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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2026 D-735/2026

April 29, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,285 words·~11 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-735/2026

Urteil v o m 2 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N (…).

D-735/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2024 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren und damit noch minderjährig und am gleichen Tag von Italien kommend in die Schweiz eingereist. B. In einem ärztlichen Gutachten vom 4. März 2024 zum geltend gemachten Alter wurde festgehalten, bei der untersuchten Person (dem Beschwerdeführer) lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Mindestalter betrage 16.1 Jahre. C. Am 25. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Vater sei gestorben und er sei vom neuen Ehemann der Mutter geschlagen und weggeschickt worden. Er habe in der Folge zunächst auf der Strasse gelebt und sei dann bei einem Freund untergekommen. Schliesslich sei er im Jahr 2023 mit diesem ausgereist.

Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Alter gemäss seinen Angaben 15 Jahre und (… [wenige]) Monate betragen würde, was nicht mit dem Mindestalter von 16.1 Jahren übereinstimmen könne, weshalb sein Geburtsdatum auf den (…) geändert werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dieser Anpassung einverstanden und verzichtete auf einen Bestreitungsvermerk. D. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 27. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer zu verschiedenen konkreten, schriftlich gestellten Fragen des SEM zu seiner Lebenssituation und seinen Familienangehörigen Stellung. Er machte dabei geltend, es gehe ihm psychisch schlecht, er könne sich kaum an sein Leben in Guinea erinnern und er habe mit niemandem im Heimatland Kontakt. Dabei rügte er insbesondere auch die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens.

D-735/2026 F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2026 (eröffnet am 8. Januar 2026) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.

Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen, würden keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung darstellen. Mit den Vorbringen, keine Familie mehr zu haben, vom neuen Ehemann der Mutter nicht akzeptiert zu werden und von diesem weggeschickt worden zu sein, mache der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Ausserdem sei er nun volljährig und könne sich allfälligen Misshandlungen entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. So herrsche in Guinea trotz politischer Instabilität keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt. Die Vorbringen bezüglich angeblicher Erinnerungslücken zur Lebenssituation vor seiner Ausreise seien als Schutzbehauptung zu werten. Eine Behandlung von psychischen Problemen sei bislang offensichtlich nicht in Angriff genommen worden, zumal diesbezüglich keine Belege eingereicht worden seien. Schliesslich sei die Behauptung, mit niemandem mehr Kontakt zu haben, unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selber angegeben habe, nach seiner Ausreise über soziale Medien Kontakt mit einem Freund aufgenommen und mit seiner Mutter gesprochen zu haben, und diese ihm eine Geburtsurkunde habe zukommen lassen. Daraus sei zu schliessen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz und zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht den wahren Begebenheiten entsprechen würden. Er sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der die meiste Zeit seines Lebens in Guinea verbracht habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, es drohe eine existenzielle Notlage im Falle der Rückkehr. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen Beschwerde und beantragte die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf einen Kostenvorschuss und amtliche

D-735/2026 Verbeiständung.

Er führte dabei aus, es sei für ihn unzumutbar, nach Guinea zurückzukehren, da er dort niemanden habe. In seiner Kindheit habe er isoliert gelebt und nie die Gelegenheit gehabt, eine Schule zu besuchen. Es sei extrem schwierig in Guinea eine Arbeit zu finden. Ausserdem sei er psychisch belastet und wolle sich in der Schweiz, wo er sich sicher fühle, eine Zukunft aufbauen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis am 2. März 2026. I. Der Kostenvorschuss wurde am 2. März 2026 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

D-735/2026 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, der Beschwerdeführer mache reine wirtschaftliche und familiäre Probleme geltend, was keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe von privaten Dritten, seinem Stiefvater, können nicht als asylrechtlich relevante Nachteile qualifiziert werden, zumal ihnen bereits ein entsprechendes Motiv abzusprechen ist. Ohnehin ist der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden, weshalb er sich entsprechenden Nachteilen ohne weiteres entziehen kann. Dem wird in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer erneut darauf beschränkt, auf die schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen und seine psychische Belastung hinzuweisen. 3.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-735/2026 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-

D-735/2026 weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Guinea ist praxisgemäss nicht von einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-6098/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, über keine Ausbildung und kein Beziehungsnetz zu verfügen und psychisch belastet zu sein, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Dem kann sich das Gericht jedoch nicht anschliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, physisch gesunden Mann, der in der Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er hat denn auch sein Leben bis zu seiner Ausreise immer am gleichen Ort verbracht, weshalb seine Behauptung, dort niemanden mehr zu kennen, von der Hand zu weisen ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offenbar gelungen ist, über seine Mutter einen Geburtsschein zu organisieren, weshalb auch die Behauptung, nicht mit seiner Familie in Kontakt treten zu können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Allfällige psychische Probleme sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, als dass diese einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren, die er in der Schweiz verbracht hat, offensichtlich keine Behandlung in Anspruch nehmen musste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-735/2026 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-735/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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