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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 D-7652/2016

May 1, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,702 words·~34 min·2

Summary

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 1. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7652/2016

Urteil v o m 1 . M a i 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).

D-7652/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2007 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1691/2008 vom 3. Juni 2010 ab. B. Am 25. August 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Als Beweismittel legte er einen ihn betreffenden Haftbefehl vom 16. Juli 2010 ins Recht, welcher sich auf ein hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Anschlag auf den Flughafen von Colombo beziehe und den er über seinen Rechtsanwalt in Sri Lanka habe erhältlich machen können. Das Revisionsgesuch wurde aufgrund der verspäteten Beweismitteleingabe sowie fehlender revisionsrechtlicher Erheblichkeit des Beweismittels mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6091/2010 vom 15. September 2010 abgewiesen. Am 13. Dezember 2010 reiste der Beschwerdeführer nach Colombo zurück. C. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein zweites Asylgesuch ein. Am 16. Oktober 2013 fand die Befragung zur Person statt. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM über seine Mandatierung und stellte das Einreichen neuer Beweismittel für die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka in Aussicht. Auf Aufforderung des BFM vom 20. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2014 ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______, zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer deutliche Folterspuren (Hautveränderungen am Rücken durch heisse Eisen, Hämatome und dunkle Veränderungen der Haut in der rechten Flanke, geheilte, jedoch noch leicht druckempfindliche Rippenfrakturen) aufweise. Zudem leide er an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und sei aufgrund dessen depressiv und suizidgefährdet.

D-7652/2016 E. Am 29. April 2014 reichte der Beschwerdeführer dem BFM ein Schreiben von Dr. med. C._______ und med. pract. D._______, Ambulante Psychiatrische Dienste E._______, vom 24. April 2014 zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückweisung in seinen Heimatstaat, den dort erneuten massiven Foltererlebnissen und der damit verbundenen Retraumatisierung an einer sehr schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwer depressiven Episode leide. F. Am 30. Mai 2014 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei machte er geltend, die Schweiz am 13. Dezember 2010 verlassen zu haben, in Sri Lanka ungefähr drei Monate ohne festen Wohnsitz gelebt zu haben und am 8. März 2011 durch das Criminal Investigation Department (CID) verhaftet worden zu sein. Er sei für drei Monate im Gefängnis an der Company Road in Haft gewesen, wo er unzählige Male verhört und gefoltert worden sei. Dreimal habe er vor Gericht erscheinen müssen. Es sei ihm vorgeworfen worden, in den Jahren 2002 bis 2006 als Bankangestellter Wohnungen für acht Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Colombo vermittelt zu haben, was wahr sei und er schliesslich zugegeben habe. Am 15. Juni 2011 sei er schliesslich zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Verurteilung sei er ins Kalutara-Gefängnis überstellt worden, wo er geschlagen und sexuell missbraucht worden sei. Während der Zeit seiner Anklage sei er von einem Rechtsanwalt vertreten worden. Ebenfalls sei er im Gefängnis vom Internationalen Roten Kreuz sowie von der Human Rights Commission besucht worden. Da seine Mutter die Beamten des CID bestochen habe, habe die ihm auferlegte Haftdauer nur zwei Jahre betragen. Nach seiner Entlassung am 10. Mai 2013 aus dem Gefängnis habe er in Kilinochchi bei Bekannten seiner Mutter gewohnt. Dort sei er eines Tages, nachdem er in der Kirche gewesen sei, von Beamten des CID aufgesucht und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er hätte dort wöchentlich eine Unterschrift abgeben müssen, was er jedoch aus Angst nicht getan habe. Zwei andere Personen, welche ebenfalls regelmässig hätten unterschreiben müssen, seien eines Tages verschwunden. Kurze Zeit nachdem er auf den Polizeiposten gebracht worden sei, sei er aus Sri Lanka ausgereist.

