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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2018 D-745/2018

March 15, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,865 words·~14 min·12

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-745/2018 lan

Urteil v o m 1 5 . März 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 / N (…).

D-745/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Alevit und stamme aus B._______, wo er die Schule, darunter mehrere Jahre das Gymnasium, und eine Berufsschule besucht habe, die er im (…) 2015 mit einem Fachabschluss abgeschlossen habe, sowie erste Berufserfahrungen im Geschäft seines einen Bruders und als Schlosser gesammelt habe, dass seine Familienangehörigen, namentlich seine Eltern und mehrere Geschwister, weiterhin in B._______ lebten, einer seiner Brüder aber in der Schweiz wohnhaft sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Schule schikaniert und benachteiligt worden zu sein, weshalb er das Gymnasium habe abbrechen müssen, dass er am (…) 2013 und (…) 2013 an den Gezi-Protestaktionen in B._______ teilgenommen habe und bei letzterer polizeilich festgenommen, während rund drei Stunden eingesperrt sowie misshandelt worden sei, dass ihm dabei namentlich die (…) und (…) gebrochen worden seien und er im Spital ambulant habe behandelt werden müssen, dass Polizisten einige Wochen danach zwei- oder dreimal das Haus seiner Eltern aufgesucht hätten und er den Eindruck gewonnen habe, polizeilich beschattet zu werden, dass sein jetzt in der Schweiz lebender Bruder aus ähnlichen Gründen das Land verlassen und in C._______ politisches Asyl erhalten habe, dass er für die pro-kurdische HDP („Halklarin Demokratik Partisi“, Demokratische Partei der Völker) aktiv, aber nicht Mitglied, gewesen sei und unter anderem an Parteiversammlungen und Kundgebungen teilgenommen sowie Flugblätter verteilt habe, dass er am (…) 2015 an einer Protestaktion in D._______ und am (…) 2015 an einer Friedenskundgebung in E._______ teilgenommen habe, auf

D-745/2018 denen jeweils Anschläge mit vielen Toten und Verletzten verübt worden seien, während er unverletzt geblieben sei, dass er in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erhalten habe, wobei er einen Einsatz in der Südosttürkei gegen Kurden befürchte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2018 – eröffnet am 8. Januar 2018 – sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung sowie ihres Vollzugs, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die polizeiliche Haft im (…) 2013 habe – abgesehen von den zwei oder drei Besuchen der Polizei daheim – keine Massnahmen, insbesondere keine Eröffnung eines Strafverfahrens, nach sich gezogen und der Beschwerdeführer sei auch in den darauffolgenden zweieinhalb Jahren in der Türkei nicht mehr polizeilich festgenommen worden, dass damit der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Festnahme im (…) 2013 und der Ausreise im (…) 2015 fehle, dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde, dass auch im Nachgang des Militärputsches vom 15. Juli 2016 keine Gefährdung für ihn ersichtlich sei, zumal seine persönliche Situation keinen greifbaren Zusammenhang mit den dortigen Ereignissen aufweise, dass der Militärdienst eine grundsätzlich legitime Bürgerpflicht darstelle, die alle männlichen Staatsangehörigen in der Türkei betreffe, und nicht ersichtlich sei, bei einem Einsatz würde ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie der dienstpflichtigen Person hergestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weiter subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-745/2018 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und insbesondere die unterbliebene Erwähnung der Asylanerkennung des Bruders in C._______ in der angefochtenen Verfügung monierte, dass er weiter unter Vorlage von zwei Länderberichten zur Türkei (Human Rights Watch, In custody – Police torture and abductions in Turkey, vom 12. Oktober 2017; Asylum Research Consultancy, Turkey country report – update November 2917, 3rd edition, vom 21. November 2017) die Gefährdung von Rückkehrern hervorhob, welche unter besonderen Umständen ausser Landes geflohen seien, sowie auf seine wahrscheinliche Fichierung mittels Datenblatt als „missliebige“ oder „unbequeme“ Person hinwies, dass er zudem einen unerträglichen psychischen Drucks angesichts der individuell erlittenen Erfahrungen zusammen mit den erlebten Anschlägen geltend machte, dies unter Vorlage eines Arztberichtes der (…)klinik (…) vom 1. Februar 2018, dass er weiter eine Ausweiskopie des Bruders betreffend seines Asylstatus in C._______ und zwei Fotos der Verletzungsbehandlung im Krankenhaus sowie von der späteren Operation zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. Februar 2018 aufgefordert wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-745/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Polizeihaft im (…) 2013 und den nachfolgenden Besuchen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass vor allem hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Auflagen oder Massnahmen aus der Haft entlassen worden war und in der Folge weitgehend unbehelligt blieb, weshalb nicht von einem bestehenden Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen ist,

