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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2017 D-7559/2016

January 19, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,237 words·~21 min·2

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7559/2016 brl

Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Gegenschatz Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

D-7559/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2015 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2015 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 wurde um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 ersucht und beantragt, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Schreiben vom 11. August 2016 wurde die Eingabe vom 14. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen mit der Begründung, diese Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des SEM. Mit Antwortschreiben vom 18. August 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Entgegennahme der Eingabe vom 14. Juli 2016 als Revisionsgesuch ab und retournierte sie gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das SEM. C. In der Eingabe vom 14. Juli 2016 wurde vorgebracht, das SEM habe die Aktenlage falsch gewürdigt, obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Insbesondere könne das Argument, die Dokumente seien gefälscht, nicht geteilt werden. Er habe diese von seinem Onkel erhalten, weshalb ihm dessen Verhalten nicht angerechnet werden könne. Auch könne deshalb nicht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Es sei haltlos, dem Beschwerdeführer aufgrund der gefälschten Dokumente Ungereimtheiten, Widersprüche und Unsubstanziiertheit vorzuwerfen. Vielmehr habe er seine Vorbringen chronologisch und widerspruchsfrei geschildert. Bei der Befragung habe er oft die Fragen nicht richtig verstanden, was zu Unsicherheiten und Verwirrung geführt habe. Deshalb könne nicht bemängelt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht stimmig. Zudem sei es nicht einfach, traumatische Ereignisse widerzugeben. Trotz der Argumente, welche für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, gehe das SEM davon aus, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er stamme aus dem Norden, sei (…) Jahre alt und habe im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nur temporäre Reisedokumente, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden verstärke und die Wiedereinreise in Sri Lanka massiv erschwere. Öffentliche nationale und internationale Organisationen würden sich gegen

D-7559/2016 eine Rückführung von Flüchtlingen nach Sri Lanka aussprechen, nachdem aufgrund einer Falscheinschätzung der Lage durch das SEM zwei Personen am Flughafen Colombo vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden seien. Zudem habe die Regierung Sri Lankas im März 2014 eine Liste mit terroristischen Gruppierungen erlassen und erklärt, dass alle Personen, welche zu diesen Gruppierungen Kontakt hätten, als Terroristen betrachtet würden. Auch Personen wie der Beschwerdeführer würden generell verdächtigt. Internationale Organisationen würden es als erwiesen ansehen, dass die Ordnungskräfte in Sri Lanka immer noch systematisch zu Foltermethoden greifen würden. Gerade deshalb sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers absolut untragbar. Wegen der in Sri Lanka erlebten Vorkommnisse habe der Beschwerdeführer psychische Probleme und sei extrem suizidgefährdet, was am (…) 2015 zu einer Einweisung in die B._______ geführt habe, wo er während mindestens zehn Tagen geblieben sei. Da der Beschwerdeführer noch immer sehr labil sei, müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar betrachtet werden. Sein psychischer Zustand habe sich auch durch die Abweisung der Beschwerde erheblich verschlechtert. Somit sei es unbestritten, dass eine wiedererwägungsweise veränderte Situation vorliege, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine konkrete Gefährdungssituation bringen würde. In einer ähnlichen Situation (vgl. Urteil E-2648/2014 vom 1. Juli 2014) habe sich das Bundesverwaltungsgericht entschieden, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren. Das beigelegte Schreiben zeige, dass er schon seit längerer Zeit Suizidgedanken und schon mehrere Selbstmordversuchte hinter sich habe. Die Verhaftung der Schwester und deren anschliessender Suizid sei das prägendste Erlebnis gewesen. Die seither plagenden Schuldgefühle könne er ohne Therapie und ohne stabiles Umfeld nicht mehr tragen. Beides finde er in der Schweiz, wo er therapeutische Kontakte und viele Freunde, welche ihn unterstützten, habe. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wisse er nicht, wo seine Familie sei und ob diese überhaupt noch lebe. Ausserdem habe er wegen des traumatischen Erlebnisses mit der Schwester Mühe, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Für die Wiedererwägung seines Asylgesuches spreche auch seine langjährige Aktivität für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die Haftstrafe und der immer noch laufende Haftbefehl gegen ihn. Der Eingabe lagen eine anwaltliche Vollmacht, eine Bestätigung vom (…) 2015 über den stationären Aufenthalt in der B._______, eine Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers und Kopien der angefochtenen Verfügung bei.

