Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2017 D-7444/2016

March 31, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,629 words·~13 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7444/2016 brl

Urteil v o m 3 1 . März 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).

D-7444/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Juni 2015 Richtung Sudan. Nach achtmonatigem dortigem Aufenthalt reiste er weiter nach Libyen, von wo aus im April 2016 die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 23. April 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und in B._______gelebt zu haben. Er sei orthodoxen Glaubens. Sein Vater leiste seit langer Zeit Militärdienst. Er sei (…) Jahre alt und habe damit rechnen müssen, in (…) Jahren ebenfalls einberufen zu werden. Aus diesem Grund sei er vor Erhalt eines militärischen Aufgebots ins Ausland geflohen. B. Am 19. Mai 2016 errichtete die kantonale Behörde eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer. C. Mit Schreiben vom 2. August beziehungsweise 5. September 2016 zeigte die aktuelle Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung. D. Die Anhörung im Beisein der Vertrauensperson fand am 30. September 2016 statt. Der Beschwerdeführer legte dar, unter eher schwierigen familiären Verhältnissen in Eritrea aufgewachsen zu sein. Im neunten Schuljahr sei er in eine schikanöse Auseinandersetzung mit einem Lehrer verwickelt worden. Ihm und einem seiner Freunde habe dieser gesagt, dass sie nach C._______ gehen müssten. Der Freund sei von zwei Soldaten abgeholt worden, was mutmasslich der erwähnte Lehrer veranlasst habe. Er habe befürchtet, dass ihm dasselbe passieren könnte, und sei schliesslich zusammen mit einem anderen Freund ausgereist. Auf der Flucht sei er von Rashaidas in Gewahrsam genommen und schlecht behandelt worden. Nach einer erpressten, durch einen Verwandten geleisteten Geldzahlung habe er schliesslich weiterreisen können. Er wolle nicht nach Eritrea zurückkehren, da er dort Militärdienst leisten müsste.

D-7444/2016 E. Am 24. Oktober 2016 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akteneinsicht. F. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel kann auf die Akten verwiesen werden (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelumschlag A 21 sowie A 29/19 S. 3). G. Mit Verfügung vom 1. November 2016 – eröffnet am 2. November 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch vom 23. April 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihn schikanierenden Lehrperson und der Mitnahme eines Freundes habe er im Rahmen der BzP noch nicht geltend gemacht, weshalb sie als nachgeschobene Sachverhaltselemente nicht glaubhaft seien. Dies umso mehr, weil es ihm nicht gelungen sei, die angeblichen Vorfälle hinreichend detailliert und differenziert zu präsentieren. Es entstehe der Eindruck von nicht tatsächlich Erlebtem. Und selbst bei Wahrunterstellung könnte nicht auf eine asylrelevante Situation geschlossen werden, da der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge anschliessend weiterhin die Schule besucht habe und es – abgesehen vom andauernden Streit mit dem Lehrer – zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Soweit er eine Einziehung in den Militärdienst befürchtet habe, sei zu berücksichtigen, dass er diesbezüglich nie angegangen worden sei. Es sei zu keinem konkreten Aufgebot oder einem anderweitigen direkten Kontakt mit den Militärbehörden gekommen, weshalb keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bejaht werden könne. Es reiche praxisgemäss nicht aus, im dienstfähigen Alter zu sein und damit rechnen zu müssen, irgendwann rekrutiert zu werden. Ferner habe er geltend gemacht, Eritrea illegal verlassen zu haben. Gemäss Kenntnisstand des SEM könne in seinem Fall aber davon ausgegangen werden, dass er auch deswegen nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Er habe den Nationaldienst weder verweigert noch unerlaubt verlassen und somit nicht gegen die massgebliche eritreische Bestimmung – die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 – verstossen.

D-7444/2016 Die von ihm eingereichten Beweismittel belegten seine Herkunft aus Eritrea, hätten aber keinen Einfluss hinsichtlich Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz der Fluchtgründe. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling. Allenfalls sei die Sache zur vertieften Prüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Unzulässigkeit der Praxisänderung – in formeller wie in materieller Hinsicht – betreffend subjektiver Nachfluchtgründe aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er machte geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die erst bei der Anhörung vorgebrachten Probleme mit einem Lehrer seien unglaubhaft. Da diese Probleme jedoch nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien, verzichte er auf weitere diesbezügliche Ausführungen. Festzuhalten sei indes, dass die Geschehnisse in der Schule und seine Furcht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, als begründet erscheinen würden und seine Ausreise veranlasst hätten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts erfülle die glaubhaft gemachte illegale Ausreise die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Dies sei auch vorliegend der Fall. Mit der Schlussfolgerung, die illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, weiche die Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung des Gerichts und ihrer eigenen Praxis ab. Dies sei rechtlich nicht haltbar, da die Änderung auf einer ungenügenden Informationslage beruhe und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfülle. Die Vorinstanz stütze sich auf den von ihr verfassten Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom Juni 2016, der deutlich

D-7444/2016 mache, dass die Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Es bleibe mithin unklar, was mit Personen passiere, die wie der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist seien. Die Praxisänderung des SEM sei nicht haltbar. Nach dem Gesagten sei vielmehr davon auszugehen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Sollte das Gericht wider Erwarten die Sichtweise des SEM teilen, sei die Vorinstanz aufzufordern, ihre Quellen offenzulegen. Mit der Rechtsschrift wurden dem Gericht die aufgeführten Beilagen übermittelt. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dabei verdeutlichte es die Quellenlage, welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liege. Die im Juni 2016 angekündigte Praxisänderung des Staatssekretariats erfülle die relevanten rechtlichen Anforderungen an eine solche. K. Mit Replik vom 5. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Praxisänderung des Gerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge hielt er am 15. März 2017 an seinem Rechtsmittel fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-7444/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist mithin einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-7444/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass wegen seiner Ausreise oder durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Zur vormaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Eritrea und namentlich auch die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend kann auf

D-7444/2016 das Bundesveraltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 5.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Auch der Antrag auf Offenlegung der Quellenlage des SEM als Grundlage für den angefochtenen Entscheid ist bei dieser Sachlage unbehelflich, weshalb er abgelehnt wird. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen gelassen werden, da obenstehend erwähnte zusätzliche Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Er hatte vor seiner Ausreise gemäss Aktenlage keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Die Vorfälle mit dem Lehrer, die zur behördlichen Mitnahme eines Freundes geführt haben sollen, können unbesehen ihrer fraglichen Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht als Faktoren im obenerwähnten Sinne qualifiziert werden, da der Beschwerdefüh-

D-7444/2016 rer nach der (angeblichen) Mitnahme des erwähnten Schülers den Unterricht fortsetzen konnte und nach wie vor nicht behördlich angegangen wurde (vgl. A 29/19 Antworten 112 ff). Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So machte er nicht geltend, politisch oder religiös aktiv in Erscheinung getreten zu sein. Auch eine allfällige Gefährdung wegen eines herausragend aktiven Verwandten kann den Akten nicht entnommen werden. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 5.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente erübrigt sich. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7444/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-7444/2016 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2017 D-7444/2016 — Swissrulings