D-7652/2016 G. Auf Aufforderung des BFM reichte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 ein Schreiben von F._______ (angeblich sein Rechtsanwalt während des Gerichtsverfahrens) vom 9. Juni 2014 zu den Akten, gemäss welchem er vom 15. Juni 2011 bis zum 10. Mai 2013 im Kalutara-Gefängnis inhaftiert gewesen sei. H. Am 7. Juli 2014 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen zur zweijährigen Haft, zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gerichtsverfahren sowie zum anlässlich des Revisionsverfahrens als Beweismittel eingereichten Haftbefehl vom 16. Juli 2010. Mit Schreiben vom 20. August 2014 teilte die schweizerische Botschaft dem BFM mit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfahrensnummer nicht um ein Gerichtsverfahren handle und auch die weiteren Angaben auf dem Haftbefehl nicht nachvollziehbar und falsch seien. Alles deute darauf hin, dass dieser Haftbefehl gefälscht sei. I. Mit Schreiben vom 9. September 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer über das Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft in Colombo und forderte ihn auf, dazu innert Frist Stellung zu nehmen. J. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung und führte dazu aus, dass seine Mutter einen Rechtsanwalt damit beauftragt habe, ihren Sohn vor Gericht zu vertreten, damit er keine lange Gefängnisstrafe erhalten würde. Der Anwalt habe für seine Dienste von seiner Mutter eine immens hohe Summe verlangt, welche kaum der Staatskasse zugeflossen sei. Wahrscheinlich handle es sich bei der Angabe einer falschen Verfahrensnummer um eine Verschleierungstaktik des Rechtsanwalts. An der Darstellung seiner Verurteilung, der zweijährigen Haft sowie der erlittenen Folter hielt der Beschwerdeführer hingegen fest. K. Auf Aufforderung des BFM reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. C._______ und med. pract. D._______, Ambulante Psychiatrische Dienste E._______, vom 8. Januar 2015 zu den Akten (Eingang SEM am 14. Januar 2015), gemäss welchem er nach wie vor an den Fol-

D-7652/2016 gen der erlittenen Folter in Form einer schwersten posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Depressionen sowie Suizidalität leide und eine langfristige psychotherapeutische Begleitung benötige. L. Am 14. Januar 2015 setzte sich das SEM erneut mit der schweizerischen Botschaft in Colombo in Verbindung und ersuchte um Abklärung der Existenz des vom Beschwerdeführer angegebenen Rechtsanwalts. M. Der Antwort der schweizerischen Botschaft vom 13. März 2015 zufolge existiere der sri-lankische Rechtsanwalt zwar, arbeite jedoch in einem kleinem Büro mit einer Schreibmaschine als einzigem Arbeitsmittel. Insbesondere führe er keine Klientendossiers und habe sich folglich nicht an frühere Fälle erinnern können. Solche Schreiben wie das an die Mutter des Beschwerdeführers übergebene Bestätigungsschreiben für die zweijährige Haft des Beschwerdeführers erstelle er seinen eigenen Angaben zufolge auf Wunsch von Angehörigen oder Bekannten der betroffenen Personen. Er stütze sich dabei auf diejenigen Dokumente und Informationen, welche ihm seine Auftraggeber unterbreiten würden, und gehe dem Inhalt der Informationen nicht weiter nach. Er habe zugegeben, dass er mehr als Schreibkraft denn als Anwalt fungiere und dass es sich bei dem Bestätigungsschreiben für den Beschwerdeführer um ein Schreiben ohne inhaltlichen Wert und somit um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt die intellektuelle Kapazität und die Beziehungen habe, mit den sri-lankischen Behörden gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern einen Deal zu arrangieren. N. Auf Aufforderung des SEM äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2015 dahingehend zum Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft, dass der Rechtsanwalt das gefälschte Bestätigungsschreiben seiner nichtsahnenden Mutter ausgestellt habe und er das Schreiben dem SEM gutgläubig eingereicht habe. O. Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

