Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-741/2013
Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N________
D-741/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe unter anderem als Administrator in einem Militärspital gearbeitet und sei auch Mitinhaber einer Praxis, die Methadon-Therapien für Drogensüchtige anbiete; er selbst leide an Diabetes. Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 habe er an Demonstrationen teilgenommen und jeweils erste Hilfe an verletzten Personen geleistet. Nachdem die Tochter B.______seiner Nachbarn im Juni 2009 nach einer Demonstration nicht mehr nach Hause gekommen sei, habe er – da sich deren Vater in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe und er darum gebeten worden sei – nach ihr gesucht und dabei erfahren, dass sie sich im Evin-Gefängnis befinde, wobei er durch seine Suche die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe. Mitte Juni 2009 habe er sich im Militärspital geweigert, verletzte Basiji- Beamte aufzunehmen, worauf er im Militärspital von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht worden sei. Nur dank der Intervention eines Vorgesetzten hätten ihn die Beamten nicht mitgenommen. An religiösen Feiertagen habe er zusammen mit anderen Essen an bedürftige Menschen verteilt, wobei es auch zu Zwischenfällen mit den Behörden gekommen war: Basiji-Beamten hätten sie aufgefordert, das in der Farbe der Protestbewegung angebrachte Tuch zu entfernen und ein anderes Mal hätten sie während einer Essensverteilung die Fenster seiner Wohnung zerbrochen. Mitte Januar 2010 habe er das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen und am 14. April 2010 sei seine Wohnung durchsucht worden. In der Folge habe ihm ein Bekannter bei der Polizei telefonisch mitgeteilt, er sei anhand von Filmmaterial identifiziert worden, weshalb er Teheran verlassen habe und zu einem Cousin nach C.________ gegangen sei, um seine Ausreise zu organisieren. Am 4. Juni 2010 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei am 9. August 2010 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Vater erfahren, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine iranische Identitätskarte und einen iranischen Führerausweis ein. B. Mit – am Folgetag eröffneter – Verfügung vom 14. Januar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2010
D-741/2013 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter unter anderem um Einsicht in die Akten A4/20, A5/1, A6/1, A7/1, A8/1, A11/1, A12/1, A16/2 und A20/16 sowie in sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Zur Begründung seines Antrags gab er an, das BFM habe mit Verfügung vom 25. Januar 2013 mit dem pauschalen Verweis, öffentliche oder private Interessen überwögen das Recht auf Einsicht beziehungsweise es handle sich um interne Akten beziehungsweise kantonale Akten, zu Unrecht die Einsicht in die obengenannten Akten verweigert. Mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Beweismittel (Urteile des Zivilgerichts in D._______ in Kopie, ärztliche Zeugnisse, Fotografien) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf die verschiedenen Verfahrensanträge werde in einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 13. Februar 2013 und mit Eingabe vom 6. März 2013 eine Sterbeurkunde hinsichtlich seines Vaters ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 wurde das BFM zur Stellung-
D-741/2013 nahme zu den verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerdeschrift eingeladen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert fünfzehn Tagen nach ergänzender Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme einzureichen. G. Am 27. März 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzende Akteneinsicht im beantragten Umfang. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 nahm die Vorinstanz Stellung zu den materiellen Vorbringen in der Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Mit Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter zur ergänzenden Akteneinsicht. I. Mit Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter zur ergänzenden Akteneinsicht. J. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter ein als "Gerichtsdokument aus dem Iran" bezeichnetes Dokument in Kopie ein. K. In seiner Replik vom 23. Mai 2013 nahm der Rechtsvertreter zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung und reichte neben zahlreichen Auszügen aus dem Internet die Übersetzung des bereits mit Eingabe vom 7. Mai 2013 eingereichten Gerichtsdokumentes (Urteil vom 12. März 2013) in deutscher Sprache ein. L. Nachdem eine Auskunft beim E.______ ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer italienischen Staatsangehörigen mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung (C) seit 12. April 2013 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und damit die Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden war, erhielt der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 Gelegenheit, sich bis zum 26. Juli 2013 darüber zu äussern, ob er allenfalls seine Beschwerde zurückziehen wolle. M. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 erklärte der Rechtsvertreter, sein Mandant
