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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 D-7351/2024

March 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,232 words·~16 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. November 2024

Full text

8 1 6 Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7351/2024

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (…), B_______, geboren am (…), C_______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. November 2024.

D-7351/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichten dabei drei griechische Reiseausweise für Flüchtlinge (gültig bis zum 18. Juli 2029) sowie drei griechische Aufenthaltstitel (gültig bis zum 27. Juni 2027) zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 5. April 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Am 28. Juni 2024 wurde ihnen internationaler Schutz zuerkannt. A.c Am 11. September 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 15. September 2024 bestätigten diese den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden und stimmten der Rückübernahme zu. A.d Am 11. September 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) verbunden mit einer Wegweisung nach Griechenland und forderte sie zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 16. September 2024. A.e Am 2. Oktober 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch: Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er, seine Frau und ihr gemeinsamer Sohn hätten sich von Anfang April bis Anfang September 2024 in Griechenland aufgehalten. Sie seien über die Türkei mit einem Boot nach Griechenland gereist, von wo aus sie von der griechischen Polizei auf (…) gebracht worden seien, wo sie circa zwei Monate in einem Camp verbracht hätten. Dort hätten sie die ersten 45 Tage, bis ein Platz in Camp freigeworden sei, in einem selbst gekauften Zelt in der Nähe des Camps leben müssen. Sie hätten aber im Camp Essen erhalten und die Sanitäranlagen mitbenutzen dürfen. Danach seien sie in ein Camp in der Nähe von (…) gebracht worden. Als sie eine Identitätskarte und einen Reisepass erhalten hätten, habe man ihnen gesagt, sie müssten das Camp innert fünf Tagen verlassen. Nach dieser Frist seien sie aus dem Camp geworfen worden und sie hätten eine Nacht in einem Hotel in (…) verbracht und seien danach per Flugzeug in die Schweiz gereist. Sie hätten in Griechenland einzig

D-7351/2024 von der Hilfsorganisation (…) Unterstützung erhalten, auf (…) habe es keine andere Hilfsorganisation gegeben. Auch vom Staat hätten sie lediglich einen einmaligen Betrag von Euro 160.– erhalten, obwohl man ihnen gesagt habe, sie würden diesen Betrag monatlich erhalten. Sie hätten deshalb monatlich bei den Behörden nachgefragt, welche ihnen gesagt hätten, dass es eine Verzögerung gebe. Sie hätten bei den griechischen Behörden aber nicht um weitere Unterstützung erfragt. Er habe in Griechenland keinen Sprachkurs besucht. Er spreche ein wenig Türkisch, das er sich mittels Youtube Videos selber beigebracht habe, etwas Englisch und Farsi. In Afghanistan sei er sechs Jahre zur Schule gegangen, danach habe er als (…) gearbeitet, bis ein Jahr vor seiner Ausreise, in dem er aufgrund der Dürre als (…) tätig gewesen sei. Er sei gesund, abgesehen von Zahnschmerzen. Sein Sohn schreie jeweils in der Nacht und habe Angst vor Wasser, weshalb er psychologische Betreuung brauche. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei nie zur Schule gegangen, sie habe den Haushalt erledigt, Brot gebacken, geputzt und genäht und sie spreche lediglich Farsi. Auf (…) habe es keine Sprachkurse gegeben. Ihr gemeinsamer Sohn sei in der Zeit, als sie im Camp in der Nähe von (…) gewesen seien, für ein bis eineinhalb Monate zur Schule gegangen. Im Camp sei es sehr schmutzig gewesen, weshalb ihr Sohn krank geworden sei. Der Sohn müsse zudem unbedingt zu einer Psychologin gehen. Ihr selber gehe es gesundheitlich gut. A.f Am 2. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (drei Bildschirmaufnahmen von SMS-Nachrichten, Fotos des Sohnes mit sichtbarem Ausschlag und ein USB-Stick). A.g Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 12. November 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom 14. November 2024. B. Mit Verfügung vom 15. November 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.

D-7351/2024 Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 11. September 2024 bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung innert angesetzter Frist. D.b Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Akten verwiesen. D.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik, welche sie mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 zu den Akten reichten. Für den Inhalt der Replik wird auf die Akten verwiesen.

D-7351/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Demnach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier – im Zeitpunkt des Entscheides – um ein Rechtsmittel, welches durch die mit Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 vorgenommene Präzisierung offensichtlich unbegründet geworden ist (vgl. dazu auch E. 10 nachstehend). Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Mit der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gerügt. Das SEM sei fälschlicherweise vom Vorhandensein begünstigender Umstände

D-7351/2024 ausgegangen und habe den in der relevanten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere seien die individuellen Lebensumstände, die persönlichen Fähigkeiten und Gegebenheiten sowie der Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführenden nicht ausreichend berücksichtigt worden, womit der relevante Sachverhalt unvollständig festgestellt sei. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender und sehr ausführlicher Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die beschwerdeführende Familie zumutbar ist. Dabei hat sie den Gesundheitszustand, die Bildung, die Fremdsprachenkenntnisse, die Berufserfahrung der Beschwerdeführenden sowie die Behausungssituation in Griechenland berücksichtigt und das Vorliegen individueller begünstigender Faktoren geprüft (vgl. SEM-Verfügung vom 15. November 2024 Ziff. III). 5.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat

D-7351/2024 noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass zugunsten sicherer Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung besteht, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter namentlich das Refoulement-Verbot sowie grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten. 7.2 Sodann ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG vermutungsweise auch zumutbar. Diese Vermutung gilt auch für Familien mit Kindern, allerdings nur dann, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen, was im Rahmen einer Abwägung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls – namentlich auch der zumutbaren Eigeninitiative – zu eruieren ist (vgl. dazu das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und 11.5.2). 7.3 Die Regelvermutungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können dadurch umgestossen werden, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert hat, genügt – auch wenn es sich bei den Betroffenen um eine Familie mit Kindern handelt – der blosse Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen die Betroffenen aufzeigen, dass es ihnen trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8.3 und 9.8).