D-7559/2016 D. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 ab, stellte fest, seine Verfügung vom 14. Juli 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten habe und keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet würden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-7559/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Begehren um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom13. Dezember 2016 festgestellt – gegenstandslos. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurde in der gleichen Zwischenverfügung abgewiesen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 festgehalten, wurde vorliegend in materieller Hinsicht nur der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt, weshalb die – im Übrigen kaum begründeten – Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Flüchtlingseigenschaft nicht Prüfungsgegenstand bilden. Vorliegend wird einzig zu prüfen sein, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt der veränderten gesundheitlichen Situation als zumutbar zu betrachten ist oder nicht.

D-7559/2016 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 7. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 8. 8.1 Vorliegend wird insgesamt geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei nicht zumutbar, da seit der letzten Entscheidung eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Bezüglich der Einzelheiten sei auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen. 8.2 In seiner Verfügung vom 7. November 2016 legte das SEM dar, dass die Rüge, wonach das SEM eine falsche Würdigung der Asylgründe vorgenommen habe, nicht zu hören sei, zumal die erwähnte Verfügung des

D-7559/2016 SEM vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. August 2015 bestätigt worden sei. Sodann sei die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bereits im Urteilszeitpunkt am 20. August 2015 bekannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden. Die vom (…) 2015 datierte Bestätigung eines stationären Klinikaufenthaltes sei einen Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt. Bis zum Datum der vorinstanzlichen Verfügung – rund 14 Monate später – seien keine neuen und aktuellen Beweismittel betreffend geltend gemachter Veränderung des Gesundheitszustandes nachgereicht worden, weshalb Zweifel an der geltend gemachten Notlage des Beschwerdeführers bestünden. Schliesslich sei anzumerken, dass nicht einmal in der Beschwerde selbst die genaue Aufenthaltsdauer in der Klinik habe angegeben werden können. Auch das vom Beschwerdeführer selbst verfasste und undatierte Schreiben vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal es sich lediglich um eine subjektive Wahrnehmung handle. 8.3 In der Beschwerde vom 6. Dezember 2016 wurde dargelegt, es sei bedenklich, dass die Bestätigung der B._______ betreffend psychiatrischer Behandlung nicht ausreiche, um auf den prekären mentalen Zustand des Beschwerdeführers hinzuweisen. Er befinde sich nach weiteren Selbstmordversuchen seit Oktober 2016 erneut in der Klinik. Es sei somit offensichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Abweisung der Beschwerde am 20. August 2015 erheblich verschlechtert habe und eine Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung bedeuten würde. Der ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 lasse sich entnehmen, dass er an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit einer reaktiven mittel- bis schwergradigen depressiven Episode leide. Aus ärztlicher Sicht werde nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer Rückschiebung nach Sri Lanka erneut mit einer psychischen Dekompensation und einem erhöhten Risiko für selbstgefährdendes Verhalten zu rechnen sei. Er benötige ein konstantes und ihm bekanntes Umfeld sowie eine nachhaltige Therapie. Deshalb würde er von einen positiven Entscheid profitieren. In einem ähnlichen Fall (vgl. Urteil E-2648/2014 vom 1. Juli 2014) habe das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als unzumutbar betrachtet. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung, welche auf die Verhaftung und den anschliessenden Suizid seiner Schwester zurückgehe, ohne ein stabiles Umfeld und ohne eine Therapie nicht besiegen könne. In der Schweiz habe er therapeutische Kontakte und Freunde, welche ihn täglich unterstützen könnten. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fehle diese Stabilität, da er nicht wisse, wo sich seine Familie befinde und ob sie noch am Leben sei.