D-7652/2016 P. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 informierte das Migrationsamt des Kantons G._______ das SEM darüber, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt G._______ in Untersuchungshaft befinde und er anlässlich einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft zugegeben habe, von 2011 bis 2013 zwischen Italien und der Schweiz hin und her gependelt, anstatt, wie bei der Asylbefragung behauptet, in Sri Lanka inhaftiert gewesen zu sein. Q. Am 27. Juni 2016 wandte sich das SEM schriftlich an den Beschwerdeführer, informierte ihn über das Schreiben des kantonalen Migrationsamtes Zug, stellte ihm die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in Aussicht und forderte ihn auf, dazu innert Frist Stellung zu nehmen. R. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sich nicht in Sri Lanka, sondern in Italien aufgehalten habe, und machte geltend, seinen Aufenthalt in Italien aus Angst vor einem Dublin-Verfahren nicht erwähnt zu haben. Nachdem er im Dezember 2010 nach Sri Lanka zurückgereist sei, habe er sich bis März 2011 dort aufgehalten. Im Februar 2011 sei er verhaftet und gefoltert worden. Seine Mutter habe der Polizei umgerechnet ca. Fr. 7‘500.– und zusätzlich USD 15‘000.– für die Ausreise bezahlt, worauf er im März 2011 nach Italien habe fliehen können. Da er in Italien jedoch nicht wie geplant Papiere erhalten habe, habe er dort zweieinhalb Jahre als „Sans-Papier“ verbracht. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsse er mit dem Tod rechnen. Die erlebte Folter und die illegale Papierbeschaffung seien mit so grosser Angst um sein Leben verbunden gewesen, dass er bis jetzt nicht in der Lage gewesen sei, darüber zu sprechen. S. Mit Schreiben vom 3. August 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer zusätzlichen Frist für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme nach Gewährung der Akteneinsicht. T. Mit Schreiben vom 5. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und machte ihn darauf aufmerksam, dass mit der

D-7652/2016 Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. U. Mit Verfügung vom 1. November 2016 (eröffnet am 9. November 2016) lehnte das SEM das Gesuch um eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme ab, aberkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. V. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventuell die ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. W. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 gab der Instruktionsrichter das voraussichtliche Spruchgremium des Beschwerdeverfahrens bekannt, bestätigte die zufällige Auswahl des Spruchgremiums und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. X. Am 5. Januar 2017 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. Y. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Instruktionsrichter sowie der mitwirkende Zweitrichter ihm ausreichend früh vor Erlass des Urteils schriftlich bestätigen, Kenntnis davon zu haben, dass das Verfahren aufgrund der Zusammensetzung des Spruchgremiums mit einem Mangel behaftet sei, die Gefahr bestehe, dass ein willkürliches Urteil ergehe und die vorgebrachten Rügen und Sachverhalte nicht korrekt beurteilt würden, es dem Beschwerdeführer freistehe, ein Revisionsgesuch wegen Mitwirkung eines befangenen Richters einzureichen, ihre Tätigkeit als Richter speziell beobachtet werde und sie ausschliesslich nach den ihnen auferlegten Pflichten gemäss Art. 2 VGG entscheiden würden.

D-7652/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Vorinstanz aberkannte in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wiederrief das ihm gewährte Asyl. Nicht entschieden wurde hingegen über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Fragen rund um eine allfällige Wegweisung sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

D-7652/2016 5. 5.1 Die vorgebrachten formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da ihre Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

D-7652/2016 sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig wiedergebe. Das SEM habe ihm in Kenntnis der Tatsache, dass er gefälschte Beweismittel eingereicht habe (Haftbefehl und Stellungnahme seines Rechtsanwalts) Asyl gewährt, womit davon ausgegangen werden müsse, dass seine übrigen vorgebrachten Argumente als ausreichend für die Asylgewährung gewertet worden seien. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM jedoch weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 die LTTE unterstützt habe, indem er für diese Wohnungen vermittelt habe, noch dass er massive körperliche Folterspuren aufweise und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiter habe das SEM nicht präzise ausgeführt, in welchem Zeitraum er sich in Italien und in der Schweiz aufgehalten habe. So sei lediglich von „zwischen 2011 und 2013“ die Rede. Der genaue Zeitpunkt, ab wann er sich nicht mehr in Sri Lanka, sondern in der Schweiz aufgehalten habe, sei jedoch rechtserheblich. Schliesslich habe das SEM es im Rahmen einer unvollständigen Beweiswürdigung unterlassen, seine Asylgründe vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen (E-1866/2015), womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. 5.5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt detailliert und vollständig auf und begründete ihren Entscheid mit den im zweiten Asylverfahren gemachten Falschaussagen hinsichtlich der zweijährigen Haft in Sri Lanka, womit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden müsse. Die im Rahmen des Asylverfahrens getätigten falschen Aussagen zu seinen Asylgründen seien erstellt und würden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere habe er zugegeben, nicht wie ursprünglich angegeben für zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein, sondern sich während dieser Zeit in Italien und der Schweiz aufgehalten zu haben. Seine Angaben in seiner Stellungnahme, er sei im Februar 2011 verhaftet und gefoltert worden und er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit dem Tod rechnen, stünden im Widerhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/24