D-741/2013 halte an seiner Beschwerde vollumfänglich fest, und reichte weitere Auszüge aus dem Internet und Fotografien zum Nachweis der exilpolitischen Tätigkeit seines Mandanten und eine Kostennote ein. N. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Auszug aus dem Internet ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Suche nach der
D-741/2013 Tochter R. seiner Nachbarn ins Visier der Behörden geraten und nach seiner Weigerung, verletzte Basiji-Beamte aufzunehmen, beinahe verhaftet worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Administrator alleine über die Aufnahme der verletzten Basiji- Beamten habe entscheiden können; ausserdem widerspreche es der Logik des Handelns, dass ein Militärspital Staatsbeamte abweisen könne. Im Weiteren widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer es gewagt hätte, Basiji-Beamte abzuweisen, hätten doch gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM Handlungen gegen Basiji- Beamte drastische Massnahmen zur Folge, und iranische Staatsangehörige seien sich dessen bewusst. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Intervention eines Vorgesetzten den Beschwerdeführer vor einer Verhaftung hätte bewahren können. Im Weiteren sei die Schilderung der Hausdurchsuchung unsubstanziiert ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in seiner Abwesenheit hätten Basiji-Beamte sein Haus durchsucht. Dabei hätten sie seine Identitätsdokumente und seinen Computer beschlagnahmt. Er habe darauf von einem Kollegen erfahren, dass er nicht mehr nach Hause gehen solle, weil er sonst festgenommen werde (vgl. BFM-Protokoll A23 S. 9). Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Besitzer des Quartierladens angerufen. Auch dieser habe ihm mitgeteilt, er solle nicht ins Quartier kommen, sonst würde er festgenommen werden (vgl. A23 S. 10). Es sei äusserst unklar, woher der Kollege und der Besitzer des Quartierladens erfahren hätten, dass die Behörden den Beschwerdeführer festnehmen würden. Auch sei nicht zwingend davon auszugehen, dass die Behörden mit den beschlagnahmten Identitätspapieren und dem Computer Beweise für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Hand gehabt hätten. Diese Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung würden schliesslich durch vage, detailarme Aussagen im Bezug auf die Identifizierung seiner Person durch die Behörden untermauert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe viele Freunde bei der Polizei und einer habe ihm mitgeteilt, dass er anhand von Filmmaterial identifiziert worden sei (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass sein Name auf der Liste der Gesuchten sei und ihm die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen worden sei
D-741/2013 (vgl. A23 S. 10). Weitere Hinweise auf die Identifizierung seiner Person habe der Beschwerdeführer nicht nennen können. 3.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an Demonstrationen teilgenommen und verletzte Demonstranten vor Ort, bei sich zuhause oder in der Privatpraxis behandelt und nach der verschwundenen Tochter B.______ seiner Nachbarn gesucht, erachtete die Vorinstanz mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das BFM führte aus, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nie verhaftet worden (vgl. A1 S. 7), weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihn die iranischen Behörden als aktiven Demonstrationsteilnehmer identifiziert und registriert hätten und es gebe im Weiteren keine Hinweise, dass die medizinische Hilfe des Beschwerdeführers für Demonstrierende von den Behörden entdeckt worden sei. Im Weiteren sei weder die Suche des Beschwerdeführers nach der Tochter seines Nachbarn noch die Betreibung einer Gassenküche geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen. Zum einen habe der Beschwerdeführer, da sich der Vater der Tochter in den Vereinigten Staaten befinde, als männlicher Vertreter der Familie gehandelt, was den kulturellen Gepflogenheiten entspreche und daher keinen konkreten Hinweis auf die politische Gesinnung des Beschwerdeführers darstelle. Zum anderen zeige die Tatsache, dass die iranischen Behörden wegen eines in der Farbe der Regimegegner verwendeten Tuchs nur anfänglich auf die Gassenküche aufmerksam geworden seien und keine Massnahmen gegen deren Betreiber unternommen hätten, dass das soziale Engagement des Beschwerdeführers aus Sicht der Behörden letzlich keine konkrete Bedrohung für das iranische System dargestellt habe. 4. 4.1. In der Beschwerde wurde zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 4.1.1 So habe das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2013 mit dem pauschalen Verweis, öffentliche oder private Interessen überwögen das Recht auf Einsicht beziehungsweise es handle sich um interne Akten beziehungsweise kantonale Akten, zu Unrecht die Einsicht in die Akten A4/20, A5/1, A6/1, A7/1, A8/1, A11/1, A12/1, A16/2 und A20/16 verweigert. Daher sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die obengenannten Akten so-