D-7559/2016 Zudem habe er wegen des traumatischen Erlebnisses mit seiner Schwester Mühe, mit der Familie Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus habe er begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.3 AsylG, da er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt und gefoltert würde. Somit verstosse die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM gegen das Non-Refoulementverbots. Vorliegend würden die tamilische Ethnie, die Rückkehr nach einem Auslandaufenthalt, das Alter zwischen 20 und 45 Jahren und das illegale Verlassen des Landes zusätzliche erschwerende Faktoren darstellen, weil die Behörden unter diesen Umständen den Beschwerdeführer mit erhöhter Aufmerksamkeit betrachten und die Wiedereingliederung stark erschweren würden. Seine Sicherheit wäre zusätzlich gefährdet. Zudem könne der in der Schweiz lebende Schwager des Beschwerdeführers bei der Eingliederung behilflich sein. 8.4 Vorab ist aufgrund der bestehenden Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Verfahren D-4560/2015) geltend machte, wobei er zum damaligen Zeitpunkt weder einen Arztbericht noch andere entsprechende Beweismittel zu den Akten gab, wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom (…) 2015 festgestellt wurde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 wurde sodann über die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers aufgrund des Todes seiner Schwester befunden und dargelegt, dass er diese erst nach Ablehnung seines Asylgesuches als behandlungsbedürftig erachtet und immer noch keinen Arztbericht eingereicht habe, obwohl er in der Zwischenverfügung vom (…) 2015 darauf aufmerksam gemacht worden sei. Unter diesen Umständen qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten psychischen Probleme nicht als derart schwerwiegend, um von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Aus dem Verfahren D-4560/2015 und dem vorliegenden Verfahren ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an, sondern erst im Zusammenhang mit dem ihm angedrohten Wegweisungsvollzug psychische Probleme geltend machte. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass die dargelegten psychischen Probleme im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung und nicht mit früheren Erlebnissen im Heimatland stehen. Wären sie, wie vom Beschwerdeführer später vorgebracht, auf die Verhaftung und den anschliessenden Suizid seiner Schwester im Heimatland zurückzuführen, hätten sie im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits bestanden und somit vom Beschwerdeführer schon von Anfang an geltend gemacht werden können. Auf dem Personalienblatt vom (…) 2015 gab er indessen an, gesund zu

D-7559/2016 sein (vgl. Akte A2/2), und auch aus den übrigen erstinstanzlichen Akten des ersten Asylverfahrens ergeben sich keine hinreichenden Hinweise auf die später geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche ihren Ursprung in Erlebnissen im Heimatland hätten. Unter diesen Umständen bestehen grundsätzlich Zweifel daran, dass die nachträglich vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sind. 8.5 Mit der Einleitung des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahrens (Eingabe vom 14. Juli 2016) reichte der Beschwerdeführer bloss eine Bestätigung der Klinik vom (…) 2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass er seit dem (…) 2015 zur Notfallbehandlung stationär aufgenommen worden sei. Aus der Aufforderung in dieser Bestätigung, wonach für den Patienten, sollte er in einem instabilen Zustandsbild mit unklarer Suizidalität angetroffen werden, ein Notfallpsychiater beizuziehen sei, geht nicht hervor, ob er sich nach wie vor in stationärer oder nunmehr in ambulanter oder gar nicht mehr in Behandlung befinde beziehungsweise wie lange er sich überhaupt in Behandlung befand. Ebenfalls lagen zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs weder eine Diagnose noch Angaben über das weitere Vorgehen vor. Die vom (…) 2015 – dem Tag nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – ausgestellte Bestätigung war somit im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches vom 14. Juli 2016 weder aktuell noch aussagekräftig. Andere aktuelle Beweismittel über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aus welchen hätten Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand gezogen werden können, wurden vom – notabene von einer Rechtsanwältin vertretenen – Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. Unter diesen Umständen durfte das SEM zu Recht davon ausgehen, dass die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes und die dargelegte Notlage des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien, während der Einwand in der Beschwerde, wonach es bedenklich sei, dass die Bestätigung der B._______ betreffend psychiatrischer Behandlung nicht ausreiche, um auf den prekären mentalen Zustand des Beschwerdeführers hinzuweisen, nicht gehört werden kann. Unter diesen Umständen zutreffend stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung auch fest, dass im Übrigen die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D- 4560/2015 vom 20. August 2015 bekannt gewesen und gewürdigt worden sei, zumal anlässlich der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im-

