Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-759/2023
Urteil v o m 2 3 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (…).
D-759/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
A.b Am 15. Dezember 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren.
A.c Am 4. Januar 2023 wurde er zu seinen Personalien und zu seinen Lebensumständen in Afghanistan, zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______), wo er während (…) Jahren zur Schule gegangen sei und dann bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet habe. In Afghanistan habe er ein mittelmässiges beziehungsweise gutes Leben geführt und bis zum Frühjahr 2022 auch nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Erst ein privater Konflikt zwischen seiner Familie und den Taliban habe ihn gezwungen, seine Heimat zu verlassen. Damals habe ein 65-jähriger Talib seine (…)-jährige Schwester F._______ zur Zweitfrau nehmen wollen. F._______ habe deswegen mit Selbstmord gedroht, und auch die ganze Familie sei dagegen gewesen. Nachdem die Familie dem Talib und dem Imam mehrmals eine Absage zur gewünschten Heirat erteilt habe, sei er – der Beschwerdeführer – eines Nachts von zwei Taliban-Angehörigen aus seinem Elternhaus gelockt, gefesselt und in einen Wald verschleppt worden. Dort sei er – mit dem Ziel, ihn und seine Familie dazu zu bewegen, F._______ dem 65-jährigen Talib zu übergeben – bedroht, verprügelt und erst am nächsten Morgen wieder freigelassen worden. Nach Beratungen in der Familie habe er Afghanistan am 22. Juni 2022 gemeinsam mit F._______ in Richtung Iran verlassen. In G._______ hätten sie bei einem Onkel mütterlicherseits Unterkunft gefunden. Nach der Ausreise seien mehrmals Taliban zu seinen Eltern gekommen und hätten diese bedroht, aber seien dann wieder gegangen, ohne etwas zu tun. Nun sei aber in seiner Heimatregion bekannt, dass er mit seiner Schwester das Land verlassen habe und die Taliban nichts dagegen unternehmen könnten. Er würde aber bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan getötet oder eingesperrt.
D-759/2023 Wegen seines illegalen Aufenthalts im Iran sei er zweimal festgenommen worden. Er sei daher nach rund drei Monaten in die Türkei weitergereist und später via Griechenland sowie über die Balkanroute unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt. Seine Schwester lebe weiterhin – und ohne Probleme – in G._______.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine Tazkira zu den Akten. Seinen Reisepass habe er verloren, als das Boot, mit dem er anfangs Oktober 2022 (vergeblich) versucht habe, von der Türkei aus nach Italien zu gelangen, gekentert sei.
A.d Am 11. Januar 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf. Er nahm dazu mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung.
B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton H._______zu, beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (Poststempel: 8. Februar 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der SEM-Verfügung vom 13. Januar 2023 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 9. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-759/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-759/2023 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson erkennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimatrespektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, Familienangehörige von durch Taliban gesuchten Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung erfolgen, wobei ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige jedoch nicht erkennbar sei. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, was etwa
D-759/2023 der Fall sei, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder aber bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson, vorliegend der Schwester F._______, ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen.
Für das vorliegende Verfahren führte das SEM weiter aus, die geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Dabei gelte insbesondere festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie vor dem Vorfall mit seiner Schwester je in Kontakt mit den Taliban gewesen seien beziehungsweise bis dahin keine ernsthaften Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hätten. Sodann würden aus den Akten keine oppositionellen Tätigkeiten seitens des Beschwerdeführers hervorgehen, und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Taliban zwar nach seiner Ausreise mehrere Male seine Eltern aufgesucht, dabei aber lediglich Drohungen ausgesprochen. Das Verfolgungsinteresse der Taliban scheine entsprechend nur wenig ausgeprägt gewesen zu sein, zumal diese zumindest des Vaters hätten habhaft werden können. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die drei anderen Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin – und offenbar unbehelligt – in C._______ lebten. Schliesslich dürfte durch die Ausreise von F._______ – und der damit einhergehenden Unmöglichkeit einer Vermählung mit dem 65-jährigen Talib – das Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Familie und insbesondere auch am Beschwerdeführer substanziell geschmälert worden sein.