D-7652/2016 spruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Zug, bei der er angegeben habe, bereit für eine freiwillige Rückkehr zu sein. Die sich nun als falsch erwiesenen Angaben zur Begründung des zweiten Asylgesuchs würden sich in eine Serie von bereits zuvor festgestellten Falschangaben einreihen. Da er bereits im ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht habe, im Revisionsverfahren einen vom Gericht als zweifelhaft beurteilten Haftbefehl eingereicht habe und schliesslich auch im zweiten Asylverfahren gefälschte Beweismittel eingereicht habe, sei unglaubhaft, dass er nach seiner Rückreise nach Sri Lanka von den Behörden behelligt worden sein soll. 5.6 Zwar wird bei asylrechtlichen Fragen stets eine sorgfältige Begründung verlangt, allerdings richtet sich die erforderliche Begründungsdichte nach den Gesamtumständen des Verfahrens. Vorliegend fällt mit dem Auffliegen der Falschaussagen des Beschwerdeführers ein zentrales Element weg, welches ausschlaggebend für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft war. Hinsichtlich dieses Punkts hat das SEM klar genügend begründet, warum die Flüchtlingseigenschaft nun widerrufen wird, und detailliert erläutert, warum unter den neu bekannt gewordenen Umständen die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe ebenfalls als unglaubhaft zu bewerten sind. Der enge Sachzusammenhang der angeblichen Tätigkeit für die LTTE und der aus diesem Grund angeblich erfolgten Inhaftierung und erlittenen Folter erübrigten eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu erkennen. 5.7 Schliesslich folgt aus obenstehenden Erwägungen, dass das SEM auch nicht gehalten war, sich weiter zur Situation in Sri Lanka zu äussern. In der angefochtenen Verfügung wurde explizit festgehalten, dass unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückreise nach Sri Lanka behördlichen Behelligungen ausgesetzt worden sein soll. Aufgrund der sehr zahlreichen Falschaussagen beziehungsweise gefälschten Beweismittel und der damit verbundenen herabgesetzten Glaubwürdigkeit musste die Vorinstanz folglich – wie nachstehend in E. 6.7 aufgezeigt wird – nicht von einem asylrechtlich relevanten Risikoprofil des Beschwerdeführers ausgehen, welches im Hinblick auf die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 beschriebene Situation hätte geprüft werden müssen. Da im heutigen Zeitpunkt eine Wegweisung des Beschwerdeführers und damit verbundene Fragen zu Vollzugshindernissen nicht im Raum stehen, ist die Frage nach einer allfälligen Gefährdung über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil

D-7652/2016 hinaus unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs durch die dann zuständigen Schweizer Behörden erst zu prüfen, wenn und falls dereinst die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt wird. Auch kann darin keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden, dass die Vorinstanz den genauen Zeitrahmen für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und in der Schweiz nicht genannt hat. Vorliegend ist nicht relevant, in welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer genau in Italien und in der Schweiz aufgehalten hat. Massgebend ist einzig, dass er sich in diesem Zeitraum entgegen seinen Aussagen im Asylverfahren nicht wie angegeben für über zwei Jahre in Haft, sondern in Freiheit befunden hat. Ausserdem ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht klar, wo er sich in den Jahren 2011 bis 2013 tatsächlich aufgehalten hat. So machte er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft G._______ vom 10. Mai 2016 einerseits geltend, von 2011 bis 2013 zwischen Italien und der Schweiz gependelt zu sein und bei seiner Freundin gewohnt zu haben (SEM-Akte C8, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zum in Aussicht gestellten Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte er hingegen aus, ab März 2011 zweieinhalb Jahre in Italien als Sans-Papier verbracht zu haben. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und mangels rechtlicher Relevanz für ihren Entscheid war die Vorinstanz demnach nicht gehalten, zu den aktenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers weitere Nachforschungen anzustellen. Entsprechend ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag, die Akten der Staatsanwaltschaft G._______ zu edieren, abzuweisen. 5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre, ihm nach Mandatierung seines Rechtsvertreters eine weitere Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung fälschlicherweise zur Wiederherstellung der Frist anstelle zur Gewährung einer neuen Frist zur Beschwerdeergänzung geäussert. In der während der Haft verfassten Laieneingabe habe er sich ohne Rechtsvertreter zu juristischen Fachbegriffen äussern müssen, welche er gar nicht richtig verstanden habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei der Frage nach der Ansetzung einer neuen Frist nicht um eine Wiederherstellung der Frist handelt, zumal der Beschwerdeführer die Frist nicht verpasst, sondern sie mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2016 grundsätzlich gewahrt hat. In seinem Gesuch um Ansetzung einer neuen Frist führte er hingegen, wie die

