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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 D-7410/2007

November 9, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,293 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-7410/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7410/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in A._______ (Nigeria), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 verliess, am 23. Juli 2007 in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer vom BFM im Empfangszentrum B._______ am 8. August 2007 zu seinen Personalien und am 16. August 2007 zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Frühjahr 2003 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) und habe sich für diese Bewegung eingesetzt, dass er am 29. Mai 2003 anlässlich einer am Biafratag durchgeführten Demonstration von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei, dass man ihm dabei seinen MASSOB-Ausweis abgenommen, ihn registriert und ihm gedroht habe, man werde ihn erschiessen, falls er weitere Aktivitäten für die MASSOB an den Tag lege, dass er danach von der MASSOB einen neuen Ausweis erhalten, jedoch nurmehr deren Versammlungen und Trainingslager besucht habe, dass sein Vater, ebenfalls Mitglied der MASSOB, im November 2004 beziehungsweise Mitte 2005 von der Polizei erschossen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) bei der Volkszählung vom März 2006 an einer Demonstration teilgenommen habe, in deren Verlauf es zu Auseinandersetzungen zwischen der MASSOB und der Polizei gekommen sei, dass er danach nach Port Harcourt geflohen sei, weil der Polizeikommandant befohlen habe, es seien Demonstrationsteilnehmer festzunehmen, dass er von der MASSOB erfahren habe, sein nach Lagos geflüchteter Bruder sei getötet worden, D-7410/2007 dass er sich bis im Juni oder Juli 2007 in Port Harcourt versteckt habe, bis ihn jemand mit einem Pastor bekannt gemacht habe, der ihm zur Ausreise aus Nigeria verholfen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass Abklärungen des BFM (Fingerabdruckvergleich) bei den österreichischen Behörden ergaben, der Beschwerdeführer sei am 18. März 2005 unter der Identität B._______, Nigeria, gemäss Asylgesetz und am 11. Juni 2006 unter dem Aliasvornamen C._______ gemäss Sicherheitspolizeigesetz in Österreich registriert worden, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 diesen Inhalt des Berichts des Bundesministeriums für Inneres vom 25. September 2007 zur Kenntnis brachte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 17. Oktober 2007 mitteilte, er sei nie in Österreich gewesen und man habe ihm nie Fingerabdrücke abgenommen, weshalb eine Verwechslung vorliegen müsse, dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe behauptet, einzig eine MASSOB-Mitgliederkarte, indessen keine weiteren Identitätspapiere besessen zu haben, und die Flucht nach Europa, für die er nichts bezahlt habe, sei ihm mit Hilfe eines ihm vorher unbekannten Pastors gelungen, dass derartige Behauptungen zur Organisation der Reise, deren Finanzierung, deren Art und Weise und die völlige Unkenntnis des Reisewegs realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft seien, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bereits seit März 2005 unter einer anderen als der in der Schweiz verwendeten Identität in Österreich registriert worden sei, hinzu komme, D-7410/2007 dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Reise nicht den Tatsachen entsprechen könne, und davon auszugehen sei, er habe zur Verschleierung seiner wahren Identität in der Schweiz eine andere Identität als seine wahre angegeben und aus diesem Grund weder Reisenoch Identitätspapiere zu den Akten gereicht, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass die für den Zeitraum nach März 2005 vom Beschwerdeführer genannten Asylvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, habe er sich doch bereits am 18. März 2005 in Österreich aufgehalten, dass dies durch den Umstand, wonach der Beschwerdeführer nichts über die Geschehnisse in A._______ vom _______ gewusst habe, bestätigt werde, dass er auch den sogenannten Biafratag nicht dem richtigen Datum habe zuordnen können, habe er doch angegeben, dies sei der 29. Mai, was nicht den Tatsachen entspreche, dass diese Informationen, die einem aktiven MASSOB-Mitglied geläufig sein müssten, allgemein bekannt seien, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er sei aktives MASSOB-Mitglied, nicht glaubhaft sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Festnahme vom Jahre 2003 undifferenziert und detailarm gewesen seien, dass seine Angaben zu den Aktivitäten, die er für die MASSOB gehabt habe, ebenso unsubstanziiert und widersprüchlich geblieben seien, dass die Narben, welche der Beschwerdeführer gezeigt habe, aus anderen als von ihm genannten Gründen entstanden sein müssten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-7410/2007 dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe an das BFM vom 31. Oktober 2007 (Eingang BFM) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass das BFM die Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, bei dem diese am 2. November 2007 eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), das Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind, dass vorliegend die in englischer Sprache verfasste Beschwerde aufgrund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als rechtsgenüglich entgegengenommen wird, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei- D-7410/2007 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten betreffend die Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da der Beschwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges und Substanziiertes entgegenhält, dass den Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe sich in den Jahren 2005 und 2006 noch in Nigeria befunden, wo er für die MAS- SOB tätig gewesen sei, aufgrund des bei den österreichischen Behörden durchgeführten positiven Fingerabdruckvergleichs kein Glauben geschenkt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti- D-7410/2007 sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der unentschuldbaren Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, zumal er den österreichischen Behörden gegenüber unter einer anderen als der in der Schweiz geltend gemachten Identität aufgetreten ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach 18. März 2005 geltend gemachten Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, da er sich spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Nigeria aufhielt, was durch die erneute Fingerabdruckabnahme am 11. Juni 2006 und die Unkenntnis von Ereignissen, die sich im Jahre 2006 in seiner Heimatregion zutrugen, zusätzlich bestätigt wird, dass der Umstand, wonach er keine vertieften Kenntnisse über die MASSOB hat, den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, er sei nicht deren Mitglied, als zutreffend erscheinen lässt, dass es dem Beschwerdeführer denn auch nicht gelungen ist, die Probleme mit der nigerianischen Polizei, die er im Jahre 2003 angeblich gehabt habe, überzeugend zu schildern, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe Nigeria weit früher als angegeben und aus anderen als den geltend gemachten Gründen verlassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind und die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, D-7410/2007 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1. S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist, dass angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria und der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgehen ist, D-7410/2007 er verfüge in seinem Heimatland zumindest im weiteren Sinne nach wie vor über ein Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7410/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie, vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______) mit deren Akten - (die kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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