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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 D-755/2017

March 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,940 words·~15 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-755/2017

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

1. X._______ 2. Y._______ und ihr gemeinsames Kind 3. Z._______, Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).

D-755/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 6. Juli 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: Erstbefragung) summarisch befragt und am 11. November 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (nachfolgend: Zweitbefragung). Dabei gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er (Beschwerdeführer 1) sei eritreischer Staatsangehöriger und in A._______, B._______, C._______, geboren und aufgewachsen. In der 8. Klasse habe er die Schule abgebrochen, weil er für den Militärdienst nach D._______ beordert worden sei. Nach kurzer Zeit sei er jedoch nach Hause geflüchtet und habe fortan im Versteck gelebt. Am 20. Oktober 2008 sei er aus Eritrea ausgereist. In der Folge hätten die eritreischen Behörden nach ihm gesucht und dabei seinen Vater verhaftet. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er sich zunächst nach Israel begeben und dort auch an Demonstrationen teilgenommen. Seit 2004 sei er Mitglied der politischen Partei E._______ gewesen. Sie (Beschwerdeführerin 2) sei in F._______, B._______, C._______, geboren und aufgewachsen. Im September 2010 sei sie beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, verhaftet und einen Monat inhaftiert, gegen Kaution wieder freigelassen und unter Hausarrest gestellt worden. Am 21. September 2014 sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Im Januar 2008 hätten die Beschwerdeführenden in A._______ geheiratet und für zwei Monate zusammengelebt. Im April 2015 hätten sie sich im Sudan wieder getroffen und seien zusammen via Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Am 22. Juli 2016 gebar die Beschwerdeführerin 2 ihr Kind Z._______. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Heiratsurkunde, der Beschwerdeführer 1 eine Kopie seines israelischen Führerausweises sowie eine Kopie eines eritreischen Schulzeugnisses, und die Beschwerdeführerin 2 ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der

D-755/2017 Schweiz an (Dispositivziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-7). Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu den Umständen seines militärischen Aufgebots, seiner militärischen Ausbildung in D._______, seiner Flucht aus D._______, seinem Leben im Versteck, zur Verhaftung seines Vaters und zu seinen politischen Aktivitäten genügten wegen widersprüchlicher, unsubstantiierter und nachgeschobener Aussagen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht. Bei der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten versuchten illegalen Ausreise und der dadurch einhergehenden kurzen Inhaftierung handle es sich um eine abgeschlossene Vorverfolgung, weil die geltend gemachte Inhaftierung vier Jahre zurück liege und auch der auf ihre Inhaftierung folgende Hausarrest zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten illegalen Ausreise wurde sodann festgehalten, dass gemäss aktuellen Erkenntnissen des SEM die Behandlung von Rückkehrenden hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Auf freiwillige Rückkehrende würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien würden vielmehr vorsehen, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere diejenigen Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem Nationaldienst entlassen respektive von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden indes nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren lediglich auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu den freiwilligen Rückkehrenden hätten die Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung – ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland

D-755/2017 oder an der Grenze – der Nationaldienst-Status überprüft und entsprechend verfahren werde. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Zurückgeführten darstelle. Die illegale Ausreise spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Militärdienstzeit von Beschwerdeführer 1 nicht glaubhaft erscheine und er somit weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin 2, deren illegale Ausreise ohnehin als nicht glaubhaft erachtet werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2017 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Unzulässigkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer 1 habe seine Vorfluchtgründe glaubhaft geschildert. Zwar wichen einzelne Aussagen zwischen Erst- und Zweitanhörung inhaltlich voneinander ab, seine Schilderungen seien jedoch in den wesentlichen Punkten übereinstimmend ausgefallen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Umstände seiner Rekrutierung, sein Leben im Versteck und die Behelligungen seines Vaters durch die eritreischen Behörden glaubhaft geschildert. Insbesondere habe er seine kurze Militärdienstzeit in Wia so detailreich und realitätsnah wiedergeben können, wie man es nur von einer Person erwarten könne, welche die geschilderten Erlebnisse selbst erlebt habe.