D-7652/2016 Vorinstanz zu Recht beanstandete, nicht aus, welche zusätzlichen Vorbringen er hätte geltend machten wollen und inwiefern er sein Recht auf Stellungnahme nur ungenügend habe wahrnehmen können. Auch das Argument, dass er sich mit komplexen juristischen Begriffen konfrontiert gesehen habe, welche er nicht habe verstehen können, geht fehl, da der Beschwerdeführer seinen Ausführungen in der Stellungnahme zufolge genau verstanden hat, was das Schreiben des SEM bedeutet, und darauf präzise Ausführungen zu den ihm vorgehaltenen Falschaussagen und der voraussichtlichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerruf des Asyls gemacht hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung unaufgefordert eine Eingabe hätte machen können, welche, wenn sie für die Beschwerdesache ausschlaggebend erschienen wäre, von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies hat er jedoch unterlassen. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die Frist nicht genügend hätte wahrnehmen können. 5.9 Bei der vom Beschwerdeführer gerügten Sprache des SEM in seiner Verfügung („zur Begründung seines Asylgesuchs […] betrügerischer Machenschaften bedient“), welche er als verurteilend und unangemessen bezeichnet, handelt es sich um eine Formulierung für die falschen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren unbestrittenermassen falsche Angaben gemacht und gefälschte Beweismittel eingereicht hat, kann in dieser Ausdrucksweise keine pauschalisierende Verurteilung des Beschwerdeführers und somit keine Verletzung des Fairnessgebots erblickt werden. Die diesbezügliche Rüge ist demnach unbegründet. 5.10 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, dass widersprüchliche Angaben einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens sowie eines Asylverfahrens nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit hinzugezogen werden dürften. Denn gemäss Art. 8 AsylG hätten asylsuchende Personen zwar im Asylverfahren eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, was aber nicht in einem Strafverfahren gelte. Ein dortiges Verhalten wie beispielsweise Lügen dürfe keine negativen Folgen für das Asylverfahren mit sich bringen. Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sich in seiner Begründung massgeblich auf die vom kantonalen Migrationsamt erhaltenen Informationen abgestützt hat, gemäss welchen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt habe, in der Zeit von 2011 bis 2013 zwischen Italien

D-7652/2016 und der Schweiz hin und her gereist zu sein. Das Verwenden dieser Informationen für die Wahrheitsfindung in einem Asylverfahren ist weiter nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht es dabei nicht darum, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zu unterstellen, sondern nur darum, dass das SEM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Asylbehörden im Rahmen des Asylverfahrens offensichtlich und in zentralen Punkten der Asylbegründung unwahre Angaben gemacht und dadurch die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung des Asyls unrechtmässig erlangt. Dass diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Strafverfolgungsbehörden wahr sind und nicht diejenigen, welche er im Asylverfahren gemacht hat, ist zum heutigen Zeitpunkt unbestritten und wurde vom Beschwerdeführer zugegeben, womit auch sein Verweis, dass in einem Strafverfahren für die beschuldigte Person keine Wahrheitspflicht besteht, unbehilflich ist. Die Verwertung der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise vom kantonalen Migrationsamt erhaltenen Informationen im vorliegenden Asylverfahren kann somit nicht bemängelt werden. 5.11 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass seine Angaben über seine Verurteilung zu einem zweijährigen Gefängnisaufenthalt nicht kausal für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gewesen seien. Der Vorinstanz habe bei Erteilung des Asyls aufgrund der gefälschten Belege klar sein müssen, dass im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt Unregelmässigkeiten bestanden hätten und es sein könnte, dass dieser Teil des Sachverhalts nicht zutreffend sei. Es