D-745/2018 dass auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen im (…) und (…) 2015 den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Festnahme im (…) 2013 und Ausreise im 2015 nicht herstellen kann, dass schliesslich die Vorbringen über Schikanen während der Schulzeit oder die Vertreibung der Eltern aus ihrem Herkunftsgebiet nicht als genügend intensiv erscheinen, um als Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG qualifiziert werden zu können, dass die Ereignisse zudem auch in der Gesamtschau nicht asylrelevant sind, hat der Beschwerdeführer doch zuletzt keine objektiven Verfolgungsmassnahmen im Nachgang zu den Kundgebungen im 2015 geltend gemacht, sondern allein auf eine subjektive Furcht vor Nachteilen abgestellt, die allein den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, dass die entsprechende Furcht weder im Zeitpunkt der Flucht noch aktuell objektiv begründet erscheint, dass zwar Kurden in der Türkei seit Wiederaufflammen des Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei im Jahr 2015 wieder vermehrt Übergriffen und Anfeindungen ausgesetzt sind, dass der Beschwerdeführer jedoch insgesamt trotz Aktivitäten für die HDP kein Profil aufweist, aufgrund dessen er individueller Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal er sich nicht politisch hervorgetan hat, dass sodann mangels Geltendmachung weitergehender Massnahmen, insbesondere einem allfälligen Strafverfahren, gegen den Beschwerdeführer im Nachgang der Ereignisse vom (…) 2013 des Weiteren nicht von seiner Fichierung mittels Datenblatt und somit nicht von einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in die Türkei auszugehen ist, dass auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Haft registriert worden ist – wie so viele Demonstrationsteilnehmer – nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe deshalb in Zukunft ernsthafte Übergriffe im Sinne von Art 3 AsylG zu befürchten, dass der Vorinstanz schliesslich darin Recht zu geben ist, dass auch im Nachgang des Militärputsches vom 15. Juli 2016 keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ersichtlich sei, da seine persönliche Situation keinen greifbaren Zusammenhang mit den dortigen Ereignissen aufweise,

D-745/2018 dass sodann auch die hohen Anforderungen an die Anerkennung eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG weder für den Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.), dass laut Arztbericht der (…) der Beschwerdeführer zwar an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, welche auf die drohende Ausschaffung und traumatische Erlebnisse in der Türkei (Misshandlungen durch die türkische Polizei und Zeuge von Bombenexplosionen) zurückgeführt werden könnten, das allein die subjektive Furcht vor Verfolgung jedoch nicht zur Feststellung eines unerträglichen Drucks führen kann, wenn – wie vorliegend – eine solche Verfolgung objektiv nicht droht, dass damit die Gründe für die Erkrankung nicht asylrelevant, sondern allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, dass auch aus dem Militäraufgebot nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, zumal es sich – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – bei der Militärdienstpflicht grundsätzlich um eine legitime Bürgerpflicht handelt, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen trifft und gerade nicht an ihre Ethnie knüpft, dass der Militärdienst in jedem beliebigen Landesteil erfolgen kann und keine Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer müsse seinen Militärdienst an einem bestimmten Stationierungsort ableisten, an dem er zum Einsatz gegen Kurden gerufen würde, dass sich weiter aus den vorgelegten Berichten keine Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lassen, dass an dieser Einschätzung die Asylanerkennung des Bruders in C._______ ebenso wenig ändert, weshalb die Vorinstanz sie auch nicht erwähnen brauchte, zumal der Beschwerdeführer die näheren Gründe und Umstände der Ausreise des Bruders sowie mögliche Rückwirkungen auf seine eigene Situation nicht darzulegen vermochte, dass die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat,

D-745/2018 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

D-745/2018 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch im Zusammenhang mit dem anstehenden Militärdienst kein „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK auszumachen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, dass nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes bis zum 19. Januar 2018 die Situation zwar – auch für Kurden – schwierig geworden ist, aber gleichwohl nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zudem nicht aus einer der türkischen Provinzen stammt, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird, oder dort je gewohnt hat (vgl. BVGE 2013/2 E. 9: Provinzen Hakkari und Sirnak), dass sodann keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass ihm insbesondere aufgrund seines Beziehungsnetzes, seines jungen Alters, seiner mehrjährigen Gymnasialausbildung, seinem Fachdiplom einer Berufsschule und erster Berufserfahrung die Wiedereingliederung in der Türkei zumutbar ist, dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme geltend machte,

D-745/2018 dass die im Arztbericht der (…) festgestellte depressive Episode sodann nicht als derart gravierend zu betrachten ist, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen wäre, dass die Türkei zudem über Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen verfügt (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei, S. 3, 4 und 8 mit Angaben zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anony m.pdf abgerufen am 31. Januar 2018), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offensteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 23. Februar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-745/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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