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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-7426/2009

December 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,146 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-7426/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7426/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2009 verliess und gleichentags via Deutschland in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. Mai 2009 in M._______ bei einer Wohnungskontrolle verhaftet wurde, dass sie am 26. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2009 und der Bundesanhörung vom 26. August 2009 im EVZ N._______ insbesondere geltend machte, sie habe in der Mongolei eine Beziehung mit dem schizophrenen O._______ gehabt, dass O._______ am 3. April 2008 derart ausser Kontrolle gewesen sei, dass sie bei ihren Nachbarn um Hilfe habe ersuchen müssen, die daraufhin die Polizei alarmiert hätten, dass die Polizei O._______ in Handschellen abgeführt und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin O._______, im Einverständnis mit der behandelnden Ärztin und im Wissen des Risikos, dem sie sich dabei aussetzen würde, wieder mit nach Hause genommen habe, obschon eine Behandlung von drei bis sechs Monaten angebracht gewesen wäre, dass es in der Folge immer wieder zu schwierigen Situationen gekommen sei, in denen O._______ Gestalten gesehen und Stimmen gehört habe, dass die Beschwerdeführerin sich zur Ausreise entschlossen habe, weil der Zustand für sie immer mehr zu einer Belastung geworden sei, dass sie auf dem Luftweg nach Berlin gelangt sei, von wo sie mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin dem BFM zum Beleg ihrer Identität ihre mongolische Identitätskarte und die Geburtsurkunde ihrer Tochter einreichte, D-7426/2009 dass sie dem BFM zur Untermauerung ihrer Vorbringen im Weiteren den Totenschein ihres Ehemannes (Beweismittel 1), die Einlieferungsbestätigung ihres Freundes O._______ vom 19. März 2009 (Beweismittel 2) und dessen Spitalentlassungsblatt vom 26. Juni 2009 (Beweismittel 3) ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am 20. November 2009 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, sie sei am 3. April 2009 in die Schweiz eingereist (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. Juni 2009; A1, S. 8), dass sie am 23. Mai 2009 in M._______ verhaftet worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, dass sie sich am 26. Mai 2009 im EVZ N._______ gemeldet habe (vgl. A1, S. 8), dass sie auf Vorhalt hin erklärt habe, die Einreichung eines Asylgesuchs sei ihr nicht früher möglich gewesen, da sie der Sprache nicht mächtig gewesen sei und daher nicht gewusst habe, wie sie sich hätte melden können (vgl. A1, S. 8), dass die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge, da sie als Managerin eine überdurchschnittlich gebildete Frau sei (vgl. A1, S. 2), welche die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu informieren, dass sie ausserdem seit ihrer Einreise in die Schweiz illegal bei einer Familie in M._______ gelebt habe, die ihr bei der Asylgesuchseinreichung hätte behilflich sein können, dass es somit offensichtlich sei, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen, D-7426/2009 dass sich die Beschwerdeführerin in massive Widersprüche verstrickt habe, dass sie bei der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, O._______ sei ihr zweiter Ehemann, wohingegen sie anlässlich der BzP angegeben habe, bei O._______ handle es sich um ihren Freund (vgl. A1, S. 2), dass sie sich betreffend dessen gesundheitliche Probleme in weitere Widersprüche verwickelt habe, dass sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, O._______ sei Alkoholiker gewesen, dass sie demgegenüber bei der BzP und anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, O._______ sei schizophren, dass sie bezeichnenderweise bei der BzP gesagt habe, ihr Freund habe ihr am 3. April 2009 (recte: 3. April 2008) gedroht, sie umzubringen (vgl. A1, S. 6), sie diese Drohung indessen bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. August 2009; A25, F18 ff.), dass sie erst auf Vorhalt hin erklärt habe, er habe solche Tötungsbefehle „erhalten“ (vgl. A25, F23 f.), dass es angesichts der Tragweite der Äusserung zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin spontan daran hätte erinnern können, dass ausserdem zu erwähnen sei, sofern den Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt geglaubt werden könne, betreffend O._______ handle es sich um Übergriffe eines Dritten, welche durch die mongolischen Behörden zu ahnden seien, was in der Tat auch geschehen sei (vgl. A1, S. 6), dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus O._______ aus ihrer Wohnung hätte verweisen beziehungsweise sich selbst an einen anderen Ort in P._______ oder anderswo in der Mongolei hätte begeben können, weshalb sie offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, D-7426/2009 dass die von ihr ins Recht gelegten Beweismittel ihre Vorbringen ebenso wenig zu untermauern vermöchten, dass Beweismittel 1 den Tod ihres (ersten) Ehemannes belege, dass daran seitens des BFM in keinster Weise gezweifelt werde, dass es sich bei den Beweismitteln 2 und 3 um Dokumente handle, die im Heimatland der Beschwerdeführerin leicht käuflich erwerbbar und daher von geringem Beweiswert seien, dass ausserdem zeitliche Ungereimtheiten zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem Datum des Beweismittels 2 bestünden (vgl. A25, F38), dass sich somit keine Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht habe, das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer möglichen Ausschaffung in ihr Heimatland eingereicht zu haben, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen sei, dass sich ihren Angaben anlässlich der Bundesanhörung schliesslich keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG), dass infolgedessen