Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-769/2020
Urteil v o m 3 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020
D-769/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz West-Aserbaidschan). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 2. Oktober 2016 in Richtung Irak. Am 18. Juni 2018 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 26. Juni 2018 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt und am 24. September 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1390 (gemäss iranischer Zeitrechnung; entsprechend 2011 oder 2012) verheiratet gewesen und habe aus dieser Ehe seit 2014 ein Kind. Am 20. September 2015 habe seine Ehefrau überraschend die gemeinsame Wohnung verlassen und sei mit einem Cousin geflohen, mit dem sie ihn, den Beschwerdeführer, betrogen habe. In der Folge sei er zunächst durch seine Familienangehörigen unter Druck gesetzt worden, indem diese verlangt hätten, dass er seine Ehefrau und den genannten Cousin töte. Er sei vor die Wahl gestellt worden, seine Pflicht zu tun oder selbst getötet zu werden. Auch von seinem "Stamm" und im Heimatdorf der Familie sei er deswegen bedroht worden. Stattdessen habe er gegen seine Ehefrau und den Cousin Anzeige erhoben, und sie seien beide zu achtzig Peitschenhieben und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von seiner Ehefrau habe er später nichts mehr erfahren. Jedoch verlange deren Familie, dass er für sein Kind Alimente bezahle, und sei deswegen im Iran auf gerichtlichem Weg gegen ihn vorgegangen. Deswegen drohe ihm im Iran im Falle seiner Rückkehr die Festnahme durch die dortigen Behörden. Des Weiteren habe er Familienangehörige, die politisch aktiv gewesen seien. So sei ein Sohn eines Onkels bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zum Märtyrer geworden, und mehrere Cousins seines Vaters seien bei den Peshmerga aktiv. Er selbst habe ebenfalls Mitglied der Peshmerga werden wollen. Jedoch sei es nicht dazu gekommen, weil die Peshmerga nur jedes halbe Jahr einmal rekrutieren würden. Weil er sich für "die kurdische Partei" interessiert habe, seien seine Familienangehörigen zur Polizei und zum iranischen Sicherheitsdienst Ettela'at
D-769/2020 gegangen und hätten dort mitgeteilt, er sei Mitglied der Partei geworden. Danach seien Polizisten zum Haus seiner Familie gekommen, er sei aber nicht anwesend gewesen. In der Folge habe er sich zur Flucht aus dem Iran entschieden. Seit seiner Einreise in die Schweiz unterstütze er im Übrigen "die Partei", indem er ab und zu bei Festlichkeiten mithelfe und etwas Geld spende. Im Rahmen seiner Befragungen übergab der Beschwerdeführer dem SEM verschiedene iranische gerichtliche Dokumente, die sich auf die Probleme mit der Familie seiner Ehefrau beziehen würden. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Datum der Eröffnung: 10. Januar 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 4. März 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 2. März 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-769/2020 H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
D-769/2020 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass den angeblichen Bedrohungen seitens der Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Probleme mit seiner Ehefrau ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 5.2.1 Wie das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, unternahm der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen, sich bei den iranischen Behörden um Schutz gegen die behauptete Bedrohung zu bemühen, obwohl er – nachdem seine Ehefrau und der Cousin, mit dem sie ihn betrogen habe, strafrechtlich belangt worden seien – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit hätte rechnen können, dass ihm ein entsprechender staatlicher Schutz tatsächlich zuteil geworden wäre. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen seiner
D-769/2020 Familienangehörigen nicht durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beziehungsweise Schutzalternative in einem anderen Landesteil, etwa in der Hauptstadt Teheran, hätte aus dem Weg gehen oder gegebenenfalls dort um staatlichen Schutz vor den behaupteten Bedrohungen hätte ersuchen können. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, die Familie seiner Frau sei auf gerichtlichem Weg gegen ihn vorgegangen und es drohe ihm wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten zugunsten seines Kindes bei einer Rückkehr in den Iran die Festnahme durch die dortigen Behörden, so ist dieses Vorbringen ebenfalls offensichtlich asylrechtlich nicht relevant. 5.2.2 Ergänzend ist festzustellen, dass auch zweifelhaft erscheint, ob die ehelichen Probleme des Beschwerdeführers überhaupt in der behaupteten Weise entstanden sind. Gemäss seinen Aussagen gegenüber dem SEM sollen die Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau am 20. September 2015 begonnen haben, als sie ihn unerwartet zugunsten eines Cousins verlassen habe. Jedoch geht aus einem im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel abgegebenen iranischen Dokument hervor, dass bereits am 3. März 2015 vor einem Familiengericht in der Stadt B._______ gegen den Beschwerdeführer ein von seiner Ehefrau angestrengtes Verfahren hängig war. Dieser Umstand ist nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar. Angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der betreffenden Vorbringen erübrigt es sich jedoch, der Frage nach deren Glaubhaftigkeit weiter nachzugehen. 5.2.