D-741/2013 wie in sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. 4.1.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. So habe das BFM unter anderem nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von seinem Vater von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, dass der militärische Geheimdienst "dahinter gekommen sei", dass er Verwundete in seiner Praxis und manchmal zuhause verarztet und dabei auch einen verletzten Jungen behandelt habe. Im Weiteren sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer wegen der Tochter der Nachbarin sogar verhört worden sei und dass vor der Hausdurchsuchung am 14. April 2010 Basiji-Leute alle Fenster in seiner Wohnung zerbrochen hätten. Im weiteren sei der Beschwerdeführer im Spital vom militärischen Geheimdienst nicht nur aufgesucht, sondern mit Handschellen abgeführt worden, wobei er nach diesem Vorfall nicht mehr ins Spital gegangen sei. Schliesslich sei gar bei der Hochzeit seines Bruders nach ihm gesucht worden und der ihm bekannte Polizist habe ihm berichtet, dass er auf der Liste der Gesuchten stehe; diese vom Beschwerdeführer erwähnten Tatsachen seien vom BFM im angefochtenen Entscheid allesamt nicht berücksichtigt worden. 4.1.3 Schliesslich habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So sei anlässlich der Anhörung vom 5. November 2010 weder vom Dolmetscher noch vom Befrager ein Umrechnungskalender verwendet worden, weshalb die entsprechenden Daten nicht nach westlicher Zeitrechnung angegeben worden seien und so die zeitlichen Abläufe "grösstenteils im Dunklen bleiben würden". Auch habe das BFM offenbar die – von der Hilfswerkvertretung gemäss Unterschriftsblatt erwähnten – Arztberichte des Spitals Kreuzlingen aufgrund der dortigen Behandlung des Beschwerdeführers wegen Diabetes nicht einverlangt, was illustriere, dass das BFM die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Schliesslich sei angesichts des bestehenden Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers offensichtlich, dass die Durchführung einer Botschaftsabklärung zwingend notwendig gewesen wäre. 4.2. In materieller Hinsicht hielt der Rechtsvertreter fest, entgegen der Auffassung des BFM widerspreche es nicht der Logik des Handelns, dass ein Militärspital die Behandlung von Staatsbeamten verweigere. Der Be-
D-741/2013 schwerdeführer habe dies in Überschreitung seiner Kompetenz aus "angeblich administrativen Gründen" getan, weshalb er nach erfolgter Verhaftung auf Intervention eines Vorgesetzten auch wieder freigelassen worden sei. Im Weiteren sei die Schilderung der Hausdurchsuchung alles andere als unsubstanziiert ausgefallen, enthalte diese doch zahlreiche Realkennzeichen. Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs unklar, woher sein Kollege und der Besitzer des Quartierladens von der versuchten Verhaftung des Beschwerdeführers bei ihm zuhause erfahren haben sollten, habe es sich doch bei dem Kollegen um den Hausbesitzer und beim Besitzer des Quartierladens um dessen Bruder gehandelt. Die weitere Feststellung des BFM, wonach nicht zwingend davon auszugehen sei, dass die Behörden mit den beschlagnahmten Identitätspapieren und dem Computer Beweise für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Hand gehabt hätten, müsse als rein spekulativ erachtet werden. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Identifizierung seiner Person durch die Behörden nicht unsubstantiiert ausgefallen, verkenne das BFM doch, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Handlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ins Visier der Behörden geraten sei und er diese Handlungen (Teilnahme an Demonstrationen, Suche nach der Tochter des Nachbarn, Behandlung von verletzten Demonstranten, Abweisung der Basiji-Leute, Verhalten bei der Kontrolle der Gassenküche) ausgesprochen detailliert und ausführlich geschildert habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM davon ausgegangen sei, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer weder als aktiven Demonstrationsteilnehmer identifiziert noch von dessen an den Demonstrationsteilnehmern geleisteter medizinischer Hilfe erfahren hätten, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, dass der militärische Geheimdienst von der geleisteten ärztlichen Hilfe erfahren habe (vgl. A1 S. 6). Auch sei es aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM behauptet, angegeben habe, nie verhaftet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angeführt, nie inhaftiert gewesen zu sein. Schliesslich sei entgegen der Auffassung des BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Tochter des Nachbarn die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe, habe der Beschwerdeführer doch ausgesagt, von den Behörden auch über die Tochter, welche an Demonstrationen teilgenommen habe, verhört worden zu sein. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass die Gassenküche von den Behörden nicht als Bedrohung aufgefasst worden sei, hätten diese doch bei einer
