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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2008 D-7411/2008

December 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,143 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Okt...

Full text

Abtei lung IV D-7411/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, sowie B._______, geboren _______, Kosovo, wohnhaft _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7411/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen, kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2008 zusammen mit dem volljährigen Sohn respektive Bruder ([...]) auf dem Luftweg verliessen und gleichentags mit einem Visum legal in die Schweiz einreisten, dass sie am 30. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin dort am 12. Februar 2008 summarisch befragt und am 22. Februar 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre beiden Kinder hätten ursprünglich in der Schweiz nur ihren Bruder, welcher hier lebe, besuchen wollen, dass sie dann jedoch in der Schweiz eine Freiheit erlebt hätten, welche sie im Kosovo nicht hätten, dass ihre Kinder kurz vor dem Rückflug zu weinen begonnen hätten, worauf ein unbekannter Mann nach ihren Problemen gefragt und seine Hilfe bei der Einreichung eines Asylgesuchs angeboten habe, dass sie im Kosovo ständig befürchten müsse, von Albanern behelligt zu werden, dass ihr Ehemann im Jahr 1999 entführt worden und seither verschollen sei, dass sie ungefähr vor vier Jahren erfahren habe, zwei albanische Brüder hätten ihren Ehemann damals entführt, dass sie die beiden darauf angesprochen habe, diese die Entführung jedoch abgestritten hätten, D-7411/2008 dass sie seither ständig von diesen Albanern sowie deren Entourage bedroht werde, dass sie sich aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht an die Behörden gewandt habe, dass sie Angst habe, ihre Kinder würden ebenfalls entführt, dass ihr Sohn durch die KFOR respektive die UNMIK zur Schule begleitet werden müsse, dass sie ihre Tochter zur Schule bringe und von dort abhole, weil sie Angst habe, diese werde sonst von Albanern vergewaltigt, dass ein Albaner einmal versucht habe, sie (die Beschwerdeführerin) anzufassen, jemand von der KFOR ihr jedoch geholfen und sie anschliessend nach Hause gebracht habe, dass die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe sowie ein Schreiben des International Committee of the Red Cross (ICRC), Skopje, vom 21. März 2001 und ein Schreiben des Roten Kreuzes Serbien vom 20. September 2007 (Kopien) zu den Akten reichte, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, dass davon auszugehen sei, die im Kosovo vorhandenen Sicherheitskräfte seien schutzfähig und -willig, dass ausserdem zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise im Januar 2008 kein genügender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe, dass ihre Vorbringen im Übrigen auch nicht glaubhaft seien, da sie beispielsweise einige Vorbringen erst in der Direktanhörung nachgeschoben und sich hinsichtlich der Daten widersprochen habe, D-7411/2008 dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die angebliche Entführung des Ehemannes oder die angebliche Bedrohung der Beschwerdeführerin zu belegen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und auf eine Wegweisung sei zu verzichten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 zur Situation asylsuchender Roma aus Kosovo beilag, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass am 27. November 2008 eine Bestätigung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (...) vom 24. November 2008 betreffend Unterstützungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 eine weitere Bestätigung des ICRC vom 1. Dezember 2008 betreffend das Verschwinden des Ehemannes respektive Vaters (Kopie) einreichten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2008 einbezahlt wurde, D-7411/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-7411/2008 dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass die angebliche Entführung des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt bereits knapp zehn Jahre her ist, dass dieses Ereignis schon deshalb nicht asylrelevant ist, weil kein ersichtlicher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Januar 2008 besteht, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie werde seit Jahren von den Entführern ihres Ehemannes bedroht, dass sie befürchte, ihre Kinder könnten ebenfalls entführt und ihre Tochter vergewaltigt werden, dass die angeblichen, jahrelangen Drohungen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht als intensiv genug erscheinen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, dass die Beschwerdeführerin selber ausführte, es sei ihr bisher nichts Schlimmes widerfahren (vgl. A15, S. 4), dass sie im Übrigen erklärte, sie sei nicht mit dem Ziel in die Schweiz gekommen, hier ein Asylgesuch zu stellen, sondern habe hier lediglich ihren Bruder besuchen wollen, dass sie sich erst kurz vor der Rückreise auf Anraten einer Drittperson entschlossen habe, ein Asylgesuch zu stellen (vgl. A1, S. 4 und 8, sowie A15, S. 15), dass daraus zu schliessen ist, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus dem Heimatland gewesen, dass die geltend gemachte Furcht, in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile seitens der Albaner zu erleiden, unbegründet erscheint, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr ins Heimatland in asylrelevanter Weise durch Albaner verfolgt, zumal sie angeblich D-7411/2008 schon seit Jahren bedroht werden, ihnen jedoch nie etwas Konkretes geschehen ist, dass die eingereichten Bestätigungen des Roten Kreuzes nicht geeignet sind, eine bestehende asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, da in diesen Dokumenten lediglich das Verschwinden des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Akte beim Roten Kreuz bestätigt wird, dass das BFM im Übrigen zu Recht darauf hinwies, es sei bereits die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln, da die Vorbringen teilweise nachgeschoben seien und ausserdem Ungereimtheiten enthielten (vgl. dazu E. 2 der angefochtenen Verfügung), dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-7411/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kosovo in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird (Ausnahme: Nord- Kosovo), dass die Beschwerdeführerinnen indessen aus einem Dorf stammen, welches ausschliesslich von Serben bewohnt wird, dass sie dort über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügen, dort nicht ernsthaft gefährdet waren und ein Auskommen hatten, D-7411/2008 dass die Beschwerdeführerin ausserdem erklärte, sie habe sehr viele albanische Freunde (vgl. A15, S. 3), dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Heimatland weiter zur Schule gehen kann, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo daher im vorliegenden Einzelfall als zumutbar zu erachten ist, dass bei dieser Sachlage die Frage, ob allenfalls im Norden des Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht geprüft werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7411/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10

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