in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Normalverfahren durchzuführen, eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gestatten, D-7426/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-7426/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer polizeilichen Wohnungskontrolle vom 23. Mai 2009 an der Q._______ in M._______ bei Familie R._______ aus der Mongolei angetroffen wurde, wobei Abklärungen ergaben, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielt (vgl. Polizeirapport vom 28. Mai 2009), dass weitere Abklärungen vom 24. Mai 2009 beim Polizeikooperationszentrum S._______ ergaben, dass die Beschwerdeführerin noch nie im Besitz eines Visums für den Schengenraum war (vgl. a.a.O.), dass sie jedoch angab, mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1, S. 8), D-7426/2009 dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2009 im Gefängnis T._______ inhaftiert und am 24. Mai 2009 in Ausschaffungshaft gesetzt wurde (vgl. Haftbefehl für Ausschaffungshaft vom 24. Mai 2009; Polizeirapport vom 28. Mai 2009), dass sie demnach ihr Asylgesuch vom 26. Mai 2009 erst nach der Festnahme wegen illegalen Aufenthalts einreichte, dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei, dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere möglich und zumutbar gewesen wäre, ihr Asylgesuch unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz zu stellen, umso mehr, als die Landsfrau, bei der sie sich aufhielt und die gemäss Angaben der Polizei M._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Polizeirapport vom 28. Mai 2009), ihr bei der Kontaktierung der Behörden hätte behilflich sein können, dass die Beschwerdeführerin ausserdem eine gebildete Frau ist, die über eine mehrjährige Schulbildung (zehn Jahre Volksschule, zwei Jahre Mittelschule) verfügt und zuletzt in ihrem Heimatland als Managerin gearbeitet haben will (vgl. A1, S. 2), dass ihr vor diesem Hintergrund der Gang zu den Asylbehörden unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz erst recht zuzumuten gewesen wäre, dass das BFM somit zu Recht festgestellt hat, ihr Einwand, sie habe nicht gewusst, wie sie zu den Asylbehörden komme, da sie die Sprache nicht gekannt habe (vgl. A1, S. 8), sei nicht überzeugend, dass sich auch die Schlussfolgerung des BFM, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, als richtig erweist, da ihre Vorbringen haltlos sind, dass darüber hinaus die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2009 nicht geeignet sind, die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz umzustossen, D-7426/2009 dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten kein Anlass besteht, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit zulassen, dass diese Zweifel insbesondere dadurch erhärtet werden, dass sie lediglich bei der BzP angab, sie sei am 3. April 2008 von ihrem Freund mit dem Tode bedroht worden (vgl. A1, S. 6), dass sie demgegenüber im Rahmen der Bundesanhörung auf die Frage, ob ihr Freund etwas gesagt habe, als er sie gegen die Wand gestossen habe, erwiderte, er habe ganz rote Augen gehabt und sei wie „weg“ gewesen (vgl. A25, F20, F21), dass sie dabei die angebliche Todesdrohung nicht spontan erwähnte, sondern erst, als sie von der Befragerin darauf angesprochen wurde (vgl. A25, F23 f.), dass von der Beschwerdeführerin, sollte sie tatsächlich mit dem Tode bedroht worden sein, jedoch zu erwarten gewesen wäre, dass sie die Drohung von sich aus zur Sprache gebracht hätte, umso mehr als es sich bei einer Todesdrohung um ein derart furchteinflössendes Ereignis handelt, an das sich die Beschwerdeführerin auch ohne entsprechende Nachfragen hätte erinnern können, dass an dieser Einschätzung auch die Argumentation auf Rechtsmittelebene nichts zu ändern vermag, wonach die Erwähnung der „Tötungsbefehle“ erst auf Vorhalt hin mit der grossen Angst der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Krankheit ihres Freundes in Zusammenhang gestanden habe, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend machen liess, allfällige Widersprüche liessen sich nur durch Missverständnisse bei den Befragungen/Anhörungen beziehungsweise deren Protokollierungen zurückführen, D-7426/2009 dass dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag, zumal sie jeweils im Anschluss an die Rückübersetzung der Protokolle deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte, dass das BFM angesichts der gesamten Sachlage somit in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7426/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass sie anlässlich der Bundesanhörung erwähnte, ihre Frauenärztin habe ihr vor der Ausreise eine baumnussgrosse, harte Geschwulst im Unterleib diagnostiziert (vgl. A25, F28), dass diese angeblichen gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind, dass der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Mongolei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, D-7426/2009 dass es eine Vielzahl von Spitälern gibt und auch die Medikamentenabgabe gewährleistet ist, dass die beste Infrastruktur in der Hauptstadt Ulaanbaatar, (...), vorhanden ist, dass sich die Beschwerdeführerin infolgedessen in ihrem Heimatland behandeln lassen kann, sollte sie tatsächlich an Unterleibsbeschwerden leiden, dass sie über eine gute Schulbildung verfügt, Krankenschwester ist und zuletzt vor ihrer Ausreise in P._______ bei einer Firma als Managerin tätig war, dass es ihr daher zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen, dass sie in der Mongolei schliesslich über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Schwester und Tochter) verfügt, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass der Beschwerdeführerin somit die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, D-7426/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7426/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14

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