D-7652/2016 sei widersprüchlich, diese Unregelmässigkeiten nun zur Begründung der Unglaubhaftigkeit hinzuzuziehen. Das SEM sei jedoch zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass dies keine Rolle spiele, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sich aus anderen Gründen ergeben habe, und habe anerkannt, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen und gefoltert worden sei. Dies sei denn auch durch das Vorliegen des Arztberichtes eindeutig bewiesen. Dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka unbehelligt habe einreisen können und nicht bereits am Flughafen festgenommen worden sei, sondern erst einige Zeit später, sei nachvollziehbar, da nur knapp die Hälfte der zurückreisenden Tamilen direkt am Flughafen verhaftet werde, bei der anderen Hälfte erfolge die Verhaftung erst bis zu wenigen Monaten später. Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise ein Bestechungsgeld bezahlt und sei deswegen vorerst unbehelligt geblieben. 6.3 Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 24. August 2015 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, seiner Eingaben sowie auf die eingereichten Arztzeugnisse. Der Beschwerdeführer konnte damit für die Vorinstanz offenbar glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch Vermittlung von Wohnungen zwei Jahre inhaftiert und dabei gefoltert worden sei. Auch konnte er glaubhaft darlegen, dass er nach seiner Entlassung von den sri-lankischen Behörden weiter behelligt worden sei und regelmässig zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Erst mit dem Wegfall des zentralen Asylpunktes – der zweijährigen Haft in Sri Lanka – hat das SEM die anderen Asylgründe angezweifelt. Da diese Asylgründe (wie in E. 5.5 und 5.6 aufgezeigt) alle miteinander verknüpft sind, stellt es keinen Widerspruch dar, die bereits früher bekannten Unregelmässigkeiten, das heisst die gefälschten Beweismittel, für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzuziehen. Vielmehr ergibt sich die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit von Aussagen stets aus den gesamten Umständen. Zentraler Punkt der damaligen Asylgewährung war unbestritten die geltend gemachte Inhaftierung und die damit verbundene angebliche Folter. Aufgrund dieser angenommenen Tatsache durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer glauben, dass die Inhaftierung aufgrund von früheren Tätigkeiten für die LTTE erfolgt sei und dass er nach seiner Freilassung während seines Aufenthalts in Kilinochchi aufgrund seiner Verurteilung einer behördlichen Meldepflicht unterstellt worden sei und somit erneut von den Behörden behelligt worden sei. Angesichts des Wegfalls der Haft entbehren jedoch auch diese angeblichen Tatsachen jeglicher Grundlage und wurden angesichts der nunmehr

D-7652/2016 mehrere Male nachgewiesenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unwahr betrachtet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen behördlichen Meldepflicht in Kilinochchi im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben gar nicht mehr in Sri Lanka weilte. Unterstützt wird die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit für die LTTE erst im zweiten Asylverfahren geltend machte und eine solche im ersten Asylverfahren noch explizit verneint hatte (vgl. SEM-Akte A14 S. 9 und S. 15). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung aufzeigte, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen um ein komplexes Gebilde von verschiedenen zusammenhängenden Vorbringen, dessen Grundlage nun durch die widerrufene Aussage die zweijährige Inhaftierung betreffend nun nicht mehr vorhanden ist. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht plausibel zu erklären vermochte, was ihn zu jenen Falschaussagen veranlasst hatte. Insbesondere seine Erklärung, er habe aufgrund der Dublin-Bestimmungen befürchtet, dass sein Asylverfahren in Italien durchgeführt werde, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht wieder herzustellen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die an die Haft anschliessenden Behördenkontakte nicht stattgefunden haben und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht gefährdet wäre. Zu den mittels Arztzeugnis dokumentierten geltend gemachten Folterspuren ist schliesslich festzuhalten, dass grundsätzlich auch durch entsprechende Arztberichte nicht zweifelsfrei feststeht, ob Narben am Körper durch Folter entstanden sind, zumal eine ärztliche Untersuchung zwar den medizinischen Befund feststellen, nicht jedoch die Situationen belegen kann, anlässlich derer die körperlichen Spuren entstanden sind. So wurde in den eingereichten Arztzeugnissen jeweils festgehalten, dass der Beschwerdeführer über 24 Monate inhaftiert gewesen sei, was sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat. Zwar weist der Beschwerdeführer wohl Spuren körperlicher Verletzungen auf, welche grundsätzlich als gewichtige Hinweise für das Vorliegen von erlittener Folter zu werten sind. Allerdings können körperliche Verletzungen auch von privaten Misshandlungen beziehungsweise aus anderen als den geschilderten, unter Umständen nicht asylrelevanten Situationen entstanden sein. Angesichts der im Asylverfahren vom Beschwerdeführer vorgetragenen unwahren Geschichte sind entsprechende Zweifel an der geltend gemachten Folter trotz Spuren körper-

