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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 D-737/2010

November 6, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,691 words·~23 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-737/2010

Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (…).

D-737/2010 Sachverhalt: A. A.a Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat im Juli 2007 auf dem Landweg und gelangte über C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 20. Juli 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Nach der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 26. Juli 2007 und der direkten Anhörung beim BFM vom 9. August 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. August 2007 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, die prekäre Sicherheitslage in seiner Heimat im Allgemeinen sowie in seiner Heimatstadt B._______ im Speziellen habe ihn zur Ausreise veranlasst. So sei es in B._______ seit dem Jahre (...) regelmässig zu terroristischen Anschlägen gekommen, gerade auch in ihrem Wohnquartier. Rund (...) Monate vor seiner Ausreise habe sich ein Selbstmordattentäter auf dem Markt in B._______ in die Luft gesprengt, wobei er von einem Bombensplitter an der Nase getroffen worden sei. In der Folge habe er B._______ am (...) verlassen und sich zu einem in F._______ lebenden Onkel begeben. Von dort aus sei er im Juli 2007 aus dem Irak ausgereist und über C._______ in die Schweiz gelangt. Ferner habe er seine Heimat bereits im (...) wegen der Kriegsereignisse ein erstes Mal verlassen und sich nach G._______ begeben. Dort habe er sich drei bis vier respektive acht Monate aufgehalten und sei danach im Rahmen des Dublin-Abkommens nach H._______ zurückgeführt worden, wo man ihn für kurze Zeit inhaftiert habe. Anschliessend sei er von dort aus in seine Heimat zurückgekehrt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Am 27. Juli 2009 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse durchführte. In seinem Bericht vom 12. August 2009 gelangte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in B._______, sondern sehr wahrscheinlich in der Provinz J._______ (Nordirak) sozialisiert worden.

D-737/2010 A.e Eine vom BFM durchgeführte interne Dokumentenanalyse kam zum Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte um eine Blankofälschung handle. Weiter ergab die am 1. Dezember 2009 vom BFM in Auftrag gegebene und am 3. Dezember 2009 durchgeführte Ausweisprüfung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei I._______, dass die eingereichte Identitätskarte beziehungsweise der Personalausweis ein gefälschtes Dokument (Inhaltsfälschung) darstelle. A.f Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 vom Ergebnis der LINGUA-Analyse in Kenntnis und teilte ihm mit, sowohl eine amtsinterne als auch eine externe Überprüfung habe ergeben, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Identitätsdokument (Identitätskarte) um eine Fälschung handle. Gleichzeitig räumte es ihm die Möglichkeit ein, sich dazu bis zum 5. Januar 2010 schriftlich zu äussern. A.g Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 5. Januar 2010 – unter Beilage einer Kopie seiner Nationalitätenkarte – seine Stellungnahme und hielt dabei insgesamt an seiner Herkunft aus B._______ und an der Echtheit der von ihm ins Recht gelegten Identitätskarte fest. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 12. Januar 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand, und fügte als Randbemerkung an, dass der Umstand, zufälliges Opfer eines Selbstmordanschlags geworden zu sein, mangels Gezieltheit der Verfolgung ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchte. Es erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Weiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

D-737/2010 Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung der Stadt (...) gleichen Datums zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 28. Februar 2010 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 1. März 2010 legte der Beschwerdeführer die Originale seines Nationalitätenausweises und einer Wohnsitzbescheinigung ins Recht. H. Mit seiner Eingabe vom 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen Geburtsschein sowie den Nationalitätenausweis seiner Mutter, jeweils im Original, zukommen. I. Mit Verfügung vom 23. April 2010 wurde die Vorinstanz im Rahmen von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. J. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde.

