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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2017 D-7628/2016

January 23, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7628/2016 mel

Urteil v o m 2 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

D-7628/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde alewitischer Religionszugehörigkeit – eigenen Angaben zufolge die Türkei am 6. Juli 2016 verliess und über Bulgarien, weitere ihm unbekannte Länder und Deutschland am 12. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 21. Juli 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 21. September 2016 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei am (…) 2015 von der Polizei nach einer Ausweiskontrolle auf offener Strasse angeschossen worden, dass er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner politischen Sympathie für die HDP (Halkların Demokratik Partisi – Demokratische Partei der Völker) infolge dieser Ereignisse am (…) 2016 unter falschen Anschuldigungen (Fälschung von Dokumenten, Widerhandlung gegen diensttuende Beamte und Waffenbesitz ohne Waffenschein – wobei man ihm die Waffe habe unterschieben wollen) zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei, während sein an den Ereignissen beteiligter, nichtkurdischer Freund freigesprochen worden sei, dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft von einem an diesen Ereignissen beteiligten Polizisten bedroht worden sei, worauf er diesen angezeigt habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem das Gerichtsurteil vom (…) 2016 sowie ein Gerichtsurteil vom (…) 2009, gemäss welchem er wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu (…) Jahren Haft verurteilt worden war, zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 9. November 2016 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung ausführte, es handle sich vorliegend um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung und ein Strafverfahren bilde nur einen Asylgrund, wenn einem Asylsuchenden aus Gründen der politischen Verfolgung zu Unrecht die Begehung eines gemeinrechtlichen Deliktes unterstellt werde,

D-7628/2016 dass der Beschwerdeführer als Sympathisant einer im türkischen Parlament vertretenen Partei ein unauffälliges politisches Profil aufweise und sich keines politisch motivierten Deliktes schuldig gemacht habe, dass er vorbestraft sei und dem Gerichtsurteil vom (…) 2009 verschiedene Faktoren zu entnehmen seien, die für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sprächen, dass auch dem Gerichtsurteil vom (…) 2016 keine Anzeichen dafür zu entnehmen seien, dem Beschwerdeführer sei aus politischen Motiven zu Unrecht die Begehung eines gemeinrechtlichen Deliktes unterstellt worden, dass auch die Höhe der Strafe von (…) Jahren angesichts der Vorstrafe und der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten nicht unverhältnismässig hoch erscheine, dass das Strafverfahren mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und aus rechtsstaatlich legitimen Motiven geführt worden sei, der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm nach Ausschöpfung der innertürkischen Rechtswege eine Klage am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen stehe, dass er an der Anhörung ausgeführt habe, von der Antiterrorsektion verhaftet und durch ein Schwerverbrechergericht als Terrorist verurteilt, im Rekursverfahren aber freigesprochen worden zu sein, darauf aber im Urteil vom (…) 2016 nicht Bezug genommen werde und er es auch versäumt habe, dieses Verfahren zu belegen, dass auch die angeblichen Drohungen durch den Polizisten keine politisch motivierte Verfolgung darstellten, zumal die Tatsache, dass auch sein von der Justiz freigesprochener Freund gemäss Anklageschrift gegen diesen Polizisten auftrete, gegen die Vermutung spreche, die Drohungen seien lediglich aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgt, dass sich zu der angeblich unterbliebenen ärztlichen Versorgung im Gefängnis festhalten lasse, dass die erlittene Schusswunde gemäss ärztlichem Zeugnis vom (…) 2015 im Spital fachgerecht versorgt worden sei und nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge im Gefängnis nicht medizinisch versorgt worden sei, wogegen auch die Tatsache spreche, dass seine Verletzung ohne sichtbare Beeinträchtigung verheilt und es auch in der Schweiz zu keiner Nachbehandlung gekommen sei,

D-7628/2016 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten, weil er an der Befragung angegeben habe, der Polizist habe ihn anlässlich der Schiesserei aufgrund seiner Sympathie für die HDP als Terrorist beschimpft, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dieser habe dies am Vortag vor dem HDP-Gebäude getan, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen beantragte, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zudem von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis Ende des Beschwerdeverfahrens abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren zunächst ausführte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es nicht berücksichtigt habe, dass sein Geständnis unter Vorenthaltung medizinischer Versorgung erzwungen worden sei, und falsch festgestellt habe, sein Freund träte auch als Kläger gegen den Polizisten auf, dass im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen zur Konversation mit dem Polizisten Indizien für eine Befangenheit des Sachbearbeiters und für eine unvollständige Übersetzung vorlägen, dass er übereinstimmend angegeben habe, dass sich der Polizist am Wahltag erstmals negativ ihm und seinen Freunden gegenüber geäussert habe, und ihn erst während der Schiesserei als Terrorist bezeichnet habe, und die Vorinstanz ausser dieser Konversation keine anderen Unglaubhaftigkeitselemente äussere, dass Alewiten kurdischer Ethnie in der Türkei systematisch diskriminiert würden und der türkische Staat rechtsstaatlichen Anforderungen allgemein nicht zu genügen vermöge,