D-741/2013 Auseinandersetzung die Fenster in der Wohnung des Beschwerdeführers zerbrochen, was das BFM nicht erwähnt habe. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer von seiner Familie eine Email mit einer Kopie eines Gerichtsurteils als Anhang erhalten (Urteil des E._______ vom (…). Aus diesem Urteil gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an nicht bewilligten Versammlungen (Demonstrationen) verurteilt worden sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom (…) vom gleichen Gericht wegen Zahlungsverzug und Schulden angeklagt und zur Bezahlung einer Busse sowie von Schadenersatz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die iranischen Behörden falsche Vorwürfe betreffend einer angeblichen Geldforderung gegen ihn erhoben hätten, um seiner habhaft zu werden. Da dies aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gelungen sei, hätten die Behörden zusätzlich den eigentlich zentralen Vorwurf der Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an nicht bewilligten Versammlungen erhoben. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Rechtsvertreter mit der Beschwerdeschrift mehrere Beweismittel ein (Vorladung des F.________ vom (…), Anklageschrift, Urteil des F.______ vom (…) und vom (…), alle in Kopie). Schliesslich wies der Rechtsvertreter unter Einreichung zahlreicher Beweismittel (Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen, polizeiliche Kundgebungsbewilligung, Ausdruck eines Facebook- Kontos) auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hin. 5. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 stellte das BFM hinsichtlich der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel fest, dass es sich hierbei um Kopien handle, weshalb diesen keine grosse Beweiskraft zukomme. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. November 2010 die gerichtliche Vorladung vom 10. Oktober 2010 nicht erwähnt, obwohl ihm diese zu diesem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das Urteil vom 28. Oktober 2012, laut dem er wegen Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen verurteilt worden sei, nicht während des hängigen Asylverfahrens eingereicht habe. Schliesslich hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit ei-
D-741/2013 ner konkreten Gefährdung aussetzen würde. Schliesslich wies es darauf hin, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Diabetes) auch in dessen Heimatstaat behandelbar seien. 6. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter zur ergänzenden Akteneinsicht und hielt unter anderem in diesem Zusammenhang fest, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer eingereichte Quittung für den Antrag auf eine neue Identitätskarte stütze die Aussage des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten für ihn eine neue Identitätskarte beantragt, da die erste von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Mit nachfolgender Replik vom 23. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter neben zahlreichen Auszügen aus dem Internet die Übersetzung des bereits mit Eingabe vom 7. Mai 2013 in Kopie eingereichten Urteils des Zivilgerichts E.______ vom (…) in deutscher Sprache ein. Dabei seien die im Urteil angegebenen Gründe für die Verurteilung (Zahlungsverzug und Schulden) nach Auffassung des Beschwerdeführers nur vorgeschoben. Hinsichtlich der Argumentation des BFM in seiner Vernehmlassung wies der Rechtsvertreter unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung durch seine Familie von der entsprechenden Vorladung erfahren habe und ihm das Urteil vom (…) erst im Dezember 2012 zugekommen sei, weshalb er nicht mehr genügend Zeit gehabt habe, dieses vor dem Entscheid des BFM vom 14. Januar 2013 einzureichen. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zahlreiche Auszüge aus dem Internet ein. 7. 7.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 wurde das BFM zur Stellungnahme zu den verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerdeschrift eingeladen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert fünfzehn Tagen nach ergänzender Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme einzureichen. Am 27. März 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter ergänzende Akteneinsicht im in der Beschwerde beantragten Umfang und mit Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter zur ergänzenden Akteneinsicht.