D-737/2010 K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich bis zum 4. Juni 2010 vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-737/2010 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Analyse des Gutachters habe zum Schluss geführt, dass der Beschwerdeführer mit den wesentlichen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsstadt B._______ nicht vertraut sei. Seine Angaben zu B._______ würden sich nicht auf eigene Erfahrungen stützen, sondern vielmehr als angelernt erscheinen und sich auch als teilweise unzutreffend erweisen. Obwohl er geltend gemacht habe, während (...) Jahren die Schule in B._______ besucht zu haben, kenne er das dortige Schulsystem nicht. Ferner seien seine überaus bescheidenen Arabisch- Kenntnisse nicht mit seinem Vorbringen zu vereinbaren, während (...) Jahren eine Schule in arabischer Sprache besucht zu haben. Umgekehrt spreche er ein typisches Badinani-Kurdisch der Region J._______ im Nordirak. Auch weitere Angaben, etwa zu Nahrungsmitteln oder zum Geldverkehr, würden gegen seine Vertrautheit mit den diesbezüglichen Gegebenheiten in B._______ sprechen. Daraus ziehe der Sprachexperte den Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in B._______, sondern in einem kurdischen Milieu im Nordirak sozialisiert worden sei. Weiter sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte sowohl einer amtsinternen als auch einer externen Analyse durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei I._______ unterzogen worden, wobei das übereinstimmende Abklärungsergebnis laute, dass es sich bei

D-737/2010 dieser Identitätskarte um eine Fälschung handle. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ wohnhaft gewesen sei. Vielmehr sei er in Wirklichkeit im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks sozialisiert worden und wohnhaft gewesen. Aufgrund der sprachlichen Färbung des von ihm gesprochenen Badinani-Kurdisch handle es sich dabei mutmasslich um den Raum J._______ beziehungsweise F._______, wo auch Verwandte von ihm wohnhaft seien. Daraus folge wiederum, dass auch das von ihm geltend gemachte Verfolgungsvorbringen in B._______ – der Beschwerdeführer sei bei einem Selbstmordanschlag in der Stadt B._______ verletzt worden – so nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Stellungnahme vom 5. Januar 2010 nichts zu ändern, worin er mit nicht überzeugenden Argumenten an seinen früheren Aussagen festhalte. Darüber hinaus sei nicht zu übersehen, dass die von ihm eingereichte Kopie eines angeblich am 8. Mai 2006 in B._______ ausgestellten Nationalitätenausweises bereits auf den ersten Blick gewisse Mängel aufweise. Lediglich am Rande vermerkt sei schliesslich, dass sein Vorbringen, in B._______ zufälliges Opfer eines Selbstmordanschlages gewesen zu sein, mangels Gezieltheit der Verfolgung ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchte, da dieses Ereignis lediglich als Ausdruck der allgemein prekären Sicherheitslage in B._______ zu würdigen wäre. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Vorinstanz zu seiner Herkunftsregion sei widersprüchlich ausgefallen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er viele Informationen zur Stadt B._______ geliefert. Das BFM führe an, seine Angaben zu B._______ seien teilweise unzutreffend, weshalb mit anderen Worten seine Ausführungen auch zum Teil zutreffend seien. Weiter seien Kenntnisse über das Schulsystem in B._______ nicht relevant, da diejenigen, welche kein Interesse an Schulen oder dem Schulsystem hätten, diese Informationen ebenfalls nicht mehr besitzen würden oder einfach vergessen hätten. Zudem könne die junge kurdische Generation, welche nicht derart daran interessiert sei, die arabische Sprache zu lernen, nicht mit der alten Generation verglichen werden. Ausserdem sei die Spaltung zwischen Kurden und Arabern in B._______ sehr ausgeprägt, so dass jede Gruppe für ihre eigene Sprache und Kultur kämpfe. Die Kurden aus B._______ würden beide Dialekte sprechen, wobei es darauf ankomme, aus welchen Sprachgruppierungen diese Kurden ursprünglich stammten. Seine Angaben zu den Nahrungsmitteln seien korrekt gewesen, weil nach dem Sturz des alten Regimes die Ver-

