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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 D-7423/2008

December 12, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,858 words·~14 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Full text

Abtei lung IV D-7423/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Angola, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7423/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine in Luanda geborene ethnische B.______ – verliess nach ihren eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann am 16. Mai 2002 ihren Heimatstaat. Sie reisten am 24. Mai 2002 in die Schweiz ein und reichten am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ ihre Asylgesuche ein. Diese wurden mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Teil des BFM) vom 26. Januar 2004 abgewiesen, das Ehepaar wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, ihre Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und zudem liege eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlichen Zwecken diene. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die gegen die Verfügung vom 26. Januar 2004 gerichtete Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. März 2004 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2004. Das BFF wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. August 2004 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat die ARK mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 21. Oktober 2004 nicht ein. C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess durch seinen Rechtsvertreter am 28. Januar 2008 ein neues Wiedererwägungsgesuch einreichen, auf welches das Bundesamt mit Verfügung vom 26. Februar 2008 nicht eintrat, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 auferlegte Gebührenvorschuss nicht geleistet worden war. D-7423/2008 D. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte mit Eingabe vom 12. März 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2008 verlangte das Bundesamt auch von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Gebührenvorschusses. Nach dessen Ausbleiben trat das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2008 nicht ein. Mit Urteil vom 2. Juli 2008 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde als unzulässig. E. Am 27. August 2008 ging beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. August 2008 zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis des Psychiatriezentrums D._______ vom 14. Juli 2008 ein. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 15. September 2008 auf, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Die Erhebung eines Gebührenvorschusses rechtfertigte das BFM insbesondere damit, dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 – eröffnet am 22. Oktober 2008 – trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch wiederum nicht ein, erklärte die Verfügung vom 26. Januar 2004 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte im Weiteren fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Als Grund für das Nichteintreten führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe innert der angesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 20. November 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008, mit welcher sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren und ihr Ehemann sei in diese vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen sei ab- D-7423/2008 zusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Dept. Frauenheilkunde, Klinik für Reproduktions-Endokrinologie, vom 8. September 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an welche keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. nachstehend dazu auch E. 6.). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-7423/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden: In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - allerdings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde. In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an D-7423/2008 nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 4.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5. Die Analyse der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eine Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes und damit eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts geltend. In ihren Eingaben wird dabei nicht vorgebracht, die früheren Entscheide seien ursprünglich fehlerhaft. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Veränderung der gesundheitlichen Situation sexuelle Gewalt im Heimatstaat und damit vorbestandene Tatsachen geltend macht. Geltend gemacht wird vielmehr, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leidet, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz hat die Vorbringen demnach zu Recht unter dem Aspekt der nachträglich veränderten Sachlage als Wiedererwägungsgesuch geprüft. 6. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2008 auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch – welches sich (nur) auf die Frage des Wegweisungsvollzuges bezieht – nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob dieses Nichteintreten des BFM zu Recht erfolgte. Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom 20. November 2008 richtet sich einerseits sinngemäss – in der Laienbeschwerde wird zum Ausdruck gebracht, das Wiedererwägungsgesuch hätte nicht als aussichtslos betrachtet werden dürfen – gegen die Zwischenverfügung vom 1. September 2008, in welcher das BFM einen Gebührenvorschuss gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG erhoben hat, und anderseits gegen den D-7423/2008 Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. Oktober 2008 wegen Nichtbezahlens dieses Gebührenvorschusses. Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von einer um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. i.V.m. Abs. 2 AsylG wird auf einen Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beurteilen, ob das BFM mit der Zwischenverfügung vom 1. September 2008 eine zutreffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 24. August 2008 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was dann – mangels Leistung – zum formellen Nichteintretensentscheid vom 15. Oktober 2008 geführt hat. 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung vom 1. September 2008 als Begründung für die Vorschusserhebung im Wesentlichen fest, es sei im vorliegenden Fall erneut festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung – angeblich begleitet von Vergewaltigungen – als unglaubhaft eingestuft worden sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der nun nachgereichte Arztbericht nichts zu ändern. Es gehöre nämlich nicht zu den Aufgaben einer Arztperson, Aussagen ihrer Patienten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die von den Ärztinnen festgestellten psychischen Beeinträchtigungen auf Gewaltereignisse im Heimatland zurückzuführen seien. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe, weil ihr Asylgesuch abgelehnt und die Hoffnungen auf einen Verbleib in der Schweiz zerschlagen worden seien. Psychische Beeinträchtigungen dieser Art stellten indessen gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden in aller Regel kein Vollzugshindernis dar. Das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin sei daher als von vornherein aussichtslos einzustufen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, das BFM setze sich in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise mit den eigentlichen D-7423/2008 Wiedererwägungsgründen, nämlich den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Behandelbarkeit im Heimatland, auseinander. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl. In der Zwischenverfügung vom 1. September 2008 hat sich das BFM – wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen (E. 7.1) ergibt – sehr wohl mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, befasst. Was die abschliessende Verfügung vom 15. Oktober 2008 anbelangt, bestand für die Vorinstanz – nachdem der verlangte Gebührenvorschuss nicht geleistet worden war – keine Veranlassung, (nochmals) auf die Begründung des Wiedererwägungsgesuches einzugehen. 7.3 Zu prüfen bleibt somit, ob das Bundesamt die Erfolgschancen des Wiedererwägungsgesuches richtig eingeschätzt hat. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht Thema des Wiedererwägungsgesuches bildete, stellte sich lediglich die Frage, ob die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung einem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Es kann somit nicht darum gehen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsgründe neu zu beurteilen, vielmehr bleibt es dabei – wie vom BFM in seiner Zwischenverfügung festgehalten –, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe als nicht glaubhaft zu erachten sind. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welche die spezialisierte medizinische Betreuung in der Schweiz erfordere. In ihrem Heimatland bestehe ein Mangel an Berufserfahrung und guter Ausbildung im Bereich ihrer psychischen Probleme. Deshalb und aufgrund der sozio-ökonomischen Situation müsste sie nach einer Rückkehr nach Angola in totaler Unsicherheit leben, welche sogar zu Invalidität und Tod führen könnte. Die Situation ihres Ehemannes erlaube keine Verbesserung der Integrationsaussichten. Sie verfügten beide weder über ein familiäres Beziehungsnetz, gute berufliche Erfahrungen noch genügende Ausbildung, um die sich stellenden Probleme bei einer Rückkehr bewältigen zu können. 7.3.2 Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Psychiatriezentrums D._______ wird eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Gewalterfahrungen und Vergewaltigungen diagnostiziert. Unter dem Titel "Aktueller D-7423/2008 psychopathologischer Befund" wird unter anderem eine depressive Grundstimmung, Sorgen und Ängste betreffend eine allfällige Rückschaffung in ihr Heimatland und betreffend die bisherige ungewollte Kinderlosigkeit aufgeführt, zudem Flashbacks, begleitet von ausgeprägten Angstgefühlen. Die Situation betreffend Alpträume habe sich unter der aktuellen Medikation gebessert, es bestünden keine Anzeichen für eine psychotische Symptomatik. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Nebst der aktuellen Medikation komme die Patientin zwei bis dreimal pro Monat zu stützenden Gesprächen in das Zentrum. Zu Beginn der Behandlung sei sie zur Krisenintervention in die Psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen worden, seither werde eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt. 7.3.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches vom 24. August 2008 von der Vorinstanz zu Recht als von vornherein aussichtslos qualifiziert wurden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist unbestritten, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens – vorliegend die geltend gemachte sexuelle Gewalt – durch ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund und da die von der Beschwerdeführerin genannten Asylgründe nach wie vor als unglaubhaft zu erachten sind, erscheint die vorliegende Diagnose nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass sich aufgrund des ärztlichen Befundes die Annahme aufdrängt, dass einerseits – wie vom BFM erwogen – eher die Sorgen und Ängste der Beschwerdeführerin betreffend einer allfälligen Rückschaffung in ihr Heimatland und anderseits vor allem betreffend ihren unerfüllten Kinderwunsch die Beschwerdeführerin psychisch stark belasten. Dieser wird entsprechend auch als Grund für den sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin angegeben, indem sie praktisch den ganzen Tag alleine zu Hause verbringe und oft stundenlang bete, sie möge ein Kind bekommen. Dass diese unerwünschte Kinderlosigkeit die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, ist verständlich, zumal sie in der Schweiz nicht auf die Unterstützung ihrer eigenen Familie zurückgreifen kann. Allerdings stellt der unerfüllte Kinderwunsch keinen Umstand dar, der einen Wegweisungsvollzug zu verhindern vermag (zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt medizinischer Gründe vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Insgesamt ist davon auszugehen, dass ein Krankheitsbild, welches im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten wäre, D-7423/2008 angesichts des vorstehend Gesagten nicht nachgewiesen ist. Aus diesem Grund zählt die in Luanda geborene, aufgewachsene und wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin nicht zu dem nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 32) genannten Personenkreis, für den der Wegweisungsvollzug nach Angola unzumutbar erscheint. Damit ist die Feststellung des BFM vom 1. September 2008, wonach dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. August 2008 keine ernsthaften Erfolgschancen attestiert wurden und die Eingabe als von vornherein aussichtslos qualifiziert wurde, nicht zu beanstanden. 7.3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf das (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis anzumerken, dass dieses im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden kann, nachdem das Beschwerdeverfahren inhaltlich auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Da die Begehren der Beschwerdeführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). D-7423/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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