D-7652/2016 licher Verletzungen berechtigt, zumal der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren, im Revisionsverfahren als auch im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren versucht hat, die Asylbehörden durch falsche Angaben beziehungsweise durch die Einreichung mehrerer gefälschter Dokumente über seine Asylgründe zu täuschen. Insbesondere die geschilderte zweijährige Haft, anlässlich derer er gefoltert worden sein will, hat nachweislich nicht stattgefunden. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft G._______ erklärt habe, zu einer freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat bereit zu sein, was ebenfalls gegen bereits erlittene oder zukünftig zu erwartende Folter und eine damit verbundene, vom Beschwerdeführer empfundene Todesangst spricht. In Anbetracht dieser gesamten Umstände vermögen die Spuren von körperlichen Verletzungen das Erleiden von Folter trotz ärztlicher Bestätigungen nicht glaubhaft darzulegen und ändern somit an der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts. 6.4 Dem internen "Antrag Asylgewährung" vom 24. August 2015 (vgl. SEM-Akte B46) ist zu entnehmen, dass das SEM zum damaligen Zeitpunkt durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte. Die damalige Einschätzung der Aktenlage braucht hier aber nicht weiter thematisiert zu werden. Denn nach dem bisher Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die erstinstanzliche Asylbehörde niemals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt hätte, wenn sie damals – zusätzlich zu den schon bekannten Ungereimtheiten – Kenntnis der heute vorliegenden Informationen gehabt hätte. 6.5 Diesen Ausführungen zufolge ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Falschangaben und Verschweigen wichtiger Tatsachen die Schweizer Asylbehörden vorsätzlich getäuscht und so die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung erschlichen hat. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer nur deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei, weil trotz der nachweislich gefälschten Beweismittel von einer erlittenen zweijährigen Haftstrafe mit damit verbundener Folter ausgegangen worden sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben bezüglich wesentlicher Tatsachen waren somit kausal sowohl für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Asylgewährung (vgl. E. 6.3), womit vorliegend grundsätzlich alle Voraus-

D-7652/2016 setzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. 6.6 6.6.1 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe gehört und aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu befürchten hat, was die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen und zu einer Weiterführung der Asylgewährung führen müsste. 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 Personenkreise definiert, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex- Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, muss jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz generell als Oppositionelle wahrgenommen würden. Zwar ist der Verdacht, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, nicht ausgeschlossen, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr hängt aber stets von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei davon ausgegangen werden kann, dass je näher die betreffende Person in das Umfeld der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden muss, seitens der sri-lankischen Behörden (zu Recht oder zu Unrecht) verdächtigt zu werden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen, und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.