D-737/2010 sorgung mit Lebensmitteln einheitlich im ganzen Irak organisiert worden sei. Er halte an der Echtheit seiner Identitätskarte fest, auch wenn er kein Fachmann in diesem Zusammenhang sei und auch nicht wisse, wie die Schweizer Behörden solche Dokumente überprüften. Zum Beleg seiner Herkunft aus B._______ habe er weitere Dokumente im Original erhältlich gemacht, so seinen Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbescheinigung, den Geburtsschein sowie den Nationalitätenausweis seiner Mutter. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führt diesbezüglich an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So würden sich die bereits früher festgestellten Mängel beim (nunmehr im Original nachgereichten) irakischen Nationalitätenausweis vollumfänglich bestätigen und es liessen sich weitere Irregularitäten in formeller Hinsicht feststellen. Auch beim Nationalitätenausweis der Mutter würden sich Ungereimtheiten hinsichtlich des aufgeführten Serienbuchstabens und des Stempeleintrags finden lassen. Beim Geburtsschein sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bis anhin überhaupt nicht registriert gewesen sein soll, obwohl in casu davon auszugehen sei, dass eine tatsächlich im Jahre (...) im vom Saddam-Regime kontrollierten B._______ geborene Person mit Sicherheit bereits damals durch die Zivilstandsbehörden registriert und nicht erst im Jahre (...) nachträglich zivilstandsrechtlich erfasst worden wäre. Angesichts dessen würden sich weitere Bemerkungen zur Rechtsmitteleingabe erübrigen und es sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.1 Vorweg ist zunächst festzustellen, dass bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 festgehalten wurde, die Erwägungen des BFM dürften zu bestätigen und die auf Beschwerdeebene gemachten Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sein, die Ergebnisse der

D-737/2010 Herkunftsabklärung in Frage zu stellen. Zudem sei der Einwand zur Qualität der Identitätspapiere im Irak, die dort sehr schlecht sei, nicht massgebend. Der Beschwerdeführer könne ferner aus der eingereichten Wohnsitzbestätigung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Identität nicht mit einem authentischen Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) belegt sei und daher nicht feststehe und das fragliche Dokument ohnehin nicht den Nachweis der Identität bezwecke. Der Eingang des Originals der Wohnsitzbestätigung brauche daher nicht abgewartet zu werden. Ebenso sei keine Frist zur beabsichtigten Einreichung des Originals des Nationalitätenausweises anzusetzen, da dieses Dokument gewisse Mängel aufweise. Die Begehren in der Rechtsmitteleingabe seien daher insgesamt als aussichtslos zu qualifizieren. 4.2 An dieser Einschätzung ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt – auch nach Eingang der weiteren vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Original-Beweismittel festzuhalten. Soweit das Verfahren vor der Vorinstanz betreffend legte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 die Mängel offen, welche die eingereichte Identitätskarte aufweist, und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dieser liess sich innert Frist vernehmen und hielt in allgemeiner Form fest, dass es sich beim Dokument um eine echte irakische Identitätskarte handle und er auch nicht für die festgestellten Mängel verantwortlich gemacht werden könne, da die Qualität dieser Identitätskarte ohnehin nicht dem europäischen Standard zu entsprechen vermöge. Diese Vorbringen sind jedoch in der Tat nicht stichhaltig. Es sind diesbezüglich keine Hinweise ersichtlich, welche das Bundesverwaltungsgericht zu irgendwelchen Zweifeln an den jeweiligen Abklärungsergebnissen veranlassen müssten. So wurde die fragliche Identitätskarte anhand von entsprechendem Vergleichsmaterial und mit der Fachkenntnis von Spezialisten geprüft. Der Beschwerdeführer muss sich die Dokumentenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, im vorliegenden Fall der die Flucht unmittelbar auslösenden Ereignisse, betroffen wird. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumente (Nationalitätenausweis, Wohnsitzbescheinigung, Geburtsschein, Nationalitätenausweis der Mutter) hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung, an der Richtig-

