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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2009 D-7591/2009

December 15, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,139 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-7591/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7591/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung am 27. Oktober 2009 im Transitzentrum C._______ sowie anlässlich der am 5. November 2009 in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, sie stamme aus Ulaanbaatar und habe nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel gelebt, dass sie zuerst in der Provinz E.______ gelebt hätten, bevor sie 1989 nach Ulaanbaatar gezogen seien, dass sie nach dem Tod ihres Onkels im Jahre 2002 in einer Bar als Putzfrau sowie als Kellnerin gearbeitet habe und dabei im Februar 2009 den Mann F._______ kennengelernt habe, in den sie sich verliebt habe, dass F._______ sie am 19. September 2009 von der Arbeit abgeholt und zu sich nach Hause genommen habe, wo er sie gezwungen habe, Whisky zu trinken, so dass sie bewusstlos geworden sei, dass sie später in einem fahrenden Container zu sich gekommen sei, in dem sich weitere Frauen und Mädchen befunden hätten, die wie sie selbst gefesselt und geknebelt gewesen seien, dass, nachdem mehrere Tage verstrichen seinen, sie bei einem Haus habe aussteigen müssen, wo sie zusammen mit anderen Frauen in ein Zimmer eingesperrt worden sei, dass sie später nackt fotografiert und von mehreren Männern vergewaltigt worden sei, während jemand davon Filmaufnahmen gemacht habe, dass sie anschliessend wieder tagelang ins Zimmer eingesperrt und in dieser Zeit nochmals von mehreren Männern vergewaltigt worden sei, dass sie dann gefesselt und per Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wo ein unbekannter Mann sie wieder in ein Zimmer gesperrt habe, D-7591/2009 dass dieser Mann am nächsten Tag mit ihr geschlafen habe und sie anschliessend ins Badezimmer gebracht habe, damit sie sich habe waschen können, dass es ihr bei dieser Gelegenheit gelungen sei, durch das Badezimmerfenster zu fliehen, dass sie per Bus zu einem Bahnhof gefahren sei, wo sie eine schwarze Frau getroffen habe, die sie um Hilfe ersucht habe, dass diese Frau ihr geholfen habe, mit dem Zug nach G._______ zu fahren, wo sie das Asylgesuch gestellt habe, dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Mongolei von F._______. gefunden und von diesem verkauft oder umgebracht zu werden, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 25. November 2009 - eröffnet am 30. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, ihre Identitätskarte sei in ihrem Haus in Ulaanbaatar und sie könne den Ausweis nicht kommen lassen, da sie in der Mongolei keine Bezugsperson habe, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin - wie die meisten Menschen - in einem sozialen Umfeld mit Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannten gelebt habe, D-7591/2009 dass die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise bemüht habe, Identitätspapiere zu beschaffen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich auf die schnellst mögliche Art und unverzüglich mit Bezugspersonen in der Mongolei in Verbindung gesetzt und ihre Bemühungen zu Handen ihres Asylverfahrens dokumentiert hätte, da ihr die Dringlichkeit der Abgabe eines Dokuments bewusst gewesen sei, dass dehalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen seien, zumal es nur schwer vorstellbar sei, dass eine Frau mit dem Profil der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Misshandlungen ohne gesundheitliche Folgen ertragen und darüber hinaus bereits in der Erstbefragung ihre diesbezüglichen Erlebnisse in aller Ausführlichkeit darlegen könne, dass zudem ihre Erzählweise nicht derjenigen einer tatsächlich in der dargelegten Weise misshandelten Frau entspreche, dass es den Vorbringen überdies an der Asylrelevanz fehle, da die Beschwerdeführerin befürchte, bei ihrer Rückkehr in die Mongolei von ihrem Freund verkauft oder umgebracht zu werden, dass es sich bei dieser Bedrohung um einen Übergriff durch Dritte handle, dass Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass davon auszugehen sei, dass der mongolische Staat diesen Schutz grundsätzlich gewähre und die entsprechenden Strukturen dafür vorhanden seien, D-7591/2009 dass die Beschwerdeführerin ihren Freund bei der Polizei anzeigen und ein Verfahren gegen ihn anstrengen könne, dass ihre Einschätzung, wonach eine allfällige Anzeige gegen F._______ chancenlos sei, da dieser gute Beziehungen zur Polizei und zur Regierung unterhalte, nicht zu überzeugen vermöge, zumal sie bislang keine Anstrengungen unternommen habe, den Freund anzuzeigen, dass es der Beschwerdeführerin zudem offen stehe, sich in dieser Angelegenheit durch einen Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die Behörden würden die geltend gemachten Übergriffe nicht ahnden und ihr den entsprechenden Schutz nicht gewähren, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2009 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Rechtsmittelschrift eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete ärztliche Entbindungserklärung beilag, D-7591/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-7591/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs keine Papiere einge- D-7591/2009 reicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Einwand in der Beschwerde, weshalb ihr das Einreichen von Identitätspapieren nicht möglich sei, weil sie sehr zurückgezogen gelebt habe, das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen ist, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Mongolei von F._______ gefunden und von diesem verkauft oder umgebracht zu werden, die Asylrelevanz nicht gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht erfüllt, weil sie keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) motivierte Verfolgung geltend macht, dass daher die Frage, ob die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet hat, keiner vertieften Prüfung bedarf und somit offen gelassen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren D-7591/2009 geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), D-7591/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMARK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift geltend macht, sie leide aufgrund einer Infektion an Inkontinenz sowie aufgrund der geschilderten Erlebnisse womöglich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die medizinische Grundversorgung insbesondere in Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführerin von 1989 bis zu ihrer Ausreise im September 2009 gelebt hat, grundsätzlich gewährleistet ist, D-7591/2009 dass bezüglich der geltend gemachten Inkontinenz aufgrund einer Infektion festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um ein gravierendes medizinisches Problem handelt, welches den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt, weshalb auch darauf verzichtet werden kann, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass hinsichtlich der behaupteten (möglichen) posttraumatischen Belastungsstörung vorab festzustellen ist, dass es die Beschwerdeführerin - trotz Zumutbarkeit - unterlassen hat, dies durch einen ärztlichen Bericht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin vielmehr anlässlich der Anhörung vom 5. November 2009 ausgesagt hat, dass es ihr psychisch besser gehe (act. A 9/16, S. 13), dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ebenso im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2009 stehen könnte, dass den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beim Vollzug der Wegweisung allenfalls durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann, dass die junge Beschwerdeführerin in Ulaanbaatar zudem ein eigenes Haus besitzt, in das sie zurückkehren kann (act. A 9/16, S. 5), dass sie in ihrer Heimat überdies über Berufserfahrung als Putzfrau und als Kellnerin verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie werde bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren Unterhalt aufzukommen, dass ausserdem - entgegen den unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin - anzunehmen ist, sie verfüge in der Mongolei über ein soziales Beziehungsnetz, das sie soweit nötig unterstützten kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, D-7591/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7591/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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