D-7628/2016 dass er von einem beteiligten Polizisten mit dem Tod bedroht worden sei, was ein starkes Indiz dafür sei, dass dieser einen persönlichen Zwist mit ihm austrage, und sich die Schiesserei just an dem Tag ereignet habe, nachdem sich dieser ihm gegenüber aufgrund seiner politischen Haltung negativ geäussert habe, dass das eingereichte Strafurteil zwar auf den ersten Blick weder äusserlich noch inhaltlich Anzeichen dafür zeige, dass es aus politischen Gründen gefällt worden sei, dies aber nicht bedeute, dass es rechtsstaatlich legitimen Ansprüchen genüge, dass der Richter, obwohl er (der Beschwerdeführer) die ihm angelasteten Straftaten nicht akzeptiert habe, sein erzwungenes Geständnis berücksichtigt, alle seine Anträge abgewiesen und seinen Freund viel milder beurteilt habe, dass es nach dem Putschversuch in der Türkei zu Massenverhaftungen gekommen sei, sodass sich die Zustände in den türkischen Gefängnissen verschlechtert hätten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Januar 2017 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2016 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-7628/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass das SEM in seiner Verfügung in genügender Weise auf die Verweigerung der medizinischen Behandlung eingegangen ist und den Sachverhalt diesbezüglich richtig erstellt hat, dass zudem entgegen den Aussagen in der Beschwerde keine Hinweise auf eine Befangenheit oder auf Übersetzungsfehler zu erkennen sind, dass die Protokolle bezüglich dem Ablauf der Ereignisse zwar tatsächlich etwas unklar scheinen, dies aber vor allem an der Erzählweise des Beschwerdeführers liegt, dass der Sachverhalt somit rechtsgenüglich erstellt wurde und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-7628/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wie nachfolgend dargelegt nicht asylrelevant sind, sodass auf die Erwägungen des SEM zu deren Glaubhaftigkeit sowie auf die entsprechenden Erwiderungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, dass das SEM richtig festgestellt hat, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei rechtsstaatlich legitime Zwecke verfolge und deshalb nicht asylrelevant sei, dass dem eingereichten Urteil vom (…) 2016 zu entnehmen ist, dass das türkische Strafgericht den wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung vorbestraften Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren verurteilt hat, weil er nach einer Ausweiskontrolle die Flucht ergriffen und auf die ihn verfolgenden Polizisten geschossen habe, dass dem Urteil keine Hinweise auf eine politische Verfolgung zu entnehmen sind und auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kurde und Alewit ist, nicht auf eine solche schliessen lässt, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer unter Vorenthaltung der medizinischen Versorgung seiner Schussverletzung zu einem Geständnis gezwungen wurde, zumal er gemäss ärztlichem Zeugnis vom (…) 2015 im Spital versorgt worden war, und er diese Version erst an der Anhörung vorbrachte und das Schweigen bezüglich dieser relevanten Ereignisse trotz des summarischen Charakters der Befragung nicht nachvollziehbar ist, dass der Richter die Anträge des Beschwerdeführers aus strafrechtlichen Gründen und nicht aus politischen Motiven abgewiesen hat, dass auch die Tatsache, dass sein nicht-kurdischer Freund freigesprochen wurde, nicht für eine politische Verfolgung spricht, war dieser doch nur in die Ausweiskontrolle nicht aber in die Schiesserei involviert, dass die Drohungen des Polizisten im privaten Rahmen erfolgt sind und sich der Beschwerdeführer offenbar dagegen mit einer Anzeige wehren

D-7628/2016 konnte, weshalb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellen, unabhängig davon, ob sein Freund auch als Kläger auftritt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-7628/2016 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass es aufgrund der Massenverhaftungen seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der Türkei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in den türkischen Gefängnissen zu Engpässen kommen könnte, dies aber nicht Ausmasse annehmen dürfte, die im Rahmen einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-7628/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-7628/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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