D-755/2017 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 ihre illegale Ausreise glaubhaft dargetan. Nach ihrem ersten Ausreiseversuch sei sie verängstigt und eingeschüchtert gewesen, habe sich aufgrund ihrer ausweglosen Situation dennoch zu einem weiteren Ausreiseversuch entschlossen. Sie habe ihren Fluchtweg anfänglich alleine angetreten, sei dann aber im Grenzgebiet auf andere Menschen gestossen und sei mit Hilfe eines Schleppers nach Äthiopien gelangt. Bei Zeitangaben werde in Eritrea jeweils nur eine Zahl zwischen eins und zwölf genannt, mit der Bezeichnung sechs Uhr könne demnach sowohl sechs Uhr morgens als auch sechs Uhr abends gemeint sein. Da dem Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohten, sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund des «Non- Refoulement-Prinzip» unzulässig. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz führe die illegale Ausreise aus Eritrea zu subjektiven Nachfluchtgründen, weil die eritreischen Behörden die illegale Ausreise, unabhängig von der Frage, ob eine Person dienstpflichtig sei oder nicht, als staatfeindlichen Akt werte, mithin Rückkehrende mit drakonischen Strafen zu rechnen hätten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 2. März 2017 fristgerecht geleistet wurde. E. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 9. März 2017 liess der Beschwerdeführer 1 zwei schriftliche Aufgebote zum Militärdienst im Original mit jeweils englischer Übersetzung samt Briefumschlag zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht

D-755/2017 eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehaltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss den Anträgen der Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Wegweisung an sich den Prozessgegenstand. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Februar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich aufgrund der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da es an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse fehlt, ist auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-755/2017 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 6. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 würden in einzelnen Punkten voneinander abweichen; dies hänge auch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der kurzen Erstbefragung nicht alle seine Erlebnisse ausführlich habe darlegen können. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers 1 dauerte fast zwei Stunden (SEM-Akten A5/15, Ziff. 5.01, Ziff. 9.03). Zudem wurden dem Beschwerdeführer 1 bereits anlässlich der Erstbefragung 25 Fragen betreffend seine Asylgründe gestellt und er wurde ausdrücklich aufgefordert, sämtliche Gesuchsgründe zu nennen (SEM-Akten A5/15, Ziff. 7.01-7.03). Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/Nr. 3 E. 3 S. 13). Gleiches gilt auch vorliegend, womit der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer 1 seine militärische Beorderung nach D._______ und seine Desertion anlässlich der http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

D-755/2017 Zweitbefragung nachgeschoben hat. Ferner hat die Vorinstanz ebenso richtig erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu seinem militärischen Aufgebot, zu seinem kurzen Aufenthalt in D._______ – der das zentrale Element der angeblichen Zwangsrekrutierung darstellt – zu seinem Leben im Versteck und zur angeblichen Verfolgung seines Vaters unsubstantiiert, oberflächlich sowie ohne Realkennzeichen, mithin unglaubhaft ausgefallen sind und die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen bekräftigen. Sodann sei mit Blick auf die nachträglich eingereichten Beweismittel darauf hinzuweisen, dass in Eritrea Dokumente aller Art – so auch militärische Vorladungen – leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb diesen nur geringe Beweiskraft zukommt. Die von der Vorinstanz schliesslich zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 bleiben auf Beschwerdeebene unwidersprochen. Auch gegen die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass die versuchte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin 2 und der dadurch einhergehenden kurzen Inhaftierung eine abgeschlossene Vorverfolgung darstelle und somit nicht asylrelevant sei, werden in der Beschwerde weder stichhaltige noch überzeugende Argumente angeführt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten Eritrea illegal verlassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.

D-755/2017 7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei gemäss dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer 1 aufgrund des oben Gesagten seinen Einzug in den Nationaldienst nicht glaubhaft gemacht hat, er somit nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.

D-755/2017 7.3 Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit zu überprüfen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-755/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwandt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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