D-7559/2016 mer noch kein Arztbericht vorlag, welcher den geltend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit eine allenfalls bestehende massgebliche Verschlechterung desselben belegt hätte. 8.6 Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde schliesslich die Kopie einer ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 zu den Akten gegeben. Danach soll der Beschwerdeführer an einer komplexen PTBS und an einer reaktiven mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome leiden und sich suizidal gezeigt haben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei instabil. Für den Fall eines Transportes könnten eine erneute psychische Dekompensation und ein erhöhtes Risiko für selbstgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Die Therapie müsse in einem geeigneten Umfeld erfolgen und sei unabdingbar. Ein positiver Entscheid würde die begonnene Therapie begünstigen. Auch gegenwärtig sei selbstgefährdendes Verhalten aufgrund der PTBS nicht auszuschliessen. Aus ärztlicher Sicht sei die Fortsetzung der bisherigen stationären ethnopsychiatrischen und psychotraumatologischen Behandlung angezeigt. Langfristig sei auch eine ambulante Therapie angezeigt. 8.7 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 festgehalten, weist diese ärztliche Stellungnahme zahlreiche Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten auf, welche zu Fragen Anlass geben. 8.7.1 So werden in der Stellungnahme Fragen beantwortet, welche offenbar den unterzeichnenden Personen am (…) 2016 per Mail gestellt worden sein müssen, was sich aus dem Einleitungssatz der ärztlichen Stellungnahme ergibt. Eine Kopie dieser Fragestellungen per Mail liegt dem Bundesverwaltungsgericht indessen nicht vor, weshalb nicht ersichtlich ist, wer diese Fragen gestellt hat und ob dies im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer erfolgt ist, respektive ob diese vollständig beantwortet wurden. 8.7.2 Zudem wurde die ärztliche Stellungnahme an eine Person namens C._______ in einer Aktiengesellschaft mit dem Namen „(…)“ adressiert. Dem Bundesverwaltungsgericht entzieht sich indessen, wer diese Person ist, welche Funktion sie im Zusammenhang mit dem laufenden Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers ausübt und in welchem Zusammenhang die „(…)“ für den Beschwerdeführer tätigt ist. Es geht nicht einmal hervor, ob die Person namens C._______ oder die „(…)“ vom Beschwerdeführer oder seiner Rechtsvertreterin beauftragt worden sind. Den Akten sind keine Angaben zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen

D-7559/2016 wäre, dass die Firma „(…)“ oder eine C._______ vom Beschwerdeführer beauftragt worden wäre, für ihn im Asylverfahren tätig zu sein. 8.7.3 Des Weiteren fehlen der ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 für das vorliegende Wegweisungsverfahren massgebliche und notwendige Anhaltspunkte. So ist der Stellungnahme etwa nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum, in welcher Häufigkeit, unter welchen Umständen und wie lange sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik aufgehalten habe, welche konkreten Therapien in welchem Zeitraum und in welcher Intensität durchgeführt wurden sowie welche konkreten Therapien inskünftig aus ärztlicher Sicht angezeigt erscheinen. Auch fehlen Angaben darüber, gestützt auf welche Massnahmen die unterzeichnenden Personen zum Schluss gekommen sind, es bestehe beim Beschwerdeführer eine komplexe PTBS und welches die Ursachen für das klinische Erscheinungsbild sind. Diese Mängel wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 angezeigt. Dennoch erhielt das Bundesverwaltungsgericht bis zum Datum dieses Urteils keine ergänzenden Angaben, obwohl der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gestützt auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bekannt sein müsste, dass der Beschwerdeführer besorgt sein muss, diejenigen notwendigen Angaben über seinen Gesundheitszustand von sich aus beizubringen, welche für die Beurteilung seines Gesuchs wesentlich sind. Gestützt auf die Tatsache, dass weder er noch seine Rechtsvertreterin sich um ergänzende Angaben bemüht haben, ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass sein Beschwerdebild nicht derart gravierend sein kann, um einen Wegweisungsvollzug auszuschliessen. Andernfalls wäre ein kooperativeres Verhalten, das der Mitwirkungspflicht gerecht würde, zum Ausdruck gekommen. 8.7.4 Da die ärztliche Stellungnahme vom (…) 2016 überdies nur in Kopie zugesandt wurde, was in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bemängelt worden ist, jedoch keine Nachsendung des Originals zur Folge hatte, kann sie nicht den vollen Beweiswert erlangen. Beweismittel in Kopie sind grundsätzlich einfach zu fälschen und weisen deshalb einen niedrigen Beweiswert auf, was unter anderem bedeutet, dass sie einen Sachverhalt, der sich aus anderen Gründen als zweifelhaft oder unglaubhaft herausstellt, nicht zu belegen vermögen. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Aufgrund der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin das Original der ärztlichen Stellungnahme nicht nachgereicht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses gar nicht existiert und die eingereichte Kopie aus einem