D-7652/2016 6.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der im Jahr 2012 erfolgten Verhaftung, seiner angeblich aktenkundigen früheren Unterstützungstätigkeit für die LTTE, der angeblich mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgten Eintragung seines Namens in einer „Stop-List“, des Fehlens von gültigen Ausweispapieren, seines langen Auslandaufenthalts und seiner sichtbaren Folterspuren bestehe ein grosses Risiko, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor Interesse an ihm hätten. Personen mit LTTE- Verbindungen oder asylrelevantem exilpolitischem Engagement würden für den sri-lankischen Staat eine Gefahr darstellen, weil diese in den Augen des Staates ein Interesse am Wiederaufflammen-Lassen des tamilischen Separatismus hätten. Zudem könnten auch zurückgewiesene tamilische Asylsuchende, welche nicht über sehr spezielle Risikofaktoren verfügen würden, von einer Verfolgung betroffen sein. Eine Rückschaffung stelle an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. 6.6.4 Aus den Akten ergibt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten Risikofaktoren kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Dass der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2004 mehrmals wegen möglicher Unterstützung der LTTE befragt worden sei, ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1691/2008 mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise im Jahr 2007 als nicht asylrelevant beurteilt worden. Ähnlich beurteilte das Gericht die geltend gemachte vierstündige Festhaltung und Befragung im Jahr 2007 nach dem Attentat auf den Flughafen Colombo, bei der es sich um eine legitime Überprüfung des Beschwerdeführers zur Aufklärung des Attentats gehandelt habe. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von Polizisten mitgenommen, auf einen Friedhof gebracht, bedroht und geschlagen worden sei, wurde hingegen als unglaubhaft beurteilt. Auch dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben während der Anhörung, in seinem Heimatstaat politisch nicht aktiv gewesen zu sein – gemäss Ausführungen in der Beschwerde einer politischen Partei (Municipal Council of Colombo beziehungsweise Western People’s Front) zugehöre, erachtete das Bundesverwaltungsgericht angesichts von Widersprüchen zwischen seinen eigenen Angaben und denjenigen in einem eingereichten Beweismittel als unglaubhaft beziehungsweise bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant. Folglich ist vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2004 mehrmals wegen möglicher Unterstützung der LTTE

D-7652/2016 befragt und im Jahr 2007 aufgrund des auf den Flughafen Colombo verübten Anschlags mehrere Stunden festgehalten und befragt wurde. Weitere Verbindungen zu den LTTE oder weitere Gefährdungspunkte können, wie oben ausgeführt (E.6.3), beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden beziehungsweise müssen als unglaubhaft beurteilt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines längeren Auslandaufenthalts, der fehlenden gültigen Reisepapiere sowie der Körperspuren bei seiner Einreise nach Sri Lanka einer Befragung unterzogen werden wird. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um eine asylrelevante Gefährdung festzustellen. Abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche in ihren Heimatstaat zurückkehren, unterstehen, wie oben ausgeführt, nicht generell dem Verdacht, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Massgebend sind vielmehr immer die gesamten Gegebenheiten. Da, wie oben ausgeführt, vorliegend davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge über keine Kontakte zu den LTTE und der Verdacht der Behörden, mit den LTTE etwas zu tun zu haben, habe sich bereits vor vielen Jahren in Form von Routine-Kontrollen auf seinem Arbeitsweg und als generelle Untersuchungsmassnahmen nach einem Anschlag geäussert, gehört der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht zu einer der oben beschriebenen Risikogruppen. Dass sich der Name des Beschwerdeführers auf einer „Stop-List“ befinde, ist angesichts dessen, dass er nicht glaubhaft darzulegen vermochte, im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE verhaftet worden zu sein, äusserst unwahrscheinlich (vgl. zu diesem Punkt das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Folglich lässt sich eine Gefahr, bei einer Rückreise nach Sri Lanka von den sri-lankischen Behörden verdächtigt zu werden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen und deswegen in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden, im Sinne der Rechtsprechung nicht annehmen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht.

D-7652/2016 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer genügend früh vor dem Urteil zu bestätigen, dass der Instruktionsrichter sowie der Zweitrichter Kenntnis davon hätten, dass das Verfahren aufgrund der Zusammensetzung des Spruchgremiums mit einem Mangel behaftet sei, die Gefahr bestehe, dass ein willkürliches Urteil ergehe und die vorgebrachten Rügen und Sachverhalte nicht korrekt beurteilt würden, es dem Beschwerdeführer freistehe, ein Revisionsgesuch wegen Mitwirkung eines befangenen Richters einzureichen, ihre Tätigkeit als Richter speziell beobachtet werde und sie ausschliesslich nach den ihnen auferlegten Pflichten gemäss Art. 2 VGG entscheiden würden, hat sich mit vorliegendem Urteil erübrigt. Auf die Ausstellung einer solchen Bestätigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch beziehungsweise besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm diese Gerichtspersonen bekannt gegeben worden waren, auf das Einreichen eines Ausstandsbegehrens gemäss Art. 36 BGG verzichtet hat. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf die den mit dem Verfahren betrauten Gerichtspersonen auferlegten gesetzlichen Pflichten zu verweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des ausserordentlichen Beschwerdeumfangs auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-7652/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

D-7652/2016 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 D-7652/2016 — Swissrulings