund 15,5 Stunden und für den Fall des Unterliegens für die ehemalige Rechtsvertreterin ein Stundenansatz von Fr. 150.– und für den jetzigen Rechtsvertreter ein Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 7.– ausgewiesen. Während der Stundenansatz und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Arbeitsaufwand auf 11,5 Stunden zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-771/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Patrick Burger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'950.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-771/2023 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 D-771/2023 — Swissrulings