D-741/2013 Somit ist der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu erachten. 7.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe wesentliche Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. im Detail E. 4.1.2). 7.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
D-741/2013 LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 7.2.2 Die Vorinstanz hat in schlüssiger Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen; dass es dabei einzelne Sachvorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnte, welche Details beschlagen oder nur Ergänzungen bedeuten (beispielsweise dass der Beschwerdeführer auch einen verletzten Jungen behandelt habe, im Spital vom militärischen Geheimdienst nicht nur aufgesucht, sondern mit Handschellen abgeführt worden sei und die Behörden gar bei der Hochzeit seines Bruders nach ihm gesucht hätten), kann dem BFM nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist die verfügende Behörde doch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Indessen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen, vom BFM nicht erwähnten Tatsache, dass vor der Hausdurchsuchung am 14. April 2010 Basiji-Leute alle Fenster in seiner Wohnung zerbrochen hätten, um ein wesentliches Sachverhaltselement. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb es zur Ansicht gelangte, dass das Betreiben der Gassenküche für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zur Folge gehabt habe, und erwähnte in diesem Zusammenhang, dass sich Basiji-Beamte nach einer Auseinandersetzung um die Verwendung eines Tuches in der Farbe der Regimegegner wieder zurückgezogen hätten. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn das BFM in diesem Zusammenhang den nachfolgenden Vorfall, dass Basiji-Beamte später während eines Essensverteilens alle Fenster seiner Wohnung zerbrochen hätten, erwähnt hätte. Indessen ist daraus nicht zwingend zu folgern, dass das BFM diesen Vorfall in seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat, hatte es doch auch keine asylrelevante Verfolgung zur Folge. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hatte, von seinem Vater von der behördlichen Suche nach ihm erfahren zu haben. Da das
D-741/2013 BFM vom fehlenden Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden ausging, war es auch nicht zwingend gehalten, die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gehört, von den iranischen Behörden gesucht zu werden, näher zu erörtern. Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 7.3 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So sei anlässlich der Anhörung vom (…) weder vom Dolmetscher noch vom Befrager ein Umrechnungskalender verwendet worden, weshalb die entsprechenden Daten nicht nach westlicher Zeitrechnung angegeben worden seien und so die zeitlichen Abläufe "grösstenteils im Dunklen bleiben würden". Auch habe das BFM offenbar die – von der Hilfswerkvertretung gemäss Unterschriftsblatt erwähnten – Arztberichte des F._____ über die dortige Behandlung des Beschwerdeführers wegen Diabetes nicht einverlangt, was illustriere, dass das BFM die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Schliesslich sei angesichts des bestehenden Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers offensichtlich, dass die Durchführung einer Botschaftsabklärung zwingend notwendig gewesen wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass es zum besseren Verständnis zwar sachdienlich gewesen wäre, anlässlich der Anhörung die angegebenen Daten nach westlicher Zeitrechnung durchgehend zu präzisieren, sich indessen aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deswegen der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht genügend ersichtlich wäre und sich daraus Nachteile für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Vielmehr hat die befragende Person am Ende der Anhörung die Chronologie der zentralen Ereignisse nochmals festgehalten und diese teils auch nach westlicher Zeitrechnung angegeben (vgl. A23 S. 10). Was die Rüge betrifft, wonach das BFM die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht näherer Prüfung bedarf, da der Beschwerdeführer nach Heirat mit einer italienischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (C) in der Zwischenzeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und damit die Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden ist. Indessen ist im Kostenpunkt darauf zurückzukommen.