D-737/2010 keit der vorinstanzlichen Feststellungen zu zweifeln. So erscheint es hinsichtlich der erst am 31. Januar 2010 ausgestellten Wohnsitzbescheinigung – nebst den oben in Ziffer 4.1 dargelegten diesbezüglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 – als befremdlich, dass darin vermerkt ist, der Beschwerdeführer sei im Quartier seit über 30 Tagen wohnhaft, obwohl dieser im Juli 2007 aus seiner Heimat geflüchtet sei und sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bereits seit zweieinhalb Jahren in Westeuropa respektive in der Schweiz aufhielt und sich dieser Umstand in dieser Bescheinigung nirgends widerspiegelt. Die übrigen Dokumente vermögen ferner aufgrund der von der Vorinstanz in zutreffender Weise aufgeführten formalen Mängel, inhaltlichen Unstimmigkeiten und – im Falle des Nationalitätenausweises des Beschwerdeführers von blossem Auge erkennbaren Radierungen – keinerlei Beweiskraft zu entfalten. Aufgrund obiger Ausführungen und im Lichte der Abklärungsergebnisse sind zudem die Identitätskarte sowie der Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers als Fälschungen zu erkennen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung als solche zu werten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278). Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die beiden in Frage stehenden Dokumente (Auflistung Beweismittel) sind daher vom Bundesverwaltungsgericht einzuziehen. Im Übrigen liesse sich aus den beiden Nationalitätenausweisen sowie dem Geburtsschein ohnehin nur der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter in B._______ geboren wurden. Die beiden Dokumente vermögen jedoch nicht den hier interessierenden Beleg zu erbringen, ob der Beschwerdeführer effektiv sein ganzes bisheriges Leben dort verbrachte und insbesondere ob er in B._______ sozialisiert wurde. Weiter überzeugen die Einwände des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Herkunftsabklärung (fehlendes Interesse am Schulsystem; unterschiedliches Interesse an der arabischen Sprache zwischen den Generationen; ausgeprägte Spaltung zwischen Kurden und Arabern in B._______, wobei Kurden aus B._______ beide Dialekte sprechen würden; verwendete Nahrungsmittel, etc.) schon deshalb nicht, weil sie ledig-

D-737/2010 lich allgemeiner Natur sind, die im Auftrag des BFM durchgeführte Herkunftsanalyse jedoch gezielt die länderspezifischen Kenntnisse und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beleuchtete und dem Abklärungsergebnis zufolge der Beschwerdeführer selber weder den einen noch den anderen in B._______ gesprochenen Dialekt beherrscht und auch keine rudimentären Kenntnisse seiner angeblichen Herkunftsstadt besitzt. Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen anderslautenden Ausführungen – nicht in B._______ aufwuchs und bis zu seiner Ausreise immer dort lebte, sondern im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks sozialisiert wurde, so mit einiger Wahrscheinlichkeit in der Provinz J._______, wo noch einige seiner Verwandten leben sollen (vgl. act. A1/10 S. 3, 5). Die entsprechenden Asylvorbringen, welche sich in B._______ ereignet haben sollen, sind daher als unglaubhaft – und zudem auch als asylirrelevant – zu werten. 4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-

D-737/2010 ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes

D-737/2010 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Verfolgungsvorbringen in B._______ eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sind. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen glaubhaft zu machen. Im Lichte der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stammt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in diesen Provinzen respektive im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten – auch heute noch gültigen – Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumut-

D-737/2010 barkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 6.3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er aus B._______ stamme und seit Geburt bis zu seiner Ausreise immer dort gewohnt habe, ist gestützt auf die Herkunftsabklärungen und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten, teilweise gefälschten und nicht beweiserheblichen (Identitäts-)Dokumente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus und Sozialisierung in einer der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya) auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch eigenen Angaben zufolge über etliche Verwandte in F._______ (vgl. act. A1/10 S. 3 und 6, A8/9 S. 5) und es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der junge Beschwerdeführer angesichts der in der Provinz J._______ wohnhaften Verwandten, der Kenntnisse der Verhältnisse und Lebensumstände in seiner Herkunftsregion aus eigenen Kräften eine Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Dabei kann der Beschwerdeführer auch auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen, zumal ihm diese schon bei der Finanzierung seiner Ausreise behilflich gewesen sei sollen (vgl. act. A1/10 S. 6). Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entge-

D-737/2010 gen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-737/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die (Auflistung Beweismittel) werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-737/2010 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 D-737/2010 — Swissrulings