Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7375/2010 Urteil v om 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von Y._______, geboren am _______, Sri Lanka; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / _______.
D7375/2010 Sachverhalt: A. A.a. Im Rahmen des aus dem Ausland gestellten Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 durch die Schweizerische Botschaft in _______ befragt. Am 1. April 2010 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt. A.b. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin am _______ auf dem Luftweg in die Schweiz und erneuerte ihren Asylantrag. Die Summarbefragung fand am 26. Mai 2010 statt. Am 6. August 2010 hörte sie das BFM zu den Asylgründen an. A.c. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin – eine Tamilin – im Wesentlichen geltend, wegen LTTEVerdachts mit den Behörden in Konflikt geraten zu sein. Ihr Bruder sei Mitglied dieser Bewegung gewesen. Sie sei im Jahre 2008 festgenommen und während mehrerer Monate an verschiedenen Orten unter prekären Umständen festgehalten worden. Im Falle der Rückkehr befürchte sie erneute Verfolgungshandlungen. B. Das BFM anerkannte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2010 als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihr Asyl. C. Am 2. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin – durch Vermittlung einer kantonalen Behörde – beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Sie machte darin sinngemäss geltend, mit ihrem srilankischen Ehemann, welcher sich in Kanada aufhalte, in der Schweiz zusammenleben zu wollen. Für die der Eingabe beiliegenden Beweismittel kann auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden (vgl. B 1/11). D. Mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 22. September 2010 – lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Vorinstanz erwog, der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne gemäss Aktenlage in Kanada und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe sei anlässlich eines Ferienaufenthalts des Mannes in Sri Lanka am _______ geschlossen
D7375/2010 worden. Der Ehemann sei am _______ wieder nach Kanada gezogen. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe erst kurz vor der Ausreise aus Sri Lanka geschlossen und sich in der Folge lediglich noch ungefähr einen Monat lang mit ihrem Gatten im Heimatland aufgehalten. Es sei mithin nicht von einer gelebten ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Daraus sei auch zu schliessen, dass sie nicht durch Flucht getrennt worden seien. Das Gesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei demzufolge abzuweisen. Ferner sei zu beachten, dass die Zuständigkeit für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden liege. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung der Einreise ihres Gatten in die Schweiz verbunden mit einem Aufenthaltsrecht. Sie machte geltend, ihr Ehemann lebe seit 2006 in Kanada. Dort habe er zwar keine Sicherheitsprobleme. Sie selbst habe ihr Heimatland wegen der Gefährdung schnell verlassen müssen, weshalb ihr Eheleben unterbrochen worden und nun in der Schweiz fortzusetzen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 17. November 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
D7375/2010 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). 3.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
D7375/2010 hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. 3.3. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 4. Ein Gesuch um Familiennachzug, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Person geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3.). Beim in Kanada niedergelassenen Ehemann der Beschwerdeführerin drängt sich eine solche Prüfung jedoch offensichtlich nicht auf. 5. 5.1. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung wegen der kurzen Zeit, welche die Eheleute nach der Heirat miteinander verbracht hätten, davon aus, es habe keine gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Asylgesetzes bestanden. Konkretisierende Erwägungen, welche zu dieser etwas spekulativen vorinstanzlichen Schlussfolgerung führten, fehlen. Im Weiteren schloss die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen auch davon auszugehen sei, es fehle an der gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG erforderlichen Flucht durch Trennung. In diesem Zusammenhang kann aber angemerkt werden, dass das BFM der Beschwerdeführerin durch die Erteilung des Visums für die Ausreise in die Schweiz zur Flucht geradezu verholfen und so eine Trennung bewirkt hat. Ob die erwähnten Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen tatsächlich nicht erfüllt sind, kann aber gemäss nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben, da
D7375/2010 besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. 6. 6.1. Gemäss Praxis der vormaligen Beschwerdeinstanz, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, kann die Tatsache, dass einzubeziehende Personen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als der Flüchtling, solche besonderen Umstände ausmachen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff.; BVGE 4980/2006). Dabei ist die Frage, ob eine gemischtnationale Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen kann, nach den Kriterien der Drittstaatklausel zu beantworten (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c S. 180 f.). 6.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit 2006 in Kanada. Ob er bereits kanadischer Staatsbürger ist, geht aus den Akten nicht hervor. Hingegen ist unbestritten, dass er dort eine Niederlassungsbewilligung besitzt und nicht gefährdet ist. Es rechtfertigt sich daher, die obenerwähnte Praxis auf die Beschwerdeführerin analog anzuwenden. Dabei fällt ins Gewicht, dass sie bei der Summarbefragung angab, mit der kanadischen Botschaft Kontakt aufgenommen zu haben. Diese Kontakte standen offensichtlich im Zusammenhang mit der erwogenen Ausreise nach Kanada (vgl. A 1/10 S. 3). Die dabei geschilderten Schwierigkeiten erscheinen nicht als unüberwindbar. Relevante Probleme des Ehemannes in Kanada sind den Akten nicht zu entnehmen. Er scheint über eine feste Arbeitsstelle zu verfügen. Der Beschwerdeführerin dürfte es gelingen, in Kanada, wo ihr keine Verfolgung droht, eine längerfristige legale Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Kulturelle, sprachliche, religiöse oder sonstige Aspekte, welche gegen eine gemeinsame Wohnsitznahme in Kanada sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. In diesem Sinne sind die Eheleute nicht auf den Schutz respektive den Aufenthalt in der Schweiz angewiesen. 6.3. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und dem im Ausland befindlichen Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die
D7375/2010 angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6.4. Somit sind vorliegend nicht die Asyl, sondern die Migrationsbehörden zuständig, den Familiennachzug und allfällige sich aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebende Rechtsansprüche zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D7375/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: