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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2026 D-7556/2025

April 20, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,073 words·~15 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7556/2025

Urteil v o m 2 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2025.

D-7556/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden die Türkei eigenen Angaben zufolge am 19. September 2022 verliessen und am 28. September 2022 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2022 die damals zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten und 4. Oktober 2022 zu ihren Personalien und zum Reiseweg sowie am 10. Oktober 2022 im Rahmen des sogenannten Dublingesprächs befragt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Überstellung nach Kroatien verfügte, wobei eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5558/2022 vom 17. Mai 2023 abgewiesen wurde, dass das nationale Asylverfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zufolge Ablaufs der Überstellungsfristen wieder aufgenommen wurde, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2024 geltend machten, sie würden aus Sirnak stammen und seien im Jahr 1992 (Beschwerdeführer) und 2002 (Beschwerdeführerin) aufgrund von Repressalien gegen Familienmitglieder nach Istanbul gezogen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 für die DEM Parti engagiert und seit dem Jahr 2011 in den sozialen Medien gepostet habe, dass sie am (…) 2022 wegen eines Posts zur Verhaftung eines Freundes im Jahr 20215, welchen sie zu löschen vergessen habe, morgens mitgenommen und bis am Nachmittag festgehalten worden sei, dass ihr Bruder nach ihrer Ausreise wegen ihr befragt worden sei und sie danach von ihrem Anwalt erfahren habe, dass ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen sie eröffnet worden sei, weil am (…) 2022 jemand Anzeige gegen sie erstattet habe, wobei am (…) 2023 ein Vorführbefehl erlassen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer von 1992 bis 2003 für die HADEP (Halkın Demokrasi Partisi) engagiert habe, indem er Drucksachen verteilt und an

D-7556/2025 Veranstaltungen teilgenommen habe, weshalb er verschiedene Male in Untersuchungshaft genommen worden sei, woraufhin er sein politisches Engagement eingeschränkt habe, dass die HDP sich aber weiterhin wöchentlich in seiner Bar versammelt und er Drucksachen verteilt habe, weshalb in seiner Bar zwei bis dreimal pro Woche Kontrollen seiner Kunden durchgeführt und er immer wieder im Auto mitgenommen und bedroht worden sei, dass die Beschwerdeführenden seit der Verhaftung der Beschwerdeführerin observiert worden seien, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse türkische Gerichtsdokumente zum Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einreichten, darunter ein UYAP-Auszug, ein Polizeirapport vom (…) 2022 mit einer Online-Anzeige vom (…) 2022, ein Opensourcebericht vom (…) 2022 und ein Vorführbefehl vom (…) 2023, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. September 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sind, dass daraufhin die damalige Rechtsvertretung das Mandat am 16. September 2024 niederlegte und am 11. Oktober 2024 eine neue mandatiert wurde, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. September 2025 – eröffnet am 2. September 2025 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die neue Rechtsvertretung das Mandat am 8. September 2025 niederlegte und die Beschwerdeführenden am 10. September 2025 den rubrizierten Rechtsvertreter mandatierten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass in dieser beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei wegen eines Formfehlers aufzuheben und das SEM anzuweisen, einen Entscheid in deutscher Sprache zu verfassen,

D-7556/2025 dass eventualiter die angefochtene Verfügung wegen unrichtiger und unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie wegen Verletzung des Rechts auf Beweiserbringung beziehungsweise der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, dass mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 das Spruchgremium bekannt gegeben und ein Kostenvorschuss mit Zahlungsfrist bis am 31. Oktober 2025 einverlangt wurde, dass gleichzeitig ausgeführt wurde, der Spruchkörper sei nach Wechsel der Verfahrenssprache durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt worden und es seien keine manuellen Anpassungen notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten und am 23. Dezember 2025 eine weitere Eingabe machten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen

D-7556/2025 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt wird, dass die Verfügung in italienischer Sprache und nicht in der Sprache ihres Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei, dass es diesbezüglich auf die – wenn auch in der Beschwerde als verkürzt bezeichnete – Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach eine Kassation grundsätzlich nicht in Frage kommt, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird und es den Beschwerdeführenden möglich war, eine mit Blick auf die angefochtene Verfügung sachbezogene Beschwerde einzureichen,

D-7556/2025 dass jedoch die durch die italienischsprachige Verfügung zusätzlich entstandenen Kosten den Beschwerdeführenden zu ersetzen sind (vgl. zum Ganzen etwa D-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 5.2 m.w.H.), dass das Gericht auch nicht zu erkennen vermag, die Verfügung sei in einer ausufernden Art verfasst worden, nachdem das SEM lediglich die gängigen Textbausteine in Türkeiverfahren verwendet hatte, dass auf die als neues Sachverhaltselement geltend gemachte Verhaftung einer anderen Person nachfolgend bei den materiellen Erwägungen einzugehen ist, wobei die Ansetzung einer Beweismittelfrist mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht abzuweisen ist, zumal die Beschwerdeführenden inzwischen genug Zeit hierfür hatten und auch eine weitere Eingabe gemacht haben, und das Gleiche für die Einreichung der in der Beschwerde angekündigten Länder- und Arztberichte gilt, dass das SEM auch die wichtigsten der sehr zahlreich eingereichten Beweismittel – zumal die Glaubhaftigkeit des Strafverfahrens im Endeffekt gar nicht in Frage gestellt wird – und die aktuelle Ländersituation in seinem Entscheid genügend berücksichtigt hat, und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der rechtlichen Beurteilung eine andere Meinung vertreten, keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht darstellt, dass vor diesem Hintergrund weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes festzustellen ist und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-7556/2025 und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zutreffend ausführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme, den Fragen auf dem Posten und den Ereignissen danach seien recht oberflächlich, vage und stereotyp ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten, dass sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Belastung nicht frei über die Ereignisse berichten können, und dies in der Beschwerde auch gar nicht weiter substantiiert und entgegen der Ankündigung ebenso wenig durch ärztliche Berichte untermauert wird, dass das SEM weiter überzeugend festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch den Beweismitteln widersprechen, da sie angegeben habe, am (…) 2022 verhaftet worden zu sein, gemäss dem UYAP- Auszug und auch ihren späteren Aussagen an der Anhörung aber keine Unterlagen vorlägen, die vor der Ausreise entstanden wären, und auch aus dem Opensourcebericht vom (…) 2022 hervorgehe, dass sie im UYAP nicht als gesucht verzeichnet sei, dass zudem auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 wegen eines Posts aus dem Jahr 2015 festgenommen worden sein soll und ihre diesbezügliche Erklärung, die Behörden hätten erst im Jahr 2017 die sozialen Medien ins Visier genommen, nicht zu überzeugen vermag, dass das SEM bezüglich des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda gegen die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausging, es bleibe offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorgeworfenen Handlungen überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, die Beschwerdeführerin in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass die Tatsache, dass in der Beschwerde bezüglich dieser Würdigung eine andere Meinung vertreten und diesbezüglich auf verschiedene

D-7556/2025 Länderberichte verwiesen wird, nichts Grundsätzliches zu ändern vermag und dies auch für den pauschalen Verweis auf Einzelfälle gilt, in denen Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, zumal daraus keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Vorbringen ersichtlich wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7809/2024 vom 19. März 2026 E. 5.3), dass somit für die geforderte Anpassung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung besteht, dass auch die individuelle Prüfung nicht zu einem relevanten Risiko eines Politmalus zu führen vermag, zumal das Risikoprofil der nicht vorbestraften Beschwerdeführerin angesichts ihrer geringfügigen politischen Tätigkeit – welche in der Anhörung zwar nicht allzu ausführlich erfragt wurde, die Beschwerdeführerin zufolge ihrer Mitwirkungspflicht aber von sich aus (spätestens in der Beschwerde) hätte vorbringen müssen – als niedrig einzustufen ist, was im Übrigen auch für den Beschwerdeführer gilt, dass das SEM auch richtig darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe just nach ihrer Ausreise und lediglich drei Beiträge allgemeiner Art mit zwei Followern in den sozialen Medien gepostet, wobei sie gleichentags schon angezeigt worden sei, weshalb sie nicht als politische Aktivistin zu bezeichnen sei, dass daran auch die geltend gemachte Verhaftung im (…) 2022 – abgesehen von deren geringen Glaubhaftigkeit – nichts ändern würde, nachdem sie gleichentags wieder freigelassen worden war und davor jahrelang ohne relevante Behelligungen im Heimatstaat leben konnte, dass das SEM bezüglich des eingereichten Vorführbefehls richtig darauf hinwies, es handle sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme und sie danach wieder freizulassen sei, sodass sie keine Untersuchungshaft zu befürchten habe, dass die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Meinung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das SEM bezüglich des Beschwerdeführers zutreffend ausführte, die geltend gemachte Verfolgung sei einerseits nicht aktuell und andrerseits nicht intensiv genug,

D-7556/2025 dass angesichts der vorgebrachten geringfügigen Nachteile in der Türkei auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck, welcher den Beschwerdeführenden ein Leben in der Türkei verunmöglicht hätte, ausgegangen werden kann, dass nach dem Gesagten auf die Erwägungen des SEM und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde in Bezug auf die Beweiskraft der eingereichten Dokumente, die Legitimität der Strafverfolgung und den Rechtsmissbrauch, nicht weiter einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-7556/2025 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM dabei insbesondere zutreffend auf die Ausbildung, Arbeitserfahrung und das Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in der Türkei sowie die dort grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten der geltend gemachten psychischen Beschwerden verwies, wobei es auch das Kindeswohl berücksichtigte, dass dem in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),

D-7556/2025 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die den Beschwerdeführenden vorliegend durch die italienischsprachige Verfügung entstandenen Kosten von Fr. 500.– vom SEM als Parteientschädigung auszurichten sind, im Übrigen jedoch angesichts des Verfahrensausgangs die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv: nächste Seite)

D-7556/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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