D-7559/2016 anderen Verfahren herauskopiert und mit den Personalien des Beschwerdeführers versehen wurde. Auf diese Möglichkeit weist im Übrigen die handschriftliche Korrektur des Landes in der Stellungnahme, in welches der Beschwerdeführer weggewiesen werden sollte, hin. Ursprünglich stand dort das Land “D._______“, obwohl ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zu prüfen ist. Es erfolgte eine handschriftliche Korrektur des Landes, wobei nicht ersichtlich ist, wer diese Korrektur vorgenommen hat. 8.7.5 Obwohl der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 auf die zahlreichen Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten der ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 aufmerksam gemacht wurden, folgte weder eine Klärung der Sachlage noch ein Arztbericht im Original oder ein neuer Originalarztbericht, der die Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten hätte aus dem Weg räumen können. Zudem ist die ärztliche Stellungnahme auch nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte PTBS, welche ihre Ursachen in den von ihm genannten Gründen haben soll, zu belegen. Vielmehr ist aufgrund der engen zeitlichen Konnexität zwischen der Erstaufnahme in der Klinik und der Eröffnung der negativen Verfügung des SEM beziehungsweise des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die psychischen Probleme im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland stehen und zum Zweck der Verhinderung dieser Rückkehr entstanden sind. Angesichts dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in einer Weise psychisch erkrankt ist, welche den Vollzug der Wegweisung zu verhindern vermöchte. 8.7.6 An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2648/2014 vom 1. Juli 2014 nichts zu ändern, zumal sich der dort enthaltene Sachverhalt vom vorliegenden in massgebender Weise unterscheidet und mit überzeugenden Beweismitteln dokumentiert wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. 8.7.7 Überdies ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten Krankheitsbildes nach Sri Lanka weggewiesen werden könnte, da er sich auch dort einer entsprechenden Behandlung unterziehen könnte, wie in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 bereits festgehalten worden ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf diese Zwischenverfügung verwiesen. 8.7.8 Schliesslich vermögen die vom Beschwerdeführer in den Akten liegenden Schreiben nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, weil sie

D-7559/2016 – wie das SEM ebenfalls zutreffend festgestellt hat – nur seine subjektive Sichtweise widergeben. 8.8 Insgesamt kann die Argumentation in der Beschwerde, wonach die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland massiv verschlechtert würde, nicht geteilt werden. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die nachgereichte Kopie einer ärztlichen Stellungnahme zudem nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Vollzugshindernis zu belegen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihm – selbst wenn der geltend gemachte Gesundheitszustand anlässlich des Vollzugs der Wegweisung eintreffen sollte – zuzumuten, sich im Heimatland um eine Behandlungsmöglichkeit zu bemühen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren könnten. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Androhung von Suizidalität dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3). Aufgrund der Aktenlage bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Schliesslich ist noch auf die dem Beschwerdeführer zustehende Möglichkeit, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen, zu verweisen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen. 8.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

D-7559/2016 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7559/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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