D-741/2013 Schliesslich musste sich das BFM aufgrund des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht veranlasst sehen, eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. 7.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Suche nach der Tochter seiner Nachbarn ins Visier der Behörden geraten und nach seiner Weigerung, verletzte Basiji-Beamte aufzunehmen, beinahe verhaftet worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 8.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers, als Administrator eines Militärspitals die Behandlung verletzter Basiji-Beamte verweigert zu haben und nur dank Intervention eines Vorgesetzten vor einer Verhaftung bewahrt worden zu sein, realitätsfremd erscheint. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum sich der bisher kaum politisch tätige Beschwerdeführer zu einem solchen risikoreichen Schritt hätte entscheiden sollen, zumal es ihm nicht gelungen ist, seine Beweggründe entsprechend zu substanziieren ("ich habe immer
D-741/2013 wieder meine Proteste lauter gezeigt", vgl. A23 S. 8). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Administrator alleine über die Aufnahme der verletzten Basiji-Beamte hätte entscheiden können und das Militärspital überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Behandlung von Basiji-Beamten abzulehnen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Intervention eines Vorgesetzten den Beschwerdeführer vor einer Verhaftung hätte bewahren können. An dieser Einschätzung vermögen die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dies in Überschreitung seiner Kompetenz aus "angeblich administrativen Gründen" getan habe, weshalb er nach erfolgter Verhaftung auf Intervention eines Vorgesetzten auch wieder freigelassen worden sei, nichts zu ändern, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behandlung der teils schwer verletzten Beamten mit der Begründung, dass sie keine Krankenkassen hätten (vgl. A23 S. 13), hätte ablehnen können. 8.2.2 Im Weiteren wies das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Schilderung der Hausdurchsuchung unsubstanziiert ausgefallen seien, wobei es äusserst unklar sei, woher der Kollege und der Besitzer des Quartierladens erfahren hätten, dass die Behörden den Beschwerdeführer festnehmen würden. Hierzu wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass es sich bei dem Kollegen um den Hausbesitzer und beim Besitzer des Quartierladens um dessen Bruder gehandelt habe, was von der Vorinstanz nicht erwähnt wurde. Somit erscheint es entgegen der Auffassung der Vorinstanz plausibel, dass die genannten Personen von der Hausdurchsuchung hätten erfahren können. Das weitere Argument der Vorinstanz, wonach nicht zwingend davon auszugehen sei, dass die Behörden mit den beschlagnahmten Identitätspapieren und dem Computer Beweise für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Hand gehabt hätten, mag als allfälliges Argument für das fehlende Verfolgungsinteresse dienen, ist indessen hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als spekulativ zu erachten. Indessen erweckt die Schilderung durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Hausdurchsuchung nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben in Bezug auf die Identifizierung seiner Person als Demonstrationsteilnehmer durch die Behörden detailarm ausgefallen sind. Zum Anderen ist der Grund für das plötzlich auftretende rege Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nicht ersichtlich, hatten sich diese doch anlässlich ih-
D-741/2013 res letzten Kontaktes mit dem Beschwerdeführer bereits nach dessen Aktivitäten erkundigt und auch von dessen angeblicher Weigerung der Aufnahme von Basiji-Beamten gewusst und ihn trotzdem nicht verhaftet. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, erweckt denn auch einen konstruierten Eindruck; insbesondere ist auffallend, wie heftig sowohl der Hausbesitzer als auch der Besitzer des Quartierladens, beide dem Beschwerdeführer nicht nahestehende Personen, den Beschwerdeführer von den Behörden gewarnt haben sollen ("Lass dich hier ja nicht mehr blicken", "er solle ja nicht mehr ins Quartier kommen, denn er werde sofort festgenommen werden", vgl. A23 S. 9 und 10). An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen vermag die allgemeine Äusserung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Handlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ins Visier der Behörden geraten sei und er diese Handlungen (Teilnahme an Demonstrationen, Suche nach der Tochter des Nachbarn, Behandlung von verletzten Demonstranten, Abweisung der Basiji-Leute, Verhalten bei der Kontrolle der Gassenküche) ausgesprochen detailliert und ausführlich geschildert habe, nichts zu ändern. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. April 2013, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Quittung betreffend die Antragstellung einer neuen Identitätskarte die Aussage des Beschwerdeführers stütze, seine Eltern hätten für ihn eine neue Identitätskarte beantragt, da die erste von den Behörden beschlagnahmt worden sei, ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet. Damit wird lediglich belegt, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine neue Identitätskarte beantragt haben, jedoch geht daraus nicht hervor, aus welchem Grund dies geschah. Das BFM hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Suche nach der Tochter seiner Nachbarn ins Visier der Behörden geraten und nach seiner Weigerung, verletzte Basiji-Beamte aufzunehmen, beinahe verhaftet worden zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 8.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an Demonstrationen teilgenommen und verletzte Demonstranten vor Ort, bei sich zuhause oder in der Privatpraxis behandelt und nach der verschwundenen Tochter seiner Nachbarn gesucht, erachtete die Vorinstanz mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