D-7351/2024 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per se eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem kann nicht als dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenunwürdige Behandlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig zu erachten. 8.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es ferner nicht, die Regelvermutung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen. Sie sind in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Normen betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden nach erfolgter Gutheissung ihres Schutzgesuchs in Griechenland ernsthaft und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen bemüht haben, die ihnen zustehende Unterstützung einzufordern und sich in Griechenland für sich und ihr Kind eine Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr haben sie offensichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen, um eine Unterkunft und eine Arbeit zu finden sowie im Hinblick auf die anzustrebende Erwerbstätigkeit Griechisch zu lernen. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht aus dem insgesamt lediglich fünfmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Griechenland geschlossen, dass die Aufenthaltsdauer gerade mal solange ging, wie Zeit notwendig war, entsprechende Reisepapiere von den griechischen Behörden in Empfang zu nehmen und die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sie sich tatsächlich erfolglos an die zuständigen staatlichen Behörden gewendet oder in Griechenland – abgesehen von der einmaligen Anfrage bei der Organisation Ali Baba, von der sie sodann auch Unterstützung erhalten haben (vgl. SEM-act. (…) (…)) – bei weiteren der vielzähligen karitativ tätigen Organisationen um Hilfe

D-7351/2024 ersucht haben. Der Einwand in der Beschwerde, die Arbeitssuche sei mangels Englisch- und Griechischkenntnissen nicht möglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nur Hausfrau gewesen, vermag diese Unterlassungen nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich bei den Beschwerdeführenden um junge Leute. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Arbeitserfahrung als (…) und (…), wobei es ihm auch mit geringfügigen Sprachkenntnissen zumutbar gewesen wäre, sich in diesen Bereichen um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Es dürfte zwar zutreffen, dass sich die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin mangels schulischer Grundbildung und Arbeitserfahrung schwieriger gestalten dürfte, jedoch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch für junge Frauen zumutbar ist, Bemühungen um Zugang zu einem Sprachkurs sowie zu einer Basisausbildung zu machen. So weist sie zutreffend auf spezifische Ausbildungs- und Sprachprogramme für Frauen hin (z.B. Hidden Goddess). Auch die Kinderbetreuung steht der Aufnahme beziehungsweise Suche nach einer Erwerbstätigkeit nicht im Wege. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in Griechenland für Kinder ab dem fünften Lebensjahr eine Vorschulpflicht besteht. Der Sohn der Beschwerdeführenden hat sodann in Griechenland bereits kurzzeitig eine Vorschule besucht (SEM-act. (…)). Für die schulfreie Zeit ist es den Beschwerdeführenden zudem zumutbar – allenfalls mit Hilfe von Personen aus der afghanischen Diaspora – Anstrengungen zur Organisation einer Kinderbetreuung zu unternehmen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass beiden Beschwerdeführenden ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich der Ausbildung und Arbeitssuche zu widmen und einer geregelten Arbeit nachzugehen. Somit wäre es ihnen durchaus zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt des Schutzstatus um eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu bemühen. Von ernsthaften Bemühungen um eine Arbeit kann indessen nicht die Rede sein, denn zwischen der Gewährung des Schutzes, mit welcher eine Arbeitsbewilligung einhergeht, und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Griechenland sind lediglich zwei Monate vergangen, wobei die Beschwerdeführenden die ganze Zeit über noch im Camp gewohnt haben. Nach Verlassen des Camps sind sie – nach einer Nacht in einem Hotel – umgehend aus Griechenland ausgereist (vgl. SEM-act. (…)). Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland bei zumutbarer Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich dort eine annehmbare Existenzgrundlage aufzubauen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden an keinen schwerwiegenden und/oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Problemen leiden, welche der grundsätzlich zu vermutenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen könnten. Wie

D-7351/2024 schliesslich bereits das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 19 der angefochtenen Verfügung), spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermag auch der im Formular (…) (vgl. SEM-act. (…)) notierte Abklärungsbedarf einer (…) – da der Sohn laut Mutter (…) – nichts zu ändern. Zum einen sind seit dieser Notiz anderthalb Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdeführenden eine (…) belegt hätten, zum anderen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass eine (…) keine alltagseinschränkende und pflegeintensive Krankheit darstellen würde, die in Griechenland nicht behandelbar wäre (Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024, S. 2 f.). In antizipierter Beweiswürdigung darf folglich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch das Vorliegen einer (…) kein Vollzugshindernis darstellt. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und sie ausserdem im Besitz gültiger griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 22. November 2024 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende länderspezifische Fragen betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland erst mit dem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 geklärt worden sind und

D-7351/2024 dementsprechend mit Zwischenverfügung vom 27. November 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde. Nachdem aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7351/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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