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift behauptet, es sei durch die Vorinstanz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sich diese nicht dazu geäussert habe, dass er im Rahmen der Anhörung davon berichtet habe, er sei von seiner Familie mit dem Tod bedroht worden, indem ein Onkel ein Gewehr auf ihn gerichtet habe. Auch mit der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Bedrohung mit einem Gewehr sei durch das SEM nicht ausreichend oder falsch gewürdigt worden. Indem, wie ausgeführt, der behaupteten Bedrohung durch Familienangehörige ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens keine asylrechtliche Relevanz zukommt, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Rede sein. 5.3 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, ist auch nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Behauptung auszugehen, er habe verschiedene
D-769/2020 Familienangehörige, die politisch aktiv gewesen seien. So sagte er gegenüber der Vorinstanz auf entsprechende Frage hin aus, mit jenem Sohn eines Onkels (bzw. Cousin), der bei der PKK zum Märtyrer geworden (implizit: im Kampf für die genannte türkisch-kurdische Organisation gefallen) sei, habe er persönlich keinen Kontakt gehabt (Protokoll der Anhörung, S. 5). In Bezug auf weitere Cousins seines Vaters, die bei den Peshmerga aktiv seien (implizit: Angehörige der Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan seien) wisse er nicht einmal, wo diese stationiert seien. Der Beschwerdeführer macht auch in keiner Weise geltend, er sei aufgrund der Aktivitäten der genannten Verwandten zugunsten von türkisch-kurdischen oder irakisch-kurdischen Organisationen seitens der iranischen Behörden irgendeiner konkreten Form von Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. 5.4 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, er selbst habe ebenfalls Mitglied der Peshmerga werden wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil eine entsprechende Rekrutierung nur jedes halbe Jahr erfolge und er den richtigen Zeitpunkt verpasst habe. Weil er sich für "die kurdische Partei" interessiert habe, hätten sich seine Familienangehörigen an die iranische Polizei und den iranischen Sicherheitsdienst Ettela'at gewandt, und anschliessend hätten ihn – in seiner Abwesenheit – Polizisten im Haus seiner Familie gesucht. Die Behauptung, seine Familie, aus welcher mehrere Angehörige entweder für die PKK oder die Peshmerga aktiv seien, hätten ihn wegen seiner Pläne, sich ebenfalls für die kurdische Sache zu engagieren, bei den iranischen Sicherheitskräften angezeigt, ist als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Mangels jeglicher entsprechender Angaben des Beschwerdeführers ist auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden anderweitig von seiner Absicht hätten erfahren sollen, sich in den Irak zu begeben, um dort den Peshmerga beizutreten. Auch unter diesem Aspekt ist somit offensichtlich von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran auszugehen. 5.5 Schliesslich ist auch die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit mangels irgendwelcher sonstiger Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des iranischen Regimes als politisch verdächtig erscheinen lassen könnten, nicht als entscheidwesentlich zu erachten. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-769/2020 6. Über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird auf Beschwerdeebene – und dies in erster Linie – geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich vor und nach seiner Ankunft in der Schweiz kritisch zur iranischen Politik geäussert und sei im Begriff gewesen, Mitglied der irakisch-kurdischen Partei PDK (Partîya Demokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistans) zu werden. Deshalb drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Aktivitäten eine harte Bestrafung, nämlich Gefängnis, Folter und sogar die Todesstrafe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einzig und ohne weitere konkrete Ausführungen geltend machte, er unterstütze die (nicht näher bezeichnete) "Partei", indem er ab und zu bei Festlichkeiten mithelfe und etwas Geld (im Betrag von Fr. 15.– bis 75.–) spende. Auch mit der Beschwerdeschrift wurde mit keinem Wort – und ohne irgendwelche Beweismittel – näher ausgeführt, worin seine angeblichen gegen das iranische Regime gerichteten exilpolitischen Aktivitäten bestanden haben sollen. Ohnehin ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb eine allfällige Unterstützung einer im Irak tätigen kurdischen Partei überhaupt zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der iranischen Behörden führen könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von die Flüchtlingseigenschaft begründenden subjektiven Nachfluchtgründen offensichtlich zu verneinen. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
D-769/2020 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-769/2020 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er im Iran als Verkäufer, betrieb ein eigenes Kleider- und Textilgeschäft und erwarb weitere berufliche Erfahrungen im Baugewerbe. Seine Familie gehört nach eigener Aussage wirtschaftlich zur iranischen Mittelschicht, wobei sein Vater als Landwirt arbeitet. Zudem leben im Iran nicht nur die Eltern, sondern fünf Schwestern – von denen zwei verheiratet sind – sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-769/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin : Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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