D-741/2013 8.3.1 Das BFM führte aus, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nie verhaftet worden (vgl. A1 S. 7), weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihn die iranischen Behörden als aktiven Demonstrationsteilnehmer identifiziert und registriert hätten, und es gebe im Weiteren keine Hinweise, dass die medizinische Hilfe des Beschwerdeführers für Demonstrierende von den Behörden entdeckt worden sei. Dieser Argumentation hielt der Rechtsvertreter in der Beschwerde entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM davon ausgegangen sei, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer weder als aktiven Demonstrationsteilnehmer identifiziert noch von dessen geleisteter medizinischer Hilfe an den Demonstrationsteilnehmern erfahren hätten, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, dass der militärische Geheimdienst von der geleisteten ärztlichen Hilfe erfahren habe (vgl. A1 S. 6). Auch sei es aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM behauptet, angegeben habe, nie verhaftet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angeführt, nie inhaftiert gewesen zu sein. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung tatsächlich angab, von den Behörden dabei identifiziert worden zu sein, wie er einen jungen Mann mit einer Schusswunde verarztet und mit einem Auto zur Praxis gefahren habe (vgl. A1 S. 6), ohne allerdings dieses Vorbringen auf die Frage des Befragers, wie er identifiziert worden sei, näher zu erläutern ("ich weiss es nicht, ich bin durch meine Taten den Basiji-Beamten aufgefallen", vgl. A1 S. 6). Anlässlich der nachfolgenden Anhörung machte der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, dass die Behörden von der ärztlichen Behandlung Kenntnis genommen hätten (vgl. A23 S. 9). Bei dieser Sachlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass die Behörden Kenntnis von der ärztlichen Hilfe des Beschwerdeführers erhalten hätten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie inhaftiert (vgl. A1 S. 6) und er machte anlässlich der Befragungen auch nicht geltend, verhaftet worden zu sein. 8.3.2 Im Weiteren führte das BFM aus, weder die Suche des Beschwerdeführers nach der Tochter seines Nachbarn noch die Betreibung einer Gassenküche seien geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen. Zum einen habe der Beschwerdeführer, da sich der Vater der Tochter in den Vereinigten Staaten befinde, als männlicher Vertreter der Familie gehandelt, was den kulturellen Gepflogenheiten entspreche und daher kein konkreter Hinweis auf die politische Gesinnung des Beschwerdeführers darstelle. Dieser Argumentation hielt der Rechtsvertreter in der Beschwerde entgegen, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, von den Behörden auch über die Tochter, welche an Demonstra-
D-741/2013 tionen teilgenommen habe, verhört worden zu sein, was ein Indiz für das Verfolgungsinteresse der Behörden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach genannter Befragung durch die Behörden ohne weitere Auflagen wieder freigelassen wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörde der Suche des Beschwerdeführers nach dem Mädchen keine grosse Bedeutung beimassen. Diese Einschätzung wird durch die weitere Angabe des Beschwerdeführers, wonach das Mädchen auf seine Intervention hin aus der Haft, welche lediglich der Identifizierung gegolten habe, entlassen worden sei (vgl. A23 S. 11), gestützt. Zum anderen hielt das BFM fest, die Tatsache, dass die iranischen Behörden wegen des Gebrauchs eines Tuchs in der Farbe der Regimegegner nur anfänglich auf die Gassenküche aufmerksam geworden seien und keine Massnahmen gegen deren Betreiber unternommen hätten, zeige auf, dass das soziale Engagement des Beschwerdeführers aus Sicht der Behörden letzlich keine konkrete Bedrohung für das iranische System dargestellt habe. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Behörden anlässlich einer Essensausgabe die Fenster in der Wohnung des Beschwerdeführers zerbrochen hätten, was darauf schliessen lasse, dass sie das Betreiben der Gassenküche sehr wohl als eine regimefeindliche Aktivität aufgefasst hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Aktion der Behörden gegen das Betreiben der Gassenküche im allgemeinen und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich richtete (vgl. A23 S. 12) und keine weitergehenden, asylrelevanten behördlichen Massnahmen folgten. Daher ist dem BFM im Ergebnis zuzustimmen, dass die obengenannten Aktivitäten mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten sind. 8.4 An der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 8.4.1 Der Rechtsvertreter reichte auf Beschwerdeebene eine gerichtliche Vorladung vom (…), eine Anklageschrift und Gerichtsurteile vom (…), (…) und (…) in Kopie ein. Er machte dabei geltend, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die iranischen Behörden falsche Vorwürfe betreffend einer angeblichen Geldforderung gegen ihn erhoben hätten, um seiner habhaft zu werden. Da dies aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gelungen sei, hätten die Behörden zusätzlich den eigentlich zentralen Vorwurf der Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an nicht bewilligten Versammlungen erhoben und ihn mit Urteil vom (…) zu einer entsprechenden Strafe verurteilt.