5.1.2 Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf betont, die Taliban würden ihn – wäre er in Afghanistan geblieben oder würde er heute dorthin zurückkehren – verfolgen oder umbringen. Ausserdem sei er nicht Opfer von Reflexverfolgung geworden, sondern werde aus ihn selber betreffenden Gründen von den Taliban verfolgt, zumal er durch die Behinderung seines Vaters in der Heimat als Familienoberhaupt gegolten habe. Dazu stellte das SEM vorab fest, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung noch nicht auf seine Position als Familienoberhaupt hingewiesen. Ausserdem sei gemäss der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aus gesellschaftlicher Sicht in Afghanistan durch die Ausreise des Beschwerdeführers sein Vater als einziges männliches Familienmitglied erneut Oberhaupt der Familie geworden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Taliban jedoch seiner Familie seit seiner
D-759/2023 Ausreise mit F._______ nichts mehr angetan. Vielmehr hätten sie sich mit der Aussage der Mutter, die beiden hätten das Land verlassen, zufriedengegeben, was den Schluss bestätige, mit der Ausreise von F._______ sei eine allfällige Verfolgung der Familie durch die Taliban abgeschlossen. Im Übrigen hätten sich die drei Brüder des Beschwerdeführers Anfang 2022 bereits ausserhalb Afghanistans (in der Türkei, in Frankreich und im Iran) aufgehalten, womit für F._______ auch alternative Fluchtoptionen bestanden hätten und eine selbständige Flucht einer 16-jährigen weiblichen Person zu den Brüdern ins Ausland in den Augen der Taliban zumindest plausibel hätte erscheinen können. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab darauf hingewiesen, die Vorinstanz habe die vorgebrachten Fluchtgründe als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant beurteilt. Sodann wird – unter teilweiser Wiederholung des anlässlich der Anhörung geschilderten Sachverhalts – geltend gemacht, indem der Beschwerdeführer seine Schwester bei der Flucht unterstützt (und damit dem Machtbereich der Taliban entzogen) habe, habe er den gesellschaftlichen Sittenkodex sowie die Ehre der Familie des heiratswilligen Talib zutiefst verletzt. Diese Unterstützungsleistungen stellten in den Augen der Taliban die Taten eines sich gegen deren Ordnung und Ansichten auflehnenden "Kafers" (Ungläubigen) dar und seien sehr wohl geeignet, deren nachhaltigen und anhaltenden Zorn auf den Beschwerdeführer zu ziehen. Aufgrund dieses (vergangenen) Verhaltens, dem aus Sicht der Verfolger eine politische Überzeugung beziehungsweise fehlender Glaube zugrunde liege, hätte er bei einer Rückkehr erst recht erhebliche Nachteile zu befürchten. Dies gelte umso mehr, als die auch nach seiner Ausreise stattgefundenen Hausbesuche der Taliban auf ein andauerndes Verfolgungsinteresse hindeuten würden. Schliesslich habe es der damals suizidalen und minderjährigen Schwester auch nicht zugemutet werden können, alleine auszureisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen beziehungsweise Vorbehalten auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils).
D-759/2023 6.2 Der Vollständigkeit halber ist vorab anzumerken, dass mit der Beschwerde einzig die Frage aufgeworfen wird, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. 6.3 Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) angebrachte Einwand, der damals erst 16-jährigen Schwester des Beschwerdeführers habe es nicht zugemutet werden können, selbständig und ohne Wissen der Familie das Land zu verlassen und zu ihren Brüdern in den Iran, in die Türkei oder nach Frankreich zu reisen, erscheint berechtigt, zumal diese damals im äussersten Nordosten Afghanistan gelebt und wohl kaum über Reiseerfahrung verfügt hat. Ob der Beschwerdeführer angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Sprachprobleme des Vaters als letzter in Afghanistan verbliebener Sohn zumindest vorübergehend faktisch die Rolle des Familienoberhauptes übernommen hat, kann offenbleiben. Immerhin ergibt sich aber aus der Darstellung des Beschwerdeführers relativierend, dass sich die ganze Familie gegen die Heirat stellte und er sich auch mit den Eltern beraten hat (vgl. SEM-Akten 1218453-15 zu F109 S. 13). Die genannten Umstände vermögen jedenfalls einerseits nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer auch gemäss eigenen Angaben bis Frühjahr 2022 keinerlei Kontakte mit den Taliban hatte (vgl. etwa SEM-Akten 1218453-15 zu F107). Abgesehen von der einmaligen, mit Beschimpfungen, Drohungen und Schlägen verbundenen Mitnahme zwecks Einwilligung in die Heirat seiner jüngsten Schwester war er bis zu seiner Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Andererseits kann die Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der Ausreise der "gesuchten Hauptperson", vorliegend der Schwester F._______, könne auch eine allfällige Verfolgung ihrer Familienangehörigen und insbesondere auch des Beschwerdeführers als abgeschlossen gelten, gestützt werden. Dies bereits angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Eltern den Taliban gesagt hätten, seine Schwester und er seien ausser Landes geflohen, hätten diese "das Haus bedroht", sonst aber nichts gemacht. Demnach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylbeachtliche eigene Verfolgung oder eine Reflexverfolgung drohen könnte. Dabei ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Verfolger bei weiterhin bestehendem Verfolgungsinteresse insbesondere des Vaters des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können. Es erscheint wenig realistisch, der fragliche Talib hätte von einer Rache- oder Erpressungsaktion gegenüber dem Vater allein wegen dessen Sprachstörung abgesehen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass sich aus den Schilderungen des
D-759/2023 Beschwerde-führers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, es habe sich um eine mehr als nur sehr lokal beschränkte Problematik gehandelt. Insgesamt kann zwar eine entfernte Möglichkeit einer nach wie vor drohenden (privaten) Verfolgungshandlung nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, jedoch hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, konkrete Anhaltspunkte, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen erwarten liessen, fehlten. An dieser Feststellung vermag die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines Verhaltens, welchem aus der Sicht der Verfolger eine politische Überzeugung beziehungsweise ein fehlender Glaube zu Grunde liege, bei einer Rückkehr heute erst recht erhebliche Nachteile zu befürchten, wobei auch nicht von einer bedeutenden Abschwächung der Gefahr durch Zeitablauf auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers genügt die einmalige Beschimpfung als Ungläubiger und die gemeinsame Ausreise mit der Schwester nicht für die Annahme, er hätte im Fall einer Rückkehr eine objektiv begründete Furcht, das Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Januar 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-759/2023 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-759/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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