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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2026 D-76/2026

June 16, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,939 words·~15 min·4

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-76/2026

Urteil v o m 1 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / N (…).

D-76/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe bei der (…) und der (…) im (…) gearbeitet und sei nach der Pensionierung im Alter von (…) Jahren noch einige Jahre in einem (…) tätig gewesen. Im Jahr 2022 sei er zusammen mit seiner Ehefrau legal in die Schweiz gereist, um an der Hochzeit seines Sohnes teilzunehmen. Damals habe ihn ein Nachbar telefonisch informiert, dass Autos mit bewaffneten Personen vor seinem Haus gestanden seien. Zudem habe seine Frau eine Vorladung des (…) erhalten. Er sei deshalb allein in den Iran zurückgekehrt. Er sei mehrere Mal angerufen worden, aber es habe sich niemand gemeldet, und er habe Angst gehabt, dass man ihn wegen der Vorladung seiner Frau abholen würde. Er leide an (…) und habe bereits einen (…) erlitten. 2023 sei eine (…) durchgeführt worden. Es seien ihm (…) und er müsse seither Medikamente nehmen. Er habe sich davor gefürchtet, im Schlaf zu sterben, und sich schliesslich entschieden, zu seiner Frau in die Schweiz zu kommen. Ende 2024 habe er den Iran verlassen. Über C._______, D._______, das ihm ein Visum ausgestellt habe, und E._______ sei er in die Schweiz gereist. Er sei hier in ärztlicher Behandlung. Auch habe er sich (…) lassen. B. Am 4. August 2025 wies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (eröffnet am 19. Dezember 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug derselben (Dispositivziffern 4 und 5) an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer durch die

D-76/2026 rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte er um Vereinigung beziehungsweise Koordinierung mit dem gleichzeitig und mit gleicher Eingabe anhängig gemachten Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau. Als Beweismittel lagen ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom 16. Dezember 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde, F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und dass das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (D-84/2026) koordiniert behandelt werde. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-76/2026 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Angesichts der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (D-84/2026) behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium. 2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2025). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb

D-76/2026 das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer im Iran eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde, und weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Im Iran herrsche weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und beim Beschwerdeführer sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Das iranische Gesundheitssystem weise ein hohes Niveau auf und der Beschwerdeführer sei wegen seiner (…) im Iran bereits in Behandlung gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich dort wieder sozial und wirtschaftlich zu integrieren. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, er leide nicht nur an einer (…), aufgrund derer sein (…) infolge langjähriger (…) geschwächt sei, sondern auch an einer (…), welche sich stetig verschlechtere. Weil die betroffenen Organe ([…] und […]) sich gegenseitig beeinflussen würden, sei eine engmaschige medizinische Betreuung und medikamentöse Behandlung langfristig angezeigt, ansonsten potenziell lebensbedrohliche Komplikationen auftreten könnten. Das SEM sei nur sehr summarisch auf seine gesundheitliche Situation eingegangen, obwohl sich aus den ihm vorliegenden Berichten ergeben habe, dass die (…) ausgebaut werden müsse und eine (…) indiziert sei. Die (…) sei in der Verfügung gänzlich unerwähnt geblieben. Die Gesundheitsversorgung im Iran sei nicht mehr auf einem hohen Niveau. Die Versorgung mit Medikamenten sei nicht (mehr) gewährleistet und die Situation werde aufgrund verschärfter Sanktionen und Missmanagements der Regierung zunehmend prekärer. Sowohl er als auch seine Frau seien auf diverse Medikamente und Therapien angewiesen und es sei unwahrscheinlich, dass der entsprechende Zugang im heutigen Zeitpunkt gewährleistet sei. Selbst wenn gewisse Medikamente noch verfügbar sein sollten, wären diese für sie angesichts der Inflation und ihres fortgeschrittenen Alters kaum erschwinglich. Sie seien beide nicht mehr in einem arbeitsfähigen Alter und würden nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um überteuerte Medikamente und Behandlungen zu bezahlen. Ob sie nach ihrer Landesabwesenheit Zugang zu Altersrenten und Versicherungen erhalten würden, sei nicht

D-76/2026 klar. Sie hätten im Iran kein familiäres Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Ihre Geschwister seien ebenfalls betagt und ihre Kinder im Ausland. Zudem sei die Sicherheitslage im Iran desolat und könne sich jederzeit weiter verschlechtern. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 Bei Personen mit gesundheitlichen Problemen kann eine zwangsweise Wegweisung nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Insbesondere dann, wenn die Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der

D-76/2026 Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann aus gesundheitlichen Gründen nur geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.4 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 6.5 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im

D-76/2026 Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) einschliesslich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen

D-76/2026 zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 sind dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen und Beweismitteln auf Beschwerdeebene, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14

D-76/2026 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (Verfahren D-84/2026) mit einer gemeinsamen Eingabe derselben Rechtsvertretung Beschwerde erhoben haben, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-76/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-76/2026 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2026 D-76/2026 — Swissrulings