D-741/2013 Hierzu ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die genannten Dokumente lediglich in Kopie eingereicht wurden, was deren Beweiskraft wegen der Möglichkeit der leichten Verfälschbarkeit erheblich mindert. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 festgehalten, anlässlich der Anhörung vom 5. November 2010 die gerichtliche Vorladung vom (…) nicht erwähnt, obwohl ihm diese zu jenem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil vom (…) nicht vor Ergehen des Entscheides des BFM vom 14. Januar 2014 eingereicht hat. Die blossen Behauptungen in der Replik, wonach der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung durch seine Familie von der entsprechenden Vorladung erfahren habe und ihm das Urteil vom (…) erst im Dezember 2012 zugekommen sei, weshalb er nicht mehr genügend Zeit gehabt habe, dieses vor dem Entscheid des BFM vom 14. Januar 2013 einzureichen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch die Herkunft der genannten Dokumente fraglich bleibt. Schliesslich ist festzuhalten, dass laut der Anklageschrift, der Vorladung vom (…) und den Gerichtsurteilen vom (…) und (…) der Beschwerdeführer wegen Zahlungsverzug und Schulden angeklagt und verurteilt wurde, weshalb diese Dokumente unabhängig von der Frage ihrer Authentizität keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. An dieser Einschätzung vermag die blosse, durch keine weitere Angaben belegte, realitätsfremd anmutende Behauptung des Rechtsvertreters, wonach die in den Urteilen vom (…) und (…) angegebenen Gründe für die Verurteilung (Zahlungsverzug und Schulden) nur vorgeschoben seien, nichts zu ändern. 8.4.2 Sodann reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zahlreiche Beweismittel ein (Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich von Standaktionen und Kundgebungen, Kundgebungsbewilligung, Ausdruck der vom Beschwerdeführer betriebenen Facebookgruppe und seines Facebookprofils, Auszüge aus dem Internet) und machte geltend, der Beschwerdeführer sei Mitglied des F.______ einer sozial-politischen Partei, welche das Ziel habe, den Iran von der Staatsgewalt des islamischen Regimes zu befreien. Der Beschwerdeführer habe für die Wahl als Führer der Partei kandidiert, sei aber nicht gewählt worden. 8.4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
D-741/2013 jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), ein politisches Profil, das der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war, wie vorstehend erörtert, in seinem Heimatstaat selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er an der Schweiz teilnahm, ging entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen. 8.5 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat einer italienischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (C) in der Zwischenzeit über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, so dass die Beschwerde betreffend die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
D-741/2013 9.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dass die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung, welche das Verfahren im Wegweisungspunkt gegenstandslos werden liess, durch Heirat erlangt wurde, ist dem Beschwerdeführer nicht als "Verhalten, welches die Gegenstandslosigkeit bewirkte" im Sinne von Art. 5, 1. Satz VGKE zuzurechnen. Die Frage der Kostenauflage ist daher gemäss dem 2. Satz der genannten Bestimmung nach der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden, d.h. es sind die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wäre auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Diabetes), welche auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind, zu bestätigen gewesen. Die Beschwerde hätte damit vor der Heirat auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses an Verfahrensmängeln litt. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, sind die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Diabetes) in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben und dieser Verfahrensmangel wurde erst durch die nachträglich vorgenommene Würdigung im Rahmen der Ver-
D-741/2013 nehmlassung geheilt. Überdies ist die Akteneinsicht durch die Vorinstanz erst auf entsprechende Rüge hin im Vernehmlassungsverfahren vollständig gewährt worden (vgl. E. 7.1). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2. Im Weiteren ist der vollumfänglich unterliegenden Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die obengenannten, auf Beschwerdeebene geheilten Verfahrensmängel als nicht derart schwerwiegend zu erachten sind, dass deren Behebung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung rechtfertigen würde.
(Dispositiv